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Title: Exzerpte aus M. Kowalewski, „Общинное землевладение“ (1879)
Description: Marx’ Exzerpte und Bemerkungen zu M. Kowalewski, Общинное землевладение (Moskau 1879).
Author: Karl Marx
URL: https://marxismo.school/archivo/marx-engels/originales/1879%20Exzerpte%20aus%20Maksim%20Kowalewski%2C%20Obschtschinnoje%20semlewladenije
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*Nach der Handschrift, MEGAdigital (MEGA² IV/27).[^lic] [Traducción al español](https://marxismo.school/archivo/marx-engels/1879%20Extractos%20de%20Maksim%20Kovalevski%2C%20La%20propiedad%20comunal%20de%20la%20tierra)*

<!-- MEGA: [Bibliographische Notizen aus den ersten zwei Kapiteln von М. Ковалевскій: Общинное землевладѣніе […] Частъ 1. Москва 1879.] -->

- Appun: »Unter d. Tropen«
- Bachofen: Das Mutterrecht
- Theodor Waitz: »D. Indianer Nordamerikas«
- Post: Die Geschlechtsgenossenschaft d. Urzeit u. d. Entstehung d. Ehe. 1875

*Rink: Folktales and Traditions of the Eskimo* (aus Dutch englished by Robert Brown)

- Morgan: Systems of consanguinity and affinity in the human family.
- Schoolcraft in »Notes on the Iroquois«.

*Maximilian (Prinz v. Neuwied): Reise nach Brasilien in d. Jahren 1815–17.*

- *Morgan: Ancient Society. 1877.*
- *Von Martius: V. dem Rechtszustand unter den Ureinwohnern Brasiliens. 1832*

*Potocky: Voyage dans les steps d’Astrakhan et du Caucase*; ⦗Макушевъ: сказанія иностранцевъ о бытѣ и правахъ славянъ u. *Grimm’s »Rechtsalterthümer«* über Verbrennen v. individuell. Besitz bei Begräbniss.⦘

*Th. Waitz: Anthropologie der Naturvölker*.

*Sartorius: Reise nach Mexico.*

*Heinrich Handelmann: Geschichte d. amerik. Colonisation u. Unabhängigkeit.* Davon: *3<sup>t</sup> Theil: Geschichte der Insel Hayti*. Kiel. 1856.

*»Brevissima Relacion de Las Casas o Casaus de la Orden de Santo Domingo«, Sevilla 1552. fol.*

*»Memorial que presenta a su Majestad el licenciado, Juan Ortiz de Cervantes, Abogado y Procurador general del reyno del Peru y Encomenderos«. Ano 1619*. *fol.*

*Marly le Châtel: »Histoire générale des Indes Occidentales«. Paris. 1569.*

*Acosta: »Historia natural y moral de las Indias«. Barcelona. 1591* (worin d. Character d. Indianer gepriesen wird; diese natürlich als Ungeheuer dargestellt von den »Colonisten« (span.), um ihre eignen Ungeheuerlichkeiten als göttliche Rache an diesen Nachkommen *Ham’s* (sie glaubten sich in *Asien*, nicht in America) von d. pfäffischen Ideologen in Spanien »apologisiren« zu lassen, die sich ausserdem beriefen auf d. Authorität *St. Augustini*, wonach d. *Sklaverei* zur Ursache hat – die Sünde!)

*Ternaux Compans: Voyages, relations et mémoires originaux pour servir à l’histoire de la découverte de l’Amérique* etc. Davon: *Second recueil de pièces sur le Mexique. Paris 1840.*

*Girolamo Benzoni: Storia del Mundo Nuovo. Venezia 1565.*

*Charlevoix: Histoire de l’isle Espagnole ou de St. Domingue. Paris. 1730*.

*Alonzo de Zurita, exauditeur à l’audience royale de Mexico:* »Rapport (inédit) sur *les différentes classes de chefs de la Nouvelle Espagne, sur les lois, les mœurs des habitants, sur les impôts établis avant et depuis la conquête etc*« *bei Ternaux-Compans, t. XI.*

*Memorial del peligroso estado espiritual y temporal del Reyno de Chile.*

## M. Kowalewski. Общинное землевладѣніе etc Mosk. 1879.

### I) Amerik. Rothhäute. (Общинное землевладѣніе bei ihnen)

*Ursprüngliches Heerdenwesen der menschl. Gesellschaften, ohne Ehe u. Familie. Band unter ihnen:* Zusammenleben u. Selbigkeit der Beschäftigung (wie Krieg, Jagd, Fischfang), andrerseits *physisches Band* zwischen Mutter u. dem von ihr geborenen Kind.

Aus diesem *Heerdenwesen* entwickelt sich später, durch dessen allmählige u. spontane Zersetzung, Geschlecht u. Familie. (p. 26)

Mit der Bildung von Privatfamilien entsteht auch *individuelles Eigenthum*, u. zwar in den ersten Zeiten *nur bewegliches*. (27)

Dieser *älteste (Heerdenzustand)* zu suchen nicht bei *schon angesessnen Stämmen*, sondern bei *nomadischen Fischern u. Jägern*. (beides *identische Beschäftigungen* bei den Wilden, die wie die Jagd wilder Thiere so den Fischfang zuerst mit *Bogen u. Pfeilen* ⦗letztern später erst mit Netz u. Angel⦘ betreiben. *cf. Appun. »Unter den Tropen«*)(l.c.)

Auf dem *amerik. Festld* befinden sich im relativ ältesten Zustand die *östlichen Dakoten* von Nordamerika u. die *Botokuden Brasiliens*. Die *Дакота ( Waitz)* wandern beständig v. Ort zu Ort in *Jagd auf Büffel*. Wird das Fleisch der letzteren unzureichend für den ganzen Stamm, so Menschenesserei. ⦗die *ältesten* Genossen gemurxt⦘ (28) Die Producte der Jagd bei ihnen *nicht Privateigenthum*, sondern *Gemeingut der ganzen Gruppe v. Jägern*. Jeder bekömmt seinen »gleichen« Theil. *Keine Viehzucht.* Also selbst die *Speise ursprünglich nicht Privateigenthum*. (29) Sie ursprünglich auch vertheilt – z. B. bei den Botokuden – unter den Einzelnen, *nicht Familien*. (29) Bei den *Дакота* gelten als *Privateigenthum* nur die *Kleidung*, die einer trägt u. *solche mehr oder minder primitiven Waffen*, die ihm als *Werkzeuge im Kampf mit der organischen u. unorganischen Natur dienen*. Ebenso bei den *Botokuden* Privateigenthum nur: *Waffen* (resp. Werkzeuge), *Kleidung* u. *Schmuck* (украшеніе). Alles andre bei ihnen *Gemeingut* einer od. mehrerer *zusammenlebenden u. einander verwandten Familien*. (30. Sieh auch *Note*. namentlich *Bancroft*)

Dass *Waffe u. Kleidung* v. Altersher Privateigenthum auch bei Stämmen die jetzt viel höher stehn als die Botokuden etc, *beweist* die bis jetzt bei ihnen erhaltne Sitte auf dem *Grab des Verstorbnen die ihm gehörige Kleidung u. Waffe zu verbrennen*. (bei vielen Rothhäuten) (sieh *Note*) (l.c.) ⦗Im Lauf der Zeit wird beim Begräbniss verbrannt od. sonst vernichtet alles was sich als Privateigenthum entwickelt hat, wie Hausthier, Weib, Waffe, Kleidung, Schmuck etc sieh Not. 2. p. 30⦘

Die *Zugehörigkeit des grössten Theils des beweglichen Eigenthums an den ganzen Stamm* zeigt sich noch viele Jahrhunderte später, nachdem das *bewegl. Eigenthum* bereits den Process der Individualisierung vollbracht, in dem Recht (rather sociale *Praxis*) *der nothleidenden Familien* sich zur *Zwangshilfe der wohlhabenden Nachbarn zu wenden*. ⦗*(Bancroft über die Nutkassen)* (bei *Eskimos*); bei *Rothhäuten*; bei *Bewohnern Peru’s*.⦘ (p. 30, 31)

*In welcher Reihenfolge verwandeln sich die verschiednen Sorten beweglicher Habe in Privateigenthum?* (32)

Bei den *Eskimos (Rink*) 1) *persönliches Eigenthum: Kleidung, Fischerkahn (лодка)* mit den dazu gehörigen zum Fang der *китъ (Wallfische) nöthigen Werkzeuge*, шило *(Ahle, Pfriem od. Pfrieme)* u. dem *aus der Wallfischhaut bereiteten Strick*.

2) *Familieneigenthum:* Sein Subject aus *einer bis 3 unter demselben Dach lebenden Familien*. Sein *Objekt:* das *Zelt* (палатка) mit seinem Zubehör, das *grosse Boot* (ладья mit Mast u. Verdeck), dienend zum Wallfischfang, der *Schlitten* u. *Lebensmittelvorrath*, zur Ernährung aller die *gemeinsamen Heerd* haben (32) u. hinreichend für 2 bis 3 Monate.

3) *Gemeindeigenthum*: das *hölzerne Gebäude für den Winter* u. die *Producte der Wallfischindustrie* in *hinreichendem Quantum für die Bekleidung u. Nährung aller Familien, die sich vereint haben zur Aufführung des Gebäudes* u. *in ihm zusammenleben*, ebenso für die *Beleuchtung der Wohnung* im Lauf der endlosen Winternächte. (33)

Bei den *Rothhäuten Brasiliens* gehört *auch Wohnung* zum *Familieneigenthum*; bei der häufigen Wanderung der Stämme bildet Wohnung nicht *»unbewegliches« Eigenthum* u. gehört *der od. den sie construirenden Familien*. Ebenso bei den Nutkas Eigenthum der zu ihrem Bau sich vereinigenden Familien. (33)

Um zu entscheiden was *persönliches* Eigenthum bei den Wilden, zu betrachten *welche Sorten Habe der Vernichtung unterworfen werden beim Begräbniss der Verschiednen;* (33) bei einigen *nur Waffen u. Kleidung*; bei andern kommt hinzu *Sklaven u. Sklavinnen, Frauen od. Frau* des Verstorbnen; bei andern *Fruchtbäume*, die er gesät u. *Hausvieh*. (34)

Bei dem *ältesten Heerdenwesen* – wandernd, nicht angesessen, nur v. *Jagd auf wilde Thiere u. Fischfang* lebend – *älteste Form des Eigenthums* (*»unbewegliches«* existirt noch nicht) *Gemeinschaft der Habe*, weil *Cooperation ihnen unerlässlich* in ihrem Kampf mit der Natur; sie *können ihr nur durch vereinte Kräfte* das ihnen zum Leben nöthige abringen. (l.c.) ⦗Die *Producte* selbst, als gemeinsames Product sind Eigenthum der *Heerde*.⦘

Aus *der Masse des dem ganzen Stamm gemeinsam angehörigen beweglichen Eigenthums* scheiden sich in verschiedner Zeit ab diese od. jene Gegenstände, wovon *einige* das *Eigenthum einer grösseren od. kleineren Anzahl zusammenwohnender u. einander verwandter Familien werden*, i.e. *Geschlechtseigenthum*, dagegen *andre Eigenthum v. Privatfamilien* od. *Privatpersonen*. Das *Geschlechts- wie das Familien-Eigenthum* haben zu ihrem Objekt *solche Gegenstände*, die *erbeutet* (herausgeschaffen) *durch die vereinte Arbeit der Glieder der Familie od. des Geschlechts*, wie *zusammen aufgeführte Baulichkeiten, gemeinsam vorbereitete Vorräthe* etc; ebenfalls *die Werkzeuge des zusammen betriebnen Productionszweigs*; Werkzeuge, die den Gliedern der Familie od. des Geschlechts die Mittel zur Gewinnung dieser od. jener in ihrer *gemeinsamen Gewalt befindlichen Gegenstände* liefern. Zu *Objekten des Privateigenthums* werden zuerst *Waffe* u. *Kleid*. Ihr Bering weitet sich im Lauf der Zeit aus durch individ. Aneignung solcher Gegenstände, die der Privatindustrie dieser od. jener Person geschuldet sind, wie v. *ihrer Hand gesäte Bäume*, durch sie selbst „gezähmte“ Thiere etc, od. Dinge, die sie sich durch *gewaltsamen Raub* erworben⦘ ⦗jus Quiritium!, vor allem v. *Sklaven* u. *Weibern*. (35)

Die *Seltenheit v. Viehzucht* in Amerika (primitivem) in Folge der *Abwesenheit zähmbarer Thiere* ausser *Lama u. Alpaka* u. diese nur in *Centralamerika* ⦗въ средней ея полосѣ⦘, was dieses auch zum *Centrum der amerikan. Cultur machte*. (36)

Dies hielt die Masse der Rothhäute bei *Fischfang u. Jagd*; der *wilde Wuchs* einiger Nahrungspflanzen\\Brodpflanzen, namentlich des *Mais*, machte ihnen möglich *Pflanzennahrung* zu gewinnen *ohne vorherigen Uebergang von Nomadenwesen zu sesshaftem*. Dies spiegelt sich ab in der *Entwicklung ihrer Eigenthumsbeziehungen*, hielt deren Individualisation auf u. *erhielt* für *Jahrtausende* die *archaische Form einer mehr od. minder beschränkten Gemeinschaft des beweglichen wie des unbewegl. Eigenthums*. (36)

Die früher erwähnten Rothhäute, die hauptsächlich *v. Jagd wilder Thiere leben*, practiciren zu *gleicher Zeit* aber auch *Ackerbau*. Stämme, bewohnend die Steppen des *nordsüdlichen Theils der Ver. Staaten*, Steppen reich an *wildwachsendem Reis*; diese haben genügende Pflanzennahrung, *ohne irgend welche Arbeit für Aussaat*. Dagegen der *grösste Theil der Nordamerika* bewohnenden Rothhäute, die ihr Nomadenleben nicht aufgeben, *beschäftigen sich mit Ackerbau*, indem sie zur Sommerzeit ein *kleines Stück Steppenland urbar machen*, das sie mit *Mais* besäen u. nach Beendigung der Ernte nehmen sie wieder ihre Beschäftigung mit dem звѣринымъ промысломъ. (37, cf. ib. n.\*)

An einigen Orten die vom Stamm in Bearbeitung genommenen Flächen von neuem verlassen nach Jahresfrist, in andern die Stücke, nachdem sie vorher befreit v. Gras, Gesträuch ⦗Strauchwerk⦘ u. Wald ⦗Holz⦘, fortdauernd besät bis zu ihrer Erschöpfung. (37) Bei solchen Stämmen *Führung gemeinschaftlicher Wirthschaft* sehr gewöhnlich. Der *Stammälteste* (Stammvorsteher) weist jedem seine Beschäftigung an; Weiber u. Sklaven meist zum Ackerbau, der männliche Theil mit Jagd u. Fischfang. (38) ⦗*Vgl. wegen gemeinschaftlichem Ackerbau, Einmagazinirung* u. *Vertheilung des Products Bancroft, t. I. S. 658*⦘

*Morgan (Systems of consanguinity* etc p. 173) bemerkt, dass *in Folge der Bevölkerungszunahme* u. *Unmöglichkeit entsprechender Ausdehnung des eingenommenen Territoriums* die Dakota z. B., wie *auch die Mehrzahl der amerik. Stämme, entweder zur Hauptbeschäftigung mit Ackerbau u. Viehzucht übergehn*, oder vom Boden der Erde verschwinden müssen. (38 N. 4)

Dies Fall in Nord, Central, Südamerika. (l.c.)

Letztres war schon der Fall – Agrikultur Hauptbeschäftigung geworden – bei den Bewohnern *Neu Mexicos, Mexico’s* u. *Yukatan’s* bei ihrer ersten Berührung mit den Europäern. (l.c. [N. 5])

Mit *solchem Uebergang zur Agrikultur als Hauptbeschäftigung* verbunden eine erst *länger od. kürzer währende*, aber im Lauf der Zeit auch *definitive Ansässigmachung* dieser od. jener народности auf dem einmal erwählten *Ort des Aufenthalts*. Letztrer erscheint *»gewöhnlich«* nicht unbewohnt, sondern schon seit langem eingenommen durch *fremdstämmige Bevölkrung*, die die von ihr angesiedelten (angebauten?) Länder nur zwangsweise abtritt; sie werden in den ersten Zeiten blos v. den Siegern *abhängige Klasse v. Sklaven*; im Lauf der Zeit erobern sie sich stufenweis *Rechtsgleichheit mit dem beherrschenden Stamm*; bildend oft von Beginn die numerische Majorität, vermehrt v. Zeit zu Zeit durch neue Anzahl kriegsgefangner Sklaven, erringt der unterjochte Stamm manchmal *endlich* nach 100jährigen efforts die Wiederumgestaltung der Grund- u. Bodenverhältnisse unter ihm günstigen Bedingungen. Sehr mannigfaltig die *Formen des Grundeigenthums*, die hieraus hervorgehn. (39)

Die *älteste Form* der *Grund- u. Bodengemeine* (städt. u. ländl.) bei den *Stämmen* der Rothhäute, in *ganz Mexico u. Peru* in der Periode, unmittelbar ihrer Erobrung durch die Spanier vorhergehend – ⦗uns beschrieben durch Alonso Zurita, zuerst publicirt in fzs. Uebersetzung durch Ternaux-Compans, 1840, in »*Voyages, Relations et mémoires originaux pour servir à l’histoire de la découverte de l’Amérique.* Paris. t. 11«⦘ – ist die *Geschlechtsобщина*, Geschlechter-Gemeinde, die voraussetzt *gleichzeitiges Bestehn von Familienantheilen, deren Umfang abhängig* von der *Zugehörigkeit dieser od. jener Familie zu dieser od. jener Gruppe Erben* (Nachfolger). ⦗Abwesend bei den Rothhäuten die *verschiednen Verwandtschaftsgrade* der arischen Stämme; zur Nachfolge berufen *Gruppen*, deren jede besteht aus dem Verschiednen gleich nahen Descendenten *und* Seitenverwandten (collateralen)⦘ (39, 40.) Diese *Gemeinden* hiessen *calpulli* … „die *земли calpulli* gemeinschaftliches Gut der ganzen Masse der Bevölkrung. Die Elemente der Gemeinde … getrennte Quartiere u. Familien die *denselben Namen* haben. Jede Familie solcher Gemeinde erhält bestimmtes Stück für beständige Benutzung. Diese Stücke Eigenthum ganzer Familien; über sie verfügt stets das Haupt der Familie. *Keine Veräusserung der Ländereien* calpulli weder durch Verkauf noch Schenkung, auch nicht durch Vermächtniss bei Tod. Stirbt diese oder jene Familie ganz aus, so kehrt das ihr zugehörige Eigenthum (владѣнія) von neuem zur Gemeinde zurück, deren Stammältester über es verfügt zum Nutzen der am meisten Land bedürftigen Familien“. (*40. Auszug aus Zurita*)

Offenbar hier vorausgesetzt *Ausscheidung minder zahlreicher Gruppen von Verwandten aus den Grossen Geschlechter-Verbänden*; i.e. *Spaltung des Stamms in Geschlechter u. Familien*. Wie das Ganze, so führen auch die Theile (die örtlichen Abtheilungen calpulli) denselben Familiennamen der auf ihnen angesiedelten Geschlechter. Jede der Gruppen erscheint als Subject des Rechts auf das unbewegliche Eigenthum etc. (p. 41) Nach Surita (Zurita!) hängt die *Grösse des Antheils* ⦗den einzelnen Geschlechtern u. Familien zugehörig⦘ ab von der *Eigenschaft der Person*, die an der *Spitze* dieser oder jener *Gruppe v. Individuen* steht (der *Familie* od. des *Viertels*), den Bedürfnissen u. den Productiven Kräften der Gruppen selbst. (41) Die *»Eigenschaft« des Familienhaupts* hängt wieder ab von der Stufe der Nähe od. Entferntheit desselben *vom ersten wirklichen od. fiktiven Stammvater* calpulli – also regulirt durch die Erbschaftsgesetze. (41, 42) Die verwandten Familiengemeinden haben also *ungleiche Antheile an Land*, gemessen durch Erbrecht ⦗rather Abstammungsrecht⦘. (42) In der Periode, die Zurita beschreibt, offenbar schon Uebergang aus *Theilung* nach Verwandtschaftsgrad in solche *auf faktische Bearbeitung* gegründet. Darum spricht er v. den Bedürfnissen u. productiven Kräften etc. *Faktische Bearbeitung war Bedingung jedes Besitzes* (v. Boden); wer 2 Jahre ohne Grund seinen Bodentheil nicht bebaut, dem wird er entzogen auf Verordnung des Gemeinde Vorstehers. In *Peru* wird Zahl der Kinder bei Bestimmung des Antheils in Betracht gezogen. Nirgendwo treffen wir in *Mexiko od. Peru*, zur Zeit ihrer Eroberung, *gleiche Antheile*. (42) *Heutzutag* lässt die *ländliche Gemeinde* in Mexico das *Princip gleicher Theilnahme aller Gemeindeglieder an der* der Gemeinde zugehörigen unbeweglichen Habe zu; *Sartorius* sagt, dass die Vertheilungen *gleich u. periodisch wiederholt*, wobei meist *ein Theil des Gemeindelands ungetheilt bleibe*, zur Production auf selbem von мірскихъ запашекъ. (42, 43)

Zur Zeit des *Zurita* dagegen: in *Mexico u. Peru* – gegen die Gründung *neuer Ansiedler in ihrer Mitte*, deren Einschluss in die Zahl der ursprünglichen Gemeindeeigenthümer früh od. spät zur *Errichtung periodischer u. gleichmässiger* Vertheilungen führt – fand damals die община ein sichres Mittel in der strengen Beobachtung *absoluten Ausschlusses* von den Vortheilen der Gemeindenutzung sowohl *neuer Colonisten als auch der Glieder benachbarter Gemeinden*. (*43.* Sieh daselbst N.\*\* den passus aus Zurita.) Wer auswandert in andre *calpulli* verliert sein Stück, dies fällt wieder der Gemeinde zu etc. (l.c.) Dies erklärt die *Festigkeit der Gemeindlichen Verbände* in der Federation der alten Inkas; u. die Erhaltung in der Gesellschaft der archaischen Formen des Grundeigenthums. (43, 44)

Dem selben Zweck diente auch das *Verbot für die Glieder eines calpulli* sich mit *der Bearbeitung fremder Ländereien zu beschäftigen*. Dies, sagt Zurita, hinderte Mischung der Bevölkerung u. Uebergang der Glieder einer Familie u. Gemeinde in die andre. (44 N.\*) Dies wirkte auch als Damm gegen die *von aussen* gemachten *Versuche zur Auflösung der ländlichen Gemeinde*. Diese Versuche gingen aus von der in *Mexico* u. *Peru* beginnenden *Feudalisation des unbeweglichen Eigenthums*, ein Process, worin Hauptrolle, wie überall, zufiel den *Volksältesten (*-*vorstehern) u. Gliedern der sich bildenden Aristokratie*. Aus *gewählten Vorstehern der eingewanderten erobernden Stämme*, was sie ursprünglich waren, machten sich die Herrscher v. *Mexico, Tetzluka u. Tlakopana* nach u. nach zu *erblichen geistlichen u. weltlichen Oberhäuptern des ganzen Volks*. (44) Die Gemeinden, *bisher frei von allen Abgaben* an irgend wen, wurden in Peru verpflichtet zur *Naturalzahlung*, einerseits an die *Regierung*, andrerseits an die *Geistlichkeit*, u. zwar jedem der beiden 1/3 der Produkte der ihnen zugehörigen Ländereien. Dies zog nach innerhalb der Grenzen jeder Gemeinde die *Assignation gewisser Ländereien, der einen für den Sonnengott, der andern für den Inka*. Im Lauf der Zeit kamen hinzu *gewisse Stücke*, deren Einkünfte bestimmt für Erhaltung der Armen u. Kranken. (l.c.)

Das Gesagte in gewissem Grad passt auch auf die *Federation der Azteks*. (sieh *Bancroft t. II, p. 223 sq.*)

Zugleich mit den *Gütern der Krone* im ganzen Umfang von *Mexico, Panama Landenge* u. *Peruanischer Federation feodale Güter*, deren Grundlage gelegt durch die *Führer des erobernden Stamms*. *Innerhalb der Grenzen* (im Bezirk) dieser *помѣстій* fuhr zwar die ländliche Bevölkrung fort wie früher *das Land gemeinschaftlich zu eignen*, aber hatte zugleich Theil ihrer wirklichen Einkünfte zur Zahlung v. Naturalabgaben zum Nutzen ihrer Herren auszuscheiden, der Glieder der seit dem *Moment der Erobrung entstehenden Grundaristokratie*; letztere gebildet zugleich mit den *Stammhäuptern der verschiednen Geschlechter*, benamst *Пипилицинъ* (Zurita), auch die Nächsten des Regierungshaupts, die Träger *gewisser Funktionen in der centralen od. lokalen Administration*; letztre waren nach Zurita *nur lebenslängliche Nutzniesser* dieser oder jener Kreise. Sowohl die *höchsten* als *niedrigsten* unter ihnen, erhielten vom Fürsten das Recht von den ihre помѣстья behausenden Bauern *gewisse Naturaldienste u. Abgaben* zu verlangen. Die Bauern bearbeiteten ihre Ländereien, lieferten ihnen Holz u. Wasser etc. (p. 45) Mit dem Tod eines dieser Beamten trat Regierungserneuerung ein; aber bei Wahl hierfür gewöhnlich der *älteste Sohn des Verstorbnen* ernannt, wodurch begründet auch das *Princip des Majorats in der Nachfolge sowohl der Aemter selbst*, als der *mit ihrer Führung* verbundnen Ländereien. (*Zurita*) p. 45, 46. So lang *vor Ankunft der Spanier* Process der Feodalisation des unbeweglichen Eigenthums im *grössten Theil v. Centralamerika*, d. h. des Theils des Continents, der Dank seinen klimat. u. ganzer Reihe andrer Bedingungen berufen zur grössten civilen Entwicklung. Dieser *Process in den ersten Zeiten* ist nicht *Expropriation der ländl. Bevölkerung*, sondern *Verwandlung früher freier Eigenthümer in Abhängige von der Staatsregierung u. einer Grund u. Bodenaristokratie* v. Gemeindeigenthümern. Durch individuelle Aneignung gelang es jedoch vielen Gliedern des Dienststandes sich im Lauf der Zeit zu *erblichen Eigenthümern* verschiedner Stücke zu machen innerhalb der Grenzen der ihrer Administration anvertrauten Grenze.

Dadurch auch gelegt *Grundlage der Entwicklung des grossen Grundeigenthums* auf Kosten der Vermögensinteressen der Gemeindebodeneigner. Die *Auflösung der letzteren* nur *beschleunigt durch die Ankunft der Spanier* (46).

### II) Spanische Bodenpolitik in Westindien u. Einfluss davon auf Auflösung des Gemeindeeigenthums in den Inseln des westindischen Archipelagus u. auf dem Amerik. Festland.

*Ursprüngliche Ausrottungspolitik der Spanier* den Rothhäuten gegenüber. (p. 47) Nach Plünderung des vorgefundnen Goldes etc, die *Indianer* zur Minenarbeit verurtheilt. (48) Mit Sinken des Gold- u. Silberwerths, wenden sich Spanier zur Agricultur, machen die *Indianer zu Sklaven*, um sie für sich Boden bestellen zu lassen. (l.c.)

Durch den *Beichtvater v. Karl V*, Garcia de Loaysa, schlagen die Colonisten Dekret heraus, das die Indianer zu erblichen Sklaven der span. Auswanderer macht; der *Ukas* zu Madrid ausgegeben *1525*. (49, 50)

Vorher schon das *System der Repartimientos* durch die Gouverneurs auf Westind. Archipel u. amerik. Festland eingeführt (danach gewisse Zahl Eingeborner unter den Colonisten als Sklaven vertheilt). *20 October 1496* brachten span. Schiffe nach Cadix 300 Indianersklaven. Ferdinand u. Isabell verboten die repartimientos. *Bobadil*, governor der Insel *Dominica*, dahingegen, auf *Drängen der Colonisten*, befahl den Häuptern der verschiednen Stämme, den Kazik’s, ihm gewisse Zahl Indianer zu liefern, so viele auf je 1 spanischen Kopf berechnet (Indianer von verschiednem Alter u. Geschlecht); aus jeder solcher Gruppe erhielt jeder Spanier gewisse Anzahl, mit dem Recht sie zu Landarbeiten zu vernutzen.

*1503*, auf Andrängen desselben *Bobadil*, erliess die *span. Regierung* Vorschrift die Indianer *zur Arbeit zu zwingen*; Bobadil legt das so aus, dass er das von ihm eingeführte System der *Repartimientos* auf *alle Bewohner der Insel* ausdehnt; jeder Spanier erhält neue Anzahl davon unter Bedingung »sich mit ihrer Bekehrung zum Christenthum« zu beschäftigen. Das System erwies sich bald so profitlich für die Colonisten, dass viele aus den *höchsten Beamten des span. Hofs*, die Güter in Westindien hatten, zu petitioniren anfangen dass auch ihnen gewisse Zahl zu Feldarbeiten geliefert werde. (50, 51)

Nach dem *System der „repartimientos“* in der *2. Hälfte des 16 Jht. ganz Mexico* in 80 Districte getheilt. Ueber dies System – worin die *Rechte der früheren Stammhäupter u. Dorfältesten auf die innere Verwaltung in den Grenzen der Gemeinden u. Kreise* u. ihr *Empfang einer gewissen Quantität Naturalsteuern* verschwanden – weiteres p. 51, ⦗aus dem Augenzeugen, dem Venet. *Girolamo Benzoni* in *»Istoria del mundo nuovo. Venet. 1565«*⦘ p. 52 *(Acosta: Historia Natural y moral de las Indias 1591)*.

*Benzoni*, der die Jagd auf die Rothhäute schildert, sagt u. a.: „Alle in Sklaverei aufgejagten ⦗ergriffenen⦘ Eingebornen werden gebrandtmarkt mit *glühendem Eisen*. Dann nehmen die Capitani einen Theil davon für sich u. vertheilen die Uebrigen unter die Soldaten; diese verspielen sie unter einander (spielen um sie mit einander) od. verkaufen sie den span. Colonisten. *Die Kaufleute*, die *diese Waare* erworben haben im *Austausch für Wein*, *Mehl*, *Zucker u. andre Gegenstände erster Nothwendigkeit*, *verführen die Sklaven nach solchen Theilen der span. Colonien, wo die grösste Nachfrage nach ihnen ist*. Zur Zeit der Ueberfahrt geht ein Theil dieser Unglücklichen caput in Folge des Mangels an Wasser u. der schlechten Luft der Kajüte, die dadurch bedingt, *dass die Kaufleute alle Sklaven zusammenpacken auf dem Boden des Schiffes*, ihnen weder genügenden Platz zum Sitzen, noch Luft zum Athmen lassend.“ (52 Note\*) Nach demselben Benzoni bekümmerten sich die *kathol. Missionäre* selbst mehr um ihre *eigne Bereicherung* als um die Bekehrung der *Eingebornen in den Schoos der kathol. Kirche*. (52, 53)

Hence *Poltern der Mönche des Ordens des heil. Jacob* gegen die Versklavung der Indianer. *Hence 1537* Bulle v. *Pabst Paul III* erklärt die Indianer für »Menschen« u. daher »frei von Sklaverei«. Der *kgl. Rath für die Angelegenheiten Westindiens*, errichtet *1524*, zur Hälfte bestehend aus Vorstehern der höchsten Geistlichkeit, erklärte sich für Freiheit der Indianer. *Karl V* (Gesetz von *21 Mai 1542*) danach verboten dass: »ninguna persona, en guerra, ni fuera de ella pueda tomar, aprender, ni ocupar, vender, ni cambiar por esclavo á ningun indio, ni tenerle por tal«; ebenso *Gesetz v. 26 Oct. 1541* verbietet Verkauf der Indianer in Sklaverei etc. (53) Gegen diese Gesetze Widerstand der span. Colonisten. (l.c.) Kampf mit letztern Hunden des *Las Casas*, *Don Juan de Zumárraga* u. andrer kathol. Bischöfe. (54) Nun *Negerhandel* als »Ersatz« für die Herrn Colonisten. (l.c.)

