Drei Artikel, erschienen in der Rheinischen Zeitung Nr. 345 vom 11. Dezember, Nr. 354 vom 20. Dezember und Nr. 365 vom 31. Dezember 1842. Text nach Karl Marx/Friedrich Engels, Historisch-kritische Gesamtausgabe, Erste Abteilung, Band 1, Erster Halbband, Frankfurt am Main 1927, S. 321–335, ohne den Apparat der Herausgeber. Traducción al español.
Nr. 345, 11. Dezember 1842
** Köln, 10. Dez. In der Beilage zu Nr. 335 der A. A. Z. findet sich ein nicht uninteressanter Aufsatz über die ständischen Ausschüsse in Preußen. Da wir ihn der Kritik unterwerfen wollen, müssen wir zunächst eine einfache, aber nichtsdestoweniger von einer leidenschaftlichen Parteipolemik oft übersehene Maxime an die Spitze stellen. Die Darstellung einer Staatsinstitution ist nicht die Staatsinstitution selbst. Eine Polemik gegen diese Darstellung ist daher auch keine Polemik gegen die Staatsinstitution. Die konservative Presse, die jeden Augenblick daran erinnert, daß die Auffassung der kritischen Presse als eine nur individuelle Meinung und Entstellung der Wirklichkeit zu verwerfen sei, vergißt jeden Augenblick, daß sie selbst nicht die Sache, sondern nur eine Meinung über die Sache, also der Kampf mit ihr nicht immer ein Kampf mit ihrem Gegenstande ist. Jeder Gegenstand, werde er lobend oder tadelnd in die Presse eingeführt, wird zu einem literarischen Gegenstand, also zu einem Gegenstand der literarischen Diskussion.
Das eben ist es, was die Presse zum mächtigsten Hebel der Kultur und der geistigen Volksbildung macht, daß sie den stofflichen Kampf in einen ideellen Kampf, den Kampf von Fleisch und Blut in einen Geisterkampf, den Kampf des Bedürfnisses, der Begierde, der Empirie in einen Kampf der Theorie, des Verstandes, der Form verwandelt.
Der quästionierte Aufsatz führt die Ausstellungen gegen die Institution der ständischen Ausschüsse auf zwei Hauptpunkte zurück, auf Ausstellungen gegen ihre Zusammensetzung und auf Ausstellungen gegen ihre Bestimmung.
Wir müssen es nun gleich als einen logischen Grundmangel rügen, daß zunächst über die Zusammensetzung diskutiert und die Untersuchung über die Bestimmung für einen folgenden Artikel verspart wird. Die Zusammensetzung kann nichts anderes sein als der äußere Mechanismus, der in der Bestimmung seine leitende und ordnende Seele besitzt. Wer wird aber über die zweckmäßige Zusammensetzung einer Maschine urteilen wollen, ehe er die Bestimmung der Maschine untersucht und erkannt hat? Es wäre möglich, daß die Zusammensetzung der Ausschüsse der Kritik unterliegt, weil sie ihrer Bestimmung entspricht, indem eben diese Bestimmung nicht als eine wahrhafte Bestimmung anzuerkennen; es wäre möglich, daß die Zusammensetzung der Ausschüsse anerkennenswert, weil sie ihrer Bestimmung nicht entspricht und über dieselbe hinausgeht. Dieser Gang der Darstellung ist also ein erster Fehler, aber ein erster Fehler, der die ganze Darstellung zu einer verfehlten macht.
Man habe, sagt der quäst. Artikel, fast von allen Seiten mit bemerkenswerter Übereinstimmung darüber geklagt, daß „vorherrschend nur das Grundeigentum mit dem Rechte ständischer Vertretung bedacht worden sei“. Dagegen sei einerseits auf den Aufschwung der Industrie, andererseits „mit noch größerer Emphase“ auf die Intelligenz und „das Recht derselben zur Teilnahme an der ständischen Vertretung“ hingewiesen worden.
Wenn aber nach dem organischen Gesetze über die Provinzialstände das Grundeigentum zur Bedingung der Standschaft gemacht werde, eine Disposition, die folgerechterweise auf die aus der Mitte der Provinzialstände gebildeten ständischen Ausschüsse übergegangen sei, so bilde das Grundeigentum wenn auch die allgemeine Bedingung, dennoch keineswegs den einzigen Maßstab für die Teilnahme an dem Recht der ständischen Repräsentation. Auf einer Verwechslung jener beiden wesentlich verschiedenen Prinzipien beruhten aber „zum großen Teil die lebhaften Einwendungen, welche gegen die Zusammensetzung der ständischen Ausschüsse erhoben worden seien“.
Der Grundbesitz vertritt alle Stände. Das ist ein Faktum, welches der Verfasser zugibt, allein, fügt er hinzu, nicht der Grundbesitz schlechthin, nicht der abstrakte Grundbesitz, sondern der Grundbesitz mit gewissen Nebenumständen, der Grundbesitz von einem gewissen Charakter. Der Grundbesitz ist die allgemeine Bedingung der ständischen Vertretung, aber er ist nicht die einzige Bedingung.
