Erschienen in der „Neuen Rheinischen Zeitung“ in 2 Folgen (Nr. 37 vom 7. Juli; Nr. 41 vom 11. Juli 1848). Geschrieben von Karl Marx. Nach Karl Marx/Friedrich Engels, Werke, Bd. 5, Berlin 1971, S. 175-177, 198-201, ohne den Apparat der Herausgeber. Traducción al español

Gerichtliche Untersuchung gegen die „Neue Rheinische Zeitung“

Neue Rheinische Zeitung Nr. 37 vom 7. Juli 1848

Köln, 6. Juli. Wir erhalten soeben folgende Entgegnung auf den in der gestrigen „[Neuen] Rheinischen Zeitung“ abgedruckten Artikel, de dato „Köln, 4. Juli“, betreffend die Verhaftung der Herren Dr. Gottschalk und Anneke.

„Ich erkläre es für eine Unwahrheit, daß ich auf die Beschwerde der Frau Anneke über die ohne Gegenwart einer Magistratsperson vorgenommene Verhaftung ihres Mannes erwidert habe:

ich habe keinen Befehl zu Brutalitäten gegeben.

Ich habe vielmehr nur geäußert, daß ich es bedauern müsse, wenn sich die Gendarmen ungebührlich benommen haben sollten.

ich erkläre es ferner für eine Unwahrheit, daß ich mich des Ausdrucks bedient habe:

die Gendarmen seien zu der Verhaftung richterlich kommandiert worden,

und habe nur bemerkt, daß die Verhaftung kraft eines Vorführungsbefehls des Herrn Instruktionsrichters vollzogen worden sei.

Vorführungsbefehle werden nach dem Gesetz durch Gerichtsvollzieher oder Agenten der bewaffneten Macht vollstreckt. Die Anwesenheit eines Beamten der gerichtlichen Polizei ist nirgend vorgeschrieben.

Die in dem Artikel enthaltenen Verleumdungen resp. Beleidigungen gegen den Herrn Oberprokurator Zweiffel und die Gendarmen, welche die Verhaftung vollzogen haben, werden in der gerichtlichen Untersuchung, die deshalb eingeleitet werden wird, ihre Würdigung finden.

Köln, den 5. Juli 1848

Der Staatsprokurator:
Hecker“

Unsere werten Leser ersehn aus dem Vorstehenden, daß die „Neue Rhein[ische] Z[ei]t[un]g“ einen neuen, vielversprechenden Mitarbeiter gewonnen hat - das Parquet.

Wir haben geirrt in einem juristischen Punkt. Bei der Verhaftung bedarf es keines „Beamten der gerichtlichen Polizei“, sondern nur eines Agenten der öffentlichen Gewalt. Mit welch sorglichen Garantien der Code die persönliche Sicherheit umgibt!

Es bleibt übrigens nach wie vor ungesetzlich, daß die Herrn Gendarmen ihren Verhaftungsbefehl nicht vorgezeigt haben. Es bleibt ungesetzlich, daß sie, wie uns nachträglich versichert wird, schon vor dem Erscheinen des Herrn Hecker und seines Herrn Begleiters Briefschaften durchmustert haben. Vor allem aber bleiben die Brutalitäten ungesetzlich, die Herr Hecker bedauert hat. Wir sind erstaunt, eine gerichtliche Untersuchung nicht gegen die Herrn Gendarmen, sondern gegen die Zeitung verhängt zu sehn, welche die Ungebühr der Herrn Gendarmen denunziert.

Die Beleidigung könnte sich nur auf den einen der Herrn Gendarmen beziehn, von dem versichert wurde, er habe zu guter Stunde „gewankt“ aus mehr oder minder spirituellen oder spirituosen Gründen. Ergibt aber die Untersuchung, wie wir keinen Augenblick zweifeln, die Richtigkeit des Tatbestandes - der von den Herren Agenten der öffentlichen Gewalt verübten Brutalitäten -, so glauben wir nur den einzig „mildernden Umstand“ mit der ganzen Unparteilichkeit, welche der Presse geziemt, im eigensten Interesse der von uns beschuldigten Herren sorglichst hervorgehoben zu haben, und die menschenfreundliche Angabe des einzig mildernden Umstandes verwandelt das Parquet in eine „Beleidigung“!

Und nun die Beleidigung, resp. Verleumdung des Herrn Oberprokurator Zweiffel!