Das *System der „Repartimientos“*, alias, der Versklavung der Indianer, nun ersetzt durch das System der *„encomiendas“*. Die Indianer werden nicht nur für »frei« erklärt, ihr *Grundeigenthum* wird für unverletzlich anerkannt u. ihnen bedeutende Selbstverwaltung in ihren inneren Angelegenheiten gestattet. (Gesetze v. *21 März 1551, 19 Febr. 1560, 13 Sept. 1565*, 10 Nov. 1568 und Gesetz v. *1573*, called *„Ordenanza de poblaciones“*; nach letzterem sollen die früher zerstreut lebenden Indianer in *Dörfern* angesiedelt werden. Ein Ring um das Dorf wird ihrer unbeschränkten Benutzung überlassen. Nach *dem Gesetz v. 19 Febr. 1560* werden „erhalten die Indianer die земли u. имущества, die ihnen *seit Alters zugehören* etc“, heisst daselbst: „Con mas voluntad, y prontitud se reducirán á poblaciones los indios, si *no se les quitan las tierras y grangerías, que tuvieren en los sitios que dejaren*: Mandamos, que en esto no se haga novedad, y se les conserven como las hubieren tenido antes, para que las cultiven, y traten de su aprovechamiento.“ (55 n.\*\*\*))

Die den Indianern überlassnen Ländereien werden betrachtet als *Eigenthum des ganzen Stamms*, heissen *„bienes de comunidad“* (z. B. in Gesetz v. *13 Febr. 1619*). Die Verwaltung bleibt wie ehedem in den Händen der Kaziken, der erblichen Stammältesten (Vorsteher). ⦗Gesetz v. *19 Juli 1614* u. *11 Febr. 1628* (in diesem *letztrem*): *„Desde el descubrimiento de las Indias* se ha estado en posesion y costumbre, que *en los cacicazgos sucedan los hijos á sus padres*: Mandamos, *que en esto no se haga novedad, y los vireyes, audiencias y gobernadores no tengan arbitrio en quitarlos á unos, y darlos á otros, dejando la sucesion al antiguo derecho y costumbre.“*⦘ (56) Aber die einzelnen Dörfer werden der Aufsicht span. Colonisten *„encomenderos de los Indios“* anvertraut. ⦗Gesetz v. *11 Aug. 1552*: „Que los encomenderos sean obligados á la defensa de la tierra.“ Gesetz v. *10 Mai 1554*: „Que los encomenderos los tuviesen á su cargo y *defendiesen á sus personas y haciendas, procurando que no reciban ningun agravio*“; Gesetz v. *9 Mai 1551*: „Que los encomenderos *negligentes en cumplir la obligacion de la doctrina* ⦗catolica⦘ no perciban los tributos, y los que la impidieren sean privados y desterrados de la provincia.“ (l.c.)⦘

Die *Vertheilung der encomiendas* haben die *Gouverneure der Provinzen*. *(Gesetze v. 15 Dec. 1558, 1 April u. 23 Juli 1580.)* Erstes Anrecht auf die „encomiendas“ die Nachkommen der ersten Erobrer: „Que las encomiendas se provean en *descendientes* de descubridores, *pacificadores* (!) y *pobladores.*“ (Gesetz v. 28 Nov. 1568) Ausgeschlossen *reguläre u. irreguläre Geistlichkeit*, ditto *Beamte* der span. Obrigkeit. (Gesetz *v. 20 März 1532, 20 Nov. 1542, 1 März 1551 u. 1563*) Encomiendas können nicht aus Hand in Hand gehn durch Verkauf, Verpfändung od. Verschenkung, sondern nur in absteigender Linie v. Vater auf Sohn. *(Gesetz v. 7 Octob. 1541, 7 Mai 1590, etc etc, u. 13 April 1628.)* Die *»encomenderos«* – zum *Kirchenbau* f. die Indianer u. als Gratification für die ihnen auferlegten Funktionen – erhalten das Recht von den Indianern *„mässige“ Natural - u. Geldleistungen* zu erheben *(Gesetz 1575)*, deren Betrag von Zeit zu Zeit zu bestimmen auf Weg der Schätzung der Gemeindeländereien. Die Erhebung der *сборовъ* u. die Aufsicht über Erfüllung durch die Indianer der Naturaldienste\\-Pflichtigkeiten (повинностей) gehört den *Gemeindeältesten*\\(-vorstehern). Diese in dieser wie in jeder andern Beziehung ganz abhängig von den *»encomenderos«*, die das Recht erhielten sie ihres Amts zu entheben bei der geringsten Nachlässigkeit in Zahlung der v. den Dörfern erhobnen Steuern. Alle *Geldforderungen* überschreitend die durch Gewohnheit festgesetzte Summe, gelten als widergesetzliche Erpressung. Um sie zu verhindern errichtet v. der span. Regierung besondre *„protectores de los Indios“*. (*Gesetz Philipp’s III* v. *13 Feb. 1619*, bestätigt durch *Carlos II* in erster Hälfte des 18<sup>t</sup> Jhdts.) (57, 58.) ⦗ *Sieh 58 N.\*\* Gesetz v.* 13 Feb. 1619, was *eingeht als Gemeineigenthum „en las cajas de comunidad“*, u. die Dinge „que *no pertenezcan á los Indios en comun*“ *wie Gold, Silber, Juwelen etc*⦘

Ferner der *„consejo real de las Indias“*, etablirt durch Carl V u. Philipp II, hat besondre Regulations zu machen für Ausführung der Gesetze in den verschiednen Theilen Westindiens u. des amerik. Festlands, hat u. a. auch zu wachen über Ausführung der Gesetze zum Schutz der Eingebornen, Verletzer selbiger zu strafen. (58, 59) Die *Colonisten, gegen welche die Gesetze erlassen, werden zu Exekutoren derselbigen Gesetze* gegen sich selbst gemacht! *Worthy this of the statesmen Carlos I (Karl V) u. Philippus II!* Die Aufsicht über diese Canaillen (die »encomenderos«) wieder *span. Beamten* anvertraut (*Vicekönigen, gobernadores* u. Protectoren de los Indios.) Das Recht der Einmischung in die innern Beziehungen der amerik. Stämme, hatte zum Resultat: *Schwächung des Gemeinwesens* u. selbst dessen Umsturz. (60) ⦗Aus zahlreichen Dokumenten (bei *Ternaux Compans*) ersichtlich, dass das *System der encomiendas* den raschen Process des Aussterbens der Indianer *did not stop*. ⦘ ⦗*Alonso Zurita*, Mitglied des kgl. Raths in Mexico in Mitte des 16 Jhdts, *Ortiz de Cervantes*, Generalprocurator von Peru im ersten Viertel des 17. Jhds, bezeugen gleichmässig das rasche Verschwinden der eingebornen Bevölkerung. (60, 61) ⦗„Werden ihnen übermässige Geld- u. Naturalabgaben auferlegt, wesswegen sie ihre Wohnung u. Ländereien verlassen, in Wälder fliehen etc. Manche enden ihr Leben durch Selbstmord“. *(Zurita)* Aehnlich *Cervantes*, nach dem „die Spanier nur mit Mühe die für sie unentbehrliche Anzahl Landbauer u. Hirten finden können“ etc see l.c.⦘ Nach den besten Repräsentanten der span. Administration *Ursache* dieses Aussterbungsphänomens die *»Missbräuche«* (!) der *„encomiendas“*, »das System der Valuation der Ländereien u. Besitzungen der verschiednen Stämme u. die *Ueberlastung* der letztern mit Abgaben.« (61) Die *span. Reg. hatte das Eigenthum der община* an dem v. ihnen bearbeiteten Land anerkannt; that das aber nur Bezugs der im *Augenblick ihrer Kadastration unter dem Pflug befindlichen Ländereien*. Alle übrigen wurden *für »ödes Land«* erklärt u. als solches *Gegenstand der freien Verfügung der Obrigkeit*, die dann reichlich damit die Colonisten beschenken [konnte]. Diese Burschen intriguiren *mit* od. (wenn letztre ausnahmsweise »redlich«) *gegen* die mit Beschreibung u. Abschätzung der Gemeindeländereien beauftragten Commissäre, wenden sich an Obrigkeit zu ihrer Begabung mit »wüstem Land«, beissen durch Ränke bei Obrigkeit »bedenkliche« Commissäre heraus, kriegen »neue«, die oft *»den Charakter v. wüstem Land* auf *Gemeindeländereien* ausdehnen, selbst *wenn letztere unter Pflug* u. nur temporär *in Brache«*. (61, 62) Protestiren die *старѣйшины*, dass das weggenommene Land *fond* etablirt für künftige Geschlechter, für landlose Gemeindeeinwohner etc, so bleibt dies ohne Folge »als feindlich den Spaniern«. Sie nehmen ihnen oft selbst bearbeitetes Land fort „unter Vorwand“, dass die Indianer „es blos bearbeiten um *»einen Vorwand« zu haben es für sich zu behalten u. dessen Aneignung durch die Europäer zu verhindern*. Dank diesem System“ – sagt Zurita in seinem Bericht, „haben die Spanier in einigen *Provinzen ihre Besitzungen so erweitert, dass den Eingebornen durchaus kein Land zur Bearbeitung übrigbleibt.*“ (62) Wo solche *gänzliche Expropriation der Indianer von Grund u. Boden nicht gelang*, dasselbe Resultat erreicht durch die Belastung der indianischen Ländereien mit Natural- u. Geldabgaben nicht entsprechend ihrer Einbringbarkeit *(доходности)*; die Indianer gaben solche земель auf u. *siedelten sich über in v. Europäern nicht angesiedelte u. ihnen unzugängliche Wald- u. Sumpfgegenden*. (62) In selbem »Rapport« sagt *Zurita* u. a. „Die ganze Habe eines Indianers unzureichend zur Zahlung der auf ihn fallenden Abgaben. Man begegnet vielen Rothäuten, deren ganzes Eigenthum (Vermögen) auch nicht = l peso (20 realen = 5 fcs) u. die *blos von der täglichen Arbeit leben* … ohne Mittel zur Erhaltung einer Familie … Die Indianer können sich nur mit Mühe *den Luxus eines Kleids* erlauben … die Mehrzahl davon fällt in Verzweiflung, nicht findend die Mittel ihren Familien die nöthige Speise zu liefern … Zur Zeit meines neulichen Herumreisens erfuhr ich, dass *viele Indianer sich aus Verzweiflung erhangen* haben, nachdem sie vorher ihren Weibern u. Kindern eröffnet, dass sie dies thun *Angesichts der Unmöglichkeit die v. ihnen verlangten Abgaben zu zahlen.*“ (62, 63)

Nach *Gesetz v. 1575* zahlen die Indianer *»tributo en moderada cantidad de los frutos de la tierra«*, *сборовъ* für Unterhalt eines »priest« in ihrer Mitte u. zur *Belohnung des encomendero* ⦗für den ihnen geleisteten »Schutz!«⦘ Wie konnte dieser »moderado tributo« die Indianer aufessen? Durch die *Art der periodisch wiederholten Schätzung* ihrer *Gemeindeländereien.* ⦗Diese wiederholte Cadastrirung, scheusslich bei den *englischen Ostindiern*, hat hier wenigstens den Sinn, dass der Staat prätendirt als ihr *landlord die Rente* v. Zeit zu Zeit zu steigern. Hatte gar keinen Sinn bei den Spaniern, wo das Gehalt for priest u. encomendero ein für allemal fixirt werden musste. Der encomendor war kein landlord.⦘ *Zurita* beschreibt den Process so:

„In der letzteren Zeit kam die Gewohnheit auf der Revision der Valuationlisten bei der geringsten Mittheilung Seitens des encomendor, dass die unter seinen Schutz gestellten Indianer eine *grössere Summe Abgaben als die bisher läufige* zahlen können. Die Räthe der verschiednen Provinzen *(audiencias)*, gemäss den *Gesetzen v. 19 Juni 1540 u. 14 August 1543*, beginnen jedesmal zu diesem Zweck neue Commissäre zu ernennen, wobei der encomendero stets auf ihrer Auswahl aus seinen Creaturen bestand. Misslang ihm das das erstemal, so erreicht er durch Intriguen, dass die Indianer selbst verweigern den ihnen gesandten Commissair anzunehmen u. die Ernennung dieser od. jener andern Person nach Wunsch des Enkomendor verlangen. Bleibt letzterer unzufrieden mit dem das 2<sup>te</sup>mal ernannten Commissair, so erneuert er seine Intriguen u. setzt sie so lang fort, bis er *seinen Mann* erhält. Um den einmal ernannten Commissair auf seiner Seite zu halten, bemüht sich der Enkomendor ihn zu überzeugen, dass er für seine Wahl ihm ausschliesslich verpflichtet. Gleichzeitig mit diesem bemüht er sich *zu seinem Vortheil* zu stimmen auch *alle örtlichen Beamten* u. *zu diesem Zweck käuft er sie gewöhnlich*. Der Commissair, einmal gereist nach Ort u. Stelle, macht im Lauf von 3–15 Tagen die Beschreibung u. Schätzung der Gemeindegüter innerhalb der Grenzen des ihm angezeigten Berings (округъ), richtet sich nach den ihm vorher von dem örtlichen Enkomendor erkauften Beamten, u. lebt während der ganzen Zeit auf Rechnung der eingebornen Einwohner, zusammen mit dem ihn begleitenden Stab niederer Beamten u. Diener. Die Schätzungsliste einmal fertig, wird sie zur Bestätigung der audiencia unterbreitet. Erst dann erfahren die Indianer die übermässige Auflage auf ihre Ländereien u. reichen Petition um Verminderung ein. Ihre Forderungen werden dem Enkomendor mitgetheilt; in Folge dessen beginnt ein Process; letztrer *schleppt sich hin durch 2 bis 3 Jahre, im Verlauf deren die Indianer zahlen* gemäss der vom Commissair gemachten Schätzung. Der Process führt gewöhnlich zur Sendung eines neuen Commissairs, dessen Unterhalt mit dem seines ganzen Stabs den Indianern allein mehr kostet als der zweijährige Betrag der Steuern. *Schliesslich erfolgt* die *Anerkennung der Richtigkeit der ersten Schätzung*, für welche stehn alle von dem Encomendor erkauften örtlichen Obrigkeiten. Die Indianer haben immer Unrecht; nach lang hingezognem Process befinden sie sich in derselben Lage wie vorher, nur mit dem Unterschied, dass *sie jetzt absolut ruinirt sind durch die Processual-* u. Administrationskosten.“ (63, 64)

Aber nicht genug mit Beraubung der Indianer ihrer alten Besitzung; ihrer Unterdrückung durch Steuern. Durch *Gesetz Philipp’s III* vom *26. Mai 1609*: »en atencion á la comun y pública utilidad, permitimos *que se hagan repartimientos de los indios necesarios para labrar los campos, criar ganados, beneficiar minas de oro, plata, azogue, y esmeraldas etc*«. ⦗Selbst bei überflüssiger Anzahl der Neger bot die Minenarbeit ohne die Indianer – die hier nicht arbeiten wollten – zu grosse Schwierigkeit.⦘ Auf Verlangen der Colonisten soll die indianische Bevölkerung stellen in *Peru ⅐ der Bevölkerung der Dörfer*, u. in *Neu Spanien* 4%; auch bestimmt das Gesetz die *Frist*, (Termin) über den hinaus die Indianer von den Kolonisten nicht zu Arbeiten gezwungen werden können; vergisst aber die *Zahl der Arbeitsstunden* zu bestimmen, ditto thut nichts zur Ueberwachung *der Behandlung dieser Zwangsarbeiter*. (65) ⦗Sieh *Zurita’s* Beschreibung der zwangsverdungenen Indianer während des ganzen gesetzlich ihnen aufgehalsten Termin’s, p. 65, 6. Diese Behandlung durch die encomenderos der zur Minenarbeit etc gepressten trug bei zu ihrem raschen Aussterben. 1.c.⦘ Diese Zwangsarbeit *entzog zugleich dem Acker* während der *Period der Saat, Heuschlags u. Ernte* die nöthigen Hände. Daher *Theil vieler Gemeinden unbearbeitet*; dies benutzen hinwiederum die Colonisten um selbige sich *»als wüstes Land«* von der Obrigkeit zu erwischen. (66) Sieh über diese Wirthschaft in *Chili*. (p. 66) In Chili, wo Philipp IV das System der encomiendas eingeführt hatte, wurde durch *Gesetz v. 17 Juli 1622 v. Philipp IV* ⦗doch nicht für alle *Grenzstämme*, die unter *directe Abhängigkeit vom Fiskus* gestellt u. zu dessen Nutzen mit Natural- u. Geldverpflichtungen belegt wurden⦘ verboten *die Indianer* weiter *zur Verdingung an die Encomedors* zu zwingen. (l.c.) Trotz allen der *span. Regierung* denuncirten Greuel des Systems der Encomiendas, dehnte sie es nicht nur auf neue Provinzen aus (wie *Chili*) sondern: *durch Errichtung des Systems erblichen Uebergangs der encomiendas in den descendent. u. collateral lines der ersten encomenderos versetzte sie die Indianer einfürallemal [in] erbliche leibeigenschaftliche Abhängigkeit.* (67) ⦗„Im Anfang“ sagt *Juan Ortiz de Cervantes* „hielt der kgl. Rath für die Westindischen Angelegenheiten es im Interesse der Indianer selbst für nöthig beim Tod des Enkomendor die encomiendas mit den Domänen zu vereinigen u. so zu Staatseigenthum zu machen.“ *Philipp II* (das Viech!) erkannte zuerst *1556* das Princip der Erblichkeit der *Encomiendas* an unter Bedingung *temporärer Zahlung* durch den Enkomendor einer so bedeutenden Summe an die Regierung, dass *in der That* die v. der Regierung ergriffne Massregel unausführbar schien wegen Mangel an Liebhabern. (Bewerbern) Neuer Versuch gemacht *1572*, ebenso erfolglos wie vorher. Durch die Gesetze von *16 Mai 1575* u. *1 April 1582* endlich *Princip der Erblichkeit der encomiendas* anerkannt. 1.c.⦘ Das *System der erblichen Leibeigenschaft* führte weiter aus das Geschäft – die *systematische Ausrottung der indianischen Bevölkerung u. den Raub* – durch die Colonisten – *der ihnen von Alters her gehörigen Gemeindeländereien*. (dies unter Vorwand sie seien »wüstes Land«); endlich wurde auf diesem Weg in *Mitte der Gemeindeverbände* das *Geschlechts(Verwandtschafts)princip vernichtet* (родовый началъ), das ihr Lebensprincip ist, so lange *ihr* Uebergang in *rein ländliche (сельскія) Gemeinden* noch nicht ganz vollzogen ist. (68) Diese Auflösung des Blutsbands (wirklichen od. fiktiven) führte an einigen Orten zur Bildung *kleines Grundeigenthums aus früheren Gemeindeantheilen*; dies hinwiederum unter dem Steuerdruck der Encomenderos u. dem *zuerst v. den Spaniern erlaubten System v. Geldausleihen auf Zins – Zurita sagt: „unter den eingebornen Obrigkeiten*, *kannten die Indianer keinen Wucher*“ *– ging nach u. nach in die Hände Kapital besitzender Europäer über*. (68)

Der *Geschlechtscharacter* (родовой характеръ) der Verwaltung *vernichtet* vom Moment wo die Encomendors das Recht erhielten ihnen widerwärtige Kaziken ⦗Aelteste, Vorsteher. (старѣйшины)⦘ durch *ihre Creaturen* zu ersetzen. Zudem *Politik der Encomenderos* ihre *Macht zu befestigen*, durch Hervorrufen von u. Ausbeutung der *Zwietracht zwischen den Indianern u. ihren Vorstehern einerseits*, ditto zwischen den *verschiednen indianisch. Dörfern u. Stämmen unter einander*. Dieser innere Krakehl – der zu ruinirenden Processen führt –, der die letzte Widerstandskraft der Indianer gegen den Spanier bricht, wird sozusagen ihre einzige „politische“ Lebensäusserung. ⦗*p. 68, 69*, wo weiteres Detail hierüber.⦘ *Zur Führung der endlosen Processe*, hervorgerufen durch diese innern Unruhen, werden die Indianer genöthigt *zu beständigen Anleihen zu flüchten bei Wucherern* u. um ihre Creditoren zu zahlen oft zur *Veräusserung der nichtigen Habe*, das ihnen die Spanier noch gelassen hatten. (69, 70) ⦗Es ist augenscheinlich, dass durch die Abgaben an den Encomendor erdrückt, die Indianer den *Aeltesten* die nicht bedeutenden Naturalabgaben missgönnten u. zu entreissen suchten, die diesen traditionell u. nach span. Gesetz zukamen. Andrerseits wohlfeile Politik der Encomendores diese *Aeltesten* als Aussauger der Indianer zu denunciren u. letztre zu amüsiren, indem sie kabalirten u. intriguirten gegen diese *Mittelmänner* zwischen ihnen selbst u. dem Encomendor u. einen derselben durch den andern zu ersetzen suchten.⦘

Es hängt mit dem Verfall des *родовой character* der община zusammen, dass sie auch als blos *ländliche община* an vielen Orten aufgelöst wurde, indem die von einander abgelösten Individuen *Privateigenthümler* zu werden streben. Wichtig folgender Passus des *Zurita*: „Die Unwissenheit der Europäer über den juristischen Charakter der Gemeindebünde u. die mangelhafte Schätzung ihrer Wichtigkeit (in den Interessen der gesellschaftlichen Ordnung u. des Friedens) waren die Ursache, dass die Colonialregierung vielen Indianern Privateigenthumsrecht zuerkannte auf die blos in ihrer zeitlichen Benutzung befindlichen besondern Stücke des Gemeindelandes, was keine andere ernstliche Grundlage hatte als die Angaben der interessirten Personen selbst, die sich stützten auf die Thatsache des Besitzes u. der Bearbeitung dieser Stücke durch ihre Vorfahren. Wenn die Aeltesten (Vorsteher) dieser Beraubung der Gemeinden widerstehn wollen, werden ihre Proteste nicht berücksichtigt.“ Die auf *diese Art entstehenden Privatbesitze* bleiben, nach Zurita’s Zeugniss, nicht lang in den Händen der Indianer. Durch Auflagen erdrückt, *verpfänden* die letztren selbe in der Mehrzahl der Fälle od. *verkaufen* sie an Spanier, Metissen u. Mulatten, die, calculirend auf diesen Ausgang, in der ländlichen Bevölkerung die Sucht zur Theilung der Gemeindeländereien aufrecht erhalten. (70) ⦗Zurita’s Bericht bezieht sich auf *Mitte des 16. Jhdts.*⦘

Schon *in der Mitte des 16<sup>t.</sup> Jahrhdts* (die Zeit des Bericht’s Zurita’s) hatte die *ländliche община in vielen Orten Mexico’s u. Peru’s aufgehört zu existiren*. Dennoch ging sie nicht ganz unter. In der *Gesetzgebung v. Karl II* existirt sie: „*En las cajas de comunidad han de entrar todos los bienes, que el cuerpo, y coleccion de indios de cado pueblo tuviere*, para que de allí se gaste lo preciso en beneficio comun de todos, y se atienda á su conservacion, y aumento.“ Auch bei modernen *Reisebeschreibern* (wie *Sartorius »Mexico«* cf. n.\*\*\*\* p. 70) figurirt sie. „Die Eingebornen“, sagt Sartorius, „leben häufig in Gemeindeverbänden, sowohl in den Dörfern, wie in den Städten, *in Quartieren*. Eine Eigenthümlichkeit der Indianer constituirt die Festigkeit ihrer Gemeindeverbände. Die älteren Glieder erlauben den Jüngern nicht die Auswanderung nach andern Dörfern. Der grösste Theil der indianischen Dörfer eignet *Land u. Kapitalien gemeinschaftlich* u. will keine Vertheilung. Nur die *Wohnstellen (усадьбы) mit den sie umgebenden Gärten gelten als Privateigenthum der Bürger*. Die *Acker- u. Heuschlagländereien* bilden das Eigenthum jedes Dorfes u. werden bebaut durch die einzelnen Bürger, ohne Zahlung irgend welcher Grundrente. *Ein Theil davon unterliegt gemeinsamer Bearbeitung*: die *Einkünfte davon dienen zur Deckung der Gemeindeausgaben.*“ (l.c.) Dies Ueberleben – in grossem Umfang – der ländlichen Gemeinde geschuldet einerseits der *Vorliebe der Indianer für diese Form des Grundeigenthums*, als der ihrer Culturstufe meist entsprechenden; andrerseits der *Abwesenheit in der Colonialgesetzgebung* ⦗im Unterschied vom engl. Ostindien⦘ *von Bestimmungen*, die *den Gliedern der Geschlechter die Möglichkeit gäben, die ihnen gehörigen надѣлы zu veräussern.* (71)

<!-- MEGA: [Bibliographische Notizen aus dem dritten und vierten Kapitel des Buchs von Kovalevskij und aus der „List of authorities consulted [...]“ in dem Buch von Robert Sewell: The analytical History of India […] London 1870.] -->

*Giraud: »Recherches sur l’histoire de la propriété chez les Romains.«*

*Colebrooke: »Digest of Hindu Law on contracts and successions.« (1864)*

*Sir Henry Sumner Maine: Lectures on the early history of Institutions. 1875.*

*Campbell: Modern India. 1853.*

*Calcutta Review.* 1850.

*Systems of land tenure in various countries. Cobden Club Essays*.

*Selections from the records of the government of India (foreign depart.) N. II Report on the administration of the Punjab for the years 1849–50* u. *1850–51. Calcutta 1853.*

*Selection from public correspondence. N. W. Provinces N. XXXIV. Report on Bhej Burrar tenures in Zillah Banda, by the late H. Rose, collector of Banda. 1845.* (See ibid. *Appendix*)

*Report on the Settlement of Chuklah, 16 Dec. 1837. (Thomason*)

*Selections from the public correspondence of the administration for the affairs of the Punjab* (1857 t. I).

*Ib. Summary Settlement of the Hushtnugur in the district of Peshawur, to Melville, Esq., secret. of administration Lahore, 17 April 1852.*

*ib. Report on the Yoozoofzaee district by lieutenant Lumsden, commissioner, Peschawur division, 17 Jan. 1853.*

*Place. 5ter Bericht selbigen über Madras Administration an Ostind. Compagnie.*

*Menu. trad. von Loiseleur Deslongchamps*. │*Sicé: transl. of Viavahara Sara Sanghraha.*

*John D. Mayne: A treatise on hindu law and usage. Madras. 1878.*

*Friedrich Stenzler: Iajnavalkya’s Gesetzbuch. Berlin 1849.*

*Dr. Julius Jolly: Naradiya Dharmasastra or the institutes of Narada, translated for the first time* etc 1876.

*Bibliothèque de l’école des chartes 1872*, Darin: *„Caractère collectif des premières propriétés immobilières“*. (p. 465 etc.) │ *Mitacshara* transl. in: *Hindu law books, ed. by Whitley Stokes, Madras 1865*.

*Silvestre de Sacy: Du droit de propriété territoriale en Egypte* u. ditto in *»économiste français«, septembre 1873 über die Landverhältnisse in der Türkei.* │ *Sicé*

*Mayr: Das indische Erbrecht, Wien, 1873.*

*Vrihaspati; Dacsha*; Vyasa etc.

*Nelson, of the Madras Civil Service: A view of the Hindu Law as administered by the High Court of Judicature at Madras.* Madras 1877.

*Mitakshara* (ind. law commentar) *translated in: Whitley Stokes: Hindu law books. Madras. 1865.*

*Elphinstone’s: History of India.* 2 vols. *Mill’s: Hist. of Brit. Ind.* 9 vls. *Thornton’s „ditto“* 3 ed. in 1 vol. 1862.

*Trotter’s*: *„Hist. of the Brit. Empire in India“ Sequel* to *„Thornton’s Hist.“ 2 vls. 1866*. *Marshman’s „Hist. of India“* 3 vls. *1867*.

*Thornton’s „Gazeteer of India“ 4 vls. 1854 (Wm H. Allen et Co 13. Waterloo Place. Pall Mall. S.W.)*

*Grady’s: „Hindu Law of Inheritance“.*

*Ferrier: „History of the Afghans“ transld by Jesse. 1858 (Murray).*

*„Autobiography of the Emperor Baber“ transld by Leyden and Erskine. 1826.*

*„Analysis of the Constitution of the East India Comp.“ by Auber. 1826.*

### II) Englisch Ostindien.

#### A) Contemporäre Formen des Gemeingrundeigenthums in Indien in der Reihe ihrer historischen Entstehung.

*Warum die ältesten gesetzlichen Denkmäler so dürftige Quelle für Erforschung der ältesten Formen des gesellschaftl. Lebens?* (p. 72) Wie die geschichtliche Forschung über die ältesten Formen zu verfahren hat? (73–74)

In keinem Land solche Verschiedenheit in den Formen der Grund- u. Bodenverhältnisse als in Indien. Neben der *Geschlechtsgemeinde* die *nachbarliche* od. *ländliche*; das *System periodischer* u. *gleicher Vertheilung der Acker- u. Wiesenländereien* **mit Einschluss des Wechsels der Wohnungen** Hand in Hand mit dem *System lebenslänglicher, ungleicher Antheile*, deren Grösse bestimmt durch *Gesetze der Nachfolge* od. *faktischen Besitz zur Epoche der letzten Theilung*; die *Gemeindeexploitation* begegnet sich zugleich mit *privater*; *Gemeindeacker* an einigen Orten, *blos Gemeinde угодья* (wie Wald, Weide etc) an andern; hier *Zulassung aller Einwohner der Gemeinde zur Benutzung der Gemeindeländereien*, dort das *Benutzungsrecht beschränkt auf geringe Anzahl Familien der ältesten Ansiedler*; u. neben diesen *gemeinschaftlichen Eigenthumsformen* aller Arten u. Categorien, *bäuerliches Parcelleneigenthum*, schliesslich *enormes Grossgrundeigenthum*, oft ganze Distrikte umfassend. (74)

1) *Aelteste Form* (die sich erhalten): *Geschlechtsgemeinde*, deren Glieder in *Untrennbarkeit von einander leben*, das *Land gemeinschaftlich bearbeiten u. ihre Bedürfnisse aus dem gemeinschaftlichen\\allgemeinen Einkommen* befriedigen. Mit Bezug auf diese Form heisst es in einer der *Entscheidungen des Privy Council*: „*Kein Glied des Geschlechts* kann hinweisen auf Zugehörigkeit an es nicht nur *als Eigenthum*, sondern als in *seiner zeitlichen Benutzung dieses od. jenes Theils der Gemeindeländereien*. Die Producte der Gemeinwirthschaft gehn in die gemeinschaftliche Kasse u. dienen zur Befriedigung der Bedürfnisse der ganzen Gemeinde.“ (75) Diese *Form des Gemeindeeigenthums* hat sich nur erhalten in *einigen Oertlichkeiten des nördlichen u. nordwestlichen Indiens*, zudem in *der Form des vereinbarten Eigenthums* (»совмѣстнаго владѣнія«) u. der *Gemeindlichen Exploitation des Bodens nur durch die nächsten Verwandten*, Glieder der *ungetheilten (untheilbaren) Familie*, wie *Maine* nennt diese *Form der Geschlechtsgemeinde*. Folgt daraus nicht, dass sie in ihren früheren Bestand nicht auch mehr entfernte Verwandte (Geschlechtsglieder) einschloss. Diese jetzige *Familiengemeinde* scheint vielmehr *Product* der Auflösung der *Geschlechtsgemeinde*. See z. B. die *Bosnien u. Herzegovina* Familiengemeinschaften, umfassen oft ganze 10 u. 100 Familien. (75)

Im Mass der Entfernung von der Zeit der *ursprünglichen Ansiedlung der Geschlechter* innerhalb der Grenzen des von ihnen *eroberten Territoriums* ⦗dass Geschlechtsgemeinde nothwendig auf *fremdem, erobertem* Territorium sitzt, ist eine *willkührliche* Annahme Kowalewski’s⦘ schwächt sich nothwendig ab das Bewusstsein der Blutsverwandtschaft *unter den besondern Zweigen des Geschlechts*. Mit dem *allmähligen Verfall dieses Bewusstseins* ⦗warum spielt das *Bewusstsein* hier die Rolle der causa efficiens u. nicht die faktische Raumtrennung, die mit der Spaltung des Geschlechts in »Zweige« schon vorausgesetzt ist?⦘ offenbart sich in *jeder der geschlechtlichen Unterabtheilungen* der Wunsch ihre *Vermögensverhältnisse zu regeln* unabhängig von der Sphäre der Theilnahme u. Einmischung der mehr od. minder ihr fremden übrigen Unterabtheilungen des Geschlechts ⦗es tritt vielmehr *faktische Nothwendigkeit des Aufbruchs der Gemeinwirthschaft* in einzelnere Kreise ein⦘ u. *zugleich* (?) verstärkt sich nothwendig die *Tendenz zur Individualisation der Vermögensverhältnisse* innerhalb der Grenzen jedes Dorfs (поселка). *Resultat* hiervon: *Allmählige Ausscheidung* aus dem Land des ganzen Geschlechts von besondern Strichen (Zonen), an denen das *Gemeineigenthum* beschränkt *nur auf die Glieder dieser od. jener Unterabtheilung*, mit andern Worten, grösserer *ungetrennter Familien*, wie z. B. in *Böndelkund*. *Geschlechtsverbände* aus einigen 100 Gliedern, die zusammen 10 □ Meilen eignen, noch nicht selten. *Mouzah Putana* im Bezirk (*pergunah*) Hummerpur eignet 9,314 □ acres mit 157 Gemeindeigenthümern; *mouzah Sordnee* in *Jelalpoor* besteht aus 399 Gliedern u. eignet Strecke von 12,033 □ acres; *Khurola Khass* Eigner von 18,260 acres od. 28½ □meilen. *(Calcutta Review. 1850. Sept. N. 14, S. 155, Fn. \*.)* Aber die *Unterabtheilungen dieser Verbände* genannt *thoks*, *behris* u. *puttis* haben nur schwaches Band unter einander. Jede *putti* hat ihre Selbstverwaltung, *wählt frei ihren* старшина (*lumberdar*), zahlt getrennt von den andern Unterabtheilungen die auf sie fallende Summe von Staatsabgaben, vollzieht deren Eintreibung u. Vertheilung unter ihren Gliedern, die durch einander gebunden durch *порука круговая (Gesammtbürgschaft)*. Jedes Glied der *putti* empfängt seinen Antheil nur aus den Ländereien derselben. Alle zusammen nutzniessen die gemeinschaftliche Weide u. andre *Appertinentien* unabhängig von den Gliedern der übrigen puttis. Die *Gemeinschaft* unter den puttis – die sich nicht zeigt im Inneren einer jeden, soweit es sich nur um die Interessen der Glieder *einer* Putti handelt, offenbart sich, sobald ausserordentliche Umstände in dieser od. jener Putti Erscheinungen hervorrufen, *direkt berührend die Interessen aller Glieder des Geschlechts*; dann nicht nur zugelassen, sondern verlangt Theilnahme aller Geschlechtsglieder an den örtlichen Angelegenheiten der vereinzelten putti. Diese *Einmischung* findet meist statt, wenn eine od. andre *Unterabtheilung unfähig die Staatssteuern (jumma)* [zu zahlen.] Um dann den *gesetzlich* ernöthigten Verkauf eines Theils des ihr zugehörigen Landes zu verhindern u. damit Verminderung des vom Geschlecht eingenommenen Territoriums, fordert das *indische Gesetz* die *Ausdehnung der Gesammtbürgschaft* von den Gliedern der engsten (kleinsten) Unterabtheilung auf die Glieder der höheren, von den *Gliedern der putti* auf die der *behri*, von diesen auf die *der thok* u. schliesslich auf die Glieder der *ganzen Brüderschaft* (*bhyacharah*). Ditto, so oft der zuerst vom *englischen Gesetz* zugelassne *Verkauf* des надѣлъ dieses od. jenes Gemeindeglieds droht mit Verminderung des Gemeinguts des ganzen Geschlechts, anerkennt die indische Gesetzgebung den *Vorzugsverkauf* d’abord für den *округъ (pergunah)*, wozu der Verkäufer gehört, dann für die folgenden höheren Unterabtheilungen des Geschlechts etc, schliesslich *das Geschlecht in seinem ganzen Umfang*. (75–77)

*Folge der Tendenz zur Individualisation der Vermögensbeziehung innerhalb der Grenzen besondrer Ansiedlungen (Dörfer)* stirbt nach u. nach das *untrennbare Geschlechtseigenthum* aus u. entspringt *neue Eigenthumsform*. In der Mehrzahl der Provinzen während der Epoche ihrer Einnahme durch die Engländer war die *untrennbare Geschlechtsgemeine* verschwunden; es existirten nur noch die Trümmer späterer Systeme des Grundeigenthums in *diesen Gemeinen unter der Bedingung* der *Benutzung* durch individuelle Familien von *ihrem Umfang nach ungleichen Antheilen*, wobei das Mass des letzteren jedesmal bestimmt entweder *durch den Verwandtschaftsgrad* ihrer Eigner mit dem realen od. fiktiven Stammvater der Gemeine, oder durch *faktische Bearbeitung*; in *andern Gemeinden* unter *Bedingung periodischer Vertheilung des Gemeindelands in gleiche Theile*. (77, 78)

2a) *Die älteste* dieser neueren Formen ist die wo der *Massstab der Familienantheile* durch das Gesetz der Nachfolge *(Erblichkeit)* bestimmt wird. Dies System noch sehr verbreitet in den *nordwestlichen Provinzen Indiens*, bes. auch in *Böndelkund* u. im *Pandschab.* (78)

*Pandschab.* (Auszug aus *»Report on the administration of the Punjab for the years 1849–50 u. 1850–51. Calcutta 1853«.*) „Die *grundeigenthümliche Gemeine*, deren Glieder demselben Clan ⦗sollte heissen: Geschlecht⦘ angehören u. oft auch von einem u. demselben Stammvater abstammen, finden sich überall im Lande u. besonders oft bei dem Stamm der *Dschaten*. Jeder Miteigner hat ein bestimmtes Stück, das er gewöhnlich persönlich bearbeitet, zahlend die auf ihn fallende Summe der Bodensteuer, entsprechend der durch die Gemeindeobrigkeit gemachten Vertheilung … die grössere od. kleinere Nähe zum Stammvater dieses od. jenes Gemeineglieds bestimmt das Maass des in seiner Verfügung befindlichen Stücks. Die *gesellschaftliche Meinung* hält so sehr fest an Erhaltung dieses Systems der durch Verwandtschaft bestimmten Antheile, dass wir oft zur Benutzung\\Nutzniessung Personen zugelassen finden, deren Vorfahren im Lauf einer od. auch 2 Generationen durchaus keinen Antheil an dem Gemeineigenthum nahmen … Die so bestimmten Antheile am Ackerland können weder als *lebenslänglich* noch als *erblich* bezeichnet werden. Sie bleiben unter Verfügung dieser od. jener Familie bis zur Zeit, wo die Nothwendigkeit der Anheimstellung neuer Antheile für Nachwuchs od. zeitlich Entfernte den Geschlechtsgenossen als Grund einer neuen Vertheilung der Gemeineäcker erscheint. … Oefters nehmen die Gemeinden eine Wiedervertheilung des Ackerlands und der Heuschläge vor zum Zweck der Herstellung *grösseren Entsprechens zwischen Verwandtschaftsgrad u. Grösse des Antheils*. … Noch öfter derselbe Zweck dadurch erreicht, dass, ohne Aenderung der bestehenden Vertheilung, gewisse Stücke des *in der allgemeinen Nutzung aller Glieder der Geschlechtsgemeine* befindlichen unbebauten Landes den Miteignern überwiesen werden, die eine Vergrösserung ihrer Antheile zu beanspruchen. *Auf diesem Weg werden individuelle Antheile de facto lebenslänglich u. selbst erblich*.“ (78, 79)

*Nordwestprovinzen:* In *(Report des late Rose* (1845) see p. 28, Steuereinnehmer *in Banda)* heisst’s u. a.:

„Der Gemeinerath *(punchayet)* im Dorf *Khujooreca* (Provinz Banda), schreitend zur Bestimmung der individuellen Miteigenthümer, beschäftigt sich vor allem mit der *Bestimmung des Verwandtschaftsgrads jedes Gemeineglieds mit dem Stammvater* des Geschlechts, u. giebt dann jeder Familie zur Nutzniessung ein grössres od. kleineres Stück Land, entsprechend den Vorschriften des *indischen Gesetzes* über den Umfang der Theilnahme der einzelnen Verwandten bei Beerbung der durch den Verschiednen hinterlassnen Habe.“ (79)

*Generally*: Die *individuellen Antheile* der einzelnen Familien umfassen bei weitem *nicht alle Ländereien der община*. Ein Theil der letzteren, bestehend in den meisten Fällen aus *Waldungen, Sümpfen u. Weiden*, aber oft auch einschliessend *zum Ackerbau passende Strecken*, verbleiben in der Gemeine-benutzung aller Glieder des Geschlechts, u. mit Bezug auf dies Land verwirklicht *sich lange Zeit* noch *das bereits in der Anwendung auf die ihrer Fruchtbarkeit nach besten Bodenstrecken* (почвы) *verschwundne System* der *gemeinsamen Exploitation*, sei es durch die persönliche Arbeit der Verwandten selbst, sei es *durch Arbeit von Miethlingen*. (79, 80)

2b) Die *Bestimmung des Verwandtschaftsgrads zum Stammvater* wird immer *schwieriger* im Lauf der Zeit u. der numerischen Vermehrung der Geschlechtsglieder, und *unmöglich* sobald *gewaltsame* changes hinzukommen; *Bestand des genus* durchbrochen durch Krieg mit benachbarten Geschlechtern, manche Geschlechtsgemeinde ausgelöscht, ihr Landantheil zum Theil geraubt, od. rückfallend in unbearbeitetes Land. So sagt *Thomason* ⦗*in seinem Bericht* (*über settlement of Chuklah.* see p. 28)⦘: „Es wäre unrichtig zu glauben, dass *die Familien fortfuhren sich auf normalem Weg zu* vermehren, ohne Zerreissung, seit der Zeit ihrer ursprüngl. Entstehung bis zur Jetztzeit. *Mehr als einmal fanden gewaltsame Umänderungen* statt. Ganze Stämme verschwanden, unter dem Druck fremder Geschlechter od. in Folge feindlicher Zusammenstösse mit den Nachbarn.“ In Folge aller dieser Zufälle ⦗wozu auch absichtl. *Colonisation* (im Sinn v. Maurer) zu rechnen!⦘ hören die *individ. Antheile am Gemeindeland faktisch auf* – wenigstens in ihrem Gesammtzusammenhang – dem *Verwandtschaftsgrad* mit dem Stammhaupt zu entsprechen; ein grösserer od. kleinerer Theil derselben jetzt bestimmt *durch die relative Grösse der Strecke, die faktisch unterworfen ist der Bearbeitung durch diese od. jene Familie*. Hence die grosse Ungleichheit im territorialen Umfang der einzelnen надѣлъ, die nach *Kemble (Systems of Land Tenure. Cobden Club Essays)* vorherrschender Typus im *Gemeine-grundeigenthum Indiens.* (80) Folgendes Citat darüber – über Gemeine-grundeigenthum in einem der Dörfer aus der pergunah *Chebo, im Distrikt Banda* (*Report des Rose* vide p. 28): „Wir finden in der община keine *constanten Antheile*. Jeder eignet *das von ihm bearbeitete/bebaute Stück* so lange als es unter Bebauung bleibt. Sobald einmal *diese od. jene Strecke Landes* ohne Pflege bleibt, geht sie von neuem ein in den Bestand des Gemeindelichen »öden Lands« u. kann von jedem Glied der Gemeinde *occupirt werden*, unter der *Bedingung seiner Bearbeitung u. der Zahlung der darauf fallenden Grundsteuer*.“ (81) Die *Ungleichheit der Antheile* führt oft zu Krakehl unter den Gemeindegliedern. ⦗Diese Krakehle heissen „kum o *beshee*“ (gilt of course, dieser Name, nur v. den Theilen des Punjabs, wovon *Thomason* in seinem report on settlement of Chuklah spricht). ⦘ Bei solchem Zwist vertheidigen die einen die bestehende Theilung, während die andern *Neutheilung* verlangen. (l.c.)

