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Title: Eine Entgegnung des Oberlandesgerichtsrats Rintelen (1849)
Description: Notiz der Redaktion der Neuen Rheinischen Zeitung, die die Entgegnung des Oberlandesgerichtsraths Rintelen auf eine westphälische Korrespondenz mit ironischem Kommentar abdruckt und die Nennung ihres Korrespondenten verweigert.
Author: Karl Marx
Date: 1849-01-11
URL: https://marxismo.school/archivo/marx-engels/originales/1849%20Eine%20Entgegnung%20des%20Oberlandesgerichtsrats%20Rintelen
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*Ohne Unterschrift erschienen in der* Neue Rheinische Zeitung *Nr. 192 vom 11. Januar 1849 (Köln), S. 1; nach der MEGA² (I/8) von Karl Marx. Text nach dem Original der Zeitung (Digitalisat der USB Köln). [Traducción al español](https://marxismo.school/archivo/marx-engels/1849%20Una%20r%C3%A9plica%20del%20consejero%20del%20Tribunal%20Superior%20Rintelen)*

\* *Köln*, 10. Jan. Der Oberlandesgerichtsrath Rintelen (zu Paderborn) hat der Redaction der „Neuen Rheinischen Zeitung“ die unten nachfolgende „Entgegnung“ zugesandt mit der „ergebensten Bitte“, sie in die „nächste“ Nummer aufzunehmen und derselben „den Platz anzuweisen, an welchem sich der angreifende Artikel befunden hat“, alles unter „Bezug auf das Gesetz über die Presse vom 17. März 1848 u. s. w. Wir weisen dem Artikel des Hrn. Rintelen einen noch höhern Rang an, als den beanspruchten. A tout seigneur toute honneur. Keineswegs halten wir uns aber zur Aufnahme der ganzen Entgegnung verpflichtet. Das Gesetz verpflichtet die Presse nur zur Aufnahme thatsächlicher Erwiderungen, keineswegs aber dazu, ihre Spalten mit Grobheiten gegen ihren eigene Korrespondenten oder mit pathetischen Ergießungen ihrer Gegner anzufüllen. Wenn wir demnach die „Entgegnung“ des Herrn Rintelen in ihrer Vollständigkeit geben, so geschieht es nur, weil wir vergeblich nach dem Theile gesucht, der eine thatsächliche Wiederlegung enthielte und daher dem Publikum überlassen müssen, sie selbst herauszufinden.

Der Brief des Herrn Rinteln an die Redaktion schließt mit den Worten: „Gleichzeitig bitte ich, den Einsender des erwähnten Artikels mir zu nennen: widrigenfalls ich eine wohllöbliche Redaktion dafür verantwortlich machen müßte.“

In seiner „Entgegnung“ selbst erklärt Hr. Rintelen, persönlich stelle ihn die durch den angreifenden Artikel hervorgerufene allgemeine Indignation vollständig zufrieden. Antworte er öffentlich, so geschehe es nur aus *Pietätsrücksichten*. Mit keinem Worte deutet er dem Publikum auch nur entfernt an, daß er gerichtliche oder sonstige Verfolgungen gegen den tief verachteten „*Anonymus*“ beabsichtigt. Die Redaktion appellirt daher von dem Privatbriefe des Hrn. Rintelen an seinen öffentlichen Brief und macht die Namensnennung von dem Gutdünken ihres Korrespondenten abhängig.

Nun das besagte Aktenstück:

*Entgegnung.*

In Nr. 185 der Neuen Rheinischen Zeitung vom 3. Januar d. J. ist in einem Artikel, bezeichnet: „□ Aus Westphalen, 30. Dezember“, der Name Rintelen auf eine hämische Weise zu verdächtigen gesucht. Der Unterzeichnete, welcher diesen Namen mit Ehren zu tragen sich rühmen darf, würde eine derartige Schmähung eines Anonymus auf ihrem Unwerthe beruhen lassen, und eine vollkommen ausreichende Genugthuung in der allgemeinen Indignation erblicken, welche dieser Artikel überall da hervorgerufen hat, wo die Mitglieder der Familie Rinteln näher gekannt sind, wenn nicht diese Schmähschrift hauptsächlich durch Verdächtigung der Integrität des verstorbenen Vaters desselben, des vormaligen Konservateurs Rintelen, zu begründen gesucht wäre, und also nicht Rücksichten der Pietät ihn gezwungen, in dieser Beziehung derselben öffentlich entgegen zu treten, und solche als boshafte Verläumdung mit Entrüstung zurückzuweisen. Die Todten zu beschimpfen ist nicht die Sache eines Mannes von Ehre: de mortuis nil nisi bene. Sie mit Hülfe von Lügen unter dem Schutze der Anonymität zu verdächtigen, ist — ich überlasse es dem geehrten Leser, den passenden Ausdruck dafür zu finden. Es ist aber eine grobe Entstellung der Wahrheit, und hierin bekundet sich eben das hämische, wie das besonders verdächtigende, daß der verstorbene Konservateur Rintelen bei dem Grafen Bocholz als *General-Rentmeister* in Dienste gestanden habe. Wohl war er dessen *General-Mandatar*: eine Kasse hat er aber nie für denselben zu verwalten gehabt. In welcher Weise derselbe sein Mandat geführt hat, das kann Jeder, welchem daran gelegen, bei dem jetzt in Münster wohnenden Grafen von Bocholz ganz genau erfahren.

Paderborn, den 8. Januar 1849.

Rintelen, Oberlandesgerichtsrath.