Wir stimmen vollkommen mit dem Verfasser überein, wenn er behauptet, daß die hinzutretenden Bedingungen das allgemeine Prinzip der Vertretung durch den Grundbesitz wesentlich alterieren, aber wir müssen zugleich behaupten, daß die Gegner, welche schon das allgemeine Prinzip zu beschränkt glauben, sich keineswegs widerlegt finden dürften durch den Nachweis, daß man dies an sich beschränkte Prinzip noch nicht für beschränkt genug, sondern weitere, seinem Wesen fremde Schranken hinzuzufügen für notwendig erachtet habe. Wenn wir von den ganz allgemeinen Erfordernissen des unbescholtenen Rufes, des dreißigjährigen Lebensalters abstrahieren, wobei die erstere sich einerseits von selbst versteht, andererseits einer zu unbestimmten Deutung unterliegt, so sind die folgenden speziellen Bedingungen: „1) die zehnjährige Nichtunterbrechung des Grundbesitzes; 2) die Gemeinschaft mit einer christlichen Kirche; 3) der Besitz eines vormals unmittelbaren Landes für den ersten Stand; 4) der Besitz eines reichsritterschaftlichen Gutes für den zweiten Stand; 5) die Magistratur oder die Betreibung eines bürgerlichen Gewerbes für den Stand der Städte; 6) die Selbstbewirtschaftung des Gutes als Hauptgewerbe für den vierten Stand“, so sind diese Bedingungen keine Bedingungen, welche aus dem Wesen des Grundbesitzes hervorgehen, sondern Bedingungen, welche aus ihm fremden Rücksichten ihm fremde Grenzen hinzufügen, welche sein Wesen beschränken, statt es zu verallgemeinern.
Nach dem allgemeinen Prinzip der Vertretung durch Grundbesitz wäre kein Unterschied zwischen jüdischem und christlichem Grundbesitz, zwischen dem Grundbesitz eines Advokaten und dem Grundbesitz eines Kaufmanns, zwischen zehnjährigem und einjährigem Grundbesitz zu entdecken. Nach diesem allgemeinen Prinzip existieren sämtliche aufgezählten Unterscheidungen nicht. Fragen wir also, was der Verfasser nachgewiesen hat, so können wir nur antworten: Die Beschränkung der allgemeinen Bedingung des Grundbesitzes durch besondere Bedingungen, die nicht im Wesen des Grundbesitzes liegen, durch Rücksichten auf den Ständeunterschied.
Und der Verfasser gibt zu: „In nahem Zusammenhange steht die von vielen Seiten vernommene Klage darüber, daß auch bei diesen ständischen Ausschüssen in angeblichem Widerspruche mit dem gegenwärtigen Zustande unserer sozialen Verhältnisse und mit den Forderungen des Zeitgeistes der nur der Vergangenheit angehörige Ständeunterschied wieder hervorgesucht und als Prinzip der ständischen Organisation in Anwendung gebracht worden sei.“
Der Verfasser untersucht nicht, ob die allgemeine Bedingung des Grundbesitzes nicht der Vertretung der Stände widerspreche oder sie sogar unmöglich mache! Es hätte ihm sonst schwerlich entgehen können, daß eine Bedingung, welche nur das Wesen des Bauernstandes bildet, bei einer konsequenten Verfolgung des ständischen Prinzips unmöglich zur allgemeinen Bedingung der Vertretung der übrigen Stände gemacht werden könne, deren Dasein auf keine Weise durch den Grundbesitz bedingt ist. Die Vertretung der Stände kann doch nur durch den wesentlichen Unterschied der Stände, also durch nichts, was außer diesem Wesen liegt, bestimmt werden. Wenn also das Prinzip der Vertretung des Grundbesitzes durch die besonderen Standesrücksichten, so wird dies Prinzip der Standesvertretung durch die allgemeine Bedingung des Grundbesitzes aufgehoben, und keines dieser Prinzipien kömmt zu seinem Rechte. Der Verfasser untersucht ferner nicht, ob der in der fraglichen Institution vorausgesetzte Unterschied der Stände die Stände der Vergangenheit oder die Stände der Gegenwart charakterisiert, wenn selbst ein Unterschied der Stände angenommen wird. Statt dessen bespricht er den Ständeunterschied überhaupt. Es werde so wenig gelingen, ihn zu vertilgen, „als den in der Natur vorhandenen Unterschied der Elemente zu vernichten und zur chaotischen Einheit zurückzuführen“. Man könnte dem Verfasser antworten: So wenig es jemandem einfallen werde, den Unterschied der Naturelemente zu vernichten und zur chaotischen Einheit zurückzuführen, so wenig wolle man den Unterschied der Stände vertilgen; aber man müßte zugleich den Verfasser auffordern, der Natur ein angestrengteres Studium zu widmen und sich von der ersten sinnlichen Wahrnehmung der verschiedenen Elemente zur vernünftigen Wahrnehmung des organischen Naturlebens zu erheben. Statt des Gespenstes einer chaotischen Einheit würde ihm der Geist einer lebendigen Einheit erscheinen. Selbst die Elemente verharren nicht in ruhiger Trennung. Sie verwandeln sich beständig ineinander, und dieser Wandel allein bildet die erste Stufe des physischen Erdenlebens, den meteorologischen Prozeß. Im lebendigen Organismus nun gar ist jede Spur der verschiedenen Elemente als solcher verschwunden. Der Unterschied existiert nicht mehr im getrennten Dasein der verschiedenen Elemente, sondern in der lebendigen Bewegung unterschiedener Funktionen, die alle von einem und demselben Leben begeistet sind, so daß ihr Unterschied selbst nicht diesem Leben fertig vorangeht, sondern vielmehr aus ihm selbst beständig hervorgeht und ebenso beständig in ihm verschwindet und paralysiert wird. So wenig nun die Natur bei dem vorhandenen Elementen stehen bleibt, vielmehr schon auf der untersten Stufe ihres Lebens diese Verschiedenheit als ein bloßes, sinnliches Phänomen beweist, das keine geistige Wahrheit besitzt, so wenig darf und kann der Staat, dieses natürliche Geisterreich, in einer Tatsache der sinnlichen Erscheinung sein wahres Wesen suchen und finden. Der Verfasser hat daher die „göttliche Weltordnung“ nur oberflächlich ergründet, wenn er bei dem Unterschiede der Stände als ihrem letzten und entscheidenden Resultate stehen blieb.