3) *Thomason* l.c. beschreibt den gelegentlichen upshot der „kum o beshee“ so: „Die Individuen, die eine Neutheilung verlangen, bestehn auf *Gleichgrösse der Parcellen* (Antheile) u. sind eben so feindlich *gegen das System der durch den Verwandtschaftsgrad bestimmten Antheile*, als gegen das System der Sanktion des faktischen Besitzes.“ Die *gleiche Vertheilung des Gemeindelandes*, *wiederholt in bestimmten Zeiträumen u. oft jährlich*, erscheint *daher als eine relativ späte Form in der Geschichte der indischen Grundeigenthumsformen*. Existirt auch jetzt nur in einigen *nördlichen u. nordwestlichen Distrikten*; ist am häufigsten im *Pundschab*; findet sich hier *nicht nur innerhalb der Grenzen eines u. desselben Dorfs*, sondern auch zwischen 2 u. mehren *einander verwandten Dörfern u. erstreckt sich nicht selten nicht allein auf das Ackerland, sondern auch auf den Bauernhof* (*усадебной земли*; das zur Wohnung des Bauern gehörige Land). In seinem Bericht über das *»summary settlement of Hustnugur* in the *district of Peschawur«*, d.d. *Lahore*, 17 April 1852, schreibt *Commissair James*:

„Ich darf nicht ausser Acht lassen eine höchst originelle Gewohnheit, bis zu dieser Zeit bestehend in einigen Oertlichkeiten, ich meine die *Gewohnheit periodischen Wechsels der Ländereien unter den besondern Ansiedlungen u. ihren Unterabtheilungen (Kundees)*. In einigen Kreisen bezieht sich dieser Wechsel *nur auf das Land*. Die Bewohner eines Kundee gehn über auf das Land des andern u. umgekehrt, so z. B. in *Safurr Khel* und *Sudos Khel*; während in andern Kreisen *die Wohnungen selbst aus einer Hand in die andre übergehn*. *Das letztere findet bis jetzt statt alle 5 Jahre zwischen* den Einwohnern der 2 Dörfer *Prujhur* und *Tarnah*, u. ebenso *zwischen den Bewohnern der beiden kundees* des *Dorfes Kheshgee*.“ (81, 82)

Ebenso berichtet *Lieutenant Lumsden*, Kadaster Commissair des Districts *Yoozoofzaee* Peshawur Division ⦗in *»Selections from the public correspondence of the administration for the affairs of the Punjab«. 1857* t. I p. 367, in seinem *»report on the Joozoofzall district«* v. 17 Januar 1853⦘:

„Zwischen einigen Dörfern im District Joozoofzall bestand noch neulich die Gewohnheit *periodischen Wechsels von Ländereien und Wohnungen*; *gewöhnlich alle 5 oder 7 Jahre* … Alle derartigen Wechsel begannen *seit 1847* aus Anwendung zu gehn … In der letzteren Zeit wird der Wechsel seltner u. seltner …“ Der Grund davon nach Thomason in Bericht über *»Summary settlement of Hustnugur«, p. 101* (in »Selections from the public correspondence of the administration for the affairs of the Punjab«): „Im Lauf der Zeit findet der *Wechsel der Felder zwischen den verschiednen einander verwandten Dörfern oft starke Opposition Seitens der interessirten Personen*: die *zeitlichen Besitzer der an Fruchtbarkeit höheren Ländereien verweigern nicht selten sie ihren Nachbarn abzutreten im Austausch für schlechtere*; *überall*, wo *die Macht u. der Einfluss auf ihrer Seite waren, hat der Landwechsel unter Dörfern ganz aufgehört.*“(82) Ebenso heisst’s ib. *l.c. p. 102*, mit Bezug auf *Aufhören des Wechsels der Meierhöfe ⦗ Haus u. dazu gehöriges Feld⦘ innerhalb der Grenzen eines u. desselben Dorfes*: »Die Erfahrung zeigt dass, genöthigt aufzugeben die früheren Wohnungsplätze, die Dorfbewohner vorläufig ihre усадьбы aufräumen, an Stelle der frühren Ansiedelstätte zurücklassend öde, unangebaute Strecke, u. eben dadurch augenscheinlich protestiren gegen die durch die Gewohnheit vorgeschriebne Verpflichtung andern die Resultate der eignen Arbeit zu überlassen.« (82, 83)

Wenn so der *Wechsel der усадьба* überall aufgehört, dagegen jetzt noch in vielen Orten häufig der *Wechsel des Ackerbodens zwischen den Mitgliedern einer u. derselben Gemeine*. Die Ländereien *jeder община*, eben so wie jedes ihrer Districte\\Unterabtheilungen (cundees) werden getheilt in gewisse Anzahl von Antheilen, entsprechend der Anzahl der in der Gemeine od. ihren Unterabtheilungen vorhandnen *Gemeinde-Eigenthümer* (heissen hier *dufterees*). Jeder der letzteren empfängt zu seiner ausschliesslichen Nutzung *Ländereien verschieden nach ihrer Fruchtbarkeit u. Gebrauch* ⦗i.e. der Specialität wozu sie am besten dienen⦘. Da die *zum Anbau besten Stücke gelegen dem Lauf der Flüsse* oder *der Linie der Irrigationskanäle entlang*, so ward es nöthig im Interesse der Erhaltung der Gleichheit der Antheile, jedem der Miteigner gleiche Nutzung zu geben sowohl am zur *Irrigation fähigen Land* ⦗heisst: *sholgura* von *shola-писъ*, das nur bestellbar auf Ländereien bewässert durch Flüsse und Kanäle⦘, wie auch *des nicht irrigirbaren Landes*, bekannt unter dem Namen *lulmee*. Bevor desshalb jeder Familie ihr entsprechender Antheil ausgeschieden wird (genannt *bukra)*, geht in jeder Gemeine vor *Zertheilung des ganzen ihr angehörigen Landes* in einige *коновъ* (конъ) wie das auch geschieht od. geschah in Russland u. Deutschland; diese *коны* heissen im Pundschab *„wund“*; die Besitzer der Antheile (bukra) empfangen Stücke aus einem *jeden dieser коны*; so erhält jeder gleichen Antheil am Gemeindeland u. ist dahingegen verpflichtet zur Uebernahme seiner mit den übrigen gleichen Portion der *Natural- u. Geldabgaben*, d. h. sowohl zu gleicher *Leistung für die Zwecke der örtlichen Administration* als da sind Ausgaben für Erhaltung der Wege u. Canäle u. Besoldung der Ortsbeamten\\Gemeinebeamten, (83) als auch für Deckung der auf die Gemeine fallenden *Summe der Regierungssteuern* (genannt: *jumma*). So oft der Anwuchs der Bevölkerung u. Unzureichenheit des noch unvertheilten, obgleich zum Ackerbau geeigneten Bodens, ungleich machen die unter den Gemeindegliedern existirende Bodentheilung, schreiten letztere zur Neutheilung. Die *Wiedervertheilung hat so keinen periodischen Charakter* wenigstens in den Gemeinen reich an *Neuland* (Rodeland). Wo aber wenig von letzterem, vollzieht sich die Neutheilung in mehr od. minder kurzen Zeitintervallen, 10, 8, 5 Jahren, häufig sogar *jährlich*. Letztres findet sich am häufigsten in Gemeinen, wo *der unbedeutende Umfang der zum Ackerbau besten Strecken* eine gleichmässige *Antheilgebung an denselben* für alle Miteigner *bei derselben Theilung* in einem gegebnen Jahr unmöglich macht. ⦗Sie erhalten *deren Benutzung also der Reihe nach* durch die jährlich wiederholte Neutheilung⦘ Diese Gemeineigenthumsform auf Princip jährlicher Neuvertheilung heisst in den *Nordwestl. Provinzen*: „Pouth tenure“, im *Pundschab*: „khetbet tenure“. ⦗See *Rose’s* Report u. den v. Lieutenant *Lumsden*, resp. p. 79 u. p. 367⦘ (84) Früher kam *der period. Wechsel der Antheile* auch in allen übrigen Provinzen vor ⦗während jetzt nur in Pundschab u. Nordwestprovinzen⦘. So z. B. im *Report v. Place* (see p. 28), über *Madras*, wo u. a. „Wir finden sehr oft unter den Landeignern die Gewohnheit ihre Antheile *jährlich zu wechseln*. Diese Gewohnheit findet sich selbst in den *reichsten Dörfern*. Ich glaube, sie *entsprang aus dem Wunsch jede Ungleichheit zu entfernen*, zu welcher Anlass geben konnte die Uebermachung der Ländereien *in mehr oder weniger constante Nutzung.*“ (84.)

4) Endlich im Process ihrer Auflösung schreitet die *ländliche Gemeine* Indiens auch vor bis zum *Entwicklungsstadium*, das im *mittelaltrigen Germanien, England u. Fkch* vorherrscht u. gegenwärtig noch im ganzen *Bereich der Schweiz*; nämlich: *Acker*- u. oft auch *Heuschlagboden* befinden sich im *Privateigenthum* der verschiednen Glieder u. nur die s. g. *Appertinentien* (угодья) bleiben ihr *gemaines* Eigenthum; letztere heissen in d. *Nord-West-Provinzen:* „sayer“, u. schliessen ein: a) *Unbebautes Land*, reich an Gras, Strauchwerk od. Waldung; b) künstliche u. natürliche Wasserreservoirs, wie Brunnen u. Sümpfe die zur Irrigation verwendbar; c) Haine und Gärten, mit Fruchtbäumen u. Brennholz; d) nicht von den Gemeindemitgliedern eingenommenes *Wohnungsland*, wo sie beziehn bestimmte Rente von den darauf errichteten Wohnungen u. Baulichkeiten; e) wüste Ländereien, die *Salpeter u. Eisen* enthalten, deren Exploitation Beschäftigung bildet der Gemeineglieder selbst od. fremder Pächter; f) endlich *Jahrmarktszölle* und *Zahlungen von Leuten*, die sich in der Gemeinde ansiedeln u. in ihr dies od. jenes Handwerk treiben. So *право въѣзда*, *право выпаса* u. ganze Reihe anderer Rechte identisch mit den mittelaltrigen *„Mark-“* u. *„Gemeindegerechtigkeiten“*, die jedem der Gemeine-Grundeigenthümer zustehn entsprechend dem Umfang seines privaten Grundstücks, wie dies in Deutschland, nach Ausscheidung *der Ackererde aus der Mark u. deren Vertheilung als Privateigenthum unter die verschiednen Gemeineglieder*. (85) Was aber dem *indischen System eigenthümlich* – in Folge seiner grösseren Nähe zu den ältesten Formen des Gemeineigenthums: Auch die Bürger der Gemeine, die aus diesem oder jenem Grund *landlos* geworden, nehmen Theil am *»Gemain«*. So heisst’s in der *Calcutta Review*: (N. 14 p. 138; see dies Heft p. 28) »Das Glied einer oder der andern Gemeinde, das fortfährt sich in ihr aufzuhalten, auch nach Veräusserung seines Grundstücks oder Belassung desselben ohne Bearbeitung, hat volles Recht der Theilnahme an dem „sayer“.« (85, 86)

*Also folgender Gang:* 1) *Erst Geschlechtsgemeinde mit untheilbarem Grundeigenthum u. gemeinschaftlicher Agricultur.* 2) Die *Geschlechtsgemeinde* zerfällt, je nach der Menge der Geschlechtszweige, in eine grössere od. kleinere Anzahl von *Familiengemeinen* ⦗im südslav. Sinn.⦘ Schliesslich geht auch hier verloren die Untrennbarkeit des Grundeigenthums u. gemeinsame Bodenbestellung. 3) *System der durch Erblichkeit – i.e. Verwandtschaftsgrad bestimmten, daher ungleichen Antheile*. Krieg, künstliche Colonisation etc verändern Geschlechtsbestand u. damit Umfang der Antheile. *Die frühere Ungleichheit* wächst; u. hat 4) nicht mehr zur Basis den *Grad der Verwandtschaft* mit selbem Stammhaupt, *sondern faktischen Besitz, der sich offenbart in der Bebauung selbst*. Opposition dagegen; hence: 5) *System der mehr od. minder periodischen Vertheilung des Gemeindelands* etc. Erst gehn darin ein gleichmässig *Wohnungsboden* (mit Zubehör), *Acker- u. Heuschlagland*. Im folgenden Process als *Privateigenthum* erst ausgeschieden der *Wohnungsboden* (nebst dem zur Wohnung gehörigen Feld etc); später ditto *Acker- u. Heuschlagland*. Vom alten *Gemeineigenthumsystem* bleiben als beaux restes: Das *Gemeindeland* ⦗i.e. dies im Sinne des Gegensatzes zu dem in Privateigenthum übergegangnen⦘ ⦗od. was früher nur Appertinentien waren⦘ u. andrerseits *das gemeinsame Familieneigenthum*, aber auch diese Familie ist durch den historischen Process mehr u. mehr reducirt auf die *Privatfamilie\\Einzel familie* im modernen Sinn. (86, 87)

#### B) Geschichte der Bodenverhältnisse in Indien zur Epoche der dort eingebornen Rajas.

Je näher die *gesetzlichen Denkmale* unsrer Zeit, desto zahlreicher Evidenz in ihnen v. *Anerkennung des Gemeine-Eigenthums* an Grund u. Boden als herrschendem Typus der Landverhältnisse in Indien. Grund davon: Erst die *Gewohnheitsrechte (örtliche)* fast ganz ausgeschlossen von den *Gesetzbüchern*; nach u. nach mehr davon ins *geschriebne Recht der Braminen aufgenommen*. *Codex des Manu* selbst giebt dem König das Recht: „dem Gesetzeskraft zu geben, was festgesetzt ist durch die Praxis gelehrter und redlicher Männer, gehörig zu den *zweimal Gebornen*, jedesmal wann die aus ihr (jener Praxis) deducirten Regeln *übereinstimmen mit den juristischen Gewohnheiten der Provinzen, Districte, Kasten* u. *Familien*.“ Aus diesen Gewohnheiten schöpften ihr Material zur Deutung Manu’s die späteren Codificatoren Indiens, die Verfasser der zahlreichen Sammelwerke, bekannt in der indischen jurist. Literatur unter dem Namen: *„Smriti“*. Das *Gewohnheitsrecht* lieferte das Hauptmaterial zur Vervollständigung der dürftigen u. rein juristischen u. vorzugsweis rein-ethischen rules der ältesten codices, deren Regulation, in den ersten Zeiten, gerichtet war an die inneren Verwalter der Dörfer, Städte u. Provinzen. (89) ⦗*Colebrooke* definirt Datum der *„Vedas“ 1400 J. a. C. n.*, u. *Elphinstone* die *„Institutes of Menu“* (founded on *„the Vedas“* fragmentary religious poems) about *900 B. C.*, obgleich *Sir William Jones*, der Uebersetzer des *Menu’s*, sie about *1280* B. C. stellt. Die *„Ramayana“* about 1400 B. C.; the *„Mahabharata“* next historical poem, the Iliad of Hindu Literature.⦘

1) Kovalevskij *findet Spuren in Menu* (sieh die Citate nach der französischen Uebersetzung des *Loiseleur Deslongchamps*) »sowohl *des Gemeinegrundbesitzes*, wie auch der gleichzeitigen Entstehung des *Privatgrundeigenthums*, sei es durch *Ausscheidung individueller Antheile aus dem Gemeindeland*, sei es dass sich *neue Ansiedler* bemächtigten dieser od. jener Stücke des Gemeine-Wüstlands u. Waldes u. Bringung des letzteren unter den Pflug, doch *nur mit vorläufigem Consens der gemein-geschlechtlichen Verbände*.« (90, 91) ⦗Die Citate über die *Grenzen* der Dörfer weisen nicht direct auf Gemein-eigenthum in den Dörfern hin⦘ Wie jetzt, kommt auch im *Indien* des *9<sup>t</sup> Jhds.* [v. Chr.] vor neben dem Eigenthum an Land durch ganze Geschlechter u. Dörfer die *Existenz des untheilbaren Grundeigenthums in den einzelnen Familien*. book IX Art. 104 des Menu. (91) In *art. 20, Buch IX* erwähnt ˟) *Cooperativgesellschaften, nämlich Leute, die sich vereinigen zum Zweck jeder durch seine Arbeit mitzuwirken zum Erfolg einer gemeinsamen Unternehmung*. Die Existenz dieser Cooperativgesellschaften zeigt hin auf seit den ältesten Zeiten Verbreitung in Indien nicht nur des Princips des *Gemeingrundbesitzes*, sondern *auch auf die gemeinschaftliche Exploitation des Bodens durch die Glieder der Geschlechtsverbände*; ihre Entstehung nur zu erklären durch Uebertragung der faktischen Gemeindecooperation im Landbau durch die Geschlechtsverbände auf freiwillige u. vertragsmässige Bünde ⦗in denen gemeinsames Eigenthum u. Cooperation⦘. Analog die *russische Artel*. *(92)* ⦗Doch ist dies nicht consequent mit früher Gesagtem; wonach bei *nomadischen u. selbst wilden Völkern vor Existenz v. Grundeigenthum* – gemainem oder privatem – ernöthigt durch die Bedingungen der *Jagd etc*⦘

Obgleich Gemeineigenthum am Land herrschender Typus zur Epoche des Codex des Manu, dennoch auch schon *Privateigenthum*, darauf weist hin seine Erwähnung über *Einzäunung*, Wegnahme durch irgendwen eines fremden Feldes etc. (p. 92) Er kennt *Veräusserung des Familieneigenthums* – noch nicht *durch Geschenk od. Vermächtniss*, die unvereinbar mit dem Princip der Untheilbarkeit desselben – aber durch *Verkauf*, u. dies nur bei *Consens der Mitbürger, Verwandten u. Nachbarn*; aber dies weist hin auf *Entstehung einzelner владѣній aus individuellen Antheilen am Gemeindeland*; andrerseits *erkennt Manu die Arbeit als Grundlage des Eigenthums an*; zeigt damit direct hin auf Entstehung des letzteren auf dem Weg der *Nahme unter den Pflug von öden Ländern der Gemeinde*, was *heutzutag auch noch vorkommt* in den an Land reichen *„Brüderschaften“ im Pundschab*. *»The clearing of the land from jungle«*, heisst’s im *Report über die Administration des Pundschab, 1849–51*, »is often quoted as the valid and undeniable proof of proprietorship.« (93) Letzteres Recht für der Gemeine fremde Personen zu erklären aus der Grösse des Geschlechts-gemeindelichen Grund u. Bodenbesitzes. (93)

Dass aber *Gemeindenutzniesser ihre individuellen Antheile* in *Privateigenthum* verwandeln durch *Berufung auf Verjährung* ⦗давность *владѣній* Alter des Besitzes⦘ scheint Kow. nur erklärlich aus den *Erfahrungen der neuesten Praktik*, die zeigt die Gefahr womit das System der durch Verwandtschaftsgrad bestimmten Antheile bedroht von Seiten der entfernteren Abkömmlinge u. neu hinzugekommner Ansiedler; indem dieser Antagonismus sogar schliesslich führt zum System der *period. Wiedervertheilung des Gemeindelandes in gleiche Antheile*. (93) ⦗K. lässt die Besitzer (nach Verwandtschaftsgrad) dieser zukünftgen Gefahr *prophylaktisch zuvorkommen*, durch Verwandlung ihrer Antheile in Privateigenthum. In andern Worten: Er erklärt sich die Sache durch die *Hypothese*, dass *schon zur Zeit wo Menu codificirte, die Besitzer (wenigstens der grösseren Antheile, entsprechend dem näheren Verwandtschaftsgrad) schon **bedroht** waren in ihrem* Besitz u. ihn desswegen in *Privateigenthum zu verwandeln suchten*. Einmal diese *Tendenz* als gegeben vorausgesetzt, *ist nicht abzusehn* warum die Anwendung des Princips der Verjährung – das sich überall findet, wo jene Tendenz – besondre Schwierigkeit machen od. räthselhaft scheinen kann.⦘ Die *Festsetzung des Princips* des Alters des Besitzes, erst 20, dann 10 Jahre, als *Erwerbungstitel v. Privateigenthum* scheint in meinen (K’s) Augen als Mittel zu gesetzlicher Abwendung (*выходъ* Herauskommen aus der Gefahr) der obenerwähnten Gefahr u. hat zur Folge die Verwandlung *wenigstens des Ackerlands*, u. an einigen Orten auch v. Heuschlagland in Privateigenthum seiner zeitlichen Besitzer. (94) ⦗Viel einfacher zu sagen: Krakehl *bei grossgewordner Ungleichheit der Antheile*, die bei längerer Dauer auch verschiedne andre Ungleichheiten des Vermögens, der Ansprüche etc, kurz viele andere gesellschaftl. Ungleichheit impliciren musste, muss auf Seite der so faktisch Privilegirten Tendenz hervorrufen sich als possidentes *zu befestigen*.⦘

Die *angegebnen Gründe* der spontanen Zersetzung der Geschlechts- u. ländlichen Gemeinen müssen der Zeit nach älter sein als die in derselben Richtung wirkenden Einflüsse sowohl der *allmählig sich organisirenden Kaste eines religiös-gelehrten Standes*, als auch der sich *kräftigenden Gewalt der Stammvorsteher* (-ältesten), die im Lauf der Zeit Rajas besondrer Königreiche (Fürstenthümer) geworden, wie endlich der *früher od. später in der ländlichen Bevölkrung sich entwickelnden Emigration in städtische Industrie- u. Handelscentren*, eine Emigration die störte das frühere Band des Volkes mit Grund u. Boden u. unvermeidlich zur Auflösung des *Geschlechtsprincips* ⦗das aber doch zunächst in den Städten *als Geschlechterherrschaft wieder erscheint*⦘ u. des Gemain-grundbesitzes. (94) Zur Epoche des Manu konnten die 3 letzteren Ursachen nur ganz schwach od. gar nicht wirken. In *keinem Artikel* seines Codex wird erwähnt das *Recht des Raja Gemeineländereien zu verschenken* – was einige Jahrhunderte später in voller Wirksamkeit. Ferner: den *Braminen verboten* sich mit Urbarmachung von Land zu beschäftigen, womit abgeschnitten Geschenke v. *unbeweglichem Eigenthum*; in Buch X, Art. 115 wird auch nur *Beschenkung der Braminen mit Beweglichem* erwähnt. Endlich herrschte entschieden *ländliches Leben über städtisches vor* u. blühte die bis heute erhaltne Gewohnheit der *Betreibung von Handwerk u. Handel* ohne die *Grenzen der ländlichen Ansiedlung* zu verlassen. (l.c.)

2) *Periode beginnend* [mit] *Iajnavalkya’s Gesetzbuch u. den Institutes des Narada u. endend mit der Unterjochung des Landes* [, i.e.] *5–6 Jhdt A.D.* bis *Mogul Empire (1526–1761).*

a) *Anwendung der geschlechts-gemeinlichen u. ländlichen Verbände zu Zwecken der Administration u. Gerichts.*

In beiden Gesetzbüchern *Iajnavalkya’s* u. *Narada’s* erscheinen die Mitglieder der ländl. Gemeinden – unter der Benennung von *Gemeinde-verbänden* od. *Versammlungen der Verwandten* von der Centralgewalt *beauftragt mit polizeilichen u. gerichtlichen Funktionen*, alias mit Schutz des Friedens. Dies meint: Diese Geschlechtsverbände u. Gemeinden sind bereits aus *unabhängigen Organen* jener Funktionen *verwandelt* in die *niedrigsten schutzpolizeilichen Instanzen* des *Staats*. ⦗Die von ihnen ursprünglich besessnen *gesellschaftl. Funktionen* – Gericht u. Polizei – erscheinen jetzt als ihnen vom *Staat übertragen, anvertraut u. vorgeschrieben*⦘ Von diesem Augenblick wird die *Solidar*- od. *Gesammtbürgschaft (круговая порука)*, die sie seit Alter’s zusammenbindet, *zu ihrer Gemeinverantwortlichkeit dem Staat gegenüber*; eine *ganze Reihe Vorschriften* erscheint in jenen Codices, welche die Verantwortlichkeit der *Geschlechtsverbände* wegen der innerhalb ihrer Grenzen verübten Friedensverletzungen bestimmt. ⦗Solche Vorschriften auch in *ganzer Reihe späterer Gesetzsammlungen*, was erlaubt die Entwicklung in Indien dieser od. jener Institute des Privat- od. öffentlichen Rechts bis auf unsre Zeit zu verfolgen.⦘ So die Gewähre ⦗вира⦘, die früher innerhalb der Gemeine od. des Geschlechtsverbands zu *zahlen* ⦗v. den näheren Verwandten des Verbrechers⦘ den Verwandten der Person die vom Verbrechen od. Vergehn gelitten hat, wird nun *Geldstrafe an Staat* (Regierung)\\(Obrigkeit) als Strafe für Nichterfüllung der auf die Gemeinen gelegten Verpflichtung die Verbrecher aufzugreifen. So in *Art. 271 B. II* (*Iajnavalkya*) schuldig erklärt der Dorfvorsteher im Fall der Entdeckung der Spuren des Verbrechers innerhalb der Grenzen des Dorfberings. So heisst’s *Art. 271 u. 272, II b. Iajnavalkya*: „Jedesmal wenn nicht zu entdecken die Spuren des Mörders od. Diebs ausserhalb der Grenzen des Dorfberings, fällt *Geldverantwortlichkeit* auf das Dorf, in dessen Umkreis der Mord vollbracht; wird die Spur des Verbrechers gefunden innerhalb der Grenzen des Nachbardorfs, so sind dessen Einwohner vorgeladen zur Zahlung der Geldstrafe; wird die Spur bemerkt in 5 od. 10 Dörfern, so alle u. jedes davon genöthigt zur Geldverantwortlichkeit.“ (95, 96)

Die *Gesammtbürgschaft der Gemeinen mit Bezug auf die durch sie zu zahlenden Staatssteuern* – deren innere Vertheilung unter ihre Mitglieder durch die Gemeine selbst geschieht – *die Grösse der Steuer darf in keinem Fall übersteigen ⅙ des Reineinkommens der Gemeine (»Instit. des Narada« cap. XVII, art. 47)* – erscheint erst mit *juristischem Charakter* u. Details in den codices des *V–VI Jhdt. P.C.* (96)

Ausser *Erhaltung des Friedens u. Zahlung der Abgaben*, fällt den Gliedern der Geschlechtsgemeinden zu die Funktionen der *Civil- u. polizeilichen Gerichtsbarkeit* u. *Betheiligung an der Verhandlung der s. g. безспорныхъ дѣлъ*. Beim Gerichtsverfahren erwähnt *Iajnavalkya*, wie Narada, unter der Zahl der übrigen Gerichte, die *Versammlungen der Miteigenthümer\\Gemeineigenthümer*, denen als höchsten Instanzen unterworfen einerseits die *Familienräthe*, andrerseits die *Versammlungen der Handwerker* – u. die ihrerseits über sich stehn haben einen *höchsten durch den König ernannten Beamten u. den rex selbst.* Die Gerichtsbarkeit-Objecte, unterworfen dem *„Gericht der Nachbarn“* (сожителей) (jetzt benamst *„punchayet“*) sind ihrem Charakter nach dieselben wie die der *Mark - od. Gemeindegerichte* im germanischen Mittelalter u. wie noch die Wolost- od. District(Land)gerichte (судъ верви) in Schweiz u. Russland. *Art. 5, lib. II* der *Institutes des Narada* behält für den *König* nur die verwickelten Processe vor; stellt mit Bezug auf die übrigen Gerichte nur die Forderung auf, dass sie *»kollegialisch«* ⦗nicht durch einzelne Personen⦘ funktioniren. Daraus zu folgern, dass *alle Gerichtsklagen*, deren in den codices des *Iajnavalkya u. Narada* erwähnt, in unterster Instanz durch die суды общинъ passirten; ⦗die Jurisdiction der *Familienräthe\\-gerichte*, u. *Handwerkergerichte* haben specifischen Character⦘ zunächst: *Klagen über Verletzungen durch eine einzelne Person oder durch ganze Gemeinden derBenutzungsgrenzen*. Nach dem *indischen Recht*, wie dem russischen, unterliegen *die Grenzen\\termini nicht der Verjährung (Manu, b. VIII, art. 200; Iajnavalkya, b. II, art. 25.)* (97) (cf. 98) Findet solcher Grenzprocess zwischen *ganzen Gemeinden statt*, so fällt Entscheidung des Processes in’s Ressort der kgl. Gerichte. (98) Vor die Gemeine-Gerichte gehören auch Klagen über Vollbringung von Handlungen zum Zweck späterer Bemächtigung fremden Eigenthums, wie *beabsichtigte Vernichtung* dieser od. jener знаковъ межеваній. (l.c.)

*Andre Categorie v. Processen* unterliegend der Gemeindeversammlung sind *Verletzung v. Eigenthumsrechten* sei es einzelner Glieder od. ganzer Gemeinde, durch *Abweiden, Aneignung fremder Früchte, Fällung fremden Holzes, willkührliche Aufführung von Dämmen* etc, aufgeführt in vielen Art. der erwähnten 2 codices. Grenze zwischen der *Gemeinde*- u. der kgl. Jurisdiction: Jedesmal wenn der casus erfordert Anwendung einer der dem indischen Recht bekannten Arten von *Ordalien* (Ordeals), so gehört die Urtheilsfällung dem Gericht des Königs od. *eines von ihm ernannten richterlichen Collegiums (Narada*). (p. 99) ⦗*Nach art. 104, 5 cap, 1 <sup>st</sup> Theil, Instit. des Narada* wird das Recht zu Ordeals zu flüchten f. den Richter jedesmal anerkannt, wenn er auf dem Weg andrer Beweisarten nicht gelangen kann zu bestimmter Ueberzeugung über civile Verantwortlichkeit od. criminelle Schuld einer der beiden Seiten des Processes. (99)⦘ Die *3<sup>te</sup> Kategorie gehörig zu Ressort der Gemeinegerichte* sind *alle Art Civilprocesse*, wenn geführt unter vollberechtigten u. nicht *Specialgerichten* unterworfnen Personen u. wenn zur Entscheidung die Anwendung von Ordeals nicht unvermeidlich erachtet wird. (l.c.) (Specialgerichten unterworfen – die *Glieder der undivided families den Familiengerichten*, die Glieder v. Handwerks- u. Handels *corporationen* den *Handwerksgerichten* l.c.) ⦗*Ordeal*, z. B. angewandt in Streitigkeiten über Deposit, wenn eine Seite läugnet es vom andern erhalten zu haben; desswegen (Narada) gehört hier die Entscheidung auch allein vor die *kgl. Gerichte.* l.c.⦘

Die *Criminaljurisdiction* scheint allein vor *kgl. Gerichte* gehört zu haben. (99, 100)

*Gerichtsbarkeit der Gemeinen in s. g. nicht streitigen Sachen.* Schon bei *Menu*, Abschluss von *Kauf-Verkauf v. unbeweglichem Eigenthum* erfordert *Consens der Nachbarn*. *Vier Jahrhunderte später*, Princip v. Privatgrundeigenthum schon so befestigt in der ind. Gesellschaft, dass nur noch verlangt *Oeffentlichkeit solchen Verkaufs* ⦗ditto *Geschenks v. Unbeweglichem*⦘, dem *entspricht die Gewohnheit seiner Vollziehung in der Gemeineversammlung*. (100) (Sieh *Note* ib.)

