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Title: Bemerkungen zu dem Erlaß der drei Zensurminister gegen die Rheinische Zeitung (1843)
Description: Marx’ Randglossen zu den Anklagen des Ministerialreskripts, mit dem die Rheinische Zeitung verboten wurde.
Author: Karl Marx
Date: 1843-02-12
URL: https://marxismo.school/archivo/marx-engels/originales/1843%20Bemerkungen%20zu%20dem%20Erla%C3%9F%20der%20drei%20Zensurminister%20gegen%20die%20Rheinische%20Zeitung
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*Geschrieben um den 12. Februar 1843 in Köln (Original im Historischen Archiv, Köln); zuerst gedruckt bei Joseph Hansen, Rheinische Briefe und Akten zur Geschichte der politischen Bewegung, Bd. I (Essen 1919), S. 431-436. Text nach der Marx-Engels-Gesamtausgabe, I. Abteilung, Bd. 1, 2. Halbband (Berlin 1929), S. 297-302, ohne den Apparat der Herausgeber. [Traducción al español](https://marxismo.school/archivo/marx-engels/1843%20Observaciones%20al%20decreto%20de%20los%20tres%20ministros%20de%20censura%20contra%20la%20Rheinische%20Zeitung).*

## I

### Randglossen zu den Anklagen des Ministerialreskripts

„Dasselbe (das Rh[einische] Blatt) verfolgte von seiner Entstehung an eine so *verwerfliche* Richtung“ etc. „Unverkennbar“, heißt es, „herrschte in der Zeitung fortgesetzt die Absicht vor, die Verfassung des Staats in ihrer Basis anzugreifen, Theorien zu entwickeln, welche auf Erschütterung des monarchischen Prinzips abzielen, das Verfahren der Regierung in der öffentlichen Meinung böswillig zu verdächtigen, einzelne Stände der Nation gegen die anderen aufzureizen, Mißvergnügen mit den bestehenden gesetzlichen Zuständen zu erwecken und sehr feindselige Richtungen gegen befreundete Mächte zu begünstigen. Die Ansichten über angebliche Mängel der Verwaltung wurden, abgesehen davon, daß sie meist aus der Luft gegriffen waren und größtenteils der Gründlichkeit und Sachkenntnis entbehrten, nicht in ernstem, ruhigem und würdigem Tone, sondern unter gehässiger Anfeindung des Staates und seiner Verwaltungsformen und Organe entwickelt.“

Eine Richtung wird offenbar nicht schon dadurch *verwerflich*, daß die Regierung sie für verwerflich erklärt. Auch das *Kopernikanische Weltsystem* wurde von der zeitweiligen höchsten Autorität nicht nur verwerflich gefunden, sondern wirklich verworfen. Ferner ist es überall Rechtens, daß der *Ankläger* den Beweis führt. Endlich wird der Rh[einischen] Z[eitung] die „*unverkennbare* Absicht“ der zur Last gelegten Freveltaten imputiert. Eine Absicht ist aber erst *erkennbar*, also noch mehr *unverkennbar*, sobald sie sich in *Taten* verwirklicht hat.

Geben wir aber selbst einen Augenblick zu (was wir indessen förmlich in Abrede stellen), sämtliche Anschuldigungen des Ministerialreskripts seien begründet, so wird sich nichtsdestoweniger ergeben, daß sie in ihrer jetzigen unbestimmten und vieldeutigen Fassung das Verbot *jeder beliebigen* Zeitung ebensoviel und ebensowenig motivieren würden wie das Verbot der Rheinischen Zeitung.

Zunächst soll in der Rheinischen Zeitung die „unverkennbare Absicht“ vorgeherrscht haben, „die Verfassung des Staats in ihrer Basis anzugreifen“. Bekanntlich herrscht aber unverkennbar eine große Meinungsverschiedenheit über die preußische Verfassung und ihre Basis vor. Einige leugnen, daß die Basis eine Verfassung, andre, daß die Verfassung eine Basis habe.

Eine andere Ansicht haben Stein, Hardenberg, Schön, eine andere Rochow, Arnim, Eichhorn. Hegel glaubte zu seinen Lebzeiten, in seiner Rechtsphilosophie die Basis der preußischen Verfassung niedergelegt zu haben, und die Regierung und das deutsche Publikum glaubten es mit ihm. Die Regierung bewies dies unter anderm durch das offizielle Verbreiten seiner Schriften; das Publikum aber, indem es ihm vorwarf, preußischer Staatsphilosoph zu sein, wie im alten Leipziger Konversationslexikon zu lesen steht. Was damals Hegel glaubte, glaubt heutzutage Stahl. Hegel las im Jahre 1831 auf speziellen Befehl der Regierung Rechtsphilosophie.

Im Jahre 1830 erklärte die Staatszeitung Preußen für eine Monarchie, umgeben mit republikanischen Institutionen. Sie erklärt es heute für eine Monarchie, umgeben mit christlichen Institutionen.

