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Title: Ungarn (25. März 1849, Zweite Ausgabe)
Description: Rubrik „Ungarn“ der Zweiten Ausgabe der Neuen Rheinischen Zeitung vom 25. März 1849: Kempens Proklamation gegen die Gemeinden, die den Insurgenten helfen, ein Standrechtsurteil und Windischgrätz’ Kundmachung über die Rekrutenstellvertreter.
Author: Friedrich Engels
Date: 1849-03-25
URL: https://marxismo.school/archivo/marx-engels/originales/1849%20Ungarn%20%2825.%20M%C3%A4rz%201849%2C%20Zweite%20Ausgabe%29
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*Ohne Unterschrift erschienen in der* Neue Rheinische Zeitung *Nr. 255 vom 25. März 1849 (Köln), Zweite Ausgabe, S. 2; nach der MEGA² (I/9) von Friedrich Engels. Text nach dem Original der Zeitung (Digitalisat der USB Köln). [Traducción al español](https://marxismo.school/archivo/marx-engels/1849%20Hungr%C3%ADa%20%2825%20de%20marzo%20de%201849%2C%20segunda%20edici%C3%B3n%29)*

*Ungarn.*

\* **Preßburg**, 16. März. Hier ist gestern früh nachstehende Proklamation erschienen:

„Unleugbare Thatsachen haben mir die unangenehme Ueberzeugung verschafft, daß die Landbewohner noch hie und da, besonders in den untern Gegenden der Schütt, eine sträfliche Verbindung mit den Insurgenten in Komorn unterhalten, und namentlich sich nicht scheuen, versprengte Haufen dieser Rebellen und einzelne derlei Individuen bei sich aufnehmen, zu verbergen oder ihnen anderweitig Vorschub zu leisten. Ich sehe mich daher veranlaßt, den Herrn ersten Vicegespan des Preßburger Comitats zu beauftragen, daß in allen Gemeinden dieses Comitats die Proklamationen Sr. Durchlaucht des Feldmarschalls Fürsten zu Windischgrätz vom 26. Dezember v. J. und vom 11. Februar und 9. März d. J. republicirt werden. Hiernach sind die betreffenden Gemeinden für das strafbare Benehmen ihrer Mitglieder, welche den Insurgenten auf was immer für eine Art Vorschub leisten, und selbe bei sich aufnehmen oder verbergen, anstatt sie einzufangen und den Behörden auszuliefern, verantwortlich zu machen, und der Herr Vicegespan hat ferner in meinem Namen zu veröffentlichen, daß von nun an jede Gemeinde, wo Insurgenten einziehen oder eindringen, und nicht eingefangen werden, für jeden nicht abgelieferten Rebellen mit einer Geldstrafe von 100 fl. C. M. belegt, und diese Strafe auch nach Umständen verschärft werden wird, wenn nämlich die Zahl der Rebellen geringer und ihr Einfangen leichter gewesen wäre. Preßburg, am 14. März 1849. *Kempen*, F. M. L., Militär-Districts-Commandant.“

Wie weit hier das Standrecht geht, kann man schon aus dem Umstande entnehmen, daß gestern Anton Krampl, aus Groß-Beckerek in Ungarn gebürtig, 22 Jahr alt, katholisch, ledig, Schneidergeselle, wegen Verbreitung einer ungünstigen Nachricht vom Kriegsschauplatze in Ungarn, zu *einem neunmonatlichen Stockhausarreste in Eisen* verurtheilt worden.

Windischgrätz lös’t und bindet gleich dem Pabst, wie Folgendes zeigt:

Kundmachung.

Es ist zu meiner Kenntniß gekommen, daß bei der zufolge eines ungesetzlichen, durch Se. k. k. Majestät nie sanctionirten Beschlusses des aufgelösten ungarischen Reichstages, vorgenommenen Recrutenstellung für die Rebellen, in vielen Gegenden von den wohlhabenderen Landleuten Stellvertreter gedungen werden, und die Zinsen der zugesicherten Capital-Summe von den durch die Kriegslasten ohnehin gedrückten Landleuten noch immer gezahlt werden. Landbewohner von Ungarn! den Beschluß dieses Reichstages, der Eure besten Kräfte nur zur Durchführung seiner gottlosen Pläne benützen wollte, hat Euer gnädigster Herr und König nie gut geheißen. Er ist daher ungesetzlich, seine Folgen ungiltig. Ich erkläre hiemit alle zufolge der unrechtmäßigen Recrutenstellung eingegangenen Verpflichtungen für null u. nichtig, und entbinde Euch hiemit — Kraft meiner ausgedehnten Vollmacht — der Zahlung der bei diesem Anlasse bedungenen Capital-Summen sowohl, wie deren Zinsen an die Stellvertreter.

Hauptquartier Ofen, am 14. März 1849.

*Alfred Fürst zu Windisch-Grätz*, k. k. Feldmarschall.