Diese *Artikel über die Justiz u. Polizei der Communen in den Gesetzsammlungen des V u. VI Jhdts B.C.* sind die einzigen *Hinweise auf die Existenz der Communen in jener Zeit*. Dies begreiflich, da in Bezug auf ihre Vermögensverhältnisse den Gemeinen vorgeschrieben wie bisher durch ihre örtlichen Gewohnheiten u. Einrichtungen sich zu verwalten; die *bindende Kraft dieser Gewohnheiten* oft ausdrücklich anerkannt v. den Iajnavalkya u. Narada. (l.c.) ⦗Nur einzelne *Spuren* (sieh was folgt) finden sich, über die *Organisation der Communen* selbst u. über die *Formen des Gemain-eigenthums*⦘

Der *Codex* des *Menu* enthält nichts über die *Organisation der Gemeindeverwaltung*. Dagegen: *Iajnavalkya* u. *Narada* bestätigen *die Ernennung der Gemeineältesten* (-vorsteher) *durch die Gemeinen selbst*; beide rathen diese zu wählen aus Personen, die ihre Pflichten gehörig begreifen, uneigennützig u. von reiner Seele sind; sie schreiben den Gemeinegliedern unbedingte Unterwürfigkeit unter die *Verordnungen\\Vorschriften* der so Erwählten zu. (101)

*Narada* nennt in einigen Artikeln die Glieder der Gemeineversammlungen *»Verwandte«*, in andern nur *Zusammenwohner* (Hausgenossen, Nachbarn, сожителями). Also damals schon 2<sup>erlei</sup> Gemeinen, *»Geschlechts-gemeinen«* und *»сельскія«*. Die Existenz der *erstern 4 Jhdte B.C.* bei *Strabo*, b. XV, ch. I. ⦗nämlich *327 B.C. Alexander Magnus* erobert *Afghanistan* u. überschreitet dann Indus in *territory benamst Taxila*, mit dessen Fürst Alexander alliance schliesst gegen den grossen *Rajah, Porus* od. *Puru*, der in *Canouj* regierte u. über ganz Hindostan herrschte. etc. Die angeführte Stelle ist folgende Äusserung des *macedon. Generals Nearchus* (einer der Generäle des Alexander): »Die *Gesetze sind ungeschrieben*; sie sind theils allgemeine, theils besondre, u. von denen andrer Völker sehr verschieden etc. *Andere thun in ihrer Verwandtschaft alle Früchte gemeinschaftlich zusammen; dann nimmt Jeder einen Theil zum Unterhalt für ein Jahr.* Das Uebrige verbrennen sie, um wieder arbeiten zu müssen, u. nicht müssig zu sein.«⦘

Diese Stelle also soll auf die *Geschlechtscommune* hinweisen, gegründet auf das Princip der *Gemain-exploitation*, während selbe ditto erscheint [gegründet] auf die *Sonder-Benutzung durch jede Familie ihres, der Abkunft nach bestimmten Antheils am Gemeindeland*. Beide Formen der *Geschlechtsgemeinde* kommen auch *5–6 Jhd. A.D.* (nach Chr.) vor, wenigstens in einigen Landestheilen, namentlich solchen (Nordwestl. Indien), wo auch jetzt noch zu beobachten. Aber schon *5–6<sup>t</sup> Jh. B.C.* soll vorgeherrscht haben in [Indien]

a) der Typus der *ländlichen Gemeinden*, dazu derjenigen, worin *die individuellen Antheile* nicht bestimmt durch Verwandtschaftsgrad zum Stammvater, sondern durch *faktischen Besitz*, alias *wirkliche Bearbeitung*. Sonst unerklärlich die beständige Erwähnung in den codices nicht über *Blutsverwandte*, sondern über *Nachbarn* (о сосѣдяхъ), *deren Versammlung составляетъ сельскій сходъ*. Ferner: *ausserordentliche Bedeutung*, die der Gesetzgeber in beiden codices dem Besitz anders als durch Bearbeitung [gibt]. Einerseits ⦗ *Iajnavalkya* u. Narada⦘ verweigert er die *Thatsache ungesetzlichen Besitzes*, wenn auch ununterbrochen während 3 Generationen, als *Eigenthumstitel* anzuerkennen, *falls der Besitz nicht mit Bearbeitung verbunden war*; andrerseits erkennt er den Besitz einer durch seinen früheren Eigener ⦗i.e. Besitzer⦘. im Stiche gelassnen Parcelle dem zu, der *seine Arbeit auf sie anwendet.* (102) ⦗u. a. so (ib. n. 4.) bei Narada: »Wenn der Besitzer dieser od. jener Parcelle aus Dürftigkeit nicht im Stande sie zu bearbeiten od. auch im Fall des Todes od. Verschwindens, kommen die Einkünfte von der Parzelle dem zu, der öffentlich zu ihrer Bearbeitung schreitet.« »*Das Land, das im Lauf von* 5 *Jahren ohne Bearbeitung gelassen, gilt für herrenloses* ⦗i.e. *ödes*. пустопорожней⦘.«⦘ Andrerseits, wenn schon Spuren v. *Privatgrundeigenthum* bei *Menu*, so z. B. im ganzen *XI Abschnitt, 2. Theil der Institut. des Narada von Streitigkeiten bezüglich der Privatgrenzen der Besitzungen*; voll Detail über die *Ordnung des Ziehens von Privatgrenzen u. über die Wiederherstellung der Grenzen* eines verletzten Besitzes. ⦗alles dies kann aber doch auch bei individuellen Antheilen am Land vorkommen, die nicht *Privateigenthum* sind!⦘ (103)

b) *Unter Pflugnahme (Bearbeitung) von Niemand eingenommener Strecken*, jedesmal mit *Erlaubniss der Eigenthümer* des unbebauten Landes, (des s. g. wüsten Landes), d. h. der *Mitglieder od. Vorsteher (Aeltesten) der Gemeine* – figurirt schon bei Menu als *Erwerbmittel v. Privateigenthum an Land*; erscheint so wieder in *allen* späteren codices. *Nur erscheint dieser wichtige Unterschied* ×): *im Verlauf der Zeiten*, dass *an* die *Stelle des früheren Consensus der früheren Gemeineeigenthümer – die Erlaubniss* des *Volksältesten* (chefs) *(народнаго старѣйшины)* tritt. Je mehr man sich entfernt von der Zeit der ursprünglichen Niederlassung der Stämme auf bestimmten Gebieten, *wächst die Gewalt der Stammältesten* (chefs), die sich im Verlauf der Zeit in *Volksälteste* (chefs) verwandeln u. das *Wachsthum ihrer Gewalt* äussert sich vorzugsweis mit *Bezug auf die Vermögensverhältnisse*, in Aufstellung der *juristischen Fiktion*, wonach der *Volksvorsteher*, wenn nicht *de facto*, so *de jure, oberster Eigenthümer des ganzen vom Volk eingenommenen Territoriums wird*. (103). Dies meint das *dominium eminens* wie jetzt noch bei Muselmännern in Aegypten, Türkei etc, in Russland wenigstens während seiner moskowitischen Periode, als juristische Vorstellung in England. (*cf. z. B. Allen: Royal prerogative 1849* p. 125 etc) Nach dieser Fiktion hat der Vorsteher\\*Repräsentant* der höchsten Gewalt die Möglichkeit frei zu verfügen über *Ländereien der Gemeindebünde*, weggebend durch Niemand eingenommene Strecken als *Eigenthum* an Personen bereit sie in Bearbeitung zu nehmen. (104) *In den Annalen der einzelnen indischen Gemeinden* – den mit Sanscrit unbekannten Historikern noch wenig zugängliche Quelle – Beweise wie durch Verfügung der Rahjas *so* Privateigenthum auf einmal u. en masse entstand, *zur Schädigung des Gemain-Eigenthums*. *(104)) Kowalewski führt als Beispiel* an aus einer dieser Quellen: *„Erzählung über die Ordnung der Begründung des Dorfes Muruda im südlichen Kankan“*. Diese Chronik gefunden durch den indischen Gelehrten *Naraijan Mandlik im Familienarchiv eines Bramanengeschlechts aus dem Dorf Muruda*; er liess sie drucken im Original u. in englischer Uebersetzung, im Journal der Bombayabtheilung der asiatischen society; nach ihm stammt das *Originalmanuscript aus 14. od. 15. Jh. A.D.* (104) ⦗Die Geschichte selbst: p. 104–107.⦘

c) Neben dem Gemeindeeigenthum kennt die *Gesetzgebung des 5. u. 6. Jh. A.D.* noch das *Familieneigenthum*, das sich auch durch langsamen u. spontanen Process zersetzt. (107) Früher die *wechselseitige Verantwortlichkeit der Verwandten unbeschränkt durch irgend welchen Verwandtschaftsgrad*; in dieser *(5–6 Jh. a.d.)* Epoche beschränkt auf *3 Grade Descendenter Linie* u. *2 in collateraler*; die Kinder dabei *verantwortlich nur für einander, für Vater, Grossvater u. Onkel* u. umgekehrt jedes von diesen Geschlechtsgliedern nur für die übrigen. Auf diese wenigen Verwandten, ihre Frauen u. Kinder damals schon faktisch u. juristisch *der persönliche Bestand der untheilbaren Familie* (undivided family) beschränkt. (108)

Während *bei Menu die Theilung der von den Eltern zukommenden Hinterlassenschaft nur zugelassen auf ausdrücklich Verlangen des ältesten Sohns*, kann sie in den *Instituten des Narada* Platz greifen auf blosse Abmachung (Uebereinkunft) unter den Gliedern der Familie. (l.c.) ⦗Nach *Narada*: »Auch der jüngste Sohn kann diese Funktion (Stelle des Vaters) der Familie gegenüber übernehmen, wenn er die dazu nöthigen Qualitäten besitzt.«⦘ Bei *Narada*: Ist consens der Familie, wenigstens der ihrer interessirtesten Glieder vorhanden, so kann die *Theilung* statthaben auch *bei Lebzeit von Vater oder Mutter*, sobald *aufhört das faktische Zusammenhausen* (vielleicht auch Coitus gemeint) *unter den Eltern*, Vergabe der Töchter in Ehe, Aufhören der Menstruation bei der Frau u. der facultas coeundi beim Mann. *Auf Willen des Vaters kann die Theilung statthaben in jeder Zeit seines Lebens*. Bei Theilung der väterlichen Hinterlassenschaft erhält jeder der Söhne u. nicht verheiratheten Töchter, u. im Todesfall – deren Nachkommenschaft oder, endlich, bei Leben der Mutter – letztere, seinen Antheil, ein *Antheil einerseits bestimmt durch Alter* ⦗»Der älteste Bruder erhält grösseren Antheil als die übrigen, der jüngste verhältnissmässig kleineren.« *Narada*.⦘, andrerseits durch *Kaste*. ⦗»Die Antheile der übrigen Brüder – exclus. der älteste u. der jüngste – sind einander gleich im Fall sie alle u. jeder zu derselben Kaste gehören.« (Narada)⦘ (108) Bei *Theilung der mütterlichen Hinterlassenschaft* erben *nur die Töchter* od., bei Tod der letzteren, deren Descendenz. (109) Theilung der Erbschaft auch erlaubt im Fall der *Consensus* der Familie *präsumirbar*; 10jähriger unabhängig, auf eigne Faust durch jedes einzelne Familienglied betriebner Haushalt (Vermögensverwaltung) u. Erfüllung der durchs Religionsgesetz verlangten Opferungen zum Andenken der hingeschiednen Eltern, reicht dazu hin um aus der Familie ausgeschieden zu sein. ⦗i.e. nicht mehr zur ungetheilten Familie zu gehören⦘ (109)

Ferner Lockerung des Blutbands ausgedrückt durch die Festsetzungen der Gesetzgebung, die regeln die Verhältnisse der Einzelperson zur *Habe, erworben durch deren eigne Arbeit, unabhängig v. irgend welcher Ausgabe aus dem Vermögensstock der Familie*. Nach der Auslegung des *codex des Menu* durch *Vasishta* scheints dass zur Zeit der Redaction desselben ein Familienglied, das durch eigne Arbeit bestimmten Gegenstand erworben – beweglich oder unbeweglich – *nicht ausschliesslicher Eigenthümer davon wurde, sondern nur bei dessen Theilung* – nach Tod des Familienhaupts – doppelt so grossen Antheil davon erhielt. (l.c.) In den *ersten Zeiten* wurde die Bedingung, dass die Habe erworben sei »ohne alle Ausgaben Seitens der Familie« günstig für die Familieninteressen ausgelegt. Darin einstimmig die Commentare (!) *Catyayana, Vrihaspati, Vyasa* u. *Mitacshara.* ⦗*Heut zu Tage* (sieh Sir Th. Strange) ist die *Mitacshara* of Vijnyaneswara u. die *Daya Bhaga* of Jimuta Vahana, beides treatises on Inheritance –, das letztre standard law in Bengal, das erstre received throughout the whole range from *Benares*, to the southernmost extremity of the peninsula. »Their authority within their respective limits, is demonstrated, by their having been so selected as the best guides for our courts, *throughout the British dominions of India.*« *Strange*.⦘ In den späteren *Codices* das Familieninteresse meist geopfert den *Interessen des Privaterwerbs*. *Iajnavalkya* kennt bereits *ausschliessliches Eigenthum durch Geschenke*, gemacht durch Freund, *Brautschatz* etc. (110)

Fernerer Beweis der sich befestigenden Individualisation der Vermögensverhältnisse seit der Zeit des *Codex des Manu* bis zu der von Iajnavalkya u. Narada, dass beide letzteren viel weiter *die freie Verfügung der Privatperson über die ihr zugehörige Habe [verstehen]*. Bei Menu zur *Veräusserung v. Land* nöthig vorhergehender consensus der Nachbarn, der Mitglieder der Geschlechtergemeinen; in den *Instituten des Narada* nur verlangt *Oeffentlichkeit der Verkaufsverträge*, doch gilt das auch ihm bei weitem nicht für alles Grundeigenthum. *Gegenstand des Geschenks* kann nach Narada nicht sein *gemeinsames Eigenthum*. ⦗Vyasa sagt: »Das gemeinsame Eigenthum nur veräusserbar in einem Fall: mit consens aller an Nutzniessung desselben Betheiligten.«⦘ (110) Unter gemeinsamem Eigenthum hier zu verstehn das *Geschlechts*- *(ancestral)* u. eben desswegen *untheilbare Eigenthum der Familie*. Der Familienvater darf nur über die *Einnahmen davon* verfügen u. dies nur nach Deckung aller nöthigen Ausgaben für die Familie. (Narada) (111)

d) Gehn wir über zur Zeit der Mongolenherrschaft in Indien *(14, 15, 16 Jhdt)*, so zeigen sich in den juristischen Denkmälern einerseits *Reste des alten Gemeinwesens*, andrerseits Erfolge erreicht durch den *Process der Individualisation der Vermögensverhältnisse* in der Periode von *6 Jh. bis 14. u. 15 Jh. A.D*. In *keinem dieser Rechtsdenkmäler directe Beschreibung der Gemeindeform des Eigenthums*, weil *die Verhältnisse der Gemeindeeigenthümer* regulirt nicht durch das Gesetz, sondern durch die Ortsgewohnheit. So fordert *Pita Maha* direct bei Streitigkeiten zwischen Dorfbewohnern, Hirten etc Entscheidung auf Grundlage der Ortsgewohnheiten u. die bindende Kraft der letzteren durch alle neuesten Commentare etc anerkannt. Diese Gewohnheiten applicirt durch die Gemeindegerichte. *Bhrigu* (Verfasser eines der neuesten Textbücher) erwähnt die *Jurisdiction sowohl einer* als der *Gesammtheit mehrer Gemeinden*. Der ersteren fallen zu die *Prozesse zwischen den Gliedern einer u. derselben Gemeinde*, der zweiten die *Fällung v. Urtheilen in Fällen v. Rechtsstreit zwischen den Gliedern* zweier verschiedner Gemeinden. (111) (u. Note 5 daselbst.)

*Katyayana* erwähnt *direct Gemeindeland*, wenn sprechend vom Recht [der] ihr (der Gemeinde) benachbarten Parcellenbesitzer an der Benutzung ihrer Fruchtbäume. *Vrihaspati* zählt auf die Arten des gemeinschaftlichen Eigenthums, die nicht der Veräusserung unterliegen u. spricht dabei von *„dem allen zugehörigen Land“.* (112) (»les biens inaliénables sont le chemin, la terre etc communs à tous«) Ebenso *Dacsha: »Joint property* … are things which the learned have declared *unalienable.«* (112)

Herrschender Typus des Grundeigenthums bleibt in dieser Periode das *undivided family property*, bewiesen dadurch, dass in den Gerichten der Charakter der Untheilbarkeit für diese od. jene streitige Parcelle anerkannt wird, *bis die interessirte Person das Gegentheil beweist*. Alle neuesten Commentatoren des ind. Rechts sprechen über das *undivided property*, wenn bestimmend wer aus den Familiengliedern Recht der Theilnahme an dem Einkommen aus der gemainen Habe hat, u. wer blos auf Lebensunterhalt aus den Mitteln der Familie; ebenso wenn sie erheben die Frage über das Recht der Familienglieder Rechnung zu fordern über die Verwaltung ihrer Habe von ihrem erblichen od. gewählten Haupt; ditto bei Frage, unter welchen Bedingungen möglich die Veräusserung od. Vertheilung des Familieneigenthums. (112)

*Andrerseits Kräftigung der Individualisation des unbeweglichen Eigenthums* zu constatiren durch die *grössere Leichtigkeit der Familientheilung* u. die *grössere Freiheit der Verfügung nicht nur über selbsterworbnes, sondern auch Geschlechtseigenthum*, namentlich wenn es sich handelt um Verleihung v. Vermögensvortheilchen für die Glieder der Priesterkaste, die Braminen. (113) Das *Priesterliche* Pack spielt also Hauptrolle im *Process der Individualisation des Familieneigenthums*. (113)

*Hauptzeichen des untheilbaren Familieneigenthums* – seine *Unveräusserlichkelt*. Um ihm also anzukommen muss die unter dem Bramineneinfluss sich entwickelnde Gesetzgebung namentlich dieses *Bollwerk* mehr u. mehr angreifen. *Menu* kennt noch *keine Veräusserung* des untheilbaren Familieneigenthums; ebenso *Narada*. Bei den neueren – wie Vyasa u. Tschintamana *derartige Veräusserung erlaubt*, unter *Bedingung des gemeinsamen Consensus aller Miteigenthümer*. Da dem Pfaff *»Präsente«* non *nocent*, so genirt ihn diese Bedingung. ⦗*Veräusserung durch Geschenk* everywhere das *priesterliche hobbyhorse*!⦘ Also Bestreben der Priesterkaste einerseits: *Erleichterung u. Beschleunigung der Familientheilungen*, die zur Folge haben den *Uebergang des unbeweglichen Eigenthums in den Zustand freier Veräusserlichkeit*, andrerseits: *Einführung besondrer Regeln in die Gesetzgebung, erleichternd die Verfügung über Familieneigenthum im Fall der Schenkung an die Priesterkaste*. Schon *Menu* erlaubt Familientheilung mit dem Zweck auf diesem Weg die Zahl der *Orte für Ausübung des Familiencultus zu vermehren*. Die neuern Textbücher einstimmig in *Ermunterung derartiger Theilungen*. „*Der Cultus der Vorfahren*“, heisst’s in einem derselben, „hat unzweifelhaft eine *geringere Zahl Feuerheerde* wenn die Familienglieder ungetheilt zusammenhausen; daher *der Nutzen u. selbst die Nothwendigkeit von Familientheilungen in den Interessen der Seelen der verstorbnen Vorfahren.*“ *Vrihaspati* sagt drollig: »*The worship of pitris, devas and brahmans by those living by one cooking* (of food) *would be single* (but) if divided would occur in each separate house.« (114. cf. ib. N. 2) *Familientheilung* in den Augen der Priesters-Gesetzgebung nur noch eins der Mittel zur Entfernung der Hindernisse, die das Princip der Unveräusserlichkeit des Familieneigenthums *der Vergrösserung des Eigenthums der Braminen* in den Weg legt. *Zum selben Zweck* erhält *Familienvater* gesetzlich das *Recht freier Verschenkung zum Nutzen der Geistlichkeit*, trotz u. als Ausnahme von der allgemeinen Regel der Unveräusserbarkeit des Familieneigenthums. (114) In der *Mitacshara* zugelassen *Schenkung von unbeweglichem Eigenthum nicht nur durch Familienvater, sondern durch jedes beliebige Familienglied*, wenn solche Veräusserung bestimmt zu irgend einem gottesfürchtigen Zweck. Abweichend von der *allgemeinen Regel des indischen Rechts*, welches die *Wirksamkeit der Veräusserung nur anerkennt* nachdem der *faktische Besitz über den veräusserten* Gegenstand in die *Hände des neuen Eigenthümer’s übergegangen* ist, anerkennen *Katyayana, Haritha* etc *Gültigkeit von Schenkungen, vollzogen durch irgend wen auf dem Sterbebett zu Gunsten der Pfafferei*; legen so Keim zur schliesslichen Entwicklung des testamentar.\\Vermächtniss Rechts wovon auch keine Erwähnung in der alten Gesetzgebung. (115)

*Dass die Schenkungen zum Vortheil der Geistlichkeit*, während Leben, wie bei Tod, *die ältesten Arten Verfügungen über das Familieneigenthum* sind, zeigt am besten das in Mitacshara constatirte fact dass *andre Arten der Verfügung über die Habe unter die Form der Schenkung gebracht wurden* um ihnen *eine dieser gleiche gesetzliche Garantie* zu verschaffen. (l.c.)

Auch bei andern Völkern, f.i. denen der Germano-röm. Welt (vide Merovinger, Karolinger) dieselbe Rangordnung – *Schenkung an Pfaff* erster, allen andern vorlaufender *modus der Veräusserung unbeweglichen Eigenthums*. (l.c.)

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<!-- MEGA: [Bibliographische Notizen aus dem fünften, sechsten und siebenten Kapitel des Buchs von Kovalevskij] -->

*Sicé: Le droit musulman etc.*│ *Hedaya:* engl. *Uebersetzg* von *Hamilton* (Ende d. 18. Jhdts)│ *Multek*. Uebers. v. *d’Ohsson* engl. u. in *Journal Asiatique (1861 u. 62) von Belin*. │*Von Tischendorf*: *»Das Lehnwesen in den Moslemischen Staaten«. Leipzig 1872*. *Worms: Journal Asiatique. October 1842*; ditto *1843* Serie IV, t. I; *février 1844.*

*Kremer: Die herrschenden Ideen des Islams. Th. 2. Die Staatsideen.*

*Hammer-Purgstall: »Die Länderverfassung unter dem Kalifat«.*

*Bulletin de la société de législation comparée.* 1876 *Ueber den Charakter des Grundeigenthums in Bosnien.*

*John Dowson: »The history of India, as told by its own historians. The Muhammedan Period, edited from the posthumous papers of the late Sir H. M. Elliot«. (t. I. 1867)*; ditto t. III; t. IV (*Autobiography of the Emperor Baber*).

*Stewart: »Early English Records«* p. 165. │*Calcutta Review, 1864, N. 45 u. N. 14, Sept. 1850*; ditto *1854* u. *1859 Sept.*

*Dissertation concerning the landed property of Bengal by Charles William Boughton Rouse. London 1791.*

*Hunter: A statistical Account of Bengal. 1877.* t. XVI, p. 397 sqq.; t. I, p. 262 sqq. │*Talboys Wheeler: Early Records of Brit. India. 1878*.

*Gierke*: *Geschichte der deutschen Genossenschaft* │*Dubois: Description der eingebornen Bevölkerung Indiens*.

*Marly le Chatel: Histoire Générale des Indes. Paris, 1569.* │ *Voyages de François Bernier* … contenant la description des états *du Grand Mogul. Amsterdam 1699.*

*Chunder Dutt: „The Peasantry of Bengal“ Calcutta 1874.* │*»Observations on the law and constitution of India«. London, 1825.*

*Comte Warren: De l’état moral de la population indigène (Indien). Stewart: History of the Bengal*.

*Correspondence between the gvt of India and the Secretary of state in Council relative to the famine in Bengal. 1874.*

In: *„transactions of the Bengal Science Association“* p. 17 eingereiht d. Missionär *Long: „ländliche Gemeinden in Indien u. Russland“.* │ *Campbell: Contemporary India.* │*Hunter: A statistical Account of Bengal.* 1877. p. 397 sq.

*Memorandum on the improvement in the administration of India during the latest 30 or 40 years and the petition of the East India Company to Parliament. 1858.*

*Sir Henry Maine: Village communities* etc *1872* u. seine *»The effects of observation of India on modern European thought«.*

### C) Musselmännisches Recht u. dadurch bewirkte Veränderungen in den grundeigenthümlichen Verhältnissen Indiens.

## M. Kowalewski: Общинное землевладѣніе. Fortsetzung

*Ftsg v. p. 41*.

### C) Muselmännisches Recht u. dadurch bewirkte Veränderungen in den Grundeigenthumsverhältnissen Indiens.

*Sicé*: *„Le droit musulman.“* ⦗Nach *Sir Th. Strange*, Hindu Law. Madras 1830, wo er gewesen Chief Justice, *t. I, p. 2, 3 (Introduction)*: »In the *Company’s Courts* (except *those dependant on the government of* *Bombay*) the *Mohammedan penal law*, established for *the Hindoo by the Mahomedans*, was retained by us; the Bengal government contenting itself with modifying it in particulars.«⦘ Die Moslems, die Indien bewohnen, folgen der Schule des *Abou Hanifeh* *(geb. 699, † 767)* ⦗Chef einer der 4 orthodox Sunnit. Sekten⦘ ⦗Sein Commentar des Koran – *Sened* (Stütze) – hat bei den orthodox Moslems legal force.⦘ Die 2 Hauptrepräsentanten der Schule: *Burhan Addin Ali*, lebend in *2ter Hälfte des 12 Jhdts*; wendet die Lehren des *Abou-Hanifeh* an auf die oft ganz neuen Verhältnisse, hervorgerufen durch die musulmän. Eroberung so vieler Völker u. Staaten; sein Werk *»Hedaya«* (übersetzt von *Hamilton*) noch jetzt unbestrittne Autorität in den musulmännischen Gerichten Indiens. – 2ter Repräsentant: *Multeka* (übersetzt v. *d’Ohsson* u. von *Belin* in *»Journal Asiatique« für 1861 u. 1862*). Auf seine Sammlung seltner verwiesen in den musulm. Gerichten Indiens, ist aber einer der verbreitetsten Commentare der Hanifehtschen Lehre in dem *angrenzenden Asien*, aus dem die Erobrer Indiens kamen. (118, 119) Wo Burhan Addin Ali u. Multek übereinstimmen – gehört ihre Doktrin über das Verhältniss der Eroberer zu dem Grundeigenthum der Eroberten – zu den Grundlehren der Hanifehtschen Schule. (119)

Beide lehren, dass die Eroberten „jiziat“ od. „djizie“ *(Capitations-steuer)* *zu zahlen*, *wenn sie sich nicht zum Islam bekehren*. Die Schule des Abou-Hanifeh stimmt darin mit denen der 3 andern (orthodoxen) Juristen: *Malik*, *Schefai* u. *Hannbal* – überein: Die *Götzenverehrenden od. Renegaten-Araber* sind auszurotten; dagegen die *„Schrift-völker“* – als solche nur anerkannt: *Hebräer*, *Christen*, *Magier* u. *Feueranbetenden Heiden*– werden, im Fall der Unterjochung u. Nicht-Annahme des Islam, mit allgemeiner Kopfsteuer belegt. (119) Das *bewegliche Eigenthum* wird anerkannt als den Eroberern ganz zugehörig. (l.c.) Das *unbewegliche Eigenthum* bleibt *theils in den Händen der unterworfnen Bevölkerung* u. sie hat davon *Grundsteuer* (*Karadj*) an die Obrigkeit zu zahlen; ⦗»der musulmännische Heerführer ist verpflichtet den Ungläubigen zu verkünden, *wie gross die Summe des ihnen auferlegten Karadj* u. *in welchen Terminen letzterer einzutreiben*«⦘; » *theils geht es in die Hände der Glieder des muselmännischen Heers über statt Sold* für den Dienst.« (120) In der That dies die *allgemeinere Praxis*; nach der *»Hedaya«* selbst hat „bei Erobrung eines Landes der Imam das Recht es *unter den Moslems zu vertheilen*, oder aber *es in den Händen seiner früheren Eigner zu lassen* u. *letzteren Karadj aufzuerlegen.*“ (120)

In der *„Multeka“* heissts: „Das *unbewegbare Eigenthum* hat als Ursprungsquelle die *Eroberung*. Es zerfällt in 2 Categorien, 1) die *Ländereien*, die *frei von Abgabenzahlung sind* (heissen: *‚uchrie‘* od. *‚mulk‘*) u. die besteuerten (heissen: *‚kharadjie‘*). Als steuerfreie anerkannt die deren Besitzer den Islam annahmen u. ebenso die bei Erobrung des Landes durch die Rechtgläubigen unter den musulm. Eroberern vertheilten.“ (120, 121) Keine Spur von *»Verwandlung des ganzen eroberten Landes in Domanialeigenthum«*. Die lausigen »Orientalisten« etc beziehn sich umsonst auf die *Stellen des Koran* wo gesprochen von der Erde als gehörig *„zum Eigenthum Gottes“*. Bleibt bei *Abou-Hanifeh’s* Spruch: „Der Imam kann weder das eroberte Land für *Wakuf* *des ganzen Volks* erklären, noch *einiger unter den Eroberern*.“ Das hat nur den Sinn dass die eingeborne Bevölkerung nicht ganz zu expropriiren. Die Grundstücke der durch Moslems eroberten Länder fahren – als *allgemeine Regel* – fort zu bleiben *in den Händen ihrer früheren Eigner, gemeindelichen oder privaten*, u. ihre *Vertheilung durch den Imam* zum Vortheil der Muselmänner nur zulässig als *Ausnahmerecht*. (121) Was nun die *vom Imam unter den Moslems vertheilten Ländereien* betrifft, so sind diese 1) *Wakûf*, d. h. *permanentes Privateigenthum geistlicher, wohlthätiger u. allgemein nützlicher Stiftungen*, 2) *kriegerische Beneficien (ikta)* vom Imam *vertheilt unter die Glieder des Heers.* (l.c.)

*Wakuf:* Bei den muselm. Juristen der Schule des *Abou-Hanifeh* oft erwähnt die *Unveräusserlichkeit des Eigenthums* 1) *der Kirchen*, 2) *wohlthätiger u. allgemein nützlicher Stiftungen.* *Zur ersten Kategorie* gehören die *земли*, deren Einkünfte bestimmt zum Unterhalt der *Tempel u*. *geistlichen Schulen* (resp. *medrèce* u. *mekteb*); zur *2ten* *Categorie*: *Besitzungen*, bestimmt zur Erhaltung der auf ihnen aufgeführten *„imare“* („Poorhouses“) u. ditto von *Hospitälern*, *Kirchhöfen*, *Brücken* u. *Brunnen* (mit allgem. Namen „miriie“). In allen diesen Fällen *bleibt das Land in den Händen seiner früheren Besitzer*; nur zahlen sie, statt an Staatskasse (Fiskus) an jene Einrichtungen die *Abgaben* (die nun *„idjare“* heissen). Ausser dem *Imam* verwandeln auch oft Privateigner ihr Land in *Wakuf*. Die *kleinen Eigenthümer* übertragen gern *ihre Eigenthumstitel* auf die Kirche u. die ihr zugehörigen wohlthätigen Stiftungen; die Uebertragung geschieht unter der *Bedingung der Erhaltung erblichen Besitzes des veräusserten Bodens*, jetzt unfreien Besitzes, verbunden mit *jährlicher Zahlung* durch den *Besitzer des Wakuf*, eines an letztrem haftenden *bestimmten Geld* *census*. Andrerseits, sobald ihr Land als *Wakuf* erklärt, sind ihre Besitzer befreit v. *der Möglichkeit der Zwangsveräusserung für Schulden durch öffentlichen Verkauf*, ditto *von der Pflicht dem Fiskus* *Karadj zu zahlen*. (122, 123)

*Beneficien (ikta)*: Die *»Multeka«* (Commentar des Multek) enthält folgende genaue Bestimmungen: „Der Imam kann Ländereien der Unterjochten unter seine Krieger vertheilen nach den Rechten der *kriegerischen Beneficien* (*‚ziamet‘* oder ‚*timar‘*). Der Imam hat auch das Recht freier *Verfügung über das öde (unbebaute) Land des Staats* … einen Theil davon kann er abtreten an wen ihm’s beliebt, *unter Bedingung jährlicher Zahlung einer bestimmten Abgabe an die Staatskasse* … Er muss stets dafür sorgen, dass die herrenlosen Ländereien *nicht lange ohne Abgabenleistung bleiben* u. *bei Vertheilung derselben muss er sich weder um Rechtgläubigkeit kümmern*, noch um *die gesellschaftliche Lage* der mit Antheil versehnen Person.“ (123) Mit diesen Texten stimmt überein *Malik*, *Schefai* u. *Ahmed*, nach den von *Maverdi* gegebnen Auszügen. (l.c.) Wenn aber die Eroberten – zur Zeit der Unterwerfung – den *Islam annehmen* od. das *Land durch Capitulation* aus den Händen der Ungläubigen in die der Moslems übergeht – hat der eroberte *Grund u. Boden* nur *Karadj* zu zahlen u. kann der *Imam nichts davon vertheilen.*

Was nun die *Vertheilung* eines Theils des Grund u. Bodens – nach Eroberung – durch den Imam betrifft, so unterscheidet der *arabische Jurist: Ibn-Dschem* ⦗see: *v. Tischendorf:* *»Das Lehnsrecht in den moslem. Staaten. 1872«*⦘ *3 Categorien* (123), nämlich:

I) *Erste Art der »ikta«:* *Vertheilung v. Grundstücken oder bestimmter Revenue bringender Artikel als volles u. ausschliessliches Eigenthum der Empfänger.* Diese findet statt mit Bezug auf 1) *noch von Niemand bebaute Strecken*; 2) *Ländereien verlassen durch ihre früheren Besitzer*; 3) auf *Grundstücke*, die *noch unter Bebauung* von den Ungläubigen befindlich, aber diesem od. jenem Glied des Moslemheers *versprochen* werden vom Imam bis zum Moment der Erobrung des feindlichen Landes. *Einmal belegt mit Karadj* – also bildend Theil des consolidirten fonds beständiger Einkommen zum *Vortheil der ganzen Gesellschaft der Rechtgläubigen* – unterliegt Boden nicht länger der Verfügung des Imam. *Nach vollbrachter Eroberung* „kann der Imam Niemandem Eigenthumsrecht verleihen auf bereits in Anbau befindlichem Land“. *(Sidi-Krelil*, *citirt von Ibn-Dschem*) (p. 124) In Praxis führt dies dazu, dass grösster Theil des Bodens in Händen der natives bleibt. (l.c.)

Dagegen mit Bezug auf *unbebautes Land* sagt die *Multeka*: „Zu jeder Zeit hat Imam das Recht der Vertheilung von *unbebautem Land des Staats.* *Jeder*, *Gläubiger od. Ungläubiger, der wüstes Land unter Bearbeitung bringt*, *erwirbt darauf Eigenthumsrecht*.“ Doch schliesst dies in That *Einwilligung des Imam ein*. So in *»Hedaya«*: „Wer *mit Erlaubniss des Imam wüstes Land bearbeitet*, *wird eo ipso dessen Eigenthümer*. Wer es ohne dessen Erlaubniss thut, übereinstimmend mit Abou-Hanifeh – wird dieses Rechts beraubt … Alles wüste Land, vom Moment der Eroberung, *geht in das Eigenthum der ganzen Gesellschaft der Gläubigen über*. Individuelle Aneignung desselben, wie jeder andern Sorte Kriegsbeute, ist daher undenkbar, ausser *kraft der Erlaubniss des Haupts der Gläubigen* *– des Imam.*“ Dasselbe, sagt *Abdel Baki*, Commentator des Sidi Krelil, gilt für Land, das von dessen Besitzer verlassen ⦗also zu herrenlosem Land geworden⦘ ist. (125)

II) *Zweite Art der »ikta«*: Der *Empfänger erhält vom Imam nur Uebermachung gewisser Rechte an dem ihm zugetheilten Land*:

1) *Theil der Producte der Landwirthschaft von dem ihm abgetretnen Land*, oder 2) *Aneignung durch die Person*, zu deren Gunst der Antheil bestimmt, am *Ganzen od. Theil des durch den Karadja gelieferten Einkommens*. Die *Ueberlassung des Rechts des Niessbrauchs* hat nur statt für *bestimmten Termin* (gewisse Frist), dessen *Maximum* die *Lebenszeit* der so begünstigten Person. Stirbt sie, so fällt ihr Recht nicht auf die Erben, sondern kehrt zu Fiskus zurück. Im günstigsten Fall kann die Familie des Verschiednen nur rechnen auf Erhalten lebenslänglichen Unterhalts Seitens der Obrigkeit. (l.c.)