Aber, meint der Verfasser, es „ist aber dafür zu sorgen, daß das Volk nicht als eine rohe, unorganische Masse in Bewegung gesetzt wird“. Es könne daher „nicht davon die Rede sein, ob überhaupt Stände existieren sollen, sondern nur davon: festzustellen, inwieweit und in welchem Verhältnis die vorhandenen Stände zur Teilnahme an der politischen Wirksamkeit berufen sind“. Es fragt sich hier allerdings nicht, inwiefern die Stände existieren, sondern es fragt sich, inwiefern sie ihre Existenz bis in die höchste Sphäre des Staatslebens fortsetzen sollen. So unpassend es wäre, das Volk als rohe, unorganische Masse in Bewegung zu setzen, so wenig wird eine organische Bewegung erreicht, wenn es mechanisch in feste und abstrakte Bestandteile aufgelöst und von diesen unorganischen, gewaltsam fixierten Teilen eine selbständige Bewegung, die nur konvulsivisch sein kann, verlangt wird. Der Verfasser geht von der Ansicht aus, daß das Volk außer einigen willkürlich aufgegriffenen Ständeunterschieden als eine rohe, unorganische Masse im wirklichen Staate vorhanden sei. Er kennt also keinen Organismus des Staatslebens selbst, sondern nur ein Nebeneinander heterogener Teile, die der Staat auf eine oberflächliche und mechanische Weise umspannt. Aber seien wir aufrichtig. Wir verlangen nicht, daß man bei der Volksvertretung von den wirklich vorhandenen Unterschieden abstrahiere, wir verlangen vielmehr, daß man an die wirklichen, durch die innere Konstruktion des Staats geschaffenen und bedingten Unterschiede anknüpft und nicht aus dem Staatsleben in eingebildete Sphären zurückfalle, die das Staatsleben längst ihrer Bedeutsamkeit beraubt hat. Und nun werfe man auf die allen bekannte, allen offenbare Wirklichkeit des preußischen Staats einen Blick. Die wahren Sphären, nach denen der Staat regiert, gerichtet, verwaltet, besteuert, einexerziert, geschult wird, in denen seine ganze Bewegung vorgeht, es sind Kreise, Landgemeinden, Regierungen, Provinzialregierungen, Militärabteilungen, aber es sind nicht die vier Kategorien von Ständen, welche vielmehr in diesen höheren Einheiten bunt ineinander übergehen und nicht von dem Leben selbst, sondern nur von Akten und Registern unterschieden werden. Und jene Unterscheidungen, die jeden Augenblick in der Einheit des Ganzen durch ihr eigenes Wesen aufgehen, sie sind freie Schöpfungen aus dem Geiste des preußischen Staats, aber sie sind keine von blinder Naturnotwendigkeit und von dem Auflösungsprozeß einer vergangenen Zeit der Gegenwart aufgedrängte Rohstoffe! Sie sind Glieder, aber keine Teile, sie sind Bewegungen, aber keine Stände, sie sind Unterscheidungen der Einheit, aber sie sind keine Einheiten des Unterschieds. So wenig unser Verfasser nun wird behaupten wollen, daß etwa die große Bewegung, wodurch der preußische Staat täglich in ein stehendes Heer und eine Landwehr übergeht, die Bewegung einer rohen, unorganischen Masse sei, so wenig wird er es von einer Volksvertretung behaupten dürfen, die auf ähnliche Prinzipien fundiert ist. Wir wiederholen noch einmal. Wir verlangen nur, daß der preußische Staat sein wirkliches Staatsleben nicht bei einer Sphäre abbricht, welche die bewußte Blüte dieses Staatslebens sein soll, wir verlangen nur konsequente und allseitige Ausführung der preußischen Fundamental-Institutionen, wir verlangen, daß man nicht plötzlich das wirkliche organische Staatsleben verlasse, um in unwirkliche, mechanische, untergeordnete, unstaatliche Lebenssphären zurückzusinken. Wir verlangen, daß der Staat sich nicht in dem Akt auflöse, welcher der höchste Akt seiner inneren Einigung sein soll. Wir werden die weitere Kritik des quäst. Aufsatzes in einem folgenden Artikel geben.
