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Title: Italien (28. Juni 1848) (1848)
Description: Nachrichten aus Italien in der Neuen Rheinischen Zeitung: Garibaldis Rückkehr, das Turiner Spießbürgertum und die Hauptstadtfrage, der Aufstand im Königreich Neapel, der sizilianische Verfassungsentwurf.
Author: Friedrich Engels
Date: 1848-06-28
URL: https://marxismo.school/archivo/marx-engels/originales/1848%20Italien%20%2828.%20Juni%201848%29
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*Ohne Unterschrift erschienen in der* Neuen Rheinischen Zeitung*, Nr. 28, 28. Juni 1848 (Köln), S. 4, Rubrik „Italien“; von der MEGA² (I/7) Friedrich Engels zugeschrieben. Text nach dem Original der Zeitung (Digitale Sammlungen der USB Köln). [Traducción al español](https://marxismo.school/archivo/marx-engels/1848%20Italia%20%2828%20de%20junio%20de%201848%29).*

\* *Genua*, 19. Juni. Eine Mittheilung im „Echo des Alpes Maritimes“ verursacht hier große Freude. Die Nachricht lautet: „Ein von Montevideo kommendes sardinisches Schiff meldet, daß mit ihm am nämlichen Tage eine Fregatte von 36 Kanonen aus dem Hafen von Montevideo ausgelaufen, an dessen Bord sich der General Garibaldi mit der italiänischen Legion befand. Die Fregatte wird in den nächsten Tagen erwartet und der Empfang der aus Südamerika in die Heimath zurückeilenden Streiter wird feierlich und enthusiastisch sein. Garibaldi wird mit seiner Legion so schnell als möglich in den Kampf gegen die Oestreicher eilen.

\* *Turin*, 19. Juni. In der Sitzung der Deputirtenkammer vom 17. d. interpellirt ein Mitglied das Ministerium, ob denn im Hauptquartier sich ein dem Ministerium für alle Handlungen und die ganze Kriegführung verantwortlicher General befinde oder nicht. Der Ministerpräsident ersucht den Redner, die Interpellation bis zur nächsten Sitzung zu verschieben, wo der eben aus dem Hauptquartier zurückgekehrte Kriegsminister anwesend sein werde. Costa de Beauregard bringt die traurige Lage vieler Tausend Arbeiter in Chambery zur Sprache und verlangt alsbaldige Beschäftigung derselben auf Staatskosten. Hierauf wird Valerio’s Gesetzvorschlag verlesen, durch welchen alle von 1821 bis 1831 politisch kompromittirte Beamte für ihre Verluste aller Art möglichst entschädigt werden sollen. Nach ihm beantragt Boarelli Aufhebung der körperlichen Strafe in der Armee.

\* — Trotz allem patriotischen Enthusiasmus wird das Turiner Spießbürgerthum bei der Aussicht auf die Möglichkeit, daß Mailand statt Turin Hauptstadt des neuen Reiches werden könnte, ganz widerborstig; die Hausbesitzer lamentiren im voraus, daß sie dann mindestens 50 pCt. Miethe verlieren oder ganz zu Grunde gehen müssen. In ähnlicher Weise sprechen Krämer und Hoflieferanten aller Art. Ihr Privatinteresse geht ihnen natürlich über die untergeordnete Rücksicht, ob im Interesse des Ganzen Mailand oder Turin als Hauptstadt vorzuziehen sei. Zum Glück wird die Entscheidung nicht von den Turinern abhängen.

Dem Anführer des italiänischen Geschwaders im adriatischen Meerbusen ist der Befehl zugesandt worden: er solle Triest bombardiren. Zugleich sind von Genua 2 Dampfschiffe mit Truppen an Bord eilig abgefahren, um ihn zu verstärken und ihm eine Landung von Truppen an der istrischen Küste möglich zu machen.

\* *Neapel*, 14. Juni. Die Nachricht, daß Nunziante von den Insurgenten geschlagen und gefangen worden, findet immer mehr Glauben. Es wird hinzugefügt, daß er den Bewohnern von Messina in Verwahrsam gegeben ist. Außer den 6 Provinzen: den 2 Kalabrien, den beiden Apulien und Basilicata, welche im vollen Aufstand sind, beginnen nun auch die Bewegungen in den Abruzzen; dort wirken die Romeo’s und seine tapfern Genossen.