Bei dieser großen Meinungsverschiedenheit über die preußische Verfassung und ihre Basis scheint es natürlich, daß auch die Rh. Z. *ihre* Meinung hatte, die zwar von der zeitweiligen Regierungsansicht abweichen mag, die aber nichtsdestoweniger sowohl die preußische Geschichte als viele Elemente des gegenwärtigen Staatslebens als endlich hochgestellte Autoritäten für sich anzuführen hat.

Weit entfernt also, daß die Rh. Z. beabsichtigt hätte, die preußische Verfassung in ihrer Basis anzugreifen, griff sie, ihrer Überzeugung nach, im Gegenteil nur die Abweichungen von dieser Basis an.

In bezug auf das Verbot der Rh. Z. bezeichnet ein offizieller Artikel in der „Allgemeinen Königsberger Zeitung“ Preußen als den Staat der liberalen Souveränität. Es ist dies eine Definition, die sich nicht im preußischen Landrecht findet und die alle möglichen Deutungen zuläßt.

Man kann unter „liberaler Souveränität“ ein Doppeltes verstehen, entweder daß die Freiheit bloß *persönliche* Gesinnung des Königs sei, also seine persönliche Eigenschaft, oder daß die Freiheit der Geist der Souveränität sei, also auch in freien Institutionen und Gesetzen verwirklicht ist oder wenigstens verwirklicht werden soll. Im ersten Fall hat man den despotisme éclairé und stellt die *Person* des Fürsten dem Staatsganzen, als einem geistlosen und unfreien Stoffe, gegenüber. Im letzten Falle beschränkt man, und dies war die Ansicht der Rheinischen Zeitung, den Fürsten nicht auf die Grenzen seiner Person, sondern betrachtet den ganzen Staat als seinen Körper, so daß die Institutionen die Organe sind, in denen er lebt und wirkt, so daß die Gesetze die Augen sind, mit denen er sieht.

Es soll ferner die Absicht der Rheinischen Zeitung gewesen sein, „Theorien zu entwickeln, welche auf Erschütterung des monarchischen Prinzips abzielen“.

Wiederum fragt es sich, was versteht man unter „monarchischem Prinzip?“ Die Rheinische Zeitung z. B. behauptete, das Vorherrschen der Standesunterschiede, einseitige Bürokratie, Zensur etc. widersprächen dem monarchischen Prinzip, und sie hat ihre Behauptungen stets zu *beweisen* gesucht, sie hat sie nicht als bloße Einfälle hingestellt. Überhaupt aber hat die Rh. Z. niemals mit besondrer Vorliebe eine *besondre Staatsform* behandelt. Ihr war es um ein *sittliches und vernünftiges Gemeinwesen* zu tun; sie betrachtete die Forderungen eines solchen Gemeinwesens als Forderungen, die unter *jeder* Staatsform verwirklicht werden müßten und verwirklicht werden könnten. Sie behandelte also das *monarchische Prinzip* nicht als ein *apartes* Prinzip, sie behandelte vielmehr die Monarchie als Verwirklichung des staatlichen Prinzips überhaupt. War dies ein Irrtum, so war es kein Irrtum der Geringschätzung, sondern der Überschätzung.

Die Rh. Z. hat ferner nie gesucht, das Verfahren der Regierung in der öffentlichen Meinung böswillig zu verdächtigen. Sie hat vielmehr aus gutem Willen dem Volksgeist widerstrebende Maßregeln der Regierung selbst zu verdächtigen gesucht. Sie hat ferner nie die Regierung dem Volk abstrakt gegenübergestellt, sondern vielmehr die Staatsgebrechen ebensosehr als Gebrechen des Volks wie der Regierung betrachtet.

Was die Gründlichkeit und Sachkenntnis wie den Ton der Rh. Z. betrifft, so hat wenigstens keine einzige Zeitung in Deutschland mehr Gründlichkeit und Sachkenntnis entwickelt. Der Ton aber ist wahrhaft ernst, ruhig und würdig, wenn man ihn mit dem polternden Ton der servilen (konservativen) Journale vergleicht. Es ist der Rh. Z. in dieser Hinsicht wohl nicht mit Unrecht der Vorwurf der *Unpopularität*, der zu *wissenschaftlichen* Form gemacht worden, was dem Vorwurf des Ministeriums direkt widerspricht.

Die Rh. Z. hat ebensowenig einzelne Stände der Nation gegen andre einzelne Stände, sie hat vielmehr jeden Stand gegen seinen eigenen Egoismus und Beschränktheit aufzureizen gesucht, sie hat überall die staatsbürgerliche Vernunft gegen die ständische Unvernunft und die menschliche Liebe gegen den ständischen Haß geltend gemacht. Sie hat hierin überdem, wenn sie gesündigt hat, nur eine Sünde begangen, die durch das Gesetz und die Sitte der Rheinprovinz sanktioniert ist.

Der Vorwurf, „Mißvergnügen mit den bestehenden gesetzlichen Zuständen erregt“ haben zu wollen, kann in dieser unbestimmten Fassung nicht einmal als Vorwurf betrachtet werden.