Nr. 354, 20. Dezember 1842
** Köln, 19. Dez. Der Verfasser will seinem Standpunkte gemäß feststellen: „inwieweit die vorhandenen Stände zur Teilnahme an der politischen Wirksamkeit berufen sind“. Unser Verfasser untersucht nicht, wie schon bemerkt, inwieweit die im Wahlgesetz vorausgesetzten Stände die vorhandenen Stände, inwieweit überhaupt Stände vorhanden sind; er macht vielmehr zur Grundlage seiner Untersuchung eine Tatsache, deren Beweis das Hauptgeschäft seiner Untersuchung bilden mußte, und argumentiert also weiter:
„Die Bestimmung der Ausschüsse ist sowohl in den Verordnungen vom 21. Juni l. J. über deren Bildung als auch in der Königlichen Kabinettsordre vom 19. August über deren Zusammenberufung zu einem Zentralausschuß so deutlich ausgesprochen, daß darüber durchaus kein Zweifel obwalten kann. Es soll nach den Worten der obenerwähnten Kabinettsordre der ständische Beirat der einzelnen Provinzen durch ein Element der Einheit ergänzt werden. Hiernach ist also zunächst die allgemeine Bestimmung der ständischen Ausschüsse insofern dieselbe wie die der Provinzialstände selbst, als es sich dabei gleichfalls um eine beratende Mitwirkung bei öffentlichen Angelegenheiten und insbesondere beim Geschäft der Gesetzgebung handelt, und dagegen besteht das Charakteristische der denselben angewiesenen Wirksamkeit in deren Zentralisation. Somit wäre es bei den Bedenken, welche gegen die Zusammensetzung der ständischen Ausschüsse erhoben worden sind, darum zu tun gewesen, nachzuweisen, inwiefern in deren Vereinigung zu einem Zentralausschusse Gründe enthalten sind, weshalb die Elemente, aus denen man dieselben gebildet, der Bestimmung ihrer zentralen Tätigkeit nicht zu entsprechen vermögen. Anstatt solchen Beweis zu versuchen, hat man es bei der bloßen Versicherung bewenden lassen, die Zusammensetzung der ständischen Ausschüsse (welche auf demselben Prinzip beruht wie die der Provinzialstände) möchte wohl genügen zur Beratung über untergeordnete Provinzialinteressen, nicht aber für eine den ganzen Staat umfassende ständische Wirksamkeit. Hiermit im Widerspruch wurden dann die erwähnten Beschwerden vorgetragen, welche, wenn sie begründet wären, auch auf die Provinzialstände ihre Anwendung finden würden.“
Wir haben gleich von vornherein auf das Unlogische aufmerksam gemacht, die Zweckmäßigkeit der Zusammensetzung der ständischen Ausschüsse untersuchen zu wollen, bevor man ihre Bestimmung kritisiert hat. Es konnte nicht fehlen, unser Verfasser setzt in einem unbewachten Augenblick die Zweckmäßigkeit der „Bestimmung“ voraus, um die Zweckmäßigkeit der „Zusammensetzung“ folgern zu können. Er sagt uns, die Bestimmung der Ausschüsse sei klar!
Die Klarheit, diese formelle Korrektheit der „Bestimmung“ zugegeben, ist damit ihr Inhalt und die Wahrheit dieses Inhalts auch nur berührt? Die Ausschüsse, sagt unser Verfasser, unterscheiden sich nur durch die „Zentralisation“ von den „Provinzialständen“. Es sei also nachzuweisen, „inwiefern in deren Vereinigung zu einem Zentralausschusse Gründe enthalten sind, weshalb die Elemente, aus denen man dieselben gebildet, der Bestimmung ihrer zentralen Tätigkeit nicht zu entsprechen vermögen.“ Wir müssen diese Forderung als unlogisch abweisen. Es fragt sich nicht, inwiefern in der Vereinigung der Provinzialstände zu einem Zentralausschusse Gründe enthalten sind, weshalb ihre Bildungselemente der Bestimmung der zentralen Tätigkeit nicht zu entsprechen vermögen, sondern umgekehrt, es fragt sich, inwiefern in den provinzialständischen Bildungselementen Gründe enthalten sind, welche eine wahrhafte Vereinigung zu einem wirklichen Zentralausschuß, also auch eine wahrhaft zentrale Tätigkeit paralysieren. Die Vereinigung kann nicht die Bildungselemente, aber die Bildungselemente können die Vereinigung unmöglich machen. Setzt man aber eine wirkliche Vereinigung, eine wahrhafte Zentralisation voraus, so verliert die Frage nach der Möglichkeit der zentralen Tätigkeit allen Sinn, denn die zentrale Tätigkeit ist nur die Äußerung, die Folge, die Lebendigkeit einer wahrhaften Zentralisation. Ein zentraler Ausschuß schließt von selbst eine zentrale Tätigkeit ein. Wie beweist nun der Verfasser die Angemessenheit der Bildungselemente der Provinzialstände zu Zentralausschüssen! Wie beweist er also das wirkliche, nicht illusorische Dasein eines Zentralausschusses!
Er sagt: „Wenn sie begründet wären (die gegen die Zusammensetzung der Ausschüsse vorgebrachten Beschwerden), so würden sie auch auf die Provinzialstände ihre Anwendung finden.“ Allerdings, denn es wird ja eben behauptet, diese Elemente seien keine geeigneten Elemente zu einem zentralen Ganzen. Der Verfasser kann doch damit seine Gegner nicht widerlegt glauben, daß er sich selbst ihre Einwendungen erst zum Bewußtsein bringt und formuliert?
