Ohne Unterschrift erschienen in der Neuen Rheinischen Zeitung, Nr. 65, 4. August 1848 (Köln), S. 1; von der MEGA² (I/7) Karl Marx zugeschrieben. Text nach dem Originaldruck der Zeitung (Digitale Sammlungen der USB Köln). Traducción al español
* Köln, 3. August. Wir kommen zurück auf die in unserem gestrigen Blatte abgedruckte Erwiderung des Herrn Staatsprokurators Hecker in Betreff der Verwechselung der beiden Herren Joseph Wolff.
Herr Hecker wirft uns „absichtliche Entstellungen“ vor. Sollte hier nicht der Ausspruch des Abg. Borchardt in der Sitzung der Berliner Versammlung vom 18. Juli anzuwenden sein: daß „Beamte des öffentlichen Ministeriums in der Regel etwas zu schwarz zu sehen pflegen“?
Wenn man es mit einem Beamten zu thun hat, dem nicht nur die Presse und das Gesetz vom 17. Mai c., sondern auch die Art. 222 und 367 des Strafgesetzbuchs zur Disposition stehen, so gehört eine ganz besonders gute Laune dazu, „absichtliche Entstellungen“ zu machen.
Wir werden uns hüten, auf die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der von Herrn Hecker angefochtenen Thatsachen einzugehen; wir würden uns auf einen Pfad begeben, vor dem Art. 367 des St.-G.-B. als warnender Wegweiser steht und uns anzeigt, daß dieser Pfad direkt in's neue Arresthaus führt. Wir haben einen Artikel geschrieben, Herr Hecker hat einen zweiten dagegen geschrieben. Herr Hecker hat uns bewiesen, daß er zur rechten Zeit an die Justiz zu appelliren versteht; uns bleibt nur der Appell an's Publikum.
Stellen wir die Thatsache fest: Herr Hecker gesteht eine Aufforderung zum Strafantritt unterzeichnet zu haben, in dem eine falsche Person angegeben war, nämlich Herr Joseph Wolff, Altenmarkt Nro. 54, anstatt des Herrn Joseph Wolff, Kaufhaus Nro. 19 (und nicht Nro. 6, wie wir, wahrscheinlich aus „absichtlicher Entstellung“, in Nro. 62 angaben).
Herr Hecker erklärt wie das Versehen möglich war, nämlich durch eine Bleistiftglosse der Steuerkasse auf einem Urtheilsauszug, (während in dem einzig für das Parket gültigen Dokumente, in den Akten, die Hausnummer richtig war.) Er entschuldigt sich dann wie folgt: Die Aufforderung „wurde von mir, da ich unmöglich bei jedem Schreiben, das mir zur Unterschrift vorgelegt wird, untersuchen kann, ob auch die richtige Hausnummer des Adressaten angegeben ist, in gutem Glauben unterzeichnet.“
Herr Hecker ist gewiß ein zu guter Jurist, um nicht zu wissen, daß Jeder für das verantwortlich ist was er mit seinem Namen unterschreibt. Wer das Versehen gemacht hat, ob es Herrn Hecker möglich oder unmöglich war, die richtige Hausnummer zu entdecken, das ist ganz gleichgültig. Herr Hecker hat es unterschrieben und nur an ihn können wir uns halten. Wir geben auch gerne zu, daß Herr Hecker das Schreiben „in gutem Glauben“ unterzeichnet hat. Herr Hecker hat zwar unsern „guten Glauben“ entschieden geläugnet. Das wird uns nicht verhindern gerecht zu sein.
Herr Hecker erklärt uns: es werde die Aufforderung zum Strafantritt nie zugestellt und sei „ihre Zustellung keineswegs gesetzlich vorgeschrieben“. Wir hatten das Gegentheil behauptet — absichtliche Entstellung, versteht sich! Wir danken Hrn. Hecker für diese Aufklärung über die Verwerflichkeit der Gesetze, welche er „im guten Glauben“ zu vollstrecken hat. Wird man als Zeuge geladen, so erhält man eine schriftliche Citation; wird man zum Strafantritt geladen, so geschieht das nur mündlich und wenn die Anzeige bei zufälliger Abwesenheit des Verurtheilten verschleppt wird, so wird man mit Gensd'armen geholt.
Ferner sagt Hr. Hecker: „Von mir persönlich hat Niemand Aufschluß über den Irrthum verlangt; ich habe weder den &c. Wolff noch den Advokat-Anwalt Schürmann auf dem Parket gesehen und es ist nach mir, wie mich der Parket-Sekretär versichert hat, nicht einmal gefragt worden. Wäre aber nach mir gefragt worden, so würde man erfahren haben, daß ich in der Sitzung des k. Assisenhofes war.“
Hier ist der Punkt, auf den wir eingehen können, ohne dem Art. 367 zu verfallen. Wir bemerken also: 1) Daß Hr. Hecker weder Herrn Wolff noch Herrn Schürmann auf dem Parket gesehen, hatten wir gerade gesagt. 2) Der Behauptung des Hrn. Parketsekretärs, es sei nicht nach Hrn. Hecker gefragt worden, steht entgegen eine neuerdings ausdrucklich durch Hrn. Wolff, Altenmarkt Nr. 54, uns gemachte Erklärung: er habe allerdings nach Hrn. Hecker gefragt, da dieser allein das betreffende Scriptum unterzeichnet habe; 3) Hr. Wolff erklärt zur Antwort bekommen zu haben: Hr. Hecker sei nicht da. Weiter hatte die N. Rhein. Ztg. nichts behauptet, und Hr. Hecker war allerdings „nicht zu sprechen“, aus dem einfachen Grunde, weil er nicht da war.
Herr Hecker appellirt „nach der bisherigen Darstellung“ an das „Urtheil eines jeden Unbefangenen“. Wir unsrerseits appelliren an das Urtheil des Hrn. Hecker, ob die Beamten sich nicht weit besser dabei ständen, wenn ihre exceptionelle Stellung gegenüber der Presse aufhörte und wenn überhaupt durch Aufhebung des Art. 368 der Beweis der Wahrheit in sogenannten Verläumdungsklagen zugelassen wäre. Erst dann, wenn beide Theile auf gleichem Terrain stehen, wenn Sonne und Wind gleich getheilt sind, erst dann kann durch die Presse ausgemacht werden, auf welcher Seite das Recht ist. Wir sagen nicht, daß Hr. Hecker in diesem Falle Recht hat; wir sagen nicht, daß er Unrecht hat. Aber hätte Hr. Hecker Recht — wer würde es ihm glauben, so lange uns die Zunge geknebelt ist?