Wir haben einfach berichtet und, wie wir selbst im Bericht andeuteten, Gerüchte berichtet, Gerüchte, die uns aus guter Quelle zukamen. Die Presse, sie hat aber nicht nur das Recht, sie hat die Pflicht, die Herren Volksrepräsentanten aufs genaueste zu überwachen. Wir haben zugleich angedeutet, daß die bisherige parlamentarische Wirksamkeit des Herrn Zweiffel jene ihm zugeschriebenen volksfeindlichen Äußerungen nicht unwahrscheinlich macht - und will man der Presse das Recht abschneiden, die parlamentarische Wirksamkeit eines Volksrepräsentanten zu beurteilen? Wozu dann die Presse?

Oder hat die Presse nicht das Recht, in dem Volksrepräsentanten Zweiffel zuviel von dem Oberprokurator und in dem Oberprokurator zuviel von dem Volksrepräsentanten zu finden? Wozu dann in Belgien, in Frankreich usw. die Debatten über die Inkompatibilitäten?

Was den konstitutionellen Usus betrifft, so lese man nach, wie der „Constitutionnel“, der „Siècle“, die „Presse“ unter Louis-Philippe die parlamentarische Wirksamkeit der Herren Hébert, Plougoulm usw. beurteilten, zur Zeit, wo diese Herren die obersten Chefs des Parquets und zugleich Deputierte waren. Man lese die belgischen Blätter nach, und zwar die engkonstitutionellen, den „Observateur“, die „Politique“, die „Emancipation“, wie sie die parlamentarische Wirksamkeit des Herrn Bavay noch vor kaum einem Jahre beurteilten, als Herr Bavay in einer Person den Deputierten und den Generalprokurator vereinigte.

Und was unter dem Ministerium Guizot, unter dem Ministerium Rogier stets erlaubt war, sollte nicht erlaubt sein in der Monarchie auf breitester demokratischer Grundlage? Ein Recht, was kein Ministerium der französischen Restauration bestritt, wird zum Unrecht unter dem Ministerium der Tat, das die Revolution im Prinzip anerkennt?

Übrigens hat sich das Publikum durch unsere Extrabeilage von heute morgen überzeugt, wie richtig wir den Gang der Ereignisse beurteilt. Rodbertus ist aus dem Ministerium aus- und Ladenberg ist in das Ministerium eingetreten. Das Ministerium des linken Zentrums hat sich nach einigen Tagen in ein entschieden altpreußisch-reaktionäres Ministerium verwandelt. Die Rechte hat einen Staatsstreich gewagt, die Linke hat sich drohend zurückgezogen.

Und es wäre nicht mit Händen zu greifen, daß die jüngsten Taten zu Köln in dem großen Feldzugsplan des Ministeriums der Tat verzeichnet standen?

Soeben wird uns berichtet, daß der „Neuen Rheinischen Zeitung“ der Zugang ins Arresthaus versperrt ist. Berechtigt die Gefängnisordnung zu diesem Verbot? Oder sind politisch Angeschuldigte zur Strafe verurteilt, ausschließlich die „Kölnische Zeitung“ zu lesen?

Gerichtliche Untersuchung gegen die „Neue Rheinische Zeitung“

Neue Rheinische Zeitung Nr. 41 vom 11. Juli 1848

Köln, 10. Juli. Gestern sind elf Setzer unserer Zeitung und Herr Clouth als Zeugen vorgeladen worden, um Dienstag, den 11. Juli, vor dem Instruktionsamt zu erscheinen. Es handelt sich immer noch darum, den Autor des angeschuldeten Artikels auszumitteln. Wir erinnern uns, daß zur Zeit der alten „Rheinischen Zeitung“ zur Zeit der Zensur und des Ministeriums Arnim, als man den Einsender des famosen „Ehegesetzentwurfs“ ausmitteln wollte, weder zur Haussuchung noch zum Verhör der Setzer und des Druckereibesitzers geschritten wurde. Seit der Zeit haben wir allerdings eine Revolution erlebt, die das Unglück hat, von Herrn Hansemann anerkannt zu werden.

Wir müssen noch einmal auf die „Entgegnung“ des Herrn Staatsprokurator Hecker vom 5. Juli zurückkommen.

Herr Hecker straft uns in dieser Entgegnung Lügen in bezug auf die eine oder die andere ihm zugeschriebene Äußerung. Wir haben vielleicht jetzt die Mittel in der Hand, die Berichtigung zu berichtigen, aber wer bürgt uns dafür, daß in diesem ungleichen Kampf nicht abermals mit § 222 oder § 367 des Strafgesetzbuches geantwortet wird?