Statt sich damit zu begnügen, daß die Beschwerden gegen die Zusammensetzung der ständischen Ausschüsse Beschwerden gegen die Zusammensetzung der Provinzialstände sind, mußte der Verfasser vielmehr nachweisen, inwiefern die Einwendungen gegen die Provinzialstände aufhören, Einwendungen gegen die ständischen Ausschüsse zu sein. Der Verfasser mußte sich nicht fragen, wodurch die ständischen Ausschüsse einer zentralen Wirksamkeit nicht entsprechen, sondern er mußte sich fragen, wodurch sie zu einer zentralen Wirksamkeit befähigt sein sollen? Es ist in diesen Blättern weitläufig und an konkreten Beispielen dargetan worden, wie wenig die Provinzialstände zu einer Beteiligung an der Gesetzgebung (bestehe sie nun in Beirat oder in der Beitat, was einen Unterschied in der Macht, aber keineswegs in der Fähigkeit der Landstände bilden kann) berufen sind. Es kommt ferner hinzu, daß die Ausschüsse nicht einmal aus den Provinziallandtagen als moralischen Personen, sondern vielmehr aus den in ihre mechanischen Teile aufgelösten Provinziallandtagen hervorgehen. Nicht der Landtag wählt, sondern die verschiedenen, isolierten Teile des Landtags wählen jeder für sich ihre Ausschußdeputierten. Diese Wahl beruht also auf einer mechanischen Auflösung des Landtagskörpers in seine einzelnen Bestandteile, auf einer itio in partes. Dadurch wird es möglich, daß nicht die Majorität, sondern die Minorität des Landtags in den Ausschüssen vertreten ist, denn ein Deputierter der Ritterschaft kann z. B. in seinem Stande die Majorität haben, so wenig er die Majorität des Landtags hat, da diese vielleicht eben durch das Hinzutreten der Minorität des Ritterstandes zu dem Stande der Städte oder der Bauern gebildet wird. Die Einwendungen gegen die Zusammensetzung des Landtags fallen also nicht einfach, sondern verdoppelt auf die Ausschüsse zurück, indem hier der einzelne Stand dem Einfluß des Ganzen entzogen und in seine besonderen Schranken zurückgetrieben wird. Doch wir sehen selbst hiervon ab.
Wir gehen von einer Tatsache aus, die der Verfasser unstreitig zugeben wird. Wir nehmen an, die Zusammensetzung der Provinzialstände entspreche durchaus ihrer Bestimmung, also der Bestimmung, ihre besonderen Provinzialinteressen von dem Standpunkte ihrer besonderen Standesinteressen zu vertreten. Dieser Charakter der Landtage wird der Charakter jeder ihrer Handlungen, also auch der Charakter ihrer Wahlen zu den Ausschüssen, wird der Charakter der Ausschußdeputierten selbst sein, denn ein Landtag, der seiner Bestimmung entspricht, wird doch wohl in seiner wichtigsten Handlung, wird doch wohl in den selbsterwählten Repräsentanten seiner Bestimmung treubleiben. Welches neue Element verwandelt nun plötzlich die Vertreter der Provinzialinteressen in Vertreter der Staatsinteressen und verleiht ihrer besonderen Tätigkeit das Wesen einer allgemeinen Tätigkeit? Offenbar kein anderes Element als der gemeinschaftliche Ort der Zusammenkunft. Ist aber der bloße abstrakte Raum imstande, einem Manne von Charakter einen neuen Charakter zu geben und sein geistiges Wesen chemisch zu zersetzen? Man würde dem materiellsten Mechanismus huldigen, wollte man dem bloßen Raume eine solche organisierende Seele zumuten, nun besonders, da in der Ausschußversammlung die vorhandene Besonderung auch räumlich anerkannt und dargestellt wird.
Wir können nach dem bisherigen die weiteren Gründe, womit unser Verfasser die Zusammensetzung der Ausschüsse rechtfertigen will, nur als Versuche zur Rechtfertigung der Zusammensetzung der Provinzialstände [ansehen].
Nr. 365, 31. Dezember 1842
** Köln, 30. Dez. Der Lobredner der ständischen Ausschüsse in der Augsburger Allgemeinen Zeitung verteidigt, wie wir in einem früheren Artikel gezeigt haben, nicht die Zusammensetzung der ständischen Ausschüsse, sondern die Zusammensetzung der Provinziallandtage.
Es erscheint ihm „befremdlich, die Intelligenz als ein der ständischen Vertretung bedürftiges besonderes Element neben der Industrie und dem Grundeigentum angeführt zu finden“. Wir freuen uns, einmal mit dem Verfasser übereinstimmen und uns darauf beschränken zu können, seine Worte nicht zu widerlegen, sondern zu erklären. Worauf reduziert sich diese Befremdung über jene Intelligenzgelüste? Die Intelligenz sei kein Element der ständischen Vertretung, oder glaubt man etwa, der quäst. Art. behaupte nur, sie sei kein besonderes Element? Allein die ständische Vertretung kennt nur besondere Elemente, die nebeneinander bestehen. Was also kein besonderes Element ist, ist kein Element der ständischen Vertretung. Der quäst. Artikel bezeichnet ganz richtig die Art und Weise, wie die Intelligenz in eine ständische Vertretung tritt, als „die allgemeine Eigenschaft intelligenter Wesen“, also nicht als besondere Eigenschaft der ständischen Vertreter, denn eine Eigenschaft, die ich mit allen gemein habe und in einem allen gemeinen Grade besitze, bildet nicht meinen Charakter, nicht meinen Vorzug, nicht mein besonderes Wesen. In einer Naturforscher-Versammlung genügt es nicht, die „allgemeine Eigenschaft“ eines intelligenten Wesens zu teilen, aber in einer Ständeversammlung genügt es, die Intelligenz als eine allgemeine Eigenschaft zu besitzen, zu dem naturgeschichtlichen Genus der „intelligenten Wesen“ zu gehören.