Auch die Regierung hat Mißvergnügen mit den bestehenden gesetzlichen Zuständen, z.B. mit den altpreußischen Ehezuständen, zu erregen gesucht. Jede Gesetzreform und Revision, jeder Fortschritt beruht auf solchem Mißvergnügen.

Da eine gesetzliche Entwicklung nicht möglich ist ohne Entwicklung der Gesetze, da eine Entwicklung der Gesetze unmöglich ist ohne eine Kritik der Gesetze, da jede Kritik der Gesetze den Kopf, also auch das Herz der Staatsbürger mit den bestehenden Gesetzen entzweit, da diese Entzweiung als Mißvergnügen empfunden wird, so ist eine loyale Beteiligung der Presse an der Staatsentwicklung unmöglich, wenn sie nicht Mißvergnügen mit den bestehenden gesetzlichen Zuständen erregen darf.

Der Vorwurf, daß die Rh. Z. loyale Organe mit unwürdigem Spott verfolgt, der sich wohl auf die Zeitungspolemik beziehen soll, kann keinen Grund zu einem Verbot abgeben. Die Rh.Z. wurde von allen Seiten denunziert, mit Kot geworfen, angegriffen. Es war ihre Pflicht sich zu verteidigen. Überdem gibt es keine *offizielle* Presse.

Die Rh. Z. hat *auswärtige* Mächte nicht beleidigt, sondern nur deren Beleidigungen gegen Deutschland gerügt. Sie hat hierin nur eine *nationale* Politik befolgt. Was die deutschen Bundesstaaten angeht, so hat sie hier nur die Ansicht der Majorität der Volksvertreter in diesen Staaten ausgesprochen.

In bezug auf die Religion endlich hat sie nach dem Art. II des Zensuredikts von 1819 gehandelt, nämlich dem fanatischen Herüberziehn von Religionswahrheiten in die Politik und der daher entspringenden Verwirrung der Begriffe entgegengearbeitet.

## II

Hätte die Rh. Z. eine systematische Opposition gegen die Regierung bilden wollen, so hätte sie eine ganz *entgegengesetzte Taktik* beobachten müssen.

Sie hätte den Vorurteilen der Rheinprovinz geschmeichelt, statt ihnen entgegenzutreten. Sie hätte vor allem den *religiösen Vorurteilen* gehuldigt und in der Manier der Ultramontanen den Gegensatz der nord- und süddeutschen Bildung ausgebeutet, statt die norddeutsche Bildung in die Rheinprovinz einzuführen.

Sie hätte sich an französische und nicht an deutsche Theorien angelehnt.

Sie hätte der Staatsidee in ihrer Einheit den Provinzialgeist in seinen besonderen Schranken entgegengesetzt, also vor allem, wie Görres es tut, die Provinziallandtage in Schutz genommen.

Sie hätte alles Gute auf Seite der Stände und alles Böse auf Seite der Regierung gesehn, wie es der gewöhnliche Liberalismus tut. Sie hätte nicht, was sie in Gegensatz zu vielen rheinischen Liberalen brachte, in ihrer Kritik der Rheinischen Stände die allgemeine Weisheit der Regierung gegen den Privategoismus der Stände hervorgehoben. Sie hätte endlich mit anderen Blättern Chorus gemacht und erweiterte Rechte der Ausschüsse begehrt, statt ein solches Begehren als staatswidrig darzustellen.

## III

Endlich ist es eine seltsame Übertreibung, von der *Böswilligkeit der ganzen Tendenz* zu sprechen, da sonach

1\. der Kampf für den Zollverein,  
2\. für Preußen in der russischen Kartellangelegenheit,  
3\. für die preußische Hegemonie,  
4\. das beständige Hinweisen auf Preußen als den Staat des Fortschritts,  
5\. das Lob der preußischen volkstümlichen Einrichtungen, als Heer, Verwaltung etc.  
ebenfalls bösartig wäre.

So hat auch die Rh. Z. nicht einseitig die Bürokratie bekämpft. Sie hat sie vielmehr geltend gemacht:  
1\. gegen Bülow-Cummerow,  
2\. gegen die romantische Richtung.

Sie war vielmehr die einzige *liberale* Zeitung, welche auch ihre gute Seite, wie die gute Seite der alten preußischen Gesetzgebung anerkannte.

So hat die Rh. Z. allein den Hauptgrundsatz des neuen Ehescheidungsgesetzes verteidigt, im Widerspruch fast zu allen andern Blättern.

So hat sie endlich die Kabinettsordre über die *Berichtigungen* zuerst und fast allein als einen Fortschritt begrüßt.

Wir führen diese Beispiele nur an, um zu beweisen, daß die Rh. Z. nicht *systematische*, abstrakte Opposition gemacht, sondern immer nur das ihrer Überzeugung nach Vernünftige geltend gemacht, mochte es nun von dieser oder jener Seite ausgehn.
