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Title: Neuer preußischer Fußtritt für die Frankfurter (1849)
Description: Die „Neue Rheinische Zeitung“ über die königliche Verordnung vom 14. Mai 1849, die das Mandat der preußischen Abgeordneten zur Frankfurter Nationalversammlung für erloschen erklärt.
Author: Karl Marx, Friedrich Engels
Date: 1849-05-15
URL: https://marxismo.school/archivo/marx-engels/originales/1849%20Neuer%20preu%C3%9Fischer%20Fu%C3%9Ftritt%20f%C3%BCr%20die%20Frankfurter
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*Erschienen ohne Unterschrift in der* Neuen Rheinischen Zeitung *Nr. 299 vom 16. Mai 1849, Außerordentliche Beilage. Text nach Karl Marx/Friedrich Engels, Werke, Bd. 6, Berlin 1959, S. 491-492, ohne den Apparat der Herausgeber; der Titel stammt von den Herausgebern. [Traducción al español](https://marxismo.school/archivo/marx-engels/1849%20Nuevo%20puntapi%C3%A9%20prusiano%20a%20los%20de%20Fr%C3%A1ncfort).*

\**Köln*, 15. Mai. Kaum hat uns die heilige Knuten-Allianz eine allerneueste Belagerungs-Konstitution für Preußen oktroyiert, so erfreut sie uns schon heute mit einem zweiten Dokument, das nicht minder interessant ist. Jene Frankfurter nationalversammelten Waschlappen, die in ihrer radikalen Biedermännigkeit, Feigheit und Tölpelei den bezahlten Verrätern des deutschen Volks ein ganzes Jahr lang so getreulich an der Kontrerevolution mitarbeiten halfen, ernten jetzt, was sie gesäet. Wäre es möglich, daß in die Hirnschädel unsrer Nationalversammelten einiges Licht, in ihre Brust aber nicht bloß einige Märzbier-Entrüstung, sondern nur ein kleiner Teil *revolutionärer Entrüstung und Energie* Eingang finden könnte, so müßte solches durch nachstehende "Königliche Verordnung" des Charlottenburger Unterknäsen bewirkt werden.

*"Königliche Verordnung*

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen etc. etc. verordnen auf den Antrag Unseres Staats-Ministeriums hiermit, was folgt:

**§ 1**

Das Mandat der auf Grund der Bundesbeschlüsse vom 30. März und 7. April 1848 und Unserer Verordnung vom 11. des letzteren Monats im preußischen Staate gewählten Abgeordneten zur deutschen National-Versammlung ist erloschen.

**§ 2**

Den Abgeordneten ist gegenwärtige Unsere Verordnung durch Unseren Bevollmächtigten in Frankfurt a. M. zur Nachachtung und mit der Weisung zuzustellen, sich jeder Teilnahme an den weiteren Verhandlungen der Versammlung zu enthalten.

Gegeben Charlottenburg, den 14. Mai 1849.

Friedrich Wilhelm

Graf von Brandenburg - von Ladenberg - von Manteuffel  
von Strotha - von der Heydt - von Rabe Simons"