Zu dem Landstand muß die Intelligenz als allgemeine menschliche Eigenschaft, aber zu dem Menschen muß nicht die Intelligenz als besondere landständische Eigenschaft hinzutreten, das heißt, die Intelligenz macht den Menschen nicht zum Landstand, sondern sie macht den Landstand nur zum Menschen. Daß damit der Intelligenz keine besondere Stellung auf dem Landtage eingeräumt ist, wird unser Verfasser zugeben. Jede Zeitungsannonce ist eine Tatsache der Intelligenz. Wer wollte deshalb in den Annoncen die Repräsentanten der Literatur aufsuchen? Der Acker kann nicht sprechen, sondern nur der Ackerbesitzer. Der Acker muß daher in einer intelligenten Form auftreten, um sich geltend zu machen; die Wünsche, die Interessen sprechen nicht, sondern nur der Mensch spricht; verliert deshalb Acker, Interesse, Wunsch seine Beschränktheit, weil er als menschliches Wesen, als intelligentes Wesen sich geltend machte? Es handelt sich nicht um die bloße Form, es handelt sich um den Inhalt der Intelligenz. Wenn die Intelligenz, was wir dem Verfasser gerne zugeben, nicht nur keiner ständischen Vertretung, sondern sogar einer nichtständischen Vertretung bedarf, so bedarf umgekehrt die ständische Vertretung der Intelligenz, aber nur einer sehr beschränkten Intelligenz, wie jeder Mensch so viel Verstand nötig hat, als hinreicht, seine Absichten und Interessen durchzusetzen, wodurch noch keineswegs seine Absichten und Interessen zu Absichten und Interessen „des Verstandes“ werden.
Die nützliche Intelligenz, die für ihren Herd kämpft, unterscheidet sich wohl von der freien Intelligenz, die trotz ihrem Herd das Rechte durchzukämpfen weiß. Es ist eine andere Intelligenz, die einem bestimmten Zwecke, einem bestimmten Stoffe dient, und es ist eine andere Intelligenz, die jeden Stoff beherrscht und nur sich selbst dient.
Der Verfasser will also nur sagen: die Intelligenz ist keine ständische Eigenschaft; er fragt nicht, ob der Stand eine intelligente Eigenschaft ist! Er tröstet sich damit, daß die Intelligenz eine allgemeine Eigenschaft des Standes, aber er versagt uns den tröstlichen Beweis, daß der Stand eine besondere Eigenschaft der Intelligenz ist!
Es ist ganz konsequent, nicht nur nach den Prinzipien unseres Verfassers, sondern nach den Prinzipien der ständischen Vertretung, wenn er die Frage nach dem Rechte der Vertretung „der Intelligenz“ auf den Landtagen in die Frage nach dem Rechte der Vertretung der gelehrten Stände, der Stände, welche die Intelligenz monopolisiert haben, der Intelligenz, welche ständig geworden ist, verwandelt. Unser Verfasser hat recht, insofern bei einer ständischen Vertretung auch nur von einer standgewordenen Intelligenz die Rede sein kann, aber er hat unrecht, indem er das Recht der gelehrten Stände nicht anerkennt, denn wo das Ständeprinzip herrscht, müssen alle Stände vertreten werden. Wie er aber darin irrt, daß er Geistliche, Lehrer, Privatgelehrte ausschließt und sogar Advokaten, Ärzte usw. nicht einmal als fragliche Subjekte erwähnt, so verkennt er das Wesen der ständischen Vertretung gänzlich, wenn er die zur Regierung gehörigen „Staatsdiener“ in gleiche Reihe mit den oben benannten ständigen Gelehrten stellt. Die Regierungsbeamten sind in einem ständischen Staate die Repräsentanten der Staatsinteressen als solcher, stehen also den Repräsentanten der ständischen Privatinteressen feindlich gegenüber. So wenig Regierungsbeamte in einer Volksrepräsentation ein Widerspruch sind, so sehr sind sie es in einer ständischen Repräsentation.
Der quäst. Art. sucht weiter nachzuweisen, daß das Grundeigentum in der französischen und englischen Verfassung ebensosehr, wenn nicht noch mehr vertreten sei als in der preußischen Ständeverfassung. Wäre dem wirklich so, hört ein Mangel dadurch auf, ein Mangel in Preußen zu sein, daß er auch in England und Frankreich existiert?? Wir wollen nicht ausführen, wie gänzlich unzulässig diese Vergleichung schon darum, weil die französischen und englischen Deputierten nicht als Vertreter des Grundbesitzes, sondern als Volksvertreter gewählt werden, und, was die besonderen Interessen betrifft, z. B. ein Fould Vertreter der Industrie bleibt, obschon er in irgendeinem Winkel von Frankreich eine verhältnismäßig unbedeutende Grundsteuer zahlt. Wir wollen nicht wiederholen, worauf wir in unserem ersten Artikel hingewiesen, wie das Prinzip der ständischen Vertretung das Prinzip der Vertretung des Grundbesitzes aufhebe und umgekehrt von ihm aufgehoben werde, wie also weder wirkliche Vertretung des Grundbesitzes noch wirkliche Ständevertretung, sondern nur eine inkonsequente Amalgamierung beider Prinzipien stattfinde. Wir wollen nicht weiter den Grundfehler der Vergleichung selbst verfolgen, der die verschiedenen Zahlen für England und Frankreich und Preußen ohne die nötige Beziehung auf die verschiedenen Verhältnisse dieser Länder aufgreift. Wir heben nur den einen Gesichtspunkt hervor, daß in Frankreich und England veranschlagt wird, was der Staat vom Grundeigentum genießt und welche Lasten der Besitzer trägt, während umgekehrt in Preußen z. B. bei den meisten Rittergütern und den Mediatisierten in Anschlag kommt, wie frei sie von den Staatslasten sind und wie unabhängig ihr Privatgenuß ist. Nicht, was einer hat, sondern, was er für den Staat hat, nicht der Besitz, sondern gleichsam die Staatstätigkeit des Besitzes verleiht in Frankreich und England, deren Systemen wir übrigens keineswegs beipflichten, das Recht der Repräsentation.