— Zu den gestrigen Nachrichten aus Kalabrien über die Siege der Insurgenten kamen bald darauf andere aus der Nähe des Inhalts, daß Salerno aufgestanden und die königlichen Truppen zurückgeschlagen hat. Der Bourbon verhieß nun in seiner Angst die Konstitution von 1820, Uebergabe der Forts an die Nationalgarde, wie letztere vor dem 14. Mai zusammengesetzt gewesen und Rekonstituirung der Deputirtenkammer. Es wurde ihm geantwortet: „*Es ist zu spät!*“ Viele glauben, daß Ferdinand geflohen. In Reggio soll mit den königlichen Beamten eine Art sizilischer Vesper vorgenommen worden sein.

Der *Entwurf zur Reform der hauptsächlichsten Artikel der sicilischen Konstitution* lautet:

Die einzige ausschließliche Religion ist die römisch-katholisch-apostolische. Der König ist gehalten diese Religion zu bekennen, nimmt er eine andre an so ist er ipso facto des Throns verlustig.

Der König von Siclien kann keine andere Krone als die sicilische tragen.

Die Souveränität der Nation beruht in drei getrennten Gewalten, der geseßgebenden, der vollziehenden und der richterlichen. Die gesetzgebende Gewalt beruht ausschließlich im Parlament.

Das Parlament besteht aus zwei Kammern, der Pairskammer und der Kammer der Repräsentanten.

Die Pairskammer zählt 120 Mitglieder; die Zahl der Repräsentanten wird durch das Wahlgeses festgestellt.

Pairs von Rechts wegen sind: Die Diözesenbischöfe, der Richter der apostolischen Legation, der Abt von St. Lucia, der Archimandat von Messina, die übrigen Pairs, 100 an der Zahl, sind wählbar auf den Vorschlag der Nation.

Die Repräsentanten werden vom Volke gewählt. Die Dauer der Wahlpairie beträgt 12 Jahre. Nach Ablauf von 4 Jahren werden die Repräsentanten neu gewählt. Die Pairs sind nicht berechtigt, sich durch Bevollmächtigte vertreten zu lassen.

Das Parlament tritt jährlich am 12. Januar zu Palermo zusammen. Der König wohnt der feierlichen Eröffnung bei. Der König kann im Nothfall außerordentlicher Weise das Parlament berufen. Jede Session dauert 3 Monate; sie kann verlängert werden; der König kann sie 1 Monat suspendiren; er kann das Parlament auflösen, um neue Repräsentantenwahlen vornehmen zu lassen. Die Mitglieder der aufgelösten Kammer können wieder gewählt werden; im Falle der Auflösung ist der König gehalten, binnen 6 Monaten die Wähler zusammen zu berufen. Thut er es nicht, so treten die Wähler nach 19 Tagen von selbst zusammen und schreiten zu den Wahlen. Nach Ablauf der Wahltermine ist das Parlament von Rechts wegen versammelt.

Das Recht, Gesetze vorzuschlagen, ist beiden Kammern übertragen. Jede Kammer hat das Recht, zu den von der andern vorgelegten Gesetzen seine Zustimmung zu geben oder zu versagen oder Abänderungen vorzuschlagen.

Der König hat gleichfalls die Initiative zu Gesetzen; er übt diese aus vermittelst seiner Minister. Das Gesetz über Steuerbewilligungen muß von den Repräsentanten ausgehen. Die Pairskammer kann nur ihre Zustimmung geben oder versagen, ohne Abänderungen machen zu dürfen. Die vom Parlament verfaßten Gesetze werden nach ihrer Bekanntmachung durch den König vollzogen. Der König kann die Bekanntmachung eines Gesetzes verschieben, bis das Parlament in seiner nächsten Diskussion es von neuem in Berathung nimmt. Wenn das Parlament beharrt, so muß das Gesetz nothwendig promulgirt werden. Kein Artikel der Konstitution kann abgeändert werden, als nach einer Erklärung des Parlaments, welche die vorzunehmende Reform beantragt. Das Parlament ist alsdann aufgelöst und tritt erst nach einer neuen Wahl der Repräsentanten wieder zusammen. Die Beschlüsse über Parlamentsreformen müssen von zwei Drittel der Abstimmenden jeder Kammer angenommen sein. Die Nationalgarde ist eine wesentliche konstitutionelle Institution; sie wird durch ein besonderes Gesetz organisirt. Rede und Presse sind frei. Die Mißbräuche dieser Freiheit werden nach einem besonderen Gesetze bestraft.
