Ohne Unterschrift erschienen in der Neue Rheinische Zeitung Nr. 96 vom 7. September 1848 (Köln), S. 2-3; nach der MEGA² (I/7) von Friedrich Engels. Text nach dem Original der Zeitung (Digitalisat der USB Köln). Traducción al español
Berlin, 5. September. Der Staats-Anzeiger bringt in seinem amtlichen Theil den eben so ehrenvollen wie erfreulichen Waffenstillstand, den Hrn. v. Below mit den Hrn. v. Reedtz und v. Bille in Malmö vereinbaret und den das Ministerium ratifizirt hat. Wir bemerken darin zu unserer Freude, daß der König von Preußen wieder als „Souverain“ figurirt. Kurzer Traum der Volkssouveränetät!
Das Aktenstück lautet wie folgt:
Art. 1. Vom Tage der Unterzeichnung der gegenwärtigen Convention an gerechnet, sollen die Feindseligkeiten zu Lande und zur See während sieben Monaten vollständig eingestellt werden, mit einer Aufkündigung von einem Monate für jeden der beiden kontrahirenden Theile. Wenn von dem einen oder der anderen Seite eine Aufkündigung nicht stattfindet, so wird angenommen, daß in die Verlängerung des Waffenstillstandes von beiden Seiten gewilligt ist.
Art. 2. Würde der Waffenstillstand durch einen der beiden Theile aufgekündigt, so sollen die beiderseitigen Kriegsheere diejenigen Stellungen wieder einnehmen können, welche sie im Augenblick des Abschlusses der gegenwärtigen Convention innehaben, und welche von zweien durch die kommandirenden Generale ad hoc delegirten Offizieren auf einer Karte verzeichnet werden sollen.
Art. 3. Die durch die Seemacht Sr. Majestät des Königs von Dänemark bewerkstelligten Blokaden sollen unverzüglich nach Auswechselung der Ratifikations-Urkunden aufgehoben und die hierzu erforderlichen Befehle, wenn irgend möglich, an demselben Tage den Befehlshabern der Königlich dänischen Kriegsschiffe zugefertigt werden.
Art. 4. Alle Kriegs- und politische Gefangene sollen von beiden Theilen ohne Verzug und Vorbehalt in Freiheit gesetzt werden.
Art. 5. Alle Schiffe, welche seit dem Beginne des Krieges aufgebracht oder mit Beschlag belegt sind, sollen binnen 12 Tagen nach der Unterzeichnung dieser Convention, oder früher, wenn dies möglich ist, mit ihren Ladungen freigelassen werden.
Preußen, sowohl in seinem eigenen Namen, als im Namen des deutschen Bundes, willigt darin, daß Dänemark für die Requisitionen in natura, die in Jütland für Rechnung der preußischen und Bundestruppen erhoben sind, entschädigt werde; und Dänemark verpflichtet sich seinerseits, den Werth der Schiffe oder Ladungen zu ersetzen, welche etwa verkauft sind und nicht in natura zurückgegeben werden können.
Art. 6. Die beiden Herzogthümer, so wie die dazu gehörigen Inseln, sollen sowohl von den dänischen Truppen, wie von denen des deutschen Bundes, in dem Zeitraume von 12 Tagen, nachdem die betreffende Ordre den Ober-Befehlshabern zugekommen sein wird, geräumt werden. Jedoch soll es dem deutschen Bunde, wie Sr. Majestät dem Konige von Dänemark, gestattet sein, die für den deutschen Bund in der Stadt Altona, so wie auf anderen Punkten der beiden Herzogthümer, und für Se. Majestät den König von Dänemark auf der Insel Alsen sich befindenden Hospitäler und Militär-Depots von Abtheilungen resp. deutscher Bundes- und dänischer Truppen bewachen zu lassen, welche sowohl für den einen, wie für den anderen der beiden Theile die Anzahl von 2000 Mann nicht uberschreiten sollen.