Der Verfasser sucht ferner zu beweisen, daß das große Grundeigentum nicht unverhältnismäßig gegen das kleine Grundeigentum vertreten sei. In bezug hierauf, wie auf den eben besprochenen Punkt, verweisen wir auf die Schrift: „Über die ständische Verfassung in Preußen“ (Stuttgart und Tübingen, Verlag der Cottaschen Buchhandlung) und Ludwig Buhls Schrift über die preußischen Provinzialstände. Wie wenig aber, vom Unterschied des großen und kleinen Eigentums abgesehen, eine richtige Verteilung stattfindet, mögen folgende Beispiele veranschaulichen. Die Stadt Berlin hat einen Grundwert von 100 Millionen Talern und die Rittergüter der Mark Brandenburg nur einen von 90 Millionen Talern, und doch schickt die erstere nur drei, während die Besitzer der letzteren 20 Deputierte aus ihrer Mitte wählen. Selbst unter den Städten ist die Verteilung nach dem angenommenen Maßstabe des Grundbesitzes nicht konsequent festgehalten. Potsdam beschickt den Landtag mit einem Deputierten, obgleich der Wert seiner Grundstücke kaum den zehnten Teil der in Berlin befindlichen erreichen mag. In Potsdam kommt ein Deputierter auf 30 000 und in Berlin auf 100 000 Einwohner. Noch greller ist der Kontrast, wenn man die kleineren Städte, denen man aus historischen Gründen eine Virilstimme bewilligt hat, mit der Hauptstadt vergleicht.
Um übrigens die wahren Verhältnisse der Intelligenzvertretung und der ständischen Vertretung des Grundeigentums festzusetzen, kehren wir noch einmal zu dem klassischen Hauptsatz zurück, zu der oben angeführten berechtigten Befremdung, „die Intelligenz als ein der ständischen Vertretung bedürftiges besonderes Element neben der Industrie und dem Grundeigentum angeführt zu finden“.
Der Verfasser sucht mit Recht die Quelle der Provinzialstände nicht in einer Staatsnotwendigkeit und betrachtet sie nicht als ein Staatsbedürfnis, sondern als ein Bedürfnis der Sonderinteressen gegen den Staat. Nicht die organische Staatsvernunft, sondern die Notdurft der Privatinteressen ist der Baumeister der ständischen Verfassung, und allerdings die Intelligenz ist kein bedürftiges, egoistisches Interesse, ist das allgemeine Interesse. Eine Vertretung der Intelligenz in einer Ständeversammlung ist also ein Widerspruch, eine ungereimte Forderung. Wir machen übrigens den Verfasser auf die Konsequenzen aufmerksam, die so unvermeidlich sind, wenn man die Bedürftigkeit zum Prinzip der Volksvertretung macht, daß unser Verfasser selbst einen Augenblick vor ihnen zurückschreckt und nicht nur bestimmte Forderungen von seiten der Vertretung der Sonderinteressen, sondern die Forderung dieser Vertretung selbst zurückweist.
Entweder ist nämlich das Bedürfnis wirklich, und dann ist der Staat unwirklich, weil er Sonderelemente hegt, die in ihm nicht ihre gerechte Befriedigung finden, sich daher neben ihm als besondere Körper konstituieren und in ein Transaktionsverhältnis zu ihm treten müssen, oder das Bedürfnis ist wirklich im Staate befriedigt, also seine Vertretung gegen den Staat entweder illusorisch oder gefährlich. Der Verfasser wirft sich einen Augenblick auf die Seite der Illusion. Er bemerkt in bezug auf die Industrie, daß, wenn sie selbst auf den Landtagen nicht hinlänglich vertreten wäre, ihr doch Wege genug blieben, ihre Interessen im Staate und bei der Regierung geltend zu machen. Er behauptet also, die ständische Vertretung, die Vertretung nach dem Prinzip der Bedürftigkeit sei eine Illusion, weil die Bedürftigkeit selbst eine illusorische sei. Was nämlich von dem Stande der Industrie, gilt von allen Ständen, gilt aber von dem Stande des Grundeigentums in einem noch höheren Grade als von der Industrie, denn er ist schon durch den Landrat, die Kreisstände usw., also durch völlig konstituierte Staatsorgane, vertreten.