Die Entgegnung des Herrn Hecker endet mit folgenden Worten:

„Die in dem Artikel“ (d[e] d[ato] Köln, 4. Juli) „enthaltenen Verleumdungen resp. Beleidigungen gegen den Herrn Oberprokurator Zweiffel und die Gendarmen, welche die Verhaftung vollzogen haben, werden in der gerichtlichen Untersuchung, die deshalb eingeleitet werden wird, ihre Würdigung finden.“

Ihre Würdigung! Haben die schwarz-rot-goldnen Farben in den unter dem Ministerium Kamptz eingeleiteten „gerichtlichen Untersuchungen“ ihre „Würdigung“ gefunden?

Schlagen wir das Strafgesetzbuch nach. Wir lesen § 367:

„Des Vergehens der Verleumdung ist schuldig, wer an öffentlichen Orten, oder in einer authentischen und öffentlichen Urkunde, oder in einer gedruckten oder ungedruckten Schrift, welche angeschlagen, verkauft oder ausgeteilt worden ist, irgend jemanden solcher Tatsachen beschuldigt, die, wenn sie wahr wären, denjenigen, dem sie Schuld gegeben werden, einer kriminal- oder zuchtpolizeilichen Verfolgung, oder auch nur der Verachtung oder dem Hasse der Bürger aussetzen würden.“

§ 370: „Wird die den Gegenstand der Beschuldigung ausmachende Tatsache in gesetzlicher Art als wahr erwiesen, so ist der Urheber der Beschuldigung von aller Strafe frei. Als gesetzlicher Beweis wird nur derjenige angesehen, der aus einem Urteile oder aus irgendeiner andern authentischen Urkunde hervorgeht.“

Zur Erläuterung dieses Paragraphen fügen wir noch § 368 hinzu:

„Demzufolge wird der Urheber der Beschuldigung zu seiner Verteidigung nicht mit dem Gesuche gehört, den Beweis darüber aufzunehmen; er kann ebensowenig als Entschuldigungsgrund anführen, daß die Beweisstücke oder die Tatsache notorisch oder daß die Beschuldigungen, die zu der Verfolgung Anlaß geben, aus fremden Blättern oder sonstigen Druckschriften abgeschrieben oder ausgezogen worden seien.“

Die Kaiserzeit mit ihrem ganzen raffinierten Despotismus leuchtet aus diesen Paragraphen heraus.

Dem gewöhnlichen Menschenverstande nach wird jemand verleumdet, wenn man ihn erdichteter Tatsachen bezichtigt; aber im außergewöhnlichen Verstand des Strafgesetzbuchs wird er verleumdet, wenn man ihm wirkliche Tatsachen vorwirft, Tatsachen, die bewiesen werden können, aber nur nicht auf eine exzeptionelle Art, nur nicht durch ein Urteil, durch eine amtliche Urkunde. Wundertätige Kraft der Urteile und amtlichen Urkunden! Nur verurteilte, nur amtlich beurkundete Tatsachen sind wahre, sind wirkliche Tatsachen. Hat je ein Gesetzbuch den gewöhnlichsten Menschenverstand ärger verleumdet? Hat je die Bürokratie eine ähnliche chinesische Mauer zwischen sich und der Öffentlichkeit aufgeworfen? Mit dem Schild dieses Paragraphen bedeckt, sind Beamte und Deputierte unverletzlich wie konstitutionelle Könige. Begehen mögen diese Herren so viele Tatsachen, „die sie dem Haß und der Verachtung der Bürger preisgeben“, als sie für gut finden, aber ausgesprochen, geschrieben, gedruckt dürfen diese Tatsachen nicht werden unter Strafe des Verlustes der bürgerlichen Rechte, nebst obligater Gefängnis- und Geldstrafe. Es lebe die durch die §§ 367, 368, 370 gemilderte Preß- und Redefreiheit! Du wirst ungesetzlich eingesperrt. Die Presse denunziert die Ungesetzlichkeit. Resultat: Die Denunziation findet ihre „Würdigung“ in einer „gerichtlichen Untersuchung“ wegen „Verleumdung“ des ehrwürdigen Beamten, der die Ungesetzlichkeit begangen hat, es sei denn, daß ein Wunder geschieht und über die Ungesetzlichkeit, die er heute begeht, schon gestern ein Urteil gefällt worden ist.