Die aus dem Herzogthume Schleswig geburtigen Soldaten, welche sich gegenwärtig im Militärdienste in den Herzogthümern befinden, sollen, in besondere Abtheilungen formirt, in den Herzogthum Schleswig stationirt werden. Diese Abtheilungen sollen, zum Zwecke der Aufrechthaltung der öffentlichen Ruhe, unter die Befehle der in Gemäßheit des folgenden Artikels einzusetzenden Regierungs-Behörde gestellt werden, welcher letzteren es zustehen soll, zur Erleichterung des Landes diejenigen Offiziere und Soldaten in ihre Heimath zu entlassen, welche als für den Dienst nicht nöthig erachtet werden.
Die im Herzogthum Holstein zu stationirende Militärmacht soll aus der gegenwärtigen Kopfzahl der regulairen Truppen dieses Herzogthums bestehen, welche einen Theil der deutschen Bundes-Armee ausmachen. Diese holsteinischen Truppen werden zur Verfügung der Regierung der beiden Herzogthümer gestellt, dürfen aber nur in Folge einer Verständigung zwischen der Regierung der Herzogthümer und dem Oberbefehlshaber der deutschen Bundes-Armee vermindert werden.
Art. 7. Die beiden kontrahirenden Theile sind übereingekommen, für die Dauer des Waffenstillstandes eine gemeinsame Regierung für die beiden Herzogthümer einzusetzen, welche ihre Amtshandlungen im Namen Sr. Majestät des Königs von Dänemark, in Ihrer Eigenschaft als Herzog von Schleswig und Holstein, und mit Dero Machtvollkommenheit ausüben wird, mit Ausnahme der gesetzgebenden Gewalt, die während der Dauer des Waffenstillstandes ruht. Diese Regierung wird aus fünf aus den Notabeln der beiden Herzogthümer zu wählenden Mitgliedern zusammengesetzt werden, welche allgemeine Achtung und Ansehen genießen. Zwei von diesen Mitgliedern werden von Sr. Majestät dem Könige von Preußen, seitens des deutschen Bundes, für das Herzogthum Holstein, und zwei von Sr. Majestät dem Könige von Dänemark, Herzoge von Schleswig und Holstein, für das Herzogthum Schleswig ernannt werden.
Das fünfte dieser Mitglieder, welches die Funktionen des Präsidenten der gemeinsamen Regierung der beiden Herzogthumer zu übernehmen hat, wird in Folge gemeinschaftlicher Einigung von Ihren erwähnten Majestäten ernannt werden. Man ist dahin übereingekommen, daß weder die vor dem 17. März c. angestellt gewesenen Regierungs-Mitglieder (schleswig-holsteinische Regierung), noch diejenigen, welche die Regierung seit dieser Epoche gebildet haben, in diese neue Verwaltungs-Behörde eintreten können, welche letztere so bald als möglich und spätestens 14 Tage nach Unterzeichnung der gegenwärtigen Convention in Funktion treten soll.
Man hat sich ferner darüber verständigt, daß alle und jede seit dem 17. März d. J. für die Herzogthümer erlassenen Gesetze, Verordnungen und Verwaltungs-Maßregeln im Augenblick des Amts-Antritts der neuen Regierung aufgehoben werden sollen; jedoch soll der letzteren das Recht zustehen, solche nach dem 17. März d. J. erlassenen Gesetze, Verordnungen und Verwaltungs-Maßregeln wieder in Kraft zu lassen, deren Aufrechterhaltung ihr unerläßlich oder für den regelmäßigen Geschäftsgang ersprießlich erscheint, welche indessen keinenfalls etwas den Bestimmungen des Art. XI. Widersprechendes enthalten dürfen.
Art. 8. Se. Majestät der König von Preußen im Namen des deutschen Bundes und Se. Majestät der König von Dänemark sollen das Recht haben, Jeder Seinerseits einen Kommissar zu ernennen, um in den Herzogthümern während der Dauer des Waffenstillstandes zu residiren und vermittelnd über die Ausführung der vorstehenden Stipulationen zu wachen, so wie über die unparteiische Anwendung der Gesetze zu Gunsten der dänischen wie der deutschen Bevölkerung.