Es versteht sich nach dem bisherigen von selbst, daß wir nicht nur nicht in die Klagen über die beschränkte Geschäftsordnung der Ausschüsse einstimmen können, sondern im Gegenteil gegen jede Erweiterung derselben als staatswidrig ernstlich protestieren müßten. Ebenso verkehrt ist der Liberalismus, der die Intelligenz auf dem Landtage vertreten sehen will. Die Intelligenz ist nicht nur kein besonderes Element der Vertretung, sie ist überhaupt kein Element, sondern ein Prinzip, das an keiner elementarischen Zusammensetzung teilzunehmen, sondern nur eine Gliederung aus sich selbst zu erschaffen vermag. Es kann von der Intelligenz nicht als einem integrierenden Teile, es kann von ihr nur als der organisierenden Seele die Rede sein. Es handelt sich hier nicht um eine Ergänzung, sondern um einen Gegensatz. Es fragt sich: „intelligente Vertretung“ oder „ständische Vertretung“. Es fragt sich, ob das besondere Interesse die politische Intelligenz oder ob die politische Intelligenz die besonderen Interessen vertreten soll. Die politische Intelligenz wird z. B. das Grundeigentum nach den Staatsmaximen, aber sie wird nicht die Staatsmaximen nach dem Grundeigentum regeln, sie wird das Grundeigentum nicht nach seinem Privategoismus, sondern nach seiner Staatsnatur geltend machen, sie wird nicht nach diesem besonderen Wesen das allgemeine Wesen, sondern sie wird nach dem allgemeinen dies besondere Wesen bestimmen. Das repräsentierende Grundeigentum dagegen richtet sich nicht nach der Intelligenz, sondern es richtet die Intelligenz nach sich, gleich dem Uhrmacher, der seine Uhr nicht nach der Sonne, sondern die Sonne nach seiner Uhr richten wollte. Die Frage resumiert sich in zwei Worte: Soll das Grundeigentum die politische Intelligenz, oder soll die politische Intelligenz das Grundeigentum kritisieren und beherrschen?
Für die Intelligenz gibt es nichts Äußerliches, weil sie die innere bestimmende Seele von allem ist, während umgekehrt für ein bestimmtes Element, wie das Grundeigentum, alles äußerlich ist, was nicht es selbst ist. Nicht nur die Zusammensetzung des Landtags, sondern auch seine Handlungen sind daher mechanisch, denn er muß sich zu allen allgemeinen und selbst zu den von ihm verschiedenen besonderen Interessen als einem Ungehörigen und Fremden verhalten. Alles Besondere, wie das Grundeigentum, ist an sich beschränkt. Es muß also als Beschränktes, d. h. von einer allgemeinen, über ihm stehenden Macht behandelt werden, aber es kann die allgemeine Macht nicht nach seinen Bedürfnissen behandeln.
Die Landtage sind durch ihre eigentümliche Zusammensetzung nichts als eine Gesellschaft von Sonderinteressen, die das Privilegium haben, ihre besonderen Schranken gegen den Staat geltend zu machen, also eine berechtigte Selbstkonstituierung unstaatlicher Elemente im Staate. Sie sind also ihrem Wesen nach dem Staat feindlich gesinnt, denn das Besondere ist in seiner isolierten Tätigkeit immer ein Feind des Ganzen, denn eben dies Ganze gibt ihm das Gefühl seiner Nichtigkeit, weil seiner Schranken.
Wäre diese politische Verselbständigung der Sonderinteressen eine Staatsnotwendigkeit, so wäre sie nur die Erscheinung von einer inneren Krankheit des Staates, wie ein ungesunder Körper in Polypen nach Naturgesetzen ausschlagen muß. Man müßte sich zu einer der beiden Ansichten entschließen, entweder daß die Sonderinteressen, sich überhebend und dem politischen Staatsgeiste entfremdet, den Staat beschränken wollen, oder daß der Staat sich in der Regierung allein konzentriert und dem beschränkten Volksgeiste als Entschädigung bloß eine Sphäre zur Ventilierung seiner Sonderinteressen einräumt. Man könnte endlich beide Ansichten zusammenfassen. Soll das Verlangen nach einer Vertretung der Intelligenz also Sinn haben, so müssen wir es auslegen als das Verlangen nach bewußter Vertretung der Volksintelligenz, die nicht einzelne Bedürfnisse gegen den Staat geltend machen will, sondern deren höchstes Bedürfnis es ist, den Staat selbst, und zwar als ihre Tat, als ihren eigenen Staat geltend zu machen. Vertreten werden ist überhaupt etwas Leidendes; nur das Materielle, Geistlose, Unselbständige, Gefährdete bedarf einer Vertretung; aber kein Element des Staates darf materiell, geistlos, unselbständig, gefährdet sein. Die Vertretung darf nicht als die Vertretung irgend eines Stoffes, der nicht das Volk selbst ist, sondern nur als seine Selbstvertretung begriffen werden, als eine Staatsaktion, die, nicht seine einzige, ausnahmsweise Staatsaktion, sich nur durch die Allgemeinheit ihres Inhaltes von den übrigen Äußerungen seines Staatslebens unterscheidet. Die Vertretung darf nicht als eine Konzession an die schutzlose Schwäche, an die Ohnmacht, sondern muß vielmehr als die selbstgewisse Lebendigkeit der höchsten Kraft betrachtet werden. In einem wahren Staate gibt es kein Grundeigentum, keine Industrie, keinen materiellen Stoff, die als solche rohe Elemente mit dem Staat ein Abkommen treffen könnten, es gibt nur geistige Mächte, und nur in ihrer staatlichen Auferstehung, in ihrer politischen Wiedergeburt sind die natürlichen Mächte stimmfähig im Staate. Der Staat durchzieht die ganze Natur mit geistigen Nerven, und an jedem Punkte muß es erscheinen, daß nicht die Materie, sondern die Form, nicht die Natur ohne den Staat, sondern die Staatsnatur, nicht der unfreie Gegenstand, sondern der freie Mensch dominiert.