Ohne Unterschrift erschienen in der Neuen Rheinischen Zeitung, Nr. 64, 3. August 1848 (Köln), S. 4, „Nachtrag“; von der MEGA² (I/7) Karl Marx zugeschrieben. Text nach dem Originaldruck der Zeitung (Digitale Sammlungen der USB Köln). Traducción al español

* Köln, 2. August. Wir erhalten so eben folgende Erwiderung unseres verehrten Mitarbeiters, des Hrn. Staatsprokurators Hecker, auf den Artikel wegen des Hrn. Joseph Wolff in Nr. 62 d. Z. Wir bedauern, daß es für heute zu spät ist, dieser Erwiderung den Ehrenplatz an der Spitze des Blattes zu geben, wagen aber nicht, die Verantwortlichkeit auf uns zu nehmen, das Publikum aus dieser Höflichkeitsrücksicht 24 Stunden länger im Dunkeln zu lassen. Morgen werden wir so frei sein, auf Hrn. Hecker's Erwiderung zurückzukommen.

Der Artikel lautet:

Entgegnung.

Der Artikel in Nr. 62 der Neuen Rheinischen Zeitung, de dato Köln, 31. Juli, den Kaufmann Joseph Wolff betreffend, enthält solche Unrichtigkeiten und theilweise absichtliche Entstellungen der Wahrheit, daß ich mich zu der nachstehenden Berichtigung, resp. wahren Darstellung der Sachlage genöthigt sehe.

Der Kaufmann Joseph Wolff, nach den Akten am Kaufhause Nr. 19 wohnhaft, war zur Sitzung des Zuchtpolizeigerichts vom 29. Oktober 1847 als Zeuge geladen, erschien nicht und wurde wegen seines Ausbleibens zu einer Geldbuße von 3 Thlrn., im Unvermögensfalle zu einer Gefängnißstrafe von 3 Tagen verurtheilt. Das desfallsige Urtheil wurde dem &c. Wolff gehörig zugestellt und beschien die Rechtskraft. Zum Zwecke der Beitreibung der Geldstrafe wurde ein Urtheilsauszug, wie dies in allen Fallen verfassungsmäßig geschieht, von dem Sekretariat des Landgerichtes direkt an die kön. Regierung abgegeben. In dem Auszuge fehlte die Verzeichnung der Wohnung des Condemnaten. Unter dem 1. Juli kam dieselbe von der königl. Regierung an den Oberprokurator zurück, mit der Bescheinigung, daß die Geldstrafe wegen Armuth des &c. Wolff inexigibel sei. Auf dem Auszuge befand sich jetzt mit Bleistift vermerkt: „Altenmarkt Nr. 54.“ Statt der Geldstrafe mußte nun die substituirte urtheilsmäßige Gefängnißstrafe vollstreckt werden und dieser Vollstreckung eine Aufforderung zum Strafantritt vorhergehen, die, beiläufig bemerkt, den Kondemnaten nie zugestellt wird und deren Zustellung keineswegs gesetzlich vorgeschrieben ist. Ein solche Aufforderung, nach dem Formular ausgefertigt, erging durch ein Versehen, veranlaßt durch den wahrscheinlich von der Steuerkasse herrührenden Vermerk, an den Kaufmann Joseph Wolff, Altenmarkt Nro. 54, und wurde von mir, da ich unmöglich bei jedem Schreiben, das mir zur Unterschrift vorgelegt wird, untersuchen kann, ob auch die richtige Hausnummer des Adressaten angegeben ist, in gutem Glauben unterzeichnet. Dieses Versehen konnte in den drei Tagen, die dem &c. Wolff zum Strafantritt belassen waren, ohne Mühe redressirt werden und ist redressirt worden, sobald es entdeckt war. — Von mir persönlich hat Niemand Aufschluß über den Irrthum verlangt; ich habe weder den &c. Wolff selbst noch den Advokat-Anwalt Schürmann auf dem Parket gesehen und es ist nach mir, wie mich der Parket-Sekretär versichert hat, nicht einmal gefragt worden. Wäre aber nach mir gefragt worden, so würde man erfahren haben, daß ich in der Sitzung des k. Assisenhofes war.

Es kann also keine Rede davon sein, daß ich nicht zu sprechen gewesen sei, d. h. daß ich mich nicht habe sprechen lassen wollen, und ich kann es überhaupt nach der bisherigen Darstellung dem Urtheile eines jeden Unbefangenen überlassen, ob in den Thatsachen, wie sie vorliegen, ein Beweis zu finden ist, daß ich die persönliche Freiheit meiner Mitbürger nicht zu schätzen wisse, und ob nur die Gefälligkeit des Parket-Sekretärs eine ungesetzliche Verhaftung von dem Kaufmann Joseph Wolff abgewendet hat.

Anlangend die in dem Artikel vorkommende Andeutung, als sei das Nichterscheinen des Wolff am Kaufhause durch ein ärztliches Attest entschuldigt gewesen, so bemerke ich, wie sich dies aus den Akten ergibt, daß, nachdem Wolff am 29. Oktober verurtheilt war, die Hauptsache auf den 27. November vertagt wurde; daß in dieser Sitzung Wolff wiederum ausblieb und endlich in der Sitzung vom 18 Dezember sich gestellte, ein ärztliches Attest, de dato den 27. November, vorlegte, wodurch sein Nichterscheinen in der zweiten Sitzung gerechtfertigt wurde, und sich vorbehielt ein ferneres ärztliches Attest über seine Verhinderung durch Krankheit am 29. Oktober zu produziren, daß er aber ein solches Attest nicht beigebracht und daß es deswegen bei dem Strafurtheile sein Bewenden gehabt hat.

Köln, den 2. August 1848.

Der Staats-Prokurator Hecker.