Art. 9. Das Herzogthum Lauenburg soll während der Dauer des Waffenstillstandes von einer Kommission verwaltet werden, zu welcher Se. Majestät der König von Preußen Namens des deutschen Bundes ein Mitglied, Se. Majestät der König von Dänemark, in seiner Eigenschaft als Herzog von Lauenburg, das zweite Mitglied ernennen und beide Souveraine Sich über die Wahl des dritten Mitgliedes, des Vorsitzenden der Regierung des Herzogthums, vereinigen werden. Diese Behörde wird das Herzogthum Lauenburg im Namen Sr. Majestät des Königs von Dänemark, Herzogs von Lauenburg, in eben der Weise verwalten, wie solches im Art. 7 in Betreff der Herzogthümer Schleswig und Holstein festgesetzt worden ist. Es wird von einer Verständigung zwischen dieser Verwaltungs-Behörde und dem Oberbefehlshaber der deutschen Bundestruppen abhängen, ob es zweckdienlich ist, eine Abtheilung der deutschen Bundes-Truppen in das Herzogthum Lauenburg zur Verfügung der gedachten Behörde einrücken zu lassen.
Art. 10. Die beiden kontrahirenden Theile werden Großbritannien um die Garantie für die genaue Ausführung der Artikel der gegenwärtigen Waffenstillstands-Convention ersuchen.
Art. 11. Es ist ausdrücklich verstanden, daß die Bestimmungen dieser Convention in keiner Weise den Bedingungen des definitiven Friedens präjudiziren, über welchen die Unterhandlungen unmittelbar eröffnet werden sollen, und daß weder der deutsche Bund, noch Dänemark die Ansprüche und Rechte aufgeben, welche sie jederseits geltend gemacht haben.
Art. 12. Die gegenwärtige Convention soll ratifizirt und die Ratifikations-Urkunden innerhalb eines Zeitraums von 8 Tagen, von dem Tage der Unterzeichnung an gerechnet, in Lübeck ausgewechselt werden.
Die gegenwärtige Convention ist in doppelten Exemplaren in französischer, dänischer und deutscher Sprache ausgefertigt worden. Man ist übereingekommen, daß die über die Auslegung derselben etwa entstehenden Zweifel nach der Fassung des französischen Textes entschieden werden sollen.
Separat-Artikel.
Behufs Vervollständigung und Erläuterung der Artikel des unter dem heutigen Tage abgeschlossenen Vertrages sind die unterzeichneten Bevollmächtigten über folgende Punkte übereingekommen:
Mit Bezug auf Art. 2. Die Fortifikations-Arbeiten, welche während der Feindseligkeiten auf beiden Seiten ausgeführt sind, sollen während der Dauer des Waffenstillstandes in dem Zustande verbleiben, in welchem sie sich heute befinden.
Mit Bezug auf Art. 3. Sofort nach dem Austausche der Ratifikations-Urkunden sollen Dampfschiffe mit königl. dänischen Offizieren abgesandt werden, um den Befehlshabern der königl. dänischen Kriegsflotte die Ordre zur Aufhebung der Blokaden zu überbringen. Diese Sendungen werden bezüglich der Nordseehäfen von Preußen und hinsichtlich der Ostseehafen von Dänemark bewirkt werden.
Mit Bezug auf Art. 4. Alle Kriegs- und politischen Gefangenen sollen sofort nach Auswechselung der Ratifikations-Urkunden nach Eckernförde gebracht und in die Hände derjenigen Offiziere uberantwortet werden, die zu ihrem Empfange gehörig ermächtigt sein werden.
Mit Bezug auf Art. 6. Die militärischen Streitkräfte in dem Herzogthume Holstein sollen, in Betreff der militärischen Disziplin, unter die Befehle desjenigen Generals der deutschen Bundesarmee gestellt werden, den Se. Maj. der König