Kein Wunder, daß die rheinischen Juristen, und unter ihnen der Volksrepräsentant Zweiffel, gegen eine Polenkommission mit absoluter Vollmacht gestimmt! Von ihrem Standpunkt aus mußten die Polen wegen „Verleumdung“ der Colomb, Steinäcker, Hirschfeld, Schleinitz, pommerscher Landwehrmänner und altpreußischer Gendarmen zur Entziehung ihrer bürgerlichen Rechte nebst obligater Gefängnis- und Geldstrafe verurteilt werden. So wäre die eigentümliche Pazifizierung Posens rühmlichst gekrönt.

Und welcher Widerspruch, mit Bezugnahme auf diese §§ des Strafgesetzbuchs das Gerücht von der Drohung des Fertigwerdens mit „dem 19. März, den Klubs und der Preßfreiheit“ eine Verleumdung zu taufen! Als wäre nicht die Anwendung der §§ 367, 368, 370 des Strafgesetzbuchs auf politische Reden und Schriften die wirkliche definitive Abfertigung des 19. März und der Klubs und der Preßfreiheit! Was ist ein Klub ohne Redefreiheit? Und was ist die Redefreiheit mit §§ 367, 368, 370 des Strafgesetzbuchs? Und was ist der 19. März ohne Klubs und Redefreiheit? Rede- und Preßfreiheit durch die Tat unterdrücken, gibt es einen schlagendern Beweis, daß nur die Verleumdung von der Absicht dieser Tat fabeln konnte? Hütet euch, die gestern auf dem Gürzenich abgefaßte Adresse zu unterschreiben. Das Parquet wird eure Adresse „würdigen“, indem es eine „gerichtliche Untersuchung“ einleitet wegen „Verleumdung“ von Hansemann-Auerswald, oder dürfen nur die Minister ungestraft verleumdet werden, verleumdet im Sinn des französischen Strafgesetzbuchs, dieses in Lapidarstil ausgehauenen Kodex' der politischen Sklaverei? Besitzen wir verantwortliche Minister und unverantwortliche Gendarmen?

Nicht also der angeschuldigte Artikel kann seine Würdigung finden durch die Anwendung der Paragraphen über die „Verleumdung im juristischen Sinn“, der Verleumdung im Sinne einer despotischen, den gesunden Menschenverstand empörenden Fiktion. Was darin seine Würdigung finden kann, das sind einzig und allein die Errungenschaften der Märzrevolution, das ist der Höhegrad, den die Kontrerevolution erreicht hat, das ist die Waghalsigkeit, womit die Bürokratie die Waffen, die sich noch im Arsenal der alten Gesetzgebung finden, gegen das neue politische Leben hervorholen und geltend machen darf. Diese Anwendung des Kalumnieartikels bei Angriffen auf Volksrepräsentanten, welch prächtiges Mittel, die Herrn der Kritik und die Presse der Jury zu entziehen?

Gehen wir von der Klage der Verleumdung über zur Klage der Beleidigung. Da begegnet uns § 222, der also lautet:

„Wenn eine oder mehre obrigkeitliche Personen aus dem Verwaltungs- oder gerichtlichen Fache in der Ausübung ihrer Amtspflichten oder aus Veranlassung dieser Ausübung irgendeine Beleidigung durch Worte erfahren, welche dahin zielen, ihre Ehre oder ihre Delikatesse anzugreifen, so wird derjenige, welcher sie auf diese Art beleidigt hat, mit Gefängnis von einem Monat bis zu zwei Jahren bestraft.“

Herr Zweiffel funktionierte, als der Artikel der „Neuen Rheinischen Zeitung“ erschien, als Volksrepräsentant zu Berlin und keineswegs als obrigkeitliche Person aus dem gerichtlichen Fach zu Köln. Da er keine Amtsverrichtungen ausübte, war es tatsächlich unmöglich, ihn in Ausübung seiner Amtsverrichtungen oder aus Veranlassung dieser Ausübung zu beleidigen. Die Ehre und Delikatesse der Herren Gendarmen aber stände nur dann unter der Schutzwache dieses Artikels, wenn man sie durch Worte (par parole) beleidigt hätte. Wir haben aber geschrieben und nicht gesprochen, und par écrit ist nicht par parole. Was bleibt also übrig? Die Moral, mit mehr Umsicht von dem letzten Gendarmen als von dem ersten Prinzen zu sprechen, und namentlich die höchst irritablen Herren vom Parquet nicht anzutasten sich zu erfrechen. Das Publikum machen wir noch einmal darauf aufmerksam, daß an verschiedenen Orten gleichzeitig, so zu Köln, zu Düsseldorf, zu Koblenz dieselben Verfolgungen begonnen haben. Sonderbare Methode des Zufalls!