*Ibn-Dschem*, in Uebereinstimmung mit *Maverdi* u. andern Rechtsgelehrten, sagt: „Das *Land der Muselmänner kann Niemandem*, *wer es auch sei, niemals zu erblicher Nutzniessung abgetreten werden*.“(126)

III) *Dritte Art der icta:* Abtretung des Rechts der Benutzung, zusammen mit der domanialen Obrigkeit, an:

1) *Bergindustrie*; 2) *Salz-Nephta-Schwefel* etc minen; 3) *Wegen, Jahrmärkten, Mühlen*. Das Benutzungsrecht an einigen dieser Gegenstände nur zu realisiren auf *Weg der Erhebung gewisser Zahlungen*, wie z. B. von Jahrmärkten, Wegen u.s.w. (l.c.)

*Ikta* der Categorie I, da das so abgetretne Land in der Regel *wüst*, daher auch keinen *Karadj* zahlt, bezweckt Ausdehnung der Cultur u. daher auch der mit *Karadj* belegten Ländereien, – also *Vergrösserung des Staatseinkommens*. Derselbe Zweck lässt die Mussulmanschen Juristen – *Makrizi* u. *Hedaya* – dem Imam das Recht geben das von *ihm gegebne Land wieder zu nehmen*, *wenn es im Lauf von 3 vollen Jahren nicht faktisch bebaut wird.* Es kann dann sofort wieder an Dritten vergeben werden, aber, nach Lehre des Maverdi, ausgenommen die Person, der es der Imam abgenommen hat, die erst nach 3 Jahren (von der Wegnahme gerechnet) wieder *Eigenthumsrecht* auf wüstes Land erhalten kann. (126, 127) *Maverdi* etc stützen sich hierbei auf die Ueberlieferung, die dem *Mahomed* folgende Äusserung zuschreibt: „Derjenige, welcher Boden eignend im Lauf dreier Jahre nicht zu dessen Urbarmachung schreitet, giebt *eo ipso* jedem, der bereit ist sich mit dessen Urbarmachung\Bearbeitung zu beschäftigen, *das Recht es sich anzueignen*.“ Diese *erste Categorie der ikta* weist hin, *in der Epoche der muselmännischen Herrschaft, auf die Gewohnheit* – die *lange vorher* in den von ihnen unterjochten Ländern u. speciell *in Indien bekannt* war – nämlich die Uebergabe öder Ländereien – *Seitens der Stamm- u. Volksvorsteher (Aeltesten)* – *als Eigenthum* an die Leute, die sie zuerst der Urbarmachung unterwerfen. (127) Ganz andrer Zweck verfolgt durch die *ikta* IIter u. IIIter Kategorie; ihr Zweck: *Belohnung der Officiere der musulmännischen Armee mit constantem Einkommen*. Nur die *Krieger*, *Sipahi*, werden, als allgemeine Regel, dazu zugelassen. *Ausnahme* kann der *Imam* nur machen für seine *nächste Umgebung*, *Richter* u. einige Personen die der Obrigkeit specielle Dienste geleistet haben. Die Beleihung mit solcher *ikta* (II u. III) hat keinen *dinglichen* Character ⦗nicht jus in re⦘, sondern besteht nur in der Möglichkeit zeitlicher, höchstens lebenslänglicher Benutzung (Nutzniessung) eines Theils oder der ganzen Summe von Naturalabgaben oder Geldzahlungen, die der Staatskasse von diesem oder jenem Bezirk zu leisten. (127, 128)

*Von Tischendorf („Das Lehnwesen in den moslemischen Staaten“)* stützt sich auf das Zeugniss *Jakut’s* – Bezugs der Ueberlieferung, in dessen Zeit, wonach im Kreis *Mekka* nur ein Theil des Landes in *ikta* gegeben wurde, durch den Beherrscher Jemen’s, den persischen Czar (царемъ Кушру) – um daraus zu schliessen dass die *beschriebnen ikta innerhalb der Grenzen der persischen Monarchie u. der von ihr abhängigen Länder lange bestanden vor der Zeit Mohammeds.* *Mahommed* u. sein *Nachfolger*, *Abu Bekr* ⦗erster d. Kaliphen, dazu gewählt *632* a.d. bei Tod Mahommeds⦘ kannten *keine andre Art der Landvertheilung ausser der Uebermachung* des Eigenthumsrechts auf wüste Stücke. *Omar* enthielt sich auch dieser Art der Landvertheilungen, wenigstens für die Muselmänner, da er für passender hielt deren *ausschliessliche Beschäftigung mit Kriegsgeschäft.* (*Kremer* u. *Hammer Purgstall*: see *p. 40*) Erst unter *Osman* kam auf im Kaliphat *das persische System* der Uebergabe von *ikta* auf zeitliche u. lebenslängliche Benutzung. Weite Anwendung erhielt es unter der Regierung der *Omaijaden*, bes. jedoch bei den *Abassiden*. Die letztern, die sich des Throns bemächtigt Dank der Unterstützung persischer Heere (aus *Khorassan*) beeilten sich auf die Glieder derselben das aus ihrem Vaterland importirte System anzuwenden. Von den *Arabern* ging die Gewohnheit der Beleihung der Krieger mit dem Recht lebenslänglicher Beziehung v. Einkommen aus gewissen Ländereien in Form von Natural- u. Geldleistungen von deren Besitzern über auf die allmählich ihr Heidenthum abstreifenden *Mongolen* u. *Türken*. Wir finden dies daher nur in voller Wirksamkeit in *Indien u. Algier.* (128)

In der Regel also blieb – unter den Musulmännischen Eroberern – das Land in den Händen seiner früheren Besitzer; die *Obrigkeit* eignete sich nur *domaniales* u. *unbebautes Land an*; nur aus diesen wurden die Muselmänner belehnt. Die *Beneficialverleihungen* hatten in enormer Mehrheit der Fälle keine andre Folge als der *Staatskasse zu entziehn die Abgaben von gewissen Kreisen*,  *durchaus nicht die Expropriation der ländlichen Bevölkerung*. Die letzteren fuhren wie früher fort den Boden zu eignen nach den Rechten des Gemeinde- od. Privateigenthums. Der Wechsel traf mehr die Personen, als die Ländereien. Aus freien wurden die Eigner abhängige, u. damit zugleich ihr Besitz aus allodialem feudaler. (129) ⦗Dies letztere hat doch nur Sinn mit Bezug auf die Mahommedaner – die *ikta* II od. III erhielten, *auf die Hindoos höchstens, soweit sie, statt an die Staatskasse, an die v. der Staatskasse Belehnten Natural- od. Geldabgabe zu zahlen hatten.* Zahlen des *karadj* machte ihr Eigenthum so wenig feudal, wie der impôt foncier das fzs. Grundeigenthum dazu macht. Dieser ganze Passus bei K. höchst *unbeholfen* geschreibelt.⦘

Dass die Grund- u. Boden-Politik der Mussulmänner den Lehren ihrer Juristen entsprach, *»dass der erwähnte Process der Feudalisation«* allmälig auch entfernte Theile Hindostan’s ergriff – beweisen die *arabisch-persischen* u. *mongolisch-türkischen Chroniken*, zugänglich geworden in Folge deren *Ausgabe in englischer Uebersetzung*, wozu der Grund gelegt durch den late *Sir H. M. Elliot* u. bis jetzt noch nicht ganz beendigt durch dessen Fortsetzer, *Professor John Dowson*. (See: *„The History of India, as told by its own historians. The Muhammedan period, edited from the papers of the late Sir H. M. Elliot, by professor John Dowson“*, t. I. (1867) etc.)

### D) Process der Feudalisation des Grundeigenthums in Indien in der Epoche der muselmännischen Herrschaft.

⦗*711* Sinde erobert von *Muhammed Kasim*, nach dessen Ermordung *714*, durch Kaliph *Walid I* (Dynastie der Omaijaden), geht Araberherrschaft in Sinde down, 30 J. später keine Spur mehr davon.⦘

*Sinde. (Erste Erobrung der Araber in Indien)* *Shah-Nama* – persische Uebersetzung des verlornen arabischen Texts aus *1ster Hälfte des 8. Jh* – (*John Dowson. t. I*, p. 136) – enthält Ausführliches über das Verfahren der Eroberer mit Bezug auf Grundeigenthümliches. Danach: *d’abord* der eroberten Bevölkerung auferlegt *Kopfsteuer* ⦗K. sagt: vielmehr mit *Heerdsteuer* *поочажнымъ сборомъ* belegt⦘ *„übereinstimmend mit dem durch den Propheten erlassnen Gebot“*; daneben haben die *natives* zu blechen eine der früheren gleiche *Grundsteuer* u. von neuem eingeführten *Kirchenzehnten*; *von letztrem auch kein Moslem befreit.* Die zum Muhammedanismus übertretenden natives zahlten *weder* Grundsteuer *noch* Kopfsteuer. (130) Allen, ohne Rücksicht auf den Glauben „verblieb ihr beweglich u. unbeweglich Eigenthum. Ländereien u. Habe wurden der unterjochten Bevölkrung nicht abgenommen.“ *(Shah-Nama)* Muhamed Kasim überliess den in Sinde *erblichen Steuerpächtern* – den *„Bramanen“* – die *Perception der Steuern*. Ausnahme bildeten *solche Dörfer u. Kreise, deren Steuerleistungen* durch Kasim seinen Kriegsgefährten als *Kriegslehn* gegeben wurden. (*iktáa’at* od. *kataya*’); sie empfingen diese *unter Bedingung des Kriegsdienstes*. Seit *Omar* des Rechts beraubt sich mit irgend andrem Handwerk als dem Kriegsdienst zu beschäftigen, mussten die *Besitzer der ikta* nothwendig den Grund u. Boden der ihnen anvertrauten Kreise *in den Händen ihrer früheren Bebauer lassen*, sich begnügend von selben jährlich *bestimmten Theil v. Naturalzahlungen* zu empfangen. Nicht alle Soldaten mit solchen Lehen ausgestattet, sondern nur die Leibwache (?) ⦗die höheren Officiere!⦘ Kasim’s. Die *einfachen Soldaten* erhielten *jährlichen Sold* u. *volle Abgabenfreiheit*. ⦗Das Heer Mahomeds, wie *Prof. Dowson* bemerkt, schloss *weder Weiber noch Kinder* ein; die *Araber* mussten daher nolens volens *Mischehen mit den einheimischen Weibern der eroberten Länder* eingehn⦘ Ehen schliessend mit den in Sinde einheimischen Weibern, bildeten die arab. Soldaten nach u. nach besondre *kriegerische Colonien*, die sich stufenweis entwickelten zu Städten (?), unter Namen: *jumud’s* (= *дружины* Gefolgschaften) u. *„amsar“* (Flecken, Städte). *Von allen Ländereien* des eroberten Landes nahm Kasim nur das *Domanialeigenthum der niedergeworfnen Rajahs*, ausserdem *wüstes Land*; diese beiden Sorten Land lieferten den Fonds zur *Begabung* *mit unantastbarem Privateigenthum* *geistlicher u. wohlthätiger Anstalten*, vor allem der *Klöster*. Das *ganze in Sinde bestehende civile Gerichtswesen blieb durchaus wie vorher*. „Alle Processe“ *(Dowson)* „über Habe, Verträge, Schulden etc fuhren fort entschieden zu werden wie vorher durch *schiedsrichterliche* Ordnung in den *Räthen der Dorfältesten* (od. s. g.‚ *punchayat*‘)“, auf Grundlage des geschriebnen u. mehr noch des *Gewohnheitsrechts.* (130–132)

*Erst im 11. Jhdt* ⦗namentlich d’abord durch *Mahmud v. Ghazni* (*1001–1024* seine Einfälle) u. seinen Sohn *Massaud I.* cf. p. 42 die letzten Nachkömmlinge des Mahmud, nachdem sie alle andren Besitzungen verloren, herrschen noch in *Lahore* (Punjaub) bis *1182*⦘ beginnt die wirkliche Eroberung in Indien – *Punjaub* etc. Ihr nördlicher Theil Indien’s umfasste 23 Provinzen.

Die Herrschaft des *Mahmud v. Ghazni* u. seiner Nachfolger liess keine Spuren in der Sphäre der Grundeigenthumsverhältnisse zurück, weil die Feldherrn dieser Dynastie sich auf Raubzüge, Menschenvertilgung etc beschränkten. (*Al-Utbi’s Tarikh Yamini*.) (p. 133) ⦗Dies kann sich nicht beziehn auf den letzten des Hauses v. Ghazni, *Sultan Behram*, der *1152*, vertrieben ⦗durch Ala-u-din von Ghor⦘ nach *Lahore flieht* († unterdess), wo die Ghaznevite dynasty noch *herrscht bis 1182*⦘ Nach K. beginnt consolidirte Herrschaft der *Muhammedaner* im nördlichen Indien durch die *Eroberung Delhi’s durch Muhammed Gori*. Dies falsch. ⦗*1193* schlägt *Shahab* *(Bruder des Gheias-u-din, Sultan des House Ghor)* den *Pritwi Rajah*, der Delhi u. Ajmir regierte; lässt als governor v. Ajmir den ex-slave *Kutb-u-din* zurück, dieser nimmt *Delhi* u. macht sich zum ersten Moslem König davon *1206–10)*⦘

Die einheimische Bevölkerung wird mit Abgaben belegt, *zimmis*. Die *Eintreibung der Steuern* zum Theil gelegt auf die *örtlichen Rajahs*, die sie *jährlich* unter Form eines *bestimmten Tributs* zu zahlen hatten, theils dazu ernannt *Beamte*, qua *Steuerpächter*. Die früheren Besitzer behielten ihr Eigenthum. Schon *Shams-u-din* (1211–1236) (3ter *slave king of Delhi*) vergiebt seinen Heerführern *Dörfer u. Kreise*, unter Bedingung bestimmte Anzahl Krieger zu stellen, i.e. macht sie zu *„Iktadaren“*. Sie erhielten dadurch das Recht *für sich die früher in die Regierungskasse fliessenden Abgaben v. den Grundeignern dieser Dörfer u. Kreise einzuziehn*. Nichts dadurch geändert in den Besitzverhältnissen der heimischen Grundbesitzer. Wenn *der Iktadar* die ausbedungnen Kriegsdienste nicht leistet, ihm die *Ikta* wieder abgenommen. Nach dem persischen Chronikschreiber *Zia-u-din Barni* vergab *Shams-u-din* allein im *Doab* ⦗*Doab* = tract of country between a river and its tributary; hier gemeint der *Doab* zwischen den rivers Jumna u. Ganges – the principal *Doab*⦘ an *2000 Ikta*. Ebenso *Gheias-u-din Balbun* (1266–1286) (slave king of Delhi) u. *Jelal-u-din* (*Khilji; nicht Firuz*, wie bei K.) (1288–1295) verliehn persönlich od. durch governors der Militairaristokratie neue Beneficien »um sie zu gewinnen«, sagt der persische Barni. Wie im westlichen Europa die beneficiarii, so suchten die *Iktadaren ihre Vorrechte erblich u. unabhängig vom Sultan zu machen*. (133, 34) Nach K. sagt der Perser Barni, Gheias-u-din Balbun habe die Monarchie bis auf den Grund erschüttert gefunden, weil die *Iktadaren seines Vaters* ⦗der *Vater des Sklaven Gheias-u-din Balbun*, der später *Vezier* des Sultan’s Nazir-u-din Mahmud geworden?!⦘, die sich die Benennung *Khans* zugeeignet, nach Unabhängigkeit strebten u. beständig unter sich die Gewalt des Sultans u. das Vermögen der Staatskasse theilten. Statt bei den militärischen Revuen zu erscheinen, *entschuldigten* sie ihr Nichterscheinen u. befestigten jedesmal ihre Usurpation durch Beamtenbestechung. Die Mehrzahl der Iktadaren sagte sich *direct v. Leistung des Kriegsdiensts los*, sich darauf beziehend dass die *ikta* ihnen gegeben nicht als *bedingtes, sondern unbedingtes Eigenthum*, s. g. „ *in’âm*“. (134) ⦗Alles dies sehr natürlich bei Erwägung dass *slave kings* in Delhi herrschten *v. 1206–1288*⦘ *Gheias-u-din Balbun* (sieh seinen Plan nach Barni p. 134, 135) suchte vergebens dies abzuschaffen; »er gab nach dem Andringen u. den Thränen der Iktadaren«. (*Barni*) (p. 135) Die *ikta* hauptsächlich den Kavalleriechefs gegeben. (l.c.) (unter Bedingung des persönl. Kriegsdienstes). Also schon im 13 Jhd. strebten die Iktadare nach *„mulk“ od. „milk“*, *vollem Eigenthum*, das der Sultan blos geben konnte u. wirklich gab *nur aus den Domanialgütern* u. dem zu ihnen gerechneten *wüsten Land* – gewöhnlich an verdienstvolle Beamten u. Höflinge. (l.c.)

Im *13. Jhdt* fanden auch schon die *geistlichen Corporationen* in dem Recht zu ihrem Vortheil *Steuern* einzustecken, die Hauptquelle ihrer Einkünfte. *Gheias-u-din Balbun*, gab dem v. ihm zu *Multan* errichteten Kloster (khánkáh) als Geschenk *„einige 100 Dörfer zum Unterhalt“*; d. h. sie hatten davon die der Staatskasse geschuldeten Abgaben zu beziehn. (136) ⦗nach indischem Gesetz the *ruling power* is not subject to *division* unter den Söhnen; damit eine grosse Quelle des *europäischen Feudalismus* verstopft.⦘

*1295–1317* *Ala-u-din* (2ter Monarch aus Haus *Khilji*, das regiert *1288–1321*). Nach *Shams-i Siraj ‘Afif* enthält sich *Ala-u-din* nicht nur der Ertheilung von *ikta* an Beamte u. Cavallerieofficers, die er ersetzt durch *jährlichen Gehalt*, sondern nimmt auch *vielen Emiren seines Vaters* ⦗sein *Vater* war nicht Sultan; er folgt vielmehr seinem *Onkel*, *Jelal-u-din* (1288–1295) Stifter der Khilji Dynastie, den er meuchelt⦘ ihnen in *ikta* gegebne Dörfer ab, stellt diese direct unter den *kaiserlichen Fiskus* (macht sie *khalza*, Wort noch gebraucht im nördlichen Indien). „Mit einem Federzug“ (*Barni*) befahl er, dass alle Dörfer deren Iktadare pretendiren sie als *„milk“* zu eignen, unmittelbar dem Fiskus unterworfen würden. Selbes Schicksal sollte alle Personen treffen, die diese od. jene Ländereien als Geschenk v. früheren Sultanen, bedingungslos (als in’âm) erhalten, seien es nun weltliche Leute od. geistliche Corporationen (Inhaber von Wakûf). (p. 136, 137) Sein schwacher Nachfolger *Mobarik*, mit dem die Dynastie abgemurxt wird 1317–1320, musste natürlich zum früheren System zurückkehren. (l.c.)

In *„travels of the eyes into the kingdoms> of different countries“* \ *(Beschreibung des nördlichen Indiens)* (see p. 137 N. 2) wird beschrieben das kriegerische u. administrative Personal unter:

*1325–1351 Mohammed Toghlak*. ⦗Dies der 2te Herrscher der *Toghlak dynasty (1321–1414)*, gegründet durch *Gheias-u-din Toghlak I 1321–1325*⦘ Heisst darin: „Die *Khane*, *Maliks*, *Emire* und Heerführer (isfah’ sálárs) erhalten, jeder v. ihnen, Einkunft v. diesen od. jenen Örtlichkeiten, die ihnen vom Fiskus angewiesen sind. Soldaten u. Mameluken erhalten keinen Antheil am Recht der Steuereinziehung u. leben von Sold. *Anders mit den Officieren*. Ihnen werden ganze Dörfer gegeben mit dem Recht die *von selben zu leistenden Steuerzahlungen* einzustecken.“ Dörfer u. Kreise bleiben unter ihrer Administration, solang es dem sie beleihenden Sultan od. seinem Thronfolger gefällt. In der Praxis bestätigen letztere bei Thronbesteigung gewöhnlich die *ikta* ihren früheren Besitzern. ⦗»So verfuhren, fährt K. fort, nach dem Bericht des *Din Barni*, die *nächsten* Nachfolger des Ala-u-din, nämlich die Sultane *Kutb-u-din* u. *Ghias-u-din Toghlak*.« Nun aber † Ala-u-din *1317*, während *Kutb-u-din* regierte *1206–10* (also ein Jahrhundert früher) u. *Gheias-u-din Toghlak* ist nicht nächster Nachfolger Ala-u-din’s (dies Mobarik Khilji), sondern Stürzer seiner Dynastie.⦘

*1351–1388* *Firuz Toghlak*. Er verordnet streitlosen *Uebergang* *der ikta* *von der zuerst damit beliehnen Person* auf deren Erben; schrieb vor: „Stirbt einer von den Officieren der Armee, so tritt an seine Stelle sein Sohn, bei Fehlen von Sohn – der Mann seiner Tochter; bei Abwesenheit directer Descendenten, muss den Verstorbnen sein ihm *nächststehender Sklave* (ghulám) ersetzen; wenn der letztere nicht vorhanden, der nächste Verwandte. Als letzte in der Ordnung der Erben erscheinen die Weiber des Verstorbnen.“ Die Ersetzung des *Iktadar* durch seinen Erben kann auch stattfinden bei Lebzeit der erst belehnten Person, wenn diese unfähig zu weiterem Kriegsdienst. (*Shams-i-Siraj ‘Afif*) So *ikta* durchs Gesetz als *erblich* anerkannt. Firuz liess zum *Genuss an den ikta* nicht nur, wie bisher, die Officiere, sondern auch die *Soldaten* zu. Meist empfingen die letzteren nur *ein Stück vom Antheil an den Steuern*, die zugehörig den Eignern der schon existirenden ikta, u. in diesem Fall *verkauften sie gewöhnlich ihre Rechte an eine besondre Klasse von Aufkäufern*, die nicht selten *diese Waare ihrerseits wieder andern verkauften*. Selber *Firuz* wandte das für die Heerführer eingeführte Beneficiensystem ebenso auf *Regierungsbeamte* an. (137, 138) Er gab auch *zahlreiche Ländereien* in *bedingungsloses Eigenthum* an *geistliche Korporationen u. Privatpersonen*; sie wurden (diese Ländereien) geliefert aus den *Domanialgütern* u. den ihnen *zugezählten wüsten Ländereien*. Letztere übergeben an *neue Colonisten* unter Bedingung den *Karadj* zu zahlen; *Firoz* wies gewöhnlich letzteren (den „Karadj“ der Kolonisten) zur Einnahme an den *geistlichen Corporationen* u. von ihm selbst gestifteten *wohlthätigen Anstalten*; so wurde die Mehrzahl des Rodelandes – *Wakuf*, also das unveräusserliche Eigenthum der geistl. Corporationen, Hospitäler etc. Das *Eigenthum der main morte* (*Wakuf’s*) ausserdem entspringend auf *dem Weg der ikta*, indem (schon angesiedelte) Dörfer u. Kreise die dem Staat gebührenden Steuern an die *geistl. Corporationen, Stiftungen etc* zu zahlen hatten. In dieser Art setzten die Moslem Herrscher nur fort, was Jahrhunderte vor ihnen die *einheimischen Rajahs* gethan, die nicht selten dem einen od. andern Tempel 100dte od. 1000de neuer Dorfschaften (Ansiedlungen) zuschrieben. *Unterschied der Wakuf v. den Beneficien* dies: Das Eigenthum der Wakuf war *main morte* (*unveräusserlich*, u. unwiderruflich); ausserdem *ihre Inhaber* frei von jeder Art Dienstleistung u. *vor allem vom Kriegsdienst.* (139)

*1388–89.* *Toghlak II*; bestätigt bei seiner Thronbesteigung die von *Firuz* den Iktadaren eingeräumten Rechte u. beleiht seine Anhänger u. Lieblinge mit neuen *iktas*. Unter ihm u. den späteren Gliedern des House Toghlak fortwährende Palast- etc Revolutionen, – unter *anderm Fusstritt, der es zum Fallen bringt des Delhi Sultanates*, applicirt *1398–99 durch Timur Tamerlan* – in Folge wovon die Emirs u. Maliks der Grenzprovinzen sich unabhängig machen u. die Möglichkeit erhalten die Gesammtabgaben der ihnen anvertrauten Provinzen in eigner Hand zu halten. (140, 141)

Wenn die v. ihm Angegriffnen die Waffen niederlegten, garantirte ihnen *Timur* – nach Vorschrift des Propheten – *ihr Eigenthum*, – bewegliches u. unbewegliches – unter Bedingung der Zahlung des *Karadj* u. *»зеката«* (der Kopfsteuer). Aber eigne Administration setzte Timur nirgendwo ein; erhielt vielmehr an ihren Plätzen die ihm unterwürfigen Emir’s u. Malik’s; ersetzte sie nur dort durch neue Personen, wo sie ihm nicht ganz zuverlässig schienen. So befestigten seine Einfälle *das System des Beneficiabesitzes*. Sobald er ein Land verliess, pfiffen die Regierer der Provinzen auf den »neuen Herrn«, ohne andrerseits die »alten« anerkennen zu wollen. *(141, 142)* (folgt schlechte Darstellung über die *Seïad u. die Lodi Dynasties at Delhi.* p. 142, 43)

Die *Nachfolger des Khizr Khan* – *Mobarik, Mahommed, Ala-u-din* – *(1421–1450)* – sobald sie zur Herrschaft kommen, *befestigen* sie den *Iktadaren u. Beamten* ihre Würden, Gehalte, u. die ihnen въ кормленіе gegebnen *Kreise* *(pargana)* u. *Dörfer* (Dih), die *земельные надѣлы* u. die *kriegerischen Beneficien (ikta)*. (142)

Nach *Baber’s Autobiographie* die mächtigsten unabhängigen Staaten die er vorfand – die entweder unter *musulmän*. *Khanen* od. *indischen Rajahs* standen – waren: 1) *Afghanistan*; 2) *Gudscherat*; 3) *Dekkan*; 4) *Malwa* u. 5) *Bengal*. (143) Hinwiederum in allen diesen Staaten Bürgerkriege; selbe Entwicklung – wie im Empire – des *Beneficialsystems* u. des *Systems der Verpachtung der Steuern* zum Nachtheil der polit. u. administrat. Einheit. (143)

Nach *Zeugniss v. Baber* war schon zu dieser Zeit in *Bengal* völlig entwickelt das *System des Zemindarthums*, nämlich der *Verpachtung der Steuereingänge* aus Kreisen u. Dörfern – *an Finanzbeamte*; während in *Dekkan* völlig entwickelt *die kriegsdienstlichen »Beneficien«*. (143) Mit Bezug auf *Bengal* sagt Baber: *Keine andre Beamtenbelohnung* sei bekannt gewesen ausser ihnen Recht zu geben in den von ihnen verwalteten Oertlichkeiten die Steuern für sich selbst zu verwenden. Im *Dekkan* aber seien so viele Kreise damals in Gewalt von *kriegerisch-feudalem Adel*, dass die Herrscher genöthigt beständig Hilfe u. Unterstützung bei ihren eignen Emiren zu suchen. (144)

Die *Mongolen* liessen ganze Kreise u. Provinzen in den Händen *indischer* *Rajahs*; letztre erhielten den Namen *Zemindars* (Landeigenthümer) u. diese Rajah-Zemindars waren verpflichtet zu *jährlichem Tribut an die kaiserl. Obrigkeit*; dies zumeist blos der Fall in den dem »Reich« *nur nominell unterworfnen Distrikten*; überall sonst wurden die *Zemindaries* vertheilt *unter muselmännische Beamte*. Bestätigung alter u. Einsetzung neuer Zemindars gewöhnlich bei jeder neuen Thronbesteigung. In Mehrheit der Fälle erscheinen als *Zemindars* Leute, die schon *Grundeigenthum* besitzen in diesem od. jenem Kreise od. Dorf. Zu ihren *alten Besitzungen (komar)* wurden *zugefügt*, sobald sie jenes Amt antraten, *besondre надѣлы* aus *den wüsten Ländereien des ihnen anvertrauten Kreises* (*nankara* hiessen diese надѣлы). Ausserdem erhielten die Zemindars zuweilen das Recht der *Einfuhr, der Jagd u. des Fischfangs*. *(Stewart: Early Engl. records. p. 165.)* Ausser *Reihe von Polizeidiensten*, übernahm Zemindar *Sammlung der Steuern des ihm anvertrauten Kreises*, mit dem Recht sich für seinen Dienst bezahlt zu machen *auf dem Weg einer zusätzlichen Auflage auf die Ortsbewohner*. Letztere nun verpflichtet – statt *direct* dem Fiskus – in die Hände *der vermittelnden* Zemindare zu zahlen. (l.c.)

Daneben: *Vertheilung v. Beneficien od. ikta unter den Kriegsstand*. Die Inhaber erhielten das Recht auf exclusiven Genuss *der Naturalabgaben u. Geldsteuern* aus dem ihnen anvertrauten Kreis oder Dorf u. wurden befreit *von allen Zahlungen an Reichskasse*; ihre einzige Schuldigkeit: *persönlicher Kriegsdienst* u. *Stellung* – auf ihre eignen Kosten – einer vorher bestimmten Anzahl Infanteristen u. Kavalleristen. Die *Iktadaren*, deren Besitzungen gelegen an den Reichsgrenzen, erhielten den Titel *Djagirdar* u. gewöhnlich einen grösseren Kreis als die übrigen. (145) *Die Vertheilung von noch nicht bebautem Boden* – ohne Unterschied, unter Muselmännern wie Andersgläubigen, ging voran wie vorher. *Die Mongolen* – wie ihre indischen u. arab. Vorgänger – im *Interesse der Vermehrung der Staatseinkünfte* ängstlich zu diminish den *Umfang des unbebauten od. wieder verlassenen Bodens*. Die örtlichen Beamten – *mutcudje* u. *Amil’s* hatten streng hierauf zu achten. So heisst’s in einem *Firman des Aurangzebe* (citirt von *Worms* in *Journal Asiatique. 1842*): „Bei Beginn des Jahrs sind die Ortsbeamten, *Mutcudj* u. *Amil’s* verpflichtet sich möglichst umständlich bekannt zu machen mit dem Charakter der Bearbeitung des Bodens im vergangnen Jahr. Sollte ihnen bekannt werden, dass Landbebauer in diesem oder jenem Theil des ihnen anvertrauten Kreises der *nothwendigen Productionsmittel beraubt sind*, so sind die *Mutcudj* u. *Amil’s* – nachdem sie von jenen zuvor gewisse Sicherung erhalten – berufen ihnen *Geldvorschüsse im Namen der Regierung* zu machen. Jedesmal, wann der Besitzer dieser oder jener Parcelle aus dem Dorf verschwindet, sein Land unbebaut lassend, haben *Mutcudj* u. *Amil’s* das Recht sie als надѣлъ einer 3ten Person zu übergeben, jedoch nicht früher als 1 Jahr seit der Zeit der Entfernung des früheren Besitzers.“

Bei der *Uebergabe öder Ländereien an Personen die selbe dem Pflug unterwerfen wollen*, handelt es sich um *dingliche Rechte*, um *unwiderrufliches u. erbliches Eigenthumsrecht am Boden* – *»milk«* od. *»mulk«*. (146)

Was die *Grossmoguls* mit Bezug auf die *Provinzen* thaten, wiederholte sich in *jeder Provinz Seitens der Gouverneure*; nachdem sie ihre *Beamten u. Krieger* belehnt mit Dörfern u. Kreisen, übten sie, Kaiser wie Gouvernöre, das Recht aus ihnen die *Beneficien wieder abzunehmen*; *solche Confiscationen* häufig erwähnt v. Chronisten u. Reisenden. ⦗cf. *Elliot-Dowson* (t. V, p. 241, 414) u. *»Early Records of Brit. India« by Stewart*. (p. 164, 65)⦘; augenscheinlicher Beweis dies, dass die *Jaghiri* u. *Zemindaries nicht erblich* waren, obgleich sie meist faktisch von Vater auf *ältesten Sohn* übergingen. (cf. *Dow’s* translation of *Ferischta*); auch konnten deren Inhaber die ihnen eingeräumten Rechte *nicht antreten* vor Empfang kaiserlicher *Sunnud*, die desshalb auch jedesmal zu erneuern bei neuer Thronbesteigung. (147)

Es gingen, so wenig als unter den frühern *Moslemherrschern Indiens*, *juristische Veränderungen* vor in den Grundeigenthumsverhältnissen *unter den Mongolen* – wohl aber *faktische*. (l.c.) In den Memoiren vom Kaiser *Jeganhir* (od. Jahangir) *(1605–1627)*, heisst’s: eine seiner Hauptsorgen sei gewesen zu verhindern: „die *Aneignung der Ländereien der einheimischen Bevölkerung* durch die *Djagirdare u. Finanzbeamten*, zum Zweck ihrer ferneren Bearbeitung auf eigne Rechnung.“(148) Solche Art Aneignung inficirte also das ganze System. Ueberlastung mit Abgaben, persönliche Verfolgungen, nicht selten offne Gewalt, trieben die Bauern leicht dahin ihre Antheile zu verlassen. Diese gingen dann gewöhnlich in die *»Abrundung« der Güter des Zemindar’s* selbst oder fielen von ihm abhängigen Leuten zu. Unter der *Anzahl der verschiednen Arten von Zemindaries*, deren Existenz in *Bengal u. Behar* der engl. Regierung durch die Aussagen der örtlichen Beamten u. Braminen bezeugt wurden, finden wir daher auch Zemindarien *herkommend aus dem Raub kleiner Eigenthümer durch den Zemindar*, später sanctionirt durch die Sunnud der Kaiser od. Provinzgouverneure. (148) ⦗Sieh: *Charles William Boughton Rouse: Dissertation concerning the landed property. (Appendix)* N. VII p. 273. *London 1791*⦘ (l.c.)

*Andre Expropriationsweise:* *Uebergang der Eigenthumsrechte kleiner Grundeigner an grosse, unter Bedingung*, *dass jenen Kleinen die erbliche Nutzniessung erhalten.* Solcher Vertrag ⦗im romano-german. Mittelalter: *»commendatio«*⦘ erhält sich bis heute in Indien unter dem Namen: *„ikbaldawa“*. Hence der rasche Uebergang des *Allodialeigenthums der Bauern in feudales*, einerseits der Zemindare, andrerseits der *geistlichen, wohlthätigen u. gemeinnützigen Anstalten*. (149)

Solche theils gewaltsame, theils durch Natur der Dinge selbst hervorgerufne Wechsel im Grund- u. Bodenbesitz Indiens besonders häufig *gegen Ende der Herrschaft* des Grossmoguls, Dank dem Verfall der Centralgewalt, daher dem verstärkten Einfluss u. Unabhängigkeit der *örtlichen* Regierungsgewalt-Organe. Schon *Jehangir*–Akber’s Nachfolger – klagt, dass die Emire der Grenzprovinzen sich souveräne Rechte zueignen, indem sie ihren Siegel auf kgl. Dokumente aufdrücken u. ihren Höflingen eigne Ehrentitel ertheilen. (l.c.) Im *Lauf des 17t* wie des *18t Jhdts* dauert fort die willkührliche Ausweitung durch *Djagirdars* wie *Zemindare* der ihnen ertheilten Rechte. In der Theorie der *Besitz der Zemindarien* stets *durch kaiserl. Sunnud* zu bestätigen bei neuer Thronbesteigung, aber faktisch werden sie erblich, muss der Kaiser dem ältesten Sohn den Sunnud erneuern, in dessen Ermanglung der ältesten Tochter; selbst wenn der Zemindar erwiesnermassen sein Amt missbraucht, kann der Kaiser ihn höchstens in seiner Amtsverwaltung ersetzen durch einen seiner Verwandten, muss aber dem so abgesetzten Zemindar selbst seinen Besitz *„als Nankar*“ bestätigen u. den Genuss von *Einnahmen*, geliefert durch *zusätzliche Besteurung* der Bewohner des ihm anvertrauten Kreises. ⦗Gilt nur für Bengal!⦘ (150)

Nach Bericht *englischer Beamter* war es den Kadaster-Commissairen in vielen Kreisen *unmöglich andre Eigenthümer ausser Zemindars* zu entdecken. z. B. im Kreis Kuschba Sagranh – sieh *Bericht v. Thomason 20 Febr. 1864* – wo die früheren Grundeigner, Braminen, Dank dem *Zugreifen der Djagirdars*, nach u. nach alle Beziehung zu Grund u. Boden einbüssten, so dass zur Zeit der Cadastration des Kreises durch die engl. Beamten, kein andrer Eigenthümer übrig blieb ausser *dem Djagirdar* selbst. (l.c.)

Im Grad wie sie grössere Unabhängigkeit gewannen von der Centralregierung, wurde es den Zemindaren leichter kontrollenlos zu verfügen *innerhalb der Grenzen* der ihnen anvertrauten Kreise. Sie fanden es profitlicher für sich, statt in jedem der unter ihrem Ressort stehenden Dörfer, die *Abgaben persönlich einzutreiben*, sie *auf Pacht* abzutreten an 3te Personen von den verschiednen Unterabtheilungen des Kreises. So *entstand eine ganze Reihe vom Zemindar abhängiger Beneficialbesitzungen*, deren erbliche Nutzniesser, nach dem Beispiel der Zemindare, auch dahin strebten die Rechte der ihnen anvertrauten Bodenbesitzer zu usurpiren. In der *Epoche der Cadastration Bengals durch die Engländer* schloss *jedes земиндарство* in sich bereits *ganze Hierarchie beamteter Personen*, von denen jede auf *Status – als Eigenthümer* prätendirte od. mindestens als *erblicher Nutzniesser des Bodens* innerhalb der Grenzen des ihm anvertrauten Rings. (151)

Nach den Worten der *örtlichen englischen Beamten*, stifteten die *Djagirdaren* – in Nachahmung v. Kaiser u. gouverneurs – ihrerseits wieder ihnen *unterworfne Beneficialbesitzungen*, unter denselben Bedingungen, unter denen *sie selbst* belehnt worden waren. Wenn sich die Frage erhob über die *Vermögensversichrung der jüngeren Glieder der Familie*, flüchtete der *Djagirdar* zur *Ausscheidung* in deren Nutzen dieses od. jenes Stücks seines *Jagir*, unter Bedingung gewisser *Dienstverpflichtungen* od. auch der Zahlung einer fast nur nominellen Abgabe, benamst *„madad“*. Ein sehr häufiger Gegenstand der Belohnung auch für dem Djagirdar nicht verwandte Personen, war ihnen *ödes Land* zur Verfügung zu stellen; dies letzte wurde in erbliche Benutzung gegeben, unter Bedingung es in Cultur zu bringen u. dem Djagirdar jährlich unbedeutende Natural- od. Geldabgabe zu zahlen. In den ersten Zeiten behielt sich die verleihende Person das Recht vor jederzeitlicher Wiederwegnahme des надѣлъ. Im Verlauf der Zeit, im Maass wie die Djagirdare ihre Besitzungen erblich machten, wurden auch die *sub-jaghire* erblich u. zwar, wie ihre Prototype, per *Majorat*, von Vater auf ältesten Sohn. (151, 152)

Derselbe *Process der stufenweisen Subinfeodation* auch bemerkbar bei den *Ländereien*, die im grossmongolischen Reich den *Civilbeamten* – im Lauf der Zeit unter dem *nom générique Zemindare*, *Grundbesitzer* benamst – verliehen wurden. Die Grossmoguls selbst – u. nach ihrem Beispiel die Provincialgouverneure – eigneten sich zu das *Recht der Ausscheidung* *besondrer Dörfer aus dem von ihnen in Pacht gegebnen Kreis*, um *sie später unter verdiente Personen zu vertheilen*, gewöhnlich unter der Bedingung, dass sie die dem fiscus davon zukommenden Abgaben zahlten, nicht direct, sondern durch den Zemindar. *Aehnliche* Vertheilungen machen später auch die *Zemindare* auf eigne Faust. In den *надѣлъ* gingen ein ganze Gruppen v. Dörfern, bebaute u. wüste Strecken, die in ihrer Gesammtheit nicht selten den *ganzen Kreis* oder die *„Taluka“* umfassen, daher auch ihre Inhaber genannt: *„talukadars“*. Neben ihnen findet man fast überall *im selben* Zemindari s. g. „Patnidare“; nur die verschiedne Grösse ihrer надѣлъ unterscheidet sie von den talukadars. Die einen wie die andern, jeder innerhalb seines Berings, traten gern ab die *Perception der Natural- u. Geld Zahlungen* von den in den Bestand ihres Kreises eingehenden Distrikten ihnen besonders zusagenden Leuten, jedesmal unter der Bedingung temporärer od. periodischer Vergütung. So entsprang innerhalb der Grenzen der Zemindaries *neue Gruppe von Beamten*, der *Steuer Pächter*, der s. g. *„Darpatnis“*; diese nach u. nach gründen wieder eine Categorie von ihnen abhängiger Personen – der *„Sepatnis“*. Das Princip der Erblichkeit, vor allem anerkannt mit Bezug auf die Zemindare, erstreckte sich nach u. nach auch auf die Categorien der einander untergeordneten Steuerpächter. (See *Hunter*: *A statistical account of Bengal*, 1877. t. I, p. 262 sq. u. in jedem der übrigen Bände unter der Rubrik: *„Formen des Grundeigenthums“*.) Nach u. nach die Fixität ihrer Inhaberschaft anerkannt; von dieser Zeit an repräsentiren die Zemindaries nicht mehr ganze steuerbesitzerische Einheiten, sondern Gruppen von Categorien *vielgliedriger erblicher Steuereinnehmer*, deren Chef der *Zemindar*, der, obgleich er juristisch betrachtet sich in nichts von den übrigen unterscheidet, in der Praxis *Anerkennung grundherrlicher Rechte* sich gewinnt. (152, 153) Weil sich »Beneficialwesen«, *»Weggabe von Aemtern auf Pacht«* ⦗dies doch durchaus nicht blos *feudal*, teste Rom⦘ u. *Commendatio* in Indien findet, findet K. hier *Feudalismus* im westeurop. Sinn. K. *vergisst u. a. die Leibeigenschaft*, die nicht in Indien u. die ein wesentliches Moment. ⦗Was aber die *individuelle Rolle des Schutzes* (cf. *Palgrave*), nicht nur über unfreie, sondern auch über freie Bauern betrifft – durch die Feudalherrn (die als *Vögte* Rolle spielen), so spielt das in Indien geringe Rolle mit Ausnahme der Wakuf⦘ ⦗von der dem rom. german. Feudalismus eignen *Bodenpoesie* (see Maurer) findet sich in Indien so wenig wie in Rom. Der *Boden* ist nirgendwo *noble* in Indien, so dass er etwa unveräusserlich an roturiers wäre!⦘ K. selbst findet aber einen Hauptunterschied selbst: keine *Patrimonialgerichtsbarkeit*, namentlich bezüglich d*es* *Civilrechts* im Reich der Grossmoguls. Zur Zeit d*es* Verfalls giebt *Aurangzebe* den Zemindaren some kriminelle Polizeifunktionen, z. B. gegen Diebe u. Räuber innerhalb des ihnen überwiesnen Distrikts, aber die *Entscheidung über Vermögensverhältnisse blieb ganz in den Händen der einheimischen Gerichte*. Unter den 50 Arten Jurisdiction in einem der neusten Codices, dem des Brihu, hat fast jede Charakter des *Schiedsgerichts*, seien die *Schiedsrichter* nun gewählt durch die Einwohner od. durch die Streitführenden Parteien. *(153, 154)*

Die *Weggabe der Aemter auf Pacht* fand ausserdem nicht im ganzen Land statt. Ganze Kreise direct unter Fiskus u. von ihm absolut abhängiger Beamten. Letztres System nicht nur in den Staaten des Grossmoguls sondern auch in den mehr od. weniger von ihm unabhängigen. *Diese Form war* bei den *Mahrathen* die einzig bekannte u. sie regierten allmälig über *ganz Central*- *u. Süd Indien.* (154)

Am Ende des mongolischen Reichs die *s. g. Feodalisation* nur in gewissen Distrikten, in den meisten andern blieb *Gemein-* u. *Privateigenthum* in den Händen der Einheimischen Besitzer u. die Verwaltung der Staatsfunktionen in den Händen v. *Beamten, ernannt durch die Centralregierung*. (155)

### E) Englische Wirthschaft u. ihr Einfluss auf das indische Gemeineigenthum.

*Respublica Moscoviae: Lugduni Batavorum 1630* (daselbst: *De Moscovia, Antonii Possevini Diatriba* p. 213, 217).

*Marly le Chastel: Histoire générale des Indes. Paris 1569*, p. 227.

*Henry Wilson: An Account of the Pelew Islandes. 1788. p. 297.*

*Dubois*: Beschreibung der einheimischen Bevölkrung Indiens.

*Brief an Colbert* in *Beilage zu »Voyages de François Bernier«. Amsterdam*. *1699. (p. 307 u. 310)*

*Dupeyron* (*see Mill: History of Brit. India*, Ausgabe 1840, t. I, p. 310 etc) *Dupeyron* (Приложеніе) der *erste der einsieht*, dass in Indien nicht der Grossmogul der *einzige Grundeigenthümer*.

*Buchanan: Reise nach Mysore* beschreibt die dortige Gemeine-Agrikultur. – *Das Land Bengals als private property der Zemindars* anerkannt im ersten

*1793: Cadastration* vorgeschrieben durch Generalgouverneur v. Bengal, Lord *Cornwallis* (*1786–1793* seine Administration)

### [Eingeschobene Auszüge aus Sewell: The Analytical History of India […] S. 153–156.]

⦗***1765*** the English found the Zemindars (»collectors of public revenue«) claiming the position of *„Zemindari Rajahs“* which power they had gradually assumed during the decay of the Mogul Empire. ⦗The *hereditary* nature of their tenures daher dass die Grossmoguls did not care for the mode of tenure, so long as the *annual tax* was handed in; diese was *a certain fixed sum*, considered as the annual produce of the district über its own exigencies. All that the Zemindar made over and above this belonged to himself, *schindet daher die ryots*.⦘ Ihr claim to be considered *Rajahs* caused durch ihre zusammengeraubten Massen v. Boden u. Geld, ihre maintenance of troops, and assumption of state. Das English Government (1765) behandelte sie als mere *subordinate tax-collectors*, placed them under legal responsibility, made them *liable to be thrown into prison or deposed from office*, on the slightest failure of regular payment. *Zu gleicher Zeit* *the condition of the ryots* *not raised*; sie wurden daher noch mehr humbled u. oppressed u. *the whole revenue system was thrown out of order*.

*1786*: die directors, *as a matter of policy*, verordneten a new engagement to be entered into with the *Zemindars* under distinct understanding, dass whatever benefits ihnen granted, nicht *right*, sondern nur *favour* des *Governor* in *Council*; *Commission* appointed, to inquire into, and report on, the *present condition of the Zemindars*. *Ryots* wollten kein Zeugniss ablegen aus Furcht vor Rache der Zemindars; letztre evaded all inquiries u. the work of the commissioners was at a deadlock.

*1793:* *Lord Cornwallis* giebt die Commission auf u. plötzlich, ohne warning, *passed* a motion in the Council, which at once assumed the force of law, that the Zemindars were to be henceforth considered *as possessing all* they claimed … *as hereditary owners of all the soil* of the district, *paying annually* – *not their quota of public taxes which they collected for the government* – but a *sort* of tribute into the treasury!

*Mr. Shore*, später *Sir John Shore*, Lumpacii Cornwallis *successor in office*, sprach strenuously in Council *gegen die wholesale destruction* indischen Herkommens; u. als er sah, dass die Majorität des Council entschlossen (nur um die Bürde constanter legislation u. of perpetual disputes concerning the status of the Hindus *loszuwerden*), die Zemindars für die Eigenthümer des Landes zu erklären, schlug er vor *decennial settlements*. Aber Council declared for *permanency*. Das *»Board of Commissioners«* applauded their resolution and passed the

*1793* Bill for the *„permanent establishment of the Zemindars* of *India as hereditary landowners“ under the Premiership of Pitt*; dies decision promulgated at *Calcutta* in *March 1793* zum Jubel der überraschten Zemindars ! Diese measure as *illegal* as sudden u. unexpected; denn die English were supposed to be legislating for the Hindus as a race and *as far as possible administering to them their own laws*. Das English Government passed zugleich several laws, *giving the ryots remedies in the civil court against the Zemindars, and protecting them from increase of rent*. Dies *nugatory*, *dead-letters* considering the state of the country; denn die *ryots were so absolutely* at the mercy of their landlords that they seldom dared to rise a finger in self-defence. – Eine v. den erwähnten measures was *a regulation*, *fixing the rents of the lands for ever*. It enacted that a written *„pottah“*, being a document containing the conditions of tenure, and *the amount of the sum* to *be paid annually as rent*, should be given to the ryot. This regulation erlaubte dem Zemindar *to increase the value of the estate*, *by the cultivation of fresh lands*, and *to increase the rental on fields* *cultivated with the higher-priced kinds of grain*.⦘

*1793:* So durch *Cornwallis* *u. Pitt* *künstliche Expropriation der Landbewohner* Bengals. (161)

### [Eingeschobene Auszüge aus Grant: A Sketch of the History of the East-India Company […] S. 354–363.]

⦗*1784*: the British legislature decisively interfered, to regulate „the affairs of the East India Co., and of the British *possessions in India*“. Zu diesem Zweck passed *Act of the 24th Georg III. c. 25*, which became the groundwork of the constitution of British India. Durch den Act established the: *„Board of Commissioners for the Affairs of India“*, commonly called the *»Board of Control«*, to superintend and control the *East India Co.* in the exercise of the political part of their *functions*. Durch *29 section* of the act, *the Company* required to investigate the *truth of certain complaints* which had prevailed, of oppressions inflicted on divers *rajahs, zemindars, polygars*, *and other landholders in British India*, and to establish „*upon principles of moderation* and *justice*, ***according to the laws** and **constitution of India***“ permanent rules for the future collection of the territorial revenue.

*1786* *Marquis Cornwallis* to India as Governor General; der Bursch etablirt zuerst, conformable to the instruction of the *Court of Directors u. Board of Control* (die ihm v. England mitgegeben).

*1787:* *reunion of the functions of civil justice and criminal police with those of financial management in der Person des collector*, indem er gemacht both the magistrate and the judge *of the provincial civil court (Mofussil Dewannee Adawlut)* aber the *proper court of the collector* – as judge of revenue cases – blieb getrennt vom *Dewannee Court, worüber er präsidirte*; Appeal von dem letztren Court ging to the *Sudder Dewannee Adawlut*, von seinem revenue court aber nur an the *Board of Revenue*, sitting at Calcutta.

*1793:* Nach dem *permanent settlement* des Cornwallis – für die 3 Provinzen *Bengal, Behar u. Orissa* –, worin der amount of territorial revenues to be yielded by the 3 provinces was settled in perpetuity *on an average of the past collections* – *a default of payment was to be supplied by a proportionate sale of land*, während der Zemindar *»could recover his own dues from the renter only by means of a legal process«*. Die landholders beschwerten sich, dass sie *so thrown on the mercy of the inferior renters*, since the gvt annually demanded from him, on pain of a privation of his land, what he could recover from his renters only by a tardy process of law. Es wurden daher *neue rules* errichtet, wonach, in *certain* specified cases, and with forms very carefully prescribed, a *power is granted to the Zemindar of enforcing payment on his tenants by arrest*, während der *collector*, in similar way, invested with the same authority over the Zemindar. Dies *1812*.

⦗cf. *Harington*: *„Elementary Analysis of the Bengal Laws u. Regulations“*.

*Colebrooke: Supplement to the Digest of Bengal Regulations and Laws*;

namentlich aber: *Fifth Report from the Select Committee* *of the House of Commons on the Affairs of the East India Company; (namentlich* *wichtig die documents inserted in the Appendix to the Report*. See auch die *minute of Mr. Shore (damals (1812) Lord Teignmouth) v. 18 Juni 1789) 1812*.⦘

*Folgen des »settlement«* ⦗cf. ***Bericht der parlament. Commission*** *über Hungersnoth in Bengal u. Orissa. 1867. Part I*⦘: Nächstes Resultat dieses Raubs des *»Gemeinde- u. Privatgrundeigenthums«* der Bauern: *ganze Reihe örtlicher Aufstände der Bauern gegen* die ihnen octroyirten »landlords«, nach sich ziehend: an einigen Orten *Verjagung der Zemindars u. An ihre Stelle Treten der East India Co.* als Eigenthümer; an andren Orten ***Verarmung*** *der Zemindars* u. *Zwangs- od. freiwilliger Verkauf* *ihrer Güter* *zur Zahlung von Steuerrückständen* und *Privatschulden*. Hence *grösster Theil der Ländereien* der *Provinz ging rasch in die Hände* *einiger städtischer Kapitalisten über*, ⦗*See Return: East India (Bengal and Orissa Famine* (1866)) *1867 Part I, Report of the Commissioners* etc, *§ 48, p. 222: „As usually happens under our system*, there has been from the first a *large transfer by sale of zemindaree rights*, and *the purchasers* have been ⦗in Orissa⦘ almost universally ***monied men*** of the older-settled and richer *province of Bengal*, *with whom the purchase of landed rights is the favourite form of investment.“*⦘ die über freie Kapitale verfügten u. sie gern in Land placirten. Sie *blieben* wie *vorher in den Städten*, also ausser aller Beziehung zur ländlichen Bevölkerung; gaben gewöhnlich weg ihre Güter in *abgetheilten Parcellen* auf *kurzterminige Pachten* an die wohlhabendsten Glieder der ländlichen Bevölkrung, häufig auch an *kleine städtische Capitalisten* (alias kleine Wuchrer). *Seit der ersten Cadastration* nur kleine Zahl von *Familien der alten Zemindare* übrig geblieben; ohne das nöthige circulirende u. noch mehr ohne fixes Kapital für Agricultur; *rivalisiren* mit den *Arendators* in der Kunst die *unbedeutenden Geldsummen* zu ihrer Verfügung *auf dem Weg der Anleihen an Bauern auf Wucherzinsen* zu legen. *(162, 163*) (cf. in eben citirtem Report *P. I, p. 321, 322, 349 sqq.*) Geschah daher nichts für *Agricultur* (abgesehn v. den Cultivatoren) (p. 163, 164). *Vgl.* was *Mongolen* etc thaten für Kanalisation etc vgl. mit Engländern. (*Note*, p. 164) ⦗see: *Comte Warren*: *De l’état moral de la population indigène* etc⦘ *Cornwallis* that absolut nichts zur Sicherstellung der Bauern, obgleich sich in den letzten Mongol. Zeiten wieder gewisse customs u. Regeln zwischen ihnen u. den Zemindars gebild et hatten. ⦗165. *see Stewart*: *„History of the Bengal“*; das Pamphlet: *„The rights* of *landlord u. tenant“*, endlich *Dutt*: *„the peasantry of Bengal“*. ⦘

*1812* wurde durch den Generalgouverneur *»freier Contract«* (zwischen ryots u. Zemindars) als *gesetzlich* – ohne Regierungseinmischung – dekretirt. Farce. (p. 166)

*Act 1859*. *Administration des Lord Canning* (1856–59). Nach *dem Sepoy Aufstand* (1857–59) *Akte des Lord Canning (1859)* für *Bengal*; erkennt an *3 Categorie* *Landnutzer*: 1) Solche die Land *besassen* ***1793***, zur Zeit des Kadasters von Bengal; 2) die es *länger eignen als 20 Jahre* u. 3) die es weniger lang besitzen. (166, 167) Die von N. 1): *ihre Rentzahlung* kann absolut nicht vermehrt werden durch den *Zemindar*; N. 2: *Rente der Zemindare wächst* in 3 *durch das Gesetz* bestimmten Fällen: a) *Erhöhung der Productivität der Parcelle*, except die Verbesserungen, die der Pächter selbst eingeführt in die Wirthschaft; b) Constatirung des facts, dass das vom Pächter in Besitz genommene Landstück > als ursprünglich abgemacht war; c) dass seine Rentzahlung < als die von den benachbarten Pächtern bezahlte. N. 1) u. N. 2) *nicht entfernbar durch den blossen Willen des landlords.* N. 3) *landlords haben zu jeder Zeit das Recht Rentzahlung zu erhöhen* u. die *Pacht aufhören* zu machen. *(p. 167: Sieh Campbell*: *»Modern India«*)

*1826:* *Gouverneur Munro* in *Madras gvt* führt Parodie des *fzs. Parcelleneigenthums* ein. *Diese Eigenthumssorte*, wie *Kembel* bemerkt *(Calcutta Review*, *1854, N. 45)* sollte nicht Bauerneigenthum heissen *(ryotwar)*, sondern *fieldwar*, da nach demselben die Regierung nicht Contract eingeht mit diesem od. jenem *bäuerlichen Eigenthümer*, sondern mit den *zeitlichen Besitzern dieses od. jenes Feldes*. *Jede Bodenparcelle* muss eine bestimmte Summe *Geldabgaben* zahlen, deren *Verpflichtung fällt auf den zeitlichen Besteller des Felds*. Letzterer kann zu jeder Zeit seine Parcelle aufgeben u. sich damit von der Geldabgabe befreien. Zahlt er nicht, so zwingt ihn die Obrigkeit, sich sofort zu packen. *Kein Privateigenthum* hier im strengen Sinn des Worts – *solches ja fähig der Veräusserung durch seinen Besitzer*! Alle diese Bauern indeed nur „Steuer-einheiten (sagt *Kembel* l.c.) u. ganze Provinzen *nur fonds die bestimmtes Steuerquantum abwerfen*“. (168) Bei diesem System hat die Regierung es nicht zu thun mit der Gesammtheit von Gemeindebesitzern dieses od. jenes Dorfs, sondern mit erblichen Benutzern individueller Parcellen, deren Rechte aufhören bei nicht pünktlicher Steuerzahlung. Doch *zwischen diesen Atomen dauern gewisse Beziehungen fort*, erinnernd von weitem an die früheren gemeinde-dörflich-Bodeneignenden Gruppen. *Wälder u. Weide* sind *noch untheilbares Eigenthum* aller Glieder od. vielmehr Familien; *Aecker u. Wiesen* dienen noch zum *gemeinschaftlichen Weidgang* nachdem sie *abgeärndtet* und *abgemäht* worden. Nur das *gemeinschaftliche\ gemeindeliche* *Wüstland* ausschliesslich *angeeignet durch die engl. Regierung*, die diese ungesetzliche Usurpation exploitirt zur *Einnahme der Grundsteuern* *von Personen*, bereit *besondre Parcellen des Wüstlands zu bearbeiten* u. eo ipso zu vermehren die Zahl der ländlichen Nutzniesser u. *damit Steuerzahler dieses oder jenes Dorfs*.(168, 169) Trotz diesem System bestehn in einigen Oertlichkeiten der Präsidentschaft Madras – gelegen in ihren nördlichen u. Uferkreisen, u. bevölkert durch *Tamil u. Teluga Stämme* – *die Spuren* der noch kürzlich existirt habenden *Gemeine-Verbände*. Die Ländereien noch in den Händen ihrer früheren erblichen Besitzer, obgleich gesetzlich nur jeder besonders verantwortlich zur rechtzeitigen Zahlung der Regierungssteuern, fahren fort nach Gemeinde-princip jeder seinen надѣлъ zu besitzen. (169) Das *Madras System* zerriss das Band der Solidarität unter den Eignern eines Dorfes, welches sich nicht nur äusserte in der *Gesammthaft* *für die Grundsteuern*, sondern auch auf dem Weg vereinter efforts, einer ganzen Reihe landwirthschaftlicher Anstalten, deren Zweck *Vergrösserung der Produktivität des Bodens* war. Das System zerriss die wechselseitige Verantwortlichkeit der Glieder der Gemeinden u. durch *Uebergabe* – bei Steuerrückstand – der Parcellen an beliebige Personen, oft ganz fremde – löste künstlich das *Personal der Gemeinde* u. deren solidarischen, nachbarlichen Zusammenhang auf. (169, 170) Kömmt hinzu an Stelle *der früher* *erwählten Ortsvorsteher willkührlich durch die Regierung ein- u. abgesetzte Beamte*; hence, nach Bemerkung desselben *Kembel*, „wird in kurzer Zeit – wenigen Jahren – *keine Spur mehr zurückbleiben v. den Gemeindeverbänden*“. – Diese *Verwandlung der früheren Gemeineeigenthümer* *in prekäre Bebauer v. Regierungsland* blieb nicht ohne Protest. In vielen Kreisen der Madras Presidency machten die Glieder der Geschlechtsgemeinden, die s. g. *„meerassadar“*, die Regierung darauf aufmerksam, dass ihnen zugehörig untheilbares Eigenthum an diesen od. jenen Ländereien, die gewaltsam in individuelle Pachten verwandelt. Höchstes, was Regierung that, dass sie *Vorzugsrecht* gegen andre Liebhaber haben sollten. ⦗*p. 170* cf. den *engl. Missionär Long* *„Dorfgemeinden in Indien u. Russland“* in *„Transactions of the Bengal social science association“, p. 17*⦘ (p. 170) Selber *rein fiskalischer* *Standpunkt der »engl. Hünde«* wie bei der *Kadastration Bengals*. Hier hielten sie die Verwandlung v. Zemindaren in »grosse Grundeigenthümer« für das *beste Mittel* beste Steuerzahler zu sichern; dort, im *System* der *Governmental Feldverpachtung*, sahen sie Garantie *pünktlicher Zahlung der Steuern* u. die *Möglichkeit* der *Vergrösserung ihres Betrags*, auf dem Weg der Erweiterung des Systems der Auflage auf *neue Pächter der Staatsländereien*. Die erwarteten Finanzfänge *nicht* erhalten. *Jährliche Vermehrung der Steuerrückstände.* Daher wurde das *Madras System* auch nicht eingeführt in den *Nordwestprovinzen* u. in *Punjaub*. ⦗Unter der Administration des *Lord Dalhousie (1848–1856)* wurde *1849 der Punjab annexirt*⦘ (171)

Das *Bengalsystem* nach u. nach eingeführt in *Orissa*, *Behar* u. in den ersten Zeiten in den *Nordwestprovinzen*. Wo die engl. чиновники keine *Zemindare* fanden, erkannten sie die *Dorfältesten* (die *»Lumberdars«*) als die *Grundeigenthümer* an. Die *Rechte der Gemeindeeigenthümer* nicht im geringsten berücksichtigt; Die Rechte der erblichen Bebauer *ebensowenig* bis 1859. Ueberall Centralisation des Grundeigenthums in den Händen weniger Capitalisten, bei der Armuth der künstlich geschaffnen grossen Grundeigenthümer, Absenteeism der Mehrheit der Eigenthümer, *Exploitation der Bauern auf dem Weg von Anleihen auf Wucherzinsen durch die auf ihren Gütern lebenden Zemindare* u. *kurzterminigen Pächter*, schliesslich *absence aller landwirthschaftlichen Meliorationen*. Hence allgemeiner Hass gegen die englische Regierung. (171, 72)

*1840–1847* etablirt in *Bengal* *Provinz* (Presidency) durch den Gouverneur *Elphinstone* etwas dem *Madrassystem* Aehnliches; *unterscheidet* sich nur davon durch einige Rücksichtnahme auf die *Gemeinden*, *wo sich die „meerassee tenure“* mehr od. minder ungebrochen erhalten hatte. Während es die *Gemeineverbände exstirpirt*, erkennt das *Bombaysystem* zugleich an das *Recht der erblichen Benutzung für ihre Glieder* (die s. g. *meerassadars*); sie werden ihres Eigenthums nicht beraubt, selbst wenn sie ihren Boden zeitweilig unbebaut lassen. Die *middlemen* zwischen den Landbebauern u. der Regierung werden als *Eigenthümer* anerkannt, wenn sie *Besitztitel* vorweisen können. ⦗See: *»Memorandum on the improvement in the administration of India during the latest thirty or forty years and the petition of the East-India Company to Parliament«. 1858*.⦘ Also hier überall *Grosses Grundeigenthum* u. *kleine Pachten*. ⦗*England u. Irland combinirt.* Schene!⦘ *(172, 173)*

»In den *Nordwestprovinzen* u. *Punjab*, wo angeblich Möglichkeit der Erhaltung des Gemeineigenthums anerkannt, förderte die *engl. Regierung zugleich* *durch ihre Massnahmen den Process seiner raschen Auflösung.*« (173)

Das *seit 1807* nach u. nach in den *Nordwestprovinzen* *etablirte System* im strengen Sinn *nicht Gemein-eigenthümliches*; es erscheint vielmehr als *Anerkennung* des *status quo*, dessen Princip\Anfang schon gelegt durch die *musulmännische Regierung*. Das *Privateigenthum an Boden* nimmt darin ersten Platz ein u. das *Gemeineigenthum* wird *zugelassen* nur dort, wo die englischen Beamten-»hünde« *keine Personen entdecken können*, die irgend welche, *wenn **auch noch so zweideutige Eigenthumstitel*** präsentiren können. (174) Die engl. Esel brauchten immense Zeit um die wirklichen Conditions des Grundbesitzes in dem von *Lord Wellesley* eroberten Kreise auch nur approximativ zu begreifen. „Einige Dörfer“, heisst es z. B. in *Bericht v. 1818* ⦗in *»Selections from the Revenue Records of the N. W. Provinces«* t. I⦘ eines der Kadaster Commissäre, dessen Actionscentrum *Etawa* war „*bleiben bis zu dieser Zeit ohne Eigenthümer*. Zu unserem äusserstem Erstaunen fanden wir *keine Spuren der Existenz von Zemindaren* oder andrer Eigenthümer derselben Art. *In vielen Dörfern erscheint auch der Besitz des Bodens Gegenstand des Streits* zwischen 2 Parteien, von denen keine zu ihrem Vortheil irgend welche substantielle Beweise präsentiren kann.“ *(Englischer Hornochs!)* Erschienen als *eine dieser Partheien* die *Gemeindeeigenthümer*, als die andre *Ortsobrigkeiten* oder reiche u. influentielle Einwohner, so erklärten sich die *Commissäre in der Mehrheit der Fälle für die letzteren* u. motivirten ihre Operationsweise dadurch dass: „die *Rechte von Gemeineigenthümern* *niemals streng u. genau bestimmt* waren, u. dass es aus diesem Grund auch unmöglich war auf die Frage zu antworten: *Hatten sie irgend welche Rechte* *auf den Boden?*“ ⦗in oben citirten *»Selections«* t. I, p. 111, Bericht des *Commissairs über die Ausführung des Cadasters in Rohilkund*⦘ (174, 175) Die Willkühr der Commissäre der Cadastration u. die *interessirten Zeugnisse* der *mohammedan. Beamten*, an die sie sich um Auskunft wandten, entschieden oft die Frage über die Zugehörigkeit des Landes an eine od. die andere Familie. So in grossem Umfang das *Grundeigenthum concentrirt in den Händen v. Leuten*, die *blos fiktive* *Besitztitel* hatten; hence die *1821 zur Revision ernannte Commission* genöthigt das *Land vielen Besitzern abzunehmen.* (*Sieh Campbell. Modern India* p. 323) In *vielen Dörfern*, wo von Alters her keine andre Form des Grundeigenthums bekannt ausser der *gemeindlichen*, gelang es sich *aufzuwerfen* als *grosse Grundeigenthümer* den *Zemindaren* u. *Talukdaren*, i.e. den *Steuereinnehmern ganzer Distrikte* u. *ihrer Unterabtheilungen* – als *kleine Privatgrundeigenthümer* den *Dorfältesten*(»Lumberdaren«), in beiden Fällen zu grosser Beschädigung der *Mehrzahl der Bevölkerung*, die nolens volens gezwungen überzugehn *in die Klasse von den landlords abhängiger Pächter*. – In den relativ wenigen Fällen, wo die Commissäre *als Eigenthümer anerkannten die Dorfgemeinden*, fand die Uebereinkunft betreffs der Abgabenzahlung nicht statt »съ цѣлым миромъ«, sondern nur mit *einem od. einigen Dorfältesten*, wie im *Benares Kreis*. In solchen Fällen wurden die Gemeine-eigenthümer entweder Opfer der Willkühr u. Erpressung der letzteren, od. sie machten Petition für *Vertheilung des Gemeindelands* u. dessen Anweisung als *Privateigenthum* an die verschiednen пользователямъ. Solche Theilungsklagen erlaubt bereits 1795. (p. 175)

Nach u. nach stiessen die engl. »Hörner« darauf, dass das *Gemein-Eigenthum* keine *oddity dieser od. jener Örtlichkeit* war, sondern der *herrschende Typus der Grund- u. Bodenverhältnisse*, wovon die seltnen Ausnahmen nur errichtet durch die musulmännische Regierung, die diesen od. jenen Beamten mit »Privateigenthum« versehn. ⦗see: *l.c. p. 219*: *»Extract from a letter from Mr. Wauchope to the secretary of the Board of Commissioners in the ceded and conquered provinces*, *vom 12 August 1809«*; ditto: *»Sand’s Newnham’s* (collector) Bericht on Secretary *to the Board of Commissioners*, *Bundelkund, 12 Mai, 1817«*.⦘ (p. 176)

Hence die *1822* begonnene *Revision* *der früheren Cadaster*, nach *Reglement des Gouverneur Mackenzie*, führte die *Regierung dazu,* ihre *Uebereinkünfte* nicht direct abzuschliessen *mit den einzelnen Besitzern innerhalb der Grenzen der ländlichen Gemeinden*, wie früher, sondern mit *ganzen Gemeinden*, wenigstens an solchen Orten, wo die Dorfgemeinden sich noch mehr od. weniger unversehrt erhalten hatten. (176) *cf. ibid. Note 3.*

Die theilweisen Verbesserungen des Cadasters, bis jetzt fortdauernd, bezwecken Ausdehnung des Princips des *Gemeindegrundbesitzes*; von diesem, nicht vom *Privatgrund*besitz, wie früher, wird dabei als herrschendem Typus ausgegangen. *Alter des Besitzes* wird anerkannt als unbestreitbarer Beweis des *Eigenthums der Landgemeinden* am *Grund u. Boden*, während die *Privateigenthum daran Prätendirenden* *schriftliche Dokumente* beizubringen haben, ausgefertigt bei *Akt des Kaufs* od. des *Geschenks* Seitens der muselmännischen Regierung. (177) So das *Gemeineigenthum* in *Princip anerkannt*; wie weit *in der Praxis*, hing u. hängt stets ab von dem was »die englischen *Hünde* « *für sich selbst am nützlichsten* halten. (177) So in *verschiednen Kreisen von Bondelkund* ganz erhalten bis zu ihrer Unterjochung durch die Engländer ganze *Reihe v. Landgemeinden*, deren Ländereien *10 □ Meilen* einnahmen. Dies schien *politisch u. fiskalisch* »schädlich«. Bestehend oft aus *einigen 1000 Menschen*, an einander gebunden *durch selbe Abkunft* u. *Gemeinschaftlichkeit des Eigenthums*, schienen diese Verbände einerseits der engl. Regierung als Gefährliche Gegner im Fall eines *möglichen Aufstands*, andrerseits als *Hemmschuh* beim *Geschäftche* der *rechtzeitigen Deckung der недоимки*, auf dem Weg der *öffentlichen Versteigerung der Antheile der unvermöglichen Steuerzahler*. Was thut das britische »Horn«? Es vereinbart sich *betreffs der Steuerzahlung nicht mit der Gesammtgemeine (pergunah)*, sondern mit ihren *besondern Unterabtheilungen* (*Behri’s* u. *Putti’s*), während es *zugleich beibehält für die erstere* die *Geldverantwortlichkeit* im Fall der Unzahlungsfähigkeit der Glieder der sie constituirenden Verbände. (*p. 177, 178.* Cf. *Calcutta Review*, N. 14, September, 1850 *»Village Schools u. peasant proprietors in the N. W. Provinces«, p. 155 etc*) Indem sie so die Landgemeinden auflöst in Beringe, ergreift die engl. Reg. zugleich in der Mehrzahl der Gemeinen *Massregeln* zur genauen Festsetzung, sowohl der *Antheile* eines *jeden am Ackerland*, wie *seines Antheils an Zahlung der von der Gemeinde erhobnen Gesammtsumme*. ⦗perfect *putidaree system* heisst das, wo das ganze Ackerland unter die Gemeindeglieder vertheilt, *imperfect* das, wo Theil des Ackerlands in *Gemeinenutzung* bleibt.⦘ (178)

Nach Verlauf einiger Zeit kehrten sich die ländlichen Versammlungen entweder nicht an diese Regierungsverordnungen oder fuhren fort das Land untrennbar zu eignen, od. machten neue Vertheilungen, sowohl der Gemeindeländereien, wie der Steuern unter ihre verschiednen Glieder. Ausnahmen davon nur solche Oertlichkeiten, wo die Cadasterkommissaire das *System erblicher Antheile* gefunden hatten, *deren Grösse* bestimmt durch den *Grad der Nähe* od. *Entfernung* der sie *eignenden Familien vom gemeinschaftlichen Stammvater*; diese fanden es die Herrn Kommissäre nützlich *unbedingt anzuerkennen*. (178) ⦗See das *Citirte*, p. 178, 179 aus dem Bericht (in: *Selections from Public Correspondence N. W. Provinces* N. 34, p. 78) des Collectors Rose in *Banda*, in *Kreis Allahabad*⦘

In Folge der willkührlichen Verstümmlung des *Gemeindeeigenthums* durch die brit. »Hörner« schädliche Folgen. Die *Vertheilung von Gemeindeländereien in Distrikte* schwächte das *Princip der wechselseitigen Hilfe u. Unterstützung*, dieses Lebensprincip der *geschlechts-gemeindlichen Verbände*. *Grossländliche u. vielbevölkerte Gemeinen* sind selbst nach Aussagen der »Hörner« besonders geeignet *zu lindern u. oft* *gänzlich zu beseitigen* die Folgen der *Dürre*, der *Epidemie* u. andrer zeitlich das Land treffenden Catastrophen. Mit einander verbunden durch die Bande des Bluts, nachbarlichen Zusammenlebens u. eben dadurch erzeugte *Interessengemeinschaft*, sind sie fähig allen möglichen Zufällen zu widerstehn; erliegen ihnen nur kurzzeitig; die Gefahr einmal vorüber, begeben sie sich mit früherer Energie wieder an die Arbeit. In Unglücksfällen kann jeder auf alle rechnen. (179)

Dies futsch, nach *gewaltsamer Auflösung der ländlichen Gemeinden* in ihrem *Umfang nach nichtige Distrikte* u. mit der *Begrenzung der Gesammthaft auf eine verhältnissmässig geringe Familienanzahl*. Der Verfall des *Verwandtschaftsprincips* äusserte sich mit so grosser Kraft, dass die *Vertheilung der Gemeindeländereien unter Kreise* nur Vorläuferin der *Vertheilung des Ackerlands* – innerhalb der Mehrzahl der Gemeinden u. Kreise – *als Privateigenthum* *unter die verschiednen Familien*. In vielen Orten, wo die s. g. *Bhej Burrar tenure* bestand, d. h. wo v. Zeit zu Zeit Platz griff Wiedervertheilung des Gemeindelands proportionell dem Antheil jedes Besitzers an der Steuerzahlung, machte die *Vertheilung des Gemeindeterritoriums in erbliche Nutzung* unmöglich sowohl *Rückkehr zur Gemeinde ihrer zeitweis von ihr abwesenden Glieder*, wie auch *die Vermehrung des Zahlenbestands ihrer Ansiedler auf angeschwemmtem Land.* (cf. *Report on the Bhej Burrar tenures in Zillah Banda* (1845) in *»Selections from Public Correspondence N. W. Pr.«. N. 34*)

Sowohl in den Gemeinden, wo *alles Ackerland* vertheilt unter die einzelnen Familien, wie in denen, wo *ein Theil des Ackerlands in untheilbarer Benutzung aller Gemeinglieder blieb*, wurde das System des *Gemeineeigenthums* v. den »Hörnern« dadurch an der Wurzel abgeschnitten, dass die Regierung nicht nur die *Veräusserung der Gemeineantheile nicht verbot*, sondern *ihre Versteigerung auf öffentlichem Markt* befahl, im Fall nicht rechtzeitiger Zahlung der auf ihn fallenden *Steuern* durch diesen od. jenen Antheilbesitzer. Die Glieder der *Gemeine-verbände* erhielten nur das *Vorzugsrecht* (Privilegium des *Vorkaufs*) u. mussten ein für allemal verzichten auf das Recht des *Verwandten- u. Nachbarnaufkaufes*, Recht, anerkannt durch die Gesetzgebung aller Völker, lebend in geschlechts-gemeindlichen Verbänden. *(180, 181)* (See *Calcutta Review, 1854: „The collector of revenue in the N. W. Provinces“* u. die Note p. 181) (Dies Recht der *öffentlichen Versteigerung* den *collectors gegeben durch Act v. 1841*, bringt fremde Elemente, meist *städtische* *Capitalisten* in die Landgemeinde hinein.) ⦗Sonst war die Regel, dass wenn einer seine Steuer nicht zahlt z. B. in 15 Jahren, so sein Besitz an надѣлъ übergehend an andern Antheilbesitzer, der für ihn die Rückstände zahlt, wodurch Veräusserung an der Gemeinde fremde Personen zu seltner Ausnahme wird.⦘ (cf. *Calcutta Review, 1850, N. 14, S. 154*)

*Punjaub (annexed 1849):* Auch hier lösen die Engländer die *Dorfgemeinden gewaltsam in Kreise* auf, u. führen künstlich *Privateigenthum auf die Antheile an der Ackererde ein*; ditto: *öffentlicher Verkauf* der *Gemeindehufen* zur *Zahlung v. Privatschulden* und *Gemeinderückständen*, aber im *Unterschied v. Northwestprovinzen*, im Punschab die *Gemeinde als einziger u. ausschliesslicher Eigenthümer des ganzen Bodens anerkannt*; hier existirten die *Gemeineverbände* viel unversehrter als in den N. W. Provinces.(182) Aber das brit. gvt. eignete sich als Staatseigenthum an, zum Schaden der Dorfgemeinden, die *Wälder* u. *öden Ländereien*, die erstern unter Vorwand ihre Ausrottung durch die Gemeineeigenthümer zu verhindern, *in fact* um *europäische Colonisation* zu fördern. Die Gemeindeeigenthümer behielten das Recht въѣзда u. der Weide. (l.c.) ⦗*»Selections from the records of the government of the Punjab and its dependencies. New Series. N. 10. 1874. Lahore. p. 57.«*⦘ ⦗see ditto: *»Selection from the records of the Government. N. W. Provinces« v. IV. From R. Alexander*, *commissioner to the sudder board of revenue N. W. Pr. Agra, 6 August, 1855*, *p. 330*; *ib. from Strachey, collector of Moradabad to Alexander 16 July 1855.* *(Vide p. 183)*⦘ Die engl. indischen Beamten, u. darauf gestützt die Publicisten, wie *Sir H. Maine* etc stellen den Verfall des Gemeindeigenthums in Punjaub als blosses Result – trotz der liebreichen engl. Behandlung der archaischen Form – des *ökonom. Fortschritts* dar, während sie selbst die *Hauptträger* (aktiven) desselben sind – to their own danger. (p. 184)

Durch *Einführung der Veräusserlichkeit individueller Gemeindehufen* hat das »Horn« ein dem indischen Gewohnheitsrecht *ganz fremdes* u. *feindliches* *Element* eingeführt, nur schwach gemässigt durch das *Vorkaufsrecht* der Gemeindeglieder. (184, 185)

*Durch Berührung* mit der europ. Cultur Hang zum Luxus bei den Indiern entwickelt; geben oft die Hälfte ihrer Einnahmen für Hochzeiten etc aus; zu diesem Behuf *Anleihen* unter Bedingung der *Zahlung* v. *Wucherzinsen* ⦗in allen Ländern mit nicht kapital. Production u. Vorherrschen der Agrikultur *Entwicklung des Wuchers*⦘ u. benutzend die v. den Engländern gegebne *Freiheit der Veräusserung der Hufe*, diese *den Wuchrern als Zahlungspfand* verschrieben. Kommt *Zahlungstermin* heran, so fehlen den Bauern meist die genügenden Mittel. Der Wucherer *klagt* u. ohne viel Kosten u. Zögerung erhält er *Eigenthumsrecht auf die Gemeindeparcelle*. Sobald er dadurch *einmal Gemeindemitglied* geworden, wendet der Wuchrer dieselben Mittel an um seinen Grundbesitz zu vermehren u. in *10 bis 12 J.* erreicht er das Ziel seiner Wünsche. Die Gemeindebesitzer sind entweder *entfernt von ihren früheren Gütern* od. *bleiben* *auf selben zurück als einfache Pächter*. Die Stelle der *grundeignenden Gemeinde* eingenommen durch *Grundeigenthum eines dem ganzen Dorf fremden städtischen Wuchrer’s*. *(185)*

*1854* befragt über die *Ursache* des raschen *Verfalls des Gemeindeeigenthums* u. dessen Uebergang in andre Hände, antworten die *Commissäre zur Verbesserung des Kadasters* u. die *Steuereinnehmer* einstimmig – *Wucher*. (Cf. *Selections from the records of the Government.* *N. W. Pr.* v. IV, p. 300; 315. *vol. IV:* *Frequency of transfer* of *proprietary title.* *From Egerton officiating collector at Delhi to W. Muir, secretary to govern. N. W. Pr. Delhi.* *10 Nov. 1854* p. 304. Ditto *Selections* from Public Correspondence N. W. Pr. N. 34) (See p. 186, 187)

Eine *Reihe v. Dürren* (засухъ) wirft auch den arbeitsliebenden *Stamm der Djaten* dem Wucherer in die Hand. (186) Mit *System* hoher u. compound interests kann sich Wucherer, wanns ihm beliebt, der Gemeindehufen bemächtigen …. *Der kleine Wuchrer beginnt nach u. nach die Rolle des Giganten im indischen Grund u. Bodensystem* zu spielen … die Burschen heissen *Prehtees*, *Bohrahs*, *Kayans*, *Uthburyas*, *Bunyas* (in *Bundelkhund*); sie – sagt Steuercollector – machen sich sofort bekannt mit der ökonomischen Lage jedes Gemeindeglieds, exploitiren gedrückte Lage zu Leihen auf enorme Zinsen u. als Zahlungspfand die individuelle Gemeindehufe … früher od. später durch freiwilligen od. Zwangsverkauf auf öffentlichem Markt geht sie über in die Hände des Wuchrers. Nach u. nach concentrirt er in seinen Händen auch alle andre Gemeindehufen. *(186, 187)*

Oft spielt auch die *Regierung directe Rolle in der Veräusserung der individuellen Gemeindehufen*. Die engl. Beamten gestehn selbst, dass Dank der zu *hohen Belastung des Bodens zur Epoche der Cadastration in den N. W. Provinzen*, die Gemeindebesitzer es nützlich für sich hielten, zur Veräusserung ihrer Antheile zu schreiten, whence rasches Uebergehn des Besitzes der Hufen aus einer Hand in die andre. In den letzten 30 J. *(in den N. W. Provinzen)* die Besteurung in den meisten Kreisen bedeutend vermindert, *verschlingt aber noch, wenn nicht die ganze*, so *fast die ganze Revenue des Landwirths in den Distrikten v. Delhi u. Allahabad*, so dass die Gemeineeigenthümer es *vortheilhaft* finden *unter zu kontrahiren* *ihre Antheile*, unter Bedingung, dass die Pächter ihnen *Summe zahlen = dem auf der Hufe lastenden Steuerbetrag*. (187) Hence häufig: *Lassen des Bodens ohne Anbau, Entfernung aus der Gemeine* um der Grundsteuer zu entfliehn, *nicht zur Zeitzahlung dieser od. jener individuellen Zahlungen in die Gemeindekasse*. Dagegen einzig v. der engl. Administration angewandtes Mittel: *Anbietung der Hufe* des Nichtzahlenden od. sich aus der Gemeine Entfernenden, an *die übrigen Glieder der Gemeine*, meist an die *Dorfältesten* (Lumberdar) zur *zeitlichen*, od. *bei verlängerter Zahlungsunfähigkeit, zu beständiger Benutzung*. Hence in relativ nicht grossen Gemeinden gelingt es dem *Lumberdar*, gewöhnlich gewählt aus den vermögendsten Gemeindegliedern, in *seinen Händen* die *Hufen der übrigen zu concentriren*. (188) So alle Gemeindeländereien in zeitlichen od. constanten Besitz eines Lumberdar übergegangen im *Pergunnah Budousa*, deren verschiedne Unterabtheilungen theils erbliches, theils zeitliches Eigenthum des Burschen auf erwähntem Weg geworden. (l.c.)

Viel öfter aber gewinnt bei Zahlungsunfähigkeit des einen od. andern Gemeinglieds *nicht der Gemeineälteste*, sondern *der städtische Capitalist*. Bei Unvermögen die *ganze auf sie fallende Steuersumme zu zahlen*, vonwegen der Zahlungsunfähigkeit verschiedner Glieder ist die *Gemeine nicht selten gezwungen zur Veräusserung eines Theils ihrer Ländereien zu schreiten*, wobei als Käufer unabänderlich erscheinen ihre Capitale in Grundeigenthum anlegende *städtische* u. *dörfliche Capitalisten*. Oft auch die *öffentliche Versteigerung* executirt durch die *Regierungsbeamten des Finanzdepartments*, um aus dem Verkaufspreis die Steuerrückstände dieser od. jener Gemeinde zu decken; auch hier wieder Gewinner: *der Gemeine fremde Kapitalisten*. (*188 see ib. die Citate in Noten*)

Der Uebergang der Gemeindeländereien – (in den *N. W. Pr.* u. ganz besonders im *Punjab*) – in *Privateigenthum* noch beschleunigt durch die *Leichtigkeit*, womit der *Wucherer* (Geldverleiher) erhält *Executionszettel* für Verkauf der individuellen Hufe seines Schuldners. Wenn die Processsumme *nicht 300 Rupees übersteigt*, liegt Entscheidung bei Gemeineältesten *(Tehseeldars)*, die die Funktion v. *Steuereinnehmern* verrichten; im Gegenfall bei den *Kadastercommissairen*. Appellation an board of revenue nur in sehr wichtigen Fällen Platz greifend. (*189*, cf. weiteres *189, 190)* ⦗*29 Nov.1854* schreibt *G. Campbell*, collector of *Azingurh, Benares district*, „in keinem Land *geht Land mit solcher Leichtigkeit aus Hand in Hand über* – dieselben engl. »Hünde«, die den transfer of land at home mehr erschweren als in irgend einem andern Land! – als *in Indien*“, (in Folge der engl. Verwaltungsjurisdictionsregeln) p. 189⦘ In den *N. W. Provinzen* bei Zwangsverkauf v. Grundeigenthum wenigstens 2 *Gerichtsinstanzen*, im *Punjab* entscheiden *Steuereinnehmer, Kadasterkommissaire* u. im äussersten Fall *Board of Revenue*! (Schöne Richter!) (l.c.) Derselbe *Campbell* sagt: „Die *Rechte auf Grundeigenthum* werden in den Gerichten erster Instanz beurtheilt mit Beobachtung genau derselben Form wie bei den unbedeutendsten Schuldklagen. Da der *Preis der Ländereien* bestimmt ist einfach durch ihre *jährliche Einnahme*, findet der Kläger es am vortheilhaftesten den Verkauf der Hufen zu verlangen, als *leichtestes Realisationsmittel einer Schuld*. Kaum ist der Name des Schuldner’s eingetragen in das Buch des Steuereinnehmers – u. der Gläubiger erwirkt ohne Mühe den Verkauf v. dessen Hufe, *ohne Zögern, ohne irgend welche Fristen*. Dem Schuldner bleibt nur die Wahl, selbst zur Veräusserung seines Antheils zu schreiten oder sie der Administrativgewalt anheimzustellen. Hence nicht zu wundern, dass dort, wo die Bevölkerung unvermögend u. fahrlässig, die Dürre häufig u. die Wuchrer zahlreich, der Uebergang des Bodens aus Hand in Hand vorgeht bei jedem Schritt.“ (189, 190)

Zur Epoche der musulmännischen Herrschaft hatte *zeitliches Verlassen der Gemeine* nicht zur Folge *Verlust der Rechte* des Gemeineglieds. Wenn er, um *Lohn zu erarbeiten in die Stadt* ging, überliess der Landbewohner nur zeitlich seine Hufe der ganzen Gemeinde od. diesem od. jenem seiner Nachbarn, unter Bedingung die ihm zufallende Steuerquote v. seiner Hufe zu zahlen. Bei Rückkehr erhielt er sie wieder u. zahlte wieder die auf ihr lastende Steuerquote. Dies war besonders leicht an Orten, wo bestand die Gewohnheit *periodischer Vertheilung* der ganzen Summe der Regierungssteuer dieses od. jenes Dorfs, entsprechend dem Umfang der v. jedem Glied besessnen Hufe. *(bhej burrar tenure)* Unter diesem System, sagt *Rose* – Steuercollector in Banda – jeder Zurückkehrende verminderte die Summe der durch seine Genossen gezahlten Steuern. Jetzt – sagt *Thomason* – hat der *einmalige ⦗statt des absentee⦘ Besitzer der Hufe* den Schutz der Regierung u. kann selber nur beraubt *werden durch Urtheil der Civilgerichte*. Gewöhnliches Hilfsmittel gegen Forderung der Wiederabtretung der Hufe ist Klage bei Gericht, dass der Kläger 12 Jahr in ununterbrochnem Besitz gewesen od. eine *lange Rechnung* *v. Auslagen*, die der zeitige Besitzer auf die fremde Hufe gemacht. (190, 191) Der Process der *Auflösung der Gemeinverbände*, nicht beschränkt *auf Gründung kleinen Bauerneigenthums*, führt unfehlbar zum grossen Grundeigenthum. (191) Der oben beschriebne Eintritt einer der Gemeinde fremden Klasse von *Kapitalisten* in ihren Schoos, hebt ihren *patriarchalischen* *Character*, damit auch den Einfluss der Gemeindeältesten auf; Krieg aller gegen alle beginnt. So sagt *Cust*, collector of Banda, 9 Oktob. 1854: „Die den Bedingungen einer Landgemeinde, deren Glieder unter einander verbunden durch Verwandtschaftsband, vollständig entsprechende Ordnung, wird eine Unmöglichkeit mit dem *Eintritt in die Gemeinde des ihr fremden Elements von Spekulanten*. Die sittliche Controlle der *Lumberdare* (Gemeindeältesten) hört auf zu bestehn u. die ganze Gemeinde zerfällt in Theile.“ So sagt *Egerton* (10t Nov. 1854), Steuereinnehmer in Delhi: „Die *Wucherer* thun alles in ihren Kräften, um zu erhalten u. zu erzeugen neue Zwiste in der Mitte der Gemeineglieder, darauf kalkulirend, dass der schliessliche Ausgang ihren Interessen nützlich.“ Sie beuten aus u. fördern den mit dem *Verfall der patriarchal. Verhältnisse* unvermeidlichen *Antagonismus der Interessen*. In keinem Land daher *solche Anzahl Grund u. Bodenprocesse* als in Indien; diese Klagen fordern bedeutende Geldausgaben, zu deren Deckung die *Gemeindeglieder* oft zu Anleihen unter Verpfändung ihrer Hufen flüchten müssen, häufig unter Bedingung 100% für die ihnen geliehne Summe zu zahlen. (192) Schluss Resultat des *juristischen Kriegs* Ruin der ärmsten der processirenden Partheien, der sie früher od. später treibt zur *Veräusserung ihres Antheils*. Schreibt *C.T. Le-Bas*, *Collector of Jounpore*, 10 Oct. 1854: „Keine Uebertreibung zu sagen, dass jedesmal wenn ein Armer Process hat mit Vermögendem, über Auswahl der Mittel nicht besonders Bedenklichem u. Rachsüchtigem, die Civilgerichte dem letztern die volle Möglichkeit gewähren den Gegner utterly to ruin.“ (193)

Weiter: *Turnbull*, *Steuereinnehmer in Bulundhur:* „Um Process zu vermeiden, der begonnen unrechtlich durch mächtigen Nachbar, unbekannt mit den Gerichtsformalitäten u. unvermögend zur Bestreitung der Processkosten, überträgt der Gemeindehufbesitzer oft sein Eigenthumsrecht an einen andern, eben so mächtigen Nachbarn, suchend dessen Rath u. Mitwirkung. Nicht wohl überlegend alle Folgen seiner Handlungen, mit blos schwacher Einsicht in seine eignen Interessen, ausser der Erreichung des ihm nächst vorschwebenden Ziels, wendet sich der kleine Bauer zur s. g. *ikbaldawa*, oder *Entäusserung des ihm zugehörigen Antheils ins Eigenthum eines grossen Grundbesitzers, unter Bedingung der Erhaltung des Rechts der Nutzniessung* u. erkennt die Albernheit der v. ihm ergriffnen Maassregel erst *nach* dem *legalen* Uebergang seines Antheils in fremde Hand.“ Er wird – mit Familie – einfacher Bebauer des ihm früher gehörigen Antheils. (193) Selbes gilt für *kleine Bauerneigenthümer*. (l.c.) Derselbe collector spricht von der „stufenweisen u. raschen Verschlingung des *kleinen Grundeigenthums durch das grosse*, auf rechtlichem u. unrechtlichem Weg“. (194) *»Memorandum on the Census of British India, of 1871–72«*, giebt folgende *Anzahl Grundeigner in N. W. Provinzen u. Punjab: N. W. Provinzen:* 693 207; *Punjab:* 3,195,455; *Summe beider: 3,888,662.* Zählt man hinzu die *Pächter (Arendatoren) u. Landbebauer* – 5,182,000 in den *N. W. Provinzen* u. *1,765,000* in *Punjab*, so die Zahl aller Personen, interessirt in der ferneren Erhaltung der Ländereien in den Händen der zeitlichen Besitzer = *10 Millionen*. (194) Die Einwohner (Bauern) so anhänglich an das Land, dass sie es vorziehn (sieh Note 3, p. 194) als blosse Ackerarbeiter dazubleiben auf ihren früheren Hufen statt höheren Lohn in den Städten zu suchen. (p. 195) Gegensatz der ihres Landes als Gemeineigenthümer od. kleine Bauerneigenthümer Beraubten gegen *engl. Regierung*. (l.c. ×)

### III) Algier.

#### A.) Arten des Grundbesitzes in Algier in Epoche der fzs. Eroberung.

*Lacroix: »Colonisation et administration romaines de l’Afrique septentrionale«. (Revue Africaine 1863* S. 381)

*Gustave Boissière: Esquisse d’une histoire de la conquête et de l’administration romaine dans l’Afrique. Paris. 1878*

*Ibn Kaldun*, (übersetzt *von Slane*), Geschichtsschreiber der Berbern.

*Mercier*: (French) Wie *wurde Afrika arabisirt …? 1874)* *id. »Geschichte der Ansiedlung der Araber in Nordafrika«.*

*Rod. Dareste: »la propriété foncière en Algérie«.* 1852. │*Eugène* *Robe: Les lois de la propriété foncière en AIgérie.*

- *Kabylien u. Gewohnheiten der Kabylen* v.  *Hanoteau u. Letourne. 1873.*
- Für die *Periode der Türkenherrschaft* in Algier, ausser  *»Revue Africaine«* bes. wichtig: *Genty de Bussy: „De l’établissement des Français dans la Régence d’Alger“. Alger. 1833 fol.*
- *Leynadier et Clausel: »Histoire de l’Algérie française« 1846.*
- *Mœurs, coutumes et institutions des indigènes de l’Algérie.*

*In: Revue Africaine* see: *»Topographie et histoire générale d’Alger par le bénédictin Fray Diego de Haedo abbé de Fromesta«*, traduit de l’espagnol par *le Dr. Monnereau et Berbrugger.1870.*

*Algier* hat nach Indien noch die *meisten Spuren der archaischen Form des Grundeigenthums*. Das *Geschlechts-* u. *untheilbare Familien-Eigenthum* hier die herrschenden Typen des Grundeigenthums. Jahrhunderte arabischer, türkischer, endlich französ. Herrschaft waren – except in der allerletzten Zeit, amtlich seit *Gesetz v. 1873* – unvermögend die *Bluts-Organisation* u. darauf gegründeten Principien der *Untheilbarkeit* u. *Unveräusserlichkeit* des Grundeigenthums zu zerschlagen. (197)

In Algier *individuelles u. Collectiv-Grundeigenthum*; *ersteres* wahrscheinlich entsprungen unter *Einfluss des röm. Rechts*; es (das individuelle Grundeigenthum) herrscht bis heut vor inmidst der *einheimischen Berbern* u. unter den *Mauren u. Hebräern*, die das Hauptcontingent der städtischen Bevölkerung bilden. *Unter den Berbern einige* – *Kabylen* benamst, bewohnend das *Mittelmeerufer im Norden* etc bewahren viele Spuren des *Geschlechts- u. Gemeineigenthums*, leben bis jetzt in untheilbaren Familien mit strenger Beobachtung der *Unveräusserlichkeit des Familieneigenthums*. Der grösste Theil der Berbern nahm v. *Arabern* Sprache, Lebensart, *charakteristische Eigenthümlichkeiten des Grundbesitzes an*. (197, 198) Die Collectivformen des Grundeigenthums, u. an Spitze davon das *Geschlechts-*, unzweifelhaft *eingeführt v. den Arabern.* (l.c.)

*In der ersten Hälfte* *des 7t Jhdts* Einfälle der Araber in Algier; aber *ohne Colonisation*, hence ohne Einfluss auf dortige Institutionen; aber:

*Mitte des 11 Jhdts* freiwillige Unterwerfung eines der Berber-herrscher unter das Bagdad Kaliphat; erste im *nördlichen Afrika* angesiedelten *Araberstämme* waren die *Hilel’s* u. *Soleim’s*. Abwesenheit freundschaftlicher Beziehungen Seitens der einheimischen Berbern gab der arabischen Erobrung, zeitweise aufgehalten *Ende des 11 Jhdts* durch Gründung eines einzigen *maurischen* *Reichs*, die Gelegenheit stufenweis alle Länder des nördlichen Ufers Afrika’s, darunter auch *Algier*, sich zu unterwerfen. Die *Berberknäse* wandten sich in ihren inneren Zwisten häufig an die *arabischen Milizen* u. belohnten sie dafür mit *Abtretung bedeutender Territorien als Eigenthum* unter der Bedingung dass diese ihnen von nun an zum *Kriegsdienst verpflichtet*. So, bereits *Ende des 12 Jh.* gefunden zahlreiche arabische Ansiedler am *Ufertheil des heutigen Algiers*, benamst *Tel*. *Ende des 14 Jhdts* hören nicht nur die *allgemeinen*, sondern auch die *partiellen Translokationen der arabischen Stämme* auf. Sie leben *daher jetzt noch an denselben Orten wo 5 Jahrhunderte* früher. Sich beträchtlich vermischend mit den natives, nahmen die Araber schon damals das *ganze nördliche Ufer Afrika’s* ein, wo sie noch. Ihr aus Arabien mitgebrachtes *Hirtenleben* fand Möglichkeit weiter Entwicklung im physischen Charakter des von ihnen besetzten Landes. Ununterbrochen durch hohe Berge ist das nordafrikan. Plateau reich an grossen *Weiden*. (199) Diese letzteren – seit der ursprünglichen Ansiedlung der Araber bis jetzt – im *ungetrennten Besitz* der *auf ihnen nomadisirenden Stämme*. Von Geschlecht zu Geschlecht überliefert bei diesen Arabern *Geschlechtseigenthum*; unterging nur changes: 1) durch *Spaltung (allmähliche) des Geschlechts* in *verschiedne Zweige*, 2) *Einschluss Fremdstämmiger in seinen Bestand*. *Hence:* Ausscheidung aus den Geschlechts-*Weiden* von ihrem Territorialumfang nach minder beträchtlichen Stücken u. an einigen Orten: *Geschlechts-Eigenthum* ersetzt durch *Nachbarliches, alias »gemeindeliches«*. *(общиннымъ)* (200)

Das unter arabischem Einfluss entwickelte *System des Grundbesitzes bei den Kabylen* unterscheidet sich dadurch vom arabischen, *dass es* sich *weiter entfernt vom primitiven Typ des Geschlechts-Eigenthums*. Zwar auch bei ihnen: *Gesammthaft für die Natural-abgaben u. Dienste*; nicht selten *Ankauf auf gemeinschaftliche Rechnung von Ochsen, Ziegen, Schafen*, deren *Fleisch später vertheilt unter die einzelnen families*; auch *richterliche u. administrative Autonomie der Geschlechter* ihnen bekannt. Als *Schiedsrichter* in *Vermögensprocessen* erscheinen bei ihnen die *Geschlechts-Räthe*; die *Geschlechterobrigkeiten* allein können *Jemand erlauben* sich in Mitte der Kabylen niederzulassen; kein *Fremdgeschlechtlicher* ohne ihre Erlaubniss zugelassen zum *Erwerb v. Eigenthum*; dieselben *Geschlechts-vorsteher* vertheilen wüste Ländereien *als Eigenthum unter Personen*, die selbe *tauglich zur Kultur gemacht* u. *3 Jahre nach einander bebaut* haben. (200) Ferner: *Weide u. Wald* bei den Kabylen in *gemeinschaftlicher Nutzung*; mit Bezug auf *Ackerland* besteht noch *Vorkaufsrecht der Verwandten*, des *Geschlechts- u. Gemeindekaufs* u. *das Erbrecht der ganzen Geschlechtsgemeinde auf das durch eins ihrer Glieder hinterlassne Vermögen*; dies letztre Recht verschieden regulirt durch die *„Gewohnheitsordnungen“* – *kanoun* – der verschiednen Stämme. Bei einigen wird die *Geschlechtsunterabtheilung* – *das Dorf* – zugerufen zur Erbschaft zusammen mit den leiblichen Brüdern des Verschiednen; bei andern nur bei *Abwesenheit aller Verwandten bis zum 6ten Grad*. (201) Andrerseits als *Subjekt des Rechts auf Ackerland* erscheint bei den Kabylen nur noch die *Familie*. (l.c.) u. zwar die *ungetrennte*; der Grund u. Boden daher *Eigenthum der undivided family*; letztre umschliesst *Vater*, *Mutter*, *Söhne, ihre Weiber, Kinder u. Kindeskinder (Enkel), Onkel, Tanten, Neffen* u. *Geschwister Brüder* (Cousins). Gewöhnlich das Vermögen der Familie verwaltet durch den *Aeltesten an Geburt*, nach Wahl aller Familienglieder. Er kauft u. verkauft, pachtet Ländereien, ordnet an Saat u. Ernte des Getreides, schliesst Handelsverträge, zahlt für die Familie u. empfängt die ihr zukommenden Zahlungen; seine *Gewalt keineswegs unbeschränkt*; bei allen etwas wichtigen Fällen u. speciell bei Kauf od. Verkauf von *Unbeweglichem*, muss er den *Rath aller Familienglieder* befragen. Sonst nicht beschränkt in Verfügung über das Familienvermögen. Scheint seine Thätigkeit schädlich den Familieninteressen, so hat diese *das Recht ihn abzusetzen u. an seine Stelle neuen Administrator zu ernennen.* (202) Die *Hauswirthschaft der undivided family* ganz in den Händen der *nach Geburt ältesten Frau* (see *Croaten*) *oder der zur Führung tüchtigsten*, jedesmal gewählt durch alle Familienglieder. Nicht selten *wechseln auch die Weiber* ab in dieser Funktion. (l.c.)

Die *Familie* liefert jedem ihrer Glieder die *Arbeitsinstrumente*, *Flinte*, das *zum Handeln od. Handwerk nöthige Kapital*. Jedes Familienglied hat ihr seine Arbeit zu widmen, i.e. in die Hände des Familienhaupts – bei Strafe der Verjagung aus der Familie – alle von ihm gemachte Einnahmen zu liefern. Was das *individuelle Eigenthum* betrifft, so beschränkt – mit Bezug auf *Bewegliches* – bei *Männern* nur auf die *Kleidung*; bei *Weibern* auf *тряпьемъ* (sieh *Letourne*) u. *Schmuck*, die sie erhalten als *Mitgift* (rather *Geschenk*) am Heirathstag; Ausnahme nur für *Luxuskleider u. theuren Halsschmuck*; diese bleiben *Gemeineigenthum der Familie* u. können nur in die *individuelle Nutzniessung* dieser u. jener v. den Weibern eingehn. (cf. *Südslawen*). Was *unbewegliches Eigenthum betrifft*, das ein *Glied durch Schenkung od. Vermächtniss* erhalten, so gilt es als sein *individuelles Eigenthum*, geht aber ein in *Besitz* (владѣние) der ganzen Familie. (l.c.) Besteht die Familie aus nicht vielen Gliedern, so *Speise an gemeinschaftlichem Tisch* u. *die Funktion als Köchin* fällt der Reihe nach auf alle weiblichen Glieder. Die bereite Speise wird jedem Glied von der *Hauswirthin* (dem weiblichen Familienhaupt) verabfolgt. (l.c.)

Bei *zahlreichem Familienbestand monatliche Vertheilung* der Provisionen, nur mit *Ausschluss des Fleisches*, vertheilt in rohem Zustand unter die Familienglieder in unbestimmten Zeiträumen, jedesmal nach Kauf u. Schlachtung v. Vieh. Bei der Vertheilung der Provisionen beobachtet der Familienvater *strenge Gleichheit* unter den Gliedern. (202, 203) – Ferner: *Institut der Blutrache*, kraft deren jeder verantwortlich gemacht werden, i.e. *mit seinem Leben büssen kann* für den durch *irgendein andres Glied der Familie vollbrachten Todtschlag*. – Da sie *gleichzeitig persönliches*- und *Vermögensband* besteht die *undivided family bei den Kabylen noch als vollebige Erscheinung*. Bei Sterben verordnen die Familienväter gewöhnlich ihren Kindern wie bisher in der Untheilbarkeit zu verharren. (203) Dennoch in *Praxis* nicht selten *Ausscheidung* u. *Vertheilung*; nach der Volksrede sollen daran *die Weiber* hauptsächlich Schuld sein; *Kabylensprichwort:* „Die *Bett-gespräche führen zu Familientheilungen.*“ Bei *Vertheilung des Familienvermögens* gewöhnlich dieselben Regeln befolgt wie bei *Erbschaftstheilung*. Zugleich mit dem *Verwandtschaftsgrad* oft auch berücksichtigt *wie gross die Habe, eingebracht in’s Familieneigenthum durch eine Privatperson*. *Gleichheit der Theile* nur beobachtet bei Vertheilung der *jährlichen Vorräthe*, *Getreidekorns, Olivenöls* etc. (l.c.) – Häufiger als die *Vertheilung* – sind die *Ausscheidungen*, die *nach dem Gewohnheitsrecht* jedes Familienglied verlangen kann. In dem Fall aus dem Familienvermögen zu seinem Vortheil abgeschieden *der Theil*, der ihm zukommen würde in der *Ordnung der gesetzlichen Erbschaft*; ditto die ganze *individuelle Habe*, die er zur Familiennutzung geliefert. Nach vollbrachter Ausscheidung lebt die *Familiengemeinde* wie vorher – undivided. (203, 204)

Wenn also den *Kabylen* auch *das Privatgrundeigenthum bekannt*, so nur als *Ausnahme*. Hier wie überall erscheint es bei ihnen *als Product des allmähligen Processes der Auflösung des Geschlechts-**Gemeinde-* *u. Familieneigenthums.* (204)

Die wie überall aus inneren Ursachen entspringende Zersetzung der *Collectivformen des Grundbesitzes* ward beträchtlich beschleunigt unter den Kabylen u. Arabern von Algier durch die *türkische Erobrung des Landes gegen Ende des 16t Jahrhunderts.* Ihren Gesetzen gemäss liess der Turk als allgemeine Regel *das Land in den Händen der es besitzenden Geschlechter*; aber *Domanialeigenthum* wurde *beträchtlicher Theil des wüsten Lands*, bisher im Besitz der Geschlechter. Diese Länder – genannt *„haouch“* od. *„azib-el-beylik“* (Länder der Beys) (oder der »begs«) wurden *cultivirt auf Kosten der türkischen Regierung*. Die *örtlichen Beys* erhielten zu diesem Zweck auf *Kosten der Staatskasse Arbeitsvieh u. Ackerbauinstrumente* u. die *heimische Bevölkerung lieferte das Arbeitspersonal, nothwendig zur Getreideerndte.* Der *grössere Theil* des Domaniallandes blieb jedoch nicht *unter der unmittelbaren Verwaltung der Regierung*; er ging über in die *Hände v. Pächtern*, wovon ein Theil verpflichtet *jährlich an Staatskasse bestimmte Summe v. Geldsteuern zu zahlen*, *andrer Theil zur Leistung gewisser Naturallieferungen u. Dienste zum Vortheil der Domanialverwaltung*. Hence *2 Kategorien der verpachteten* Ländereien: 1) *„azel“* zahlt gewisse *Geldrente*; 2) *„tonizza“* leisten *nur Naturalabgaben u. Dienste.* Die Pächter beider Sorten nur zugelassen unter *Bedingung des Anbaus des Bodens*. Geschah das nicht *innerhalb 3 Jahren*, so die Hufen weggenommen u. 3t Personen von Fiskus übergeben. (204, 205)

Zum Schutz gegen Emeuten durch stets vorhandne *örtliche Miliz* stifteten die Türken *Militaircolonien* (die K. *»feudal«* tauft aus dem schlechten Grund weil sich aus ihnen – unter andern Umständen – den indischen Jaghiri aehnliches hätte entwickeln können) benamst *„Zmala“*. Inmidst der heimischen Bevölkerung angesiedelt *türkische Militaircolonien*, nach u. nach vervollständigt durch *arabische u. kabylische Reiter*. Jeder Ansiedler erhielt v. Regierung zugleich mit seiner Parcelle das *zur Saat nöthige Korn, Pferd u. Flinte*, dagegen verpflichtet zu *lebenslänglichem Kriegsdienst innerhalb der Grenzen des Kreises* (des *Kaidat*); dieser Dienst entband sein Land von Steuer. Die *Grösse des Landantheils* verschieden mit Verpflichtung seines Besitzers; eine *volle Hufe* verpflichtete beim ersten Aufgebot in den *Reihen der türk. Reiterei* zu erscheinen; eine *halbe Hufe* nur zu *Fussdienst*. (205, 206) ⦗Eine *„zouidja“ Ackerland* galt als Vollhufe; die Glieder der „Zmala“ hiessen *„makhezen“*.⦘ p. 206.

Der *Umfang* des *als Domanial- u. Kriegskolonistenland* eingenommenen Territoire wuchs mit jeder Generation in *Folge der Güterconfiscation* wirklich meuterischer oder der Meuterei verdächtiger Geschlechter. Der *grössere Theil des konfiskirten Landes* wurde von der Obrigkeit – durch die Begs (*alias* Beys) auf *öffentlichem Markt verkauft*; damit Entwicklung gegeben des (schon von den *Römern* veranlassten) *Privatgrundeigenthums*. Käufer meist Privatpersonen aus der Mitte der *türkischen* Bevölkerung; so entsprang allmählig *grosse Kategorie von Privatgrundbesitzern*; ihr *Eigenthumstitel* bestand nur in *Quittung der Staats-Rent-Kammer*; die Quittung constatirte *Fakt des Verkaufs des Grundstücks* auf öffentlichem Markt u. *Empfang Seitens der Obrigkeit der vom Käufer dafür geschuldten Summe*; die Quittungen hiessen: „beit-el-mal“ u. hatten dieselbe *gerichtliche* Anerkennung wie Kauf-Schenkungs-Pfand- u. andre Grundvermögensakte. (206) Die *türk. Regierung* förderte zugleich stark die *Concentration von Privatgrundeigenthum in den Händen geistlicher u. wohlthätiger Anstalten*. Die Leichtigkeit, womit sie zur Confiskation schritt u. ihr Steuerdruck veranlassten *Privatbesitzer* häufig ihre *Eigenthumstitel* an solche Anstalten zu übertragen, i.e. zu gründen *Wakuf* od. *»habou«*. ⦗*Sidi Kilil*– eine der grössten Autoritäten in Algier unter den Auslegern der *malekits’schen* Lehre, lässt zu Möglichkeit der *Uebergabe* dieser od. jener Länder od. Einkünfte durch Privatpersonen *nicht nur in erbliches Eigenthum*, sondern auch in *zeitweise Nutzniessung*, gewöhnlich erlöschend mit Tod des Schenkers⦘ Sie wurden dadurch frei von Confiscationsakt u. Steuerdruck; die Uebergabe geschah unter Bedingung ferneren lebenslänglichen, meist aber erblichen *Niessbrauchs* des in Wakuf gegebnen Landes durch seinen ursprünglichen Eigner; er hatte aber nun die *Geld-* od. *Naturalabgaben* an die Stiftung zu leisten. (Robotzahlung) (206, 207) ⦗*Hauptdokumente* in der von der algierschen histor. Gesellschaft herausgegebnen: *Revue Africaine*; see f.i. für *1861*.⦘

Die *Türkenherrschaft* führte in keiner Weise zu hindustan’schen (zur Zeit des Verfalls der Grossmogulswirthschaft) Feudalisationsanaloga.Dies verhindert durch die *kräftige Centralisation der militairisch-civilen Administration* Algiers; diese schloss aus *Möglichkeit erblicher Beschlagnahme der örtlichen Aemter* u. Verwandlung von deren Inhabern in fast von den Deis unabhängige Grosslandeigenthümer. Alle *örtlichen Deis u. Kaiden*, die gewöhnlich die Abgabenerhebung in den ihnen überwiesnen Kreisen pachteten, *blieben nur 3 Jahre in ihren* Funktionen. Das *Gesetz schrieb solchen Wechsel streng* vor u. in der Praxis fand er *noch öfter* statt. (208) Die türk. Regierung förderte also nur unter den Arabern Entwicklung des Privatgrundeigenthums auf Unkosten des »gemeindelichen«. – Nach *statistischen* Mittheilungen, gesammelt durch den *Assemblée nationale* député *Warnier (1873)* stand es folgendermassen, *bei Uebergang Algier’s in fzs. Hände*, mit dem *Landbesitzstand im ganzen* Seeuferland (Küstenstrich), genannt *Tel*.

*Domanialeigenthum* = *1,500,000 Hectar*; *ditto* unter Staatsverfügung nach den Rechten des allen Rechtgläubigen gemeinen Vermögens *(Bled-el-Islam)* = *3,000,000 Hectar* Wüstland. *Mulk* *(Privateigenthum)*: *3,000,000 Hectaren*; davon schon zur *Römerzeit* in vertheiltem Besitz *unter den Berbern* = 1,500,000 hectaren u. hinzugekommen als Gegenstand der Privataneignung unter *türkischer* Herrschaft: 1,500,000 hectars.

In *untheilbarem Besitz der arabischen Geschlechter* *(Arch)*: *5,000,000* hectars. Was die *Sahara* betrifft, so in ihr nur: *3,000,000 Hectars*, *gelegen innerhalb der Grenzen der Oasen*, bilden theils *undivided family property*, theils *privates*. Die übrigen *23,000,000 hectars der Sahara* – *blosse Sandwüste*. (208, 209)

#### B) Französische Wirthschaft u. ihr Einfluss auf Verfall des Collectivgrundbesitzes der Einheimischen.

- *Debatten in Annales de l’assemblée nationale v. 1873.* *t. XVII. Paris 1873* t. XVII. *No 1770.* *Rapport (an Assembl. Nationale) de Mr. Warnier*(1873)
- *Perron*: *Précis de jurisprudence musulmane par Khalil-ybn-Ishak*, traduit de l’arabe. / *Vorlage eines allgemeinen Colonisationsplan’s. Algier. 1863.*

*Premier Rapport de Mr Didier au nom de la commission de l’assemblée législative, 1851* (abgedruckt in *Eugène Robe*: *»Lois de la propriété immobilière en Algérie«*) | *Cadoz*: *Droit musulman malékite. Paris 1870.* *Cadoz zeigt die jurist. Unwissenheit desPerron u. der meisten s. g. Orientalisten nach.*

*Stiftung v. Privatgrundeigenthum* (im Aug des französ. bourgeois) nothwendige Bedingung jedes Fortschritts in polit. u. socialer Sphäre. Weitere *Erhaltung des Gemeinde-Eigenthums* „als *einer Form, die in den Geistern kommunistische Tendenzen unterstützt*“ (*Débats der assemblée nation.* 1873) gefährlich, sowohl für die Colonie, als für die Metropole; die Vertheilung des *Geschlechts-besitzes* wird gefördert, selbst vorgeschrieben, erstens als Mittel zur *Schwächung der stets auf Sprung zur Revolte stehenden unterjochten tribes*, 2tens als *einziger Weg* zu *weiterem Uebergang des Grundeigenthums* aus den Händen der natives in die der Colonisten. (210, 211) Dieselbe Politik durch die *француски* verfolgt unter allen einander stürzenden *régimes* von 1830 bis today. (211) *Mittel* wechseln manchmal; *Ziel* stets dasselbe: *Vernichtung des einheimischen Collectiveigenthums in Gegenstand freien Kauf’s u. Verkaufs* u. dadurch erleichterten *finalen Uebergang desselben in Hände der fzs. Colonisten.* (l.c.) Sagt in séance v. *30 Juni 1873*, bei Gelegenheit neuen Gesetzvorschlags, der député *Humbert*: „Das eurer Beurtheilung unterbreitete Projekt erscheint nur als Krönung des Gebäudes, dessen Fundament gelegt durch eine ganze Reihe Ordonanzen, Dekrete, Gesetze u. Senatusconsulte, von denen alle gemeinschaftlich u. jedes im Einzelnen *dasselbe Ziel* verfolgen – *Errichtung des Privatgrundeigenthums bei den Arabern.*“ (l.c.) *Erste Sorge der Franzosen* – nach Erobrung eines Theils von Algier – war *den grössten Theil des eroberten Territoriums für Regierungseigenthum* (fzs.) *zu erklären*. Vorwand dazu: die unter den Moslems läufige Lehre über das *Recht des Imam* das Land der Einheimischen für *nationales Wakuf zu erklären; indeed das dominium eminens* des Imam vom *malekitischen*, wie vom *hanefitischen* jus anerkannt. Aber dies Recht ⦗Sieh: trad. des Perron von *Précis de jurisprudence* musulmane *par Khalil ibn-Ishak* t. II, p. 269 etc⦘ giebt ihm nur das Recht *Capitationssteuer* von der eroberten Bevölkerung zu erheben. Letztere geschieht, sagt Khalil, „zur Erhaltung von Mitteln zur Befriedigung der Bedürfnisse der *Nachkommen des Propheten* u. der *ganzen musulmännischen Gemeinde“*. Louis Philippe – als Nachfolger des Imam od. rather der unterworfnen Deis, of course, grasps nicht nur das *Domanialeigenthum*, sondern auch alles nicht unter Arbeit befindliche Land, darunter die *Gemeinde*-***Weiden***-*Wälder* u. – *unbebautes Land.* (212) ⦗Soweit ausländisches\uneuropäisches Recht ihnen »profitlich«, erkennen es die Europäer– wie hier das musulmän. Recht – nicht nur an –sofort! – sondern »missverstehn« es nur zu ihrem Profit, wie hier.⦘ Die Französ. Beutelust leuchtet sofort ein: war u. ist die Regierung ursprünglicher Eigenthümer des ganzen Landes, so unnöthig die Ansprüche der arab. u. kabyl. Stämme auf diese od. jene Grundstücke anzuerkennen, sobald sie ihren Titel nicht durch *schriftliches Dokument* beweisen können. Auf diese Art: einerseits die *früheren Gemeindeeigenthümer* herabgedrückt zur *Position zeitweiser Besitzer v. Regierungsland*; andrerseits *gewaltsamer Raub bedeutender Theile des durch* die *Geschlechter besessnen Territoriums u. Anpflanzung darauf von europ. Colonisten*. In diesem Sinn die *Arrêtés v. 8 Sept. 1830*, *10 Juni 1831* etc. Hence das *System der cantonnements*; bestand in *Theilung des Geschlechtslandes in 2 Theile*, wovon der eine den Geschlechtsgliedern gelassen, der andere *v. Regierung* behalten mit dem Zweck europ. Colonisten darauf anzusiedeln. Die *Gemeindeländereien* – unter Louis Philippe – gestellt unter freie Verfügung der *in der Colonie errichteten militair.-civil. Administration*. Durch *Ordonanzen* v. *21 Juli 1846* im District Algier, in den Gemeinen *Bludak*, *Oran*, *Mostaganem* u. *Bône*, wurde dagegen *Privatgrundeigenthum* für unverletzlich erklärt, aber fzs. Regierung behielt sich auch dabei *Expropriationsrecht* vor nicht nur in den durch *Code Civil* vorgesehnen Fällen, sondern *jedesmal* wenn es erforderlich für *Gründung neuer oder Ausdehnung früherer Colonien*, *Kriegsschutzzwecke* od. wann *Fiskalinteresse* leide von *Nichtbearbeitung* dieses od. jenes Grundstücks durch seinen Eigenthümer. (212, 13) ⦗*Arrêtés v. 8 Sept. 1830*, *10 Juin, 11 Juillet 1831*, *1. u. 3. Décembre 1840*. *Ordonnances Royales v. 31 Octobre u. 28 Novembre 1845*; *1 Octob. 1844; 21 Juli 1846.*⦘

Von den *französischen* Landkäufern (privaten) fiel es den *allermeisten* nicht ein, Agricultur zu treiben; sie speculirten nur auf *Wiederverkauf des Landes im détail*; kaufend zu *Spottpreisen*, *wiederverkaufend* zu relativ hohem Preis – schien *»nützliche Placirung ihrer Capitalien«*. Die Burschen – ohne Rücksicht auf die *Unveräusserlichkeit des Geschlechtsbesitzes* eilten mit *einzelnen Familien ganze Reihe von Kaufcontracten abzuschliessen*. Exploitirend das plötzlich unter den fzs. Pudeln aufgesprungne Speculationsfieber, u. in der Erwartung, die fzs. Regierung könne sich nicht lang im Land halten, veräusserten die *natives* bereitwillig, nicht selten 2 oder 3 Aufkäufern *zur selben Zeit*, diese od. jene Stücke Land, oder auch *gar nicht existirendes* oder auch *im Gesammtbesitz des Geschlechts Befindliches*. Hence, als die *Prüfung der Eigenthumstitel* vor den Gerichten begann, zeigte sich dass *mehr als ¾* der ganzen Zahl der veräusserten Grundstücke verschiednen Personen *zugleich* zukamen. (see den *Auszug* aus der Brochüre: *„Vorlage eines allgemeinen Colonisationplans“. Algier. 1863,* *note ** p. 214*). Was that die fzs. Regierung?, *die schamlose!* Sie begann durch *Sanktion der Verletzung des Gewohnheitsrechts indem sie alle ungesetzlich-ausgeführten Veräusserungen vollgültig erklärte*! In *Gesetz v. 1 October 1844* ⦗erklärt *dieselbe Bourgeoisregierung*, die Kraft des falsch interpretirten Musulman Rechts sich zum *Alleineigenthümer* des Algierschen Grund u. Bodens gemacht⦘ »*Aucun acte translatif de propriété d’immeuble consenti par un indigène* (auch wenn er ihm nicht Gehöriges verkaufte!) au profit d’un Européen ne pourra être attaqué par le motif que les immeubles étaient inaliénables aux termes de la loi musulmane«. Ausser dem Interesse der Kolonisten, Regierung dabei im Auge: Schwächung der ihr unterworfnen Bevölkerung durch *Verfall des Geschlechts-gemeindlichen Wesens*. So in seinem Rapport an die *assemblée nationale, 1851*, sagt député *Didier*: „*Wir müssen uns sputen mit der Zerstörung der Geschlechtsverbände*, da sie die Führer jeder Opposition gegen unsre Herrschaft.“ (214–16) Andrerseits *Befürchtung der fzs. Regierung* die einheimische Bevölkrung gegen sich zu hetzen und der Wunsch *in Zukunft* den *Geldmarkt* zu sichern gegen die Erschütterungen nothwendig bewirkt *durch die Speculationen auf fiktive Eigenthumstitel*, veranlassten die Regierung für Zukunft zu entsagen auf weitere Anwendung des Colonisationssystems. Kam hinzu: Den *Arabern* gelang es in der Mehrheit der Fälle rückzukaufen Theils von den *europäischen Colonisten*, *theils v. der Regierung selbst*, *alle veräusserten od. ihnen weggenommenen Ländereien*. So endete das *Système des cantonnements* mit glänzendem Fiasco. Grade bei diesem Versuch stiess man mit der Nase auf die Thatsache eines noch ganz lebendigen *Geschlechts-gemeindlichen Grundeigenthums*. Es reichte nicht mehr hin, es zu ignoriren; man musste aktive Massregeln zu seiner Auflösung ergreifen. (216) Dies bezweckt durch *Senatusconsult v. 22 April 1863*; darin gesetzlich anerkannt das *Recht des Eigenthums der Geschlechter mit Bezug auf die von ihnen eingenommenen Ländereien*, aber jenes *Collectiveigenthum* soll vertheilt werden *nicht nur unter den Familien*, sondern auch *unter ihre Glieder*. *Allard* (General), beauftragt durch den Conseil d’Etat zur Vertheidigung des Gesetzvorschlags, sagt im *Senat* u. a.: „Die Regierung verliert nicht aus Gesicht, dass das *allgemeine Ziel ihrer Politik den Einfluss der Geschlechts-Aeltesten zu schwächen* u. die *Auflösung der Geschlechter* hervorzurufen. Auf diesem Wege zerstört sie die *letzten Rechte des Feudalrechts*, als deren Schützer die Gegner des Regierungs-Gesetzprojekts erscheinen … *Die Gründung v. Privateigenthum*, die *Ansiedlung europäischer Colonisten unter den arabischen Geschlechtern* … werden *die kräftigsten Mittel sein zur Beschleunigung des Processes der Auflösung der Geschlechts-Verbände*.“ (216, 217) *Artikel II des Senatusconsults von 1863* weist hin, dass in nächster Zukunft durch *kaiserliche Decrete*: 1) *Festsetzung der Grenzen der Ländereien*, die jedem Geschlecht gehören; 2) die *Vertheilung aller Geschlechtsbesitzungen unter die einzelnen Familien*, except solcher, die wegen ihrer Untauglichkeit zum Landbau, *ungetrenntes Eigenthum der Familien* bleiben müssen, 3) *Gründung v. Privateigenthum* auf Weg der *Theilung der Familienländereien* überall wo solche Massregel als passend anerkannt. (217) Napoleon III selbst gegen die 3te Massregel; see seinen *Brief an Marschall Mahon, 1865.* (*p. 217. n.* 2) Durch Regierungsukas, erlassen mit Consens des Conseil d’Etat, ordnete Badinguet *Errichtung besondrer Commissionen* für *Vornahme der Vertheilungen* an; jede solche Commission zu bestehn aus 1 Brigadegeneral oder Oberst als *Präsident*, einem *Unterpräfect od. Präfecturrath*, einem *Beamten eines arabischen Kriegs-* oder *Departementsbureau* u. einem *Beamten des Domainenamts*. Die Ernennung der Commissionsglieder überlassen dem Generalgouverneur Algiers; nur die Präsidenten direct durch Kaiser zu bestätigen; *Untercommissionen* zu bestehn aus Beamten *der Ortsadministration* in Algier. (*Règlement d’administration publique v. 23 Mai 1863*) Der *Untercommission* fallen alle vorbereitenden Arbeiten zu wie *Sammlung v. Daten* für richtige Festsetzung der *Grenzen* des Geschlechts, *jeder seiner Unterabtheilungen*, des *Acker- u. Weidelands in den letzteren*, schliesslich der *Privat- u. Domanialbesitzungen*, *eingeschlossen im Rayon des Geschlechtsdistricts*. (218) Dann tritt die Thätigkeit der Commission ein: Festsetzung an Ort u. Stelle – in Gegenwart von Delegaten der Nachbar-Geschlechter – der Grenzen der der Vertheilung unterliegenden Geschlechtsländereien; ferner: die Bestätigung beliebiger Verträge zwischen *Privatgrundbesitzern* (eingeschlossen innerhalb der Grenzen der Geschlechtsbesitzungen) u. dem Geschlecht; endlich: *richterliche Entscheidung* bei Klagen benachbarter Geschlechter über nicht rechtliche Begrenzung der ihnen angewiesnen Besitzungen. Die Commission hat über alle von ihr ergriffnen Massregeln an den Generalgouverneur von Algier zu berichten, der in letzter Instanz entscheidet. (p. 218) Sieh den weitern *Inhalt* des *règlement v. 23 Mai 1863 p. 218, 219.*

Nach *Rapport v. Warnier* ⦗Präsident der Commission für Ausarbeitung eines Gesetzprojects über »Privateigenthum« in Algier⦘ an die *Assemblée Nation. v. 1873* (See Annales de l’Ass. Nat. t. XVII, Annexe N° 1770) waren v. der Gesammtzahl – = 700 – der *Geschlechts-besitzungen v. 1863–73* schon *400* vertheilt unter die in den *Geschlechterbestand eingehenden Blutsverbände*, d. h. in die *Blutsverbände der nächsten Verwandten*, von denen jeder einen bestimmten Bodendistrikt einnahm; ⦗auch erhielten die schon damals in ihre Grenzen eingehenden Domanial- u. Privatbesitzungen obrigkeitliche Anerkennung⦘. Dieser Theil des *Règlements v. 1863* war leicht ausführbar, weil diese Zerlegung – ähnlich dem Process, kraft dessen *aus der alten german. Mark freie, halbfreie u. unfreie Gemeinden ausgeschieden* – lange vor den Franzosen zur *Zeit der türk. Herrschaft* in Algier begonnen hatte.

*Eugène Robe* (*»Les lois de la propriété foncière en Algérie«* p. 77) bemerkt mit Bezug hierauf: „Nachdem der Geschlechtsälteste seinen früheren *Character als Patriarch* verloren u. in Position eines *musulmännischen Beamten*, Kaid, übergegangen war, wuchs die *Autorität der Familienväter* u. erhielt durch Gesetz anerkannten *officiellen*, *politischen Character*; der Process der *Zerlegung des Geschlechts* (in seine der Anzahl nach kleinsten Blutsverbände) begann seit jener Zeit von selbst u. schritt unbemerkt u. stufenweis vor … das *Gefühl der Blutsverwandtschaft* (zwischen den verschiednen Familien) erschlaffte nach u. nach; die *einzelnen Zweige sonderten sich ab vom gemeinsamen Stamm*; die nächsten Verwandten bildeten besondre Ansiedlungen (Dörfer); *jedes Zelt* wurde ein Centrum besondrer Interessen, das Centrum einer *eignen Blutsgruppe*, die ihre besondren Bedürfnisse, egoistischen u. relativ engen Bestrebungen hatte. So *hörte das Geschlecht auf die weite, umfassende Familie zu sein* u. *wurde zum Agglomerat aller Ansiedlungen*, zerstreut über das Geschlechts-Land, eine Art *Confederation von Zelten*, Confederation von viel beschränkterem officiellen u. polit. Character als früher“. Die *Commission* fand also bei Ausführung dieses Punkts des Reglements v. 23 Mai 1863, das *Geschlecht bereits von selbst in seine Unterabtheilungen zerlegt* u. sie hatte nur dem *Gesetzeskraft zu geben, was lang* vorher *praktisch bestand*. (219, 220)

Ganz anders verhielt es sich mit *ihrer andren Aufgabe*: der *Einführung des Privateigenthums innerhalb der Grenzen der Unterabtheilungen des Geschlechts*. (220) Dies sollte nach *tit. V, art. 26* des *Règlement* mit Berücksichtigung *der verschiednen historischen Gewohnheitsrechte*, also *auch erst nach deren* vorheriger *Constatirung* *geschehn*. Würd’ nisch; der ganze Punkt aufgegeben unter Badinguet. (cf. p. 221; 222) ⦗Hier noch anzuführen aus dem *Rapport von Warnier*: Die Schwierigkeit der *Vertheilungen* in Algier u. a. begründet durch *die äusserst verschiednen ökonomischen Bedingungen der verschiednen Geschlechter*. In *142 Geschlechtern* kam auf jeden Menschen *1–4* Hectar; in *143* Geschlechtern *4–8* h.; in 8 Geschl. *8–16* h.; in 30 Gesch. *16–185* h. (die Vertheilung bildet zugleich *grosse* u. *kleine Grundeigenthümer*, die einen kaum fähig ihre Lebensmittel herauszuschlagen durch die Feldarbeit, die andern *unfähig* völlig zu benutzen alle ihnen als Eigenthum zufallenden Ländereien). *(p. 221, Note)*⦘ Wurde daher nichts aus der durch jene Massregel beabsichtigten *Expropriation der arabischen Geschlechter* zum *Vortheil europ. Colonisten*. Von *1863–1871* kauften die *europäischen Colonisten* mehr von den Einheimischen als sie ihnen *verkauften an Land* – all in all not yet *20,000 Hektar*; *jährlich* in fact nur *2,170 Hect.*, 29 ares u. 22 Centiares, not yet enough Land, wie *Warnier sagt*, um ein *einziges Dorf* darauf aufzuführen. (*vide Näheres 223, bes. Note.*)

*1873:* Hence erste Sorge der *ruralassemblée* *v. 1873* mehr durchschlagende Massregeln zur *Landberaubung* *der Araber* zu ergreifen. ⦗Die *Debatten in dieser* ***Schandversammlung*** über das Project *„Zur Einführung des Privateigenthums“* in Algier suchen die Spitzbuberei zu verbergen unter dem Mantel der *s. g. ewigen unveränderlichen Gesetze der polit. Oekonomie*. (224) In diesen *Debatten* der *»Rurale«* sind alle einstimmig über den Zweck: *Zerstörung des Collectiveigenthums*. Der Streit dreht sich nur über die *Methode*, *wie* es umzubringen. Der Deputirte *Clapier* z. B. will dies in der durch den *Senatusconsult v. 1863* vorgeschriebnen Weise thun, wonach die Einführung des Privateigenthums zunächst nur einzuführen in den *Gemeinden*, deren *Landantheil* bereits *ausgeschieden aus dem Geschlechts-Land*; die Commission der »Rurale«, deren Präsident u. Berichterstatter *Warnier*, besteht dagegen darauf die *Operation* mit dem *Ende* zu beginnen, i.e. *mit der Bestimmung des individuellen Antheils jedes Gemeindeglieds* u. *zwar gleichzeitig in allen 700 Geschlechtern*. ⦘

Die *Schönpflaster*, womit le Sieur *Warnier* eine Massregel, deren Zweck die *Expropriation der Araber*, verklebt, sind namentlich folgende:

1) Die *Araber selbst haben häufig den Wunsch ausgesprochen zur Vertheilung der Gemeindeländereien zu schreiten*. Dies einfach *schamlose Lüge*. Der Deputirte *Clapier* *(Séance du 30 Juin 1873)* antwortet darauf: „Ihr versichert dass die Araber selbst die *Errichtung des Privatgrundeigenthums* in ihrer Mitte wünschen; aber schliesst etwa der Bericht in sich den Ausdruck von Wünschen, direct offenbart durch die *Geschlechter- u.* Gemeindeobrigkeiten? *(djemma)* – Bei Leibe nicht; die *Araber* sind zufrieden mit ihrer Lage, ihrer Gesetzgebung, ihren örtlichen Gewohnheiten. *Nur Spekulanten und Wucherer verlangen von euch die Errichtung des Privateigenthums.*“ (224, 225)

2) *Das System der freien Verfügung jeden Arabers über das ihm als Eigenthum zugehörige Grundstück* giebt ihm in äussersten Fällen die Möglichkeit *auf dem Weg der Veräusserung od. der Verpfändung das ihm mangelnde Capital zu erhalten*; ist das nicht wünschenswerth in den Interessen der Araber selbst? Als ob nicht überall – in Ländern nicht kapitalist. Productionsweise – die *schamloseste Exploitation* der *Landbevölkrung durch kleine Wuchrer* u. *über freie Capitalien verfügende benachbarte Gutsbesitzer* angetroffen würde? Sieh *Indien*. Sieh *Russland*, wo der Bauer für 20, 30, oft 100% vom „Kulak“ die Summe erhält, deren er bedarf *zur Zahlung der Staatssteuern*. Andrerseits benutzt der помѣщикъ die ihn drangsalenden Umstände, um ihn *während des Winters kontraktlich zu binden für die ganze Periode des Heuschlags u. der Erndte* für *⅓ od. ½ des gewöhnlichen Arbeitslohns*, der ihm im *voraus ausgezahlt* wird u. wiederum den bodenlosen Abgrund der russischen Staatskasse füllen geht. Durch »Verpfändbarkeit« u. »Veräusserlichkeit« – *octroyirt par Gesetz* – arbeitet die englische Reg. in *N. W.Pr. Indiens* u. in *Punjaub* an Auflösung des Collectiveigenthums der Bauern, ihrer finalen Expropriation u. Anheimfall des Gemeindelands *in das Privateigenthum des Wucherers*. (225) Sogar *Badinguet* – *Brief an Mac Mahon 1865* – testirt analoge Action des Wucherers, dem die lastenden Regierungsteuern als Vehikel zum Angriff dienen, in Algier. (*see* p. 225, 226) (Der Brief citirt v. *Clapier* in seiner Rede in assemblée v. 30 Juni, 1873)

Unter der musulmännischen Regierung konnte wenigstens der Bauer nicht *expropriirt werden v. seinem Land* durch den Wucherer-Spekulanten. Sie kannte keine *Verpfändung des Landes (Hypothecirung)*, weil sie das *Gemeineigenthum* (resp. *undivided* family property) als *untheilbar* u. *unveräusserlich* anerkannte. (cf. note 2, p. 226) ⦗ib. sie erkannte dagegen *„rhène“*, gage an; diese giebt dem Verleiher von Geld Vorzugsrecht vor den übrigen Creditoren; er empfängt *vor ihnen* Zahlung *aus den Einkünften des bewegl. u. unbeweglichen Vermögens des Schuldners*. So auch hier relative Actionssphäre dem *Wucherer* eröffnet! wie in *Russland* etc⦘ (226) Das *Senatusconsult v. 1863, Art. 6* erkannte zuerst an das *Recht der freien Veräusserung*, sowohl für das Grundeigenthum v. Privatpersonen, i.e. die s. g. *mulk* Ländereien, *als auch ganze geschlechtliche Unterabtheilungen für den ihnen ausgeschiednen Kreis*; ermöglichte so *Verkauf* u. *Hypothecirung von Gemeinländereien*, dessen sich sofort bedienten *Wucherer* u. *Land aufkaufende Spekulanten*. Die Sphäre ihrer »Unternehmerei« noch erweitert durch das *Gesetz der »Rurale« v. 1873*, welches schliesslich *Privateigenthum an den земли* errichtet hat; jeder Araber kann nun frei verfügen über sein, als Privateigenthum ausgeschiednes Grundstück; Resultat wird sein: *Expropriation v. Grund u. Boden der einheim. Bevölkerung durch europ. Colonisten u. Spekulanten*. Aber dies auch das *bewusste Ziel der »loi« von 1873*. (226, 227)

3) *Die Einführung des Privatgrundeigenthums* unter eine nicht dafür vorbereitete u. ihm antipathische Bevölkerung soll *unfehlbare Panacea* sein für *Verbesserung der Mittel der Agricultur*, hence für *Vermehrung der Productivität des Landes.* (227) Dies der Schrei nicht nur der *westlich europ. Politischen Oekonomen*, sondern auch der s. g. *„Kultur-klassen“* Osteuropas! *Aber nicht eine einzige Thatsache aus der Geschichte der Colonisation* ist dafür beigebracht worden in den débats de l’assemblée rurale. *Warnier* beruft sich auf die Verbessrung der Anbaumittel auf die *klein-umfanglichen* u. für Absatz günstig gelegnen Besitzungen europäischer Colonisten. – Die Zahl *aller земель*, die d*en europ. Colonisten in Algier* zugehören = *400,000 Hectars*; davon *120,000* gehören 2 Compagnien, der von *Algier* u. der von *Setif*; diese – u. *Warnier* giebt dies selbst zu – umfangreichen u. weiter vom Markt abliegenden Ländereien werden *durch arabische Pächter* bebaut *nach ihrer alten*, vor Ankunft der Lichtbringenden Franzosen existirenden *traditionellen Methode*. Die andern *278,000 Hctr* verzettelt in ungleichem Mass unter 122,000 Europäer, von denen *35,000* Beamte u. Stadtbürger sich nicht *mit Landbau* beschäftigen. Bleiben: *87,000 fzs. landbauende Colonisten*; u. auch bei diesen keine *intensive Cultur* – die nicht zahlt, wo die Masse des unbebauten Landes gross u. die Bevölkerung relativ gering. (228) (cf. *Débats 30 Juin 1873*) Die *Expropriation* der *Araber*, von dem Gesetz beabsichtigt: 1) um die fzs. Colonisten mit möglichst viel Land zu versehn; 2) durch *Losreissung der Araber von ihrem natürlichen Band an Boden*, die letzte Macht der so sich auflösenden *Geschlechtsverbände* zu brechen u. damit jede *Aufstandsgefahr*. (229) Der *Warnier* wies nach, dass die unter Verfügung der Colonisten *stehenden Ländereien* ungenügend zur Befriedigung der Bedürfnisse der jährlich aus Fkch neu einströmenden Colonisten. In *Provinz Algier* kommen auf jeden europ. Colonisten 1,3 Hectar; in *Provinz Oran* 2,64; nur *in Provinz Constantine 3,25 h*. (229) Also Vermehrung der agricolen Colonisten unmöglich bei gleichzeitigem Fortbestand des *arabischen* Grundeigenthumsystems. (l.c.) Um den Process des *Uebergangs der ehmal. Geschlechtsländereien in die Hände der Colonisten zu beschleunigen*, bestimmt das Gesetz (1873), *wenn nicht ganz abzuschaffen das Recht des Geschlechtskauf’s (chefâ)*, ⦗Das *chefâ* recht, besteht im Recht des *Aufkaufs v. Land*, verkauft durch dies od. jenes Glied des Geschlechts *(ferka)* durch jedes Glied der *ferka* (Geschlecht’s) (vid. Rede des Dep. *Humbert*, *séance v. 30 June, 1873, Annal. de l’assemb. t. XVIII, p.  636)*. Dies Recht ganz identisch mit dem aujourd’hui in einigen Theilen des *Canton Graubünden* für die Gemeindeglieder existirenden⦘ es zu beschränken auf die Verwandtschaftsgrade, denen der *fzs. Code civil* Vorrechtskauf zuerkennt. Endlich, um die *Regierungsdomänen zu vergrössern*, erklärte das *Gesetzproject* v. 1873 das *Wüstland*, das in der *gemeinschaftlichen Benutzung der arab. Geschlechter blieb* u. *nicht in ihre Kreise vertheilt worden*, *für Regierungseigenthum*. Dies *directer Raub!* Eben desshalb nahm die *assemblée rurale*, so zärtlich für die sacrosancta *»propriété«* – das Eigenthum schändende Gesetzproject *ohne irgendeine Aenderung* an u. hatte es noch *im selben J. 1873 in Kraft zu treten*. (*3ème délibération dans la séance du 26 Juillet 1873. Annales de l’ass. nat. t. XIX*) *(p. 230)* Marschall *Niel* bemerkte richtig in Debatten der *Nat. Ass. von 1869*: *„Die Algiersche Gesellschaft ist gegründet auf Blut ⦗i.e. Verwandtschaft⦘ Princip.“* Durch die *Individualisation* des *Grundeigenthums* also auch der polit. Zweck erreicht – die Grundlage dieser Gesellschaft zu vernichten. (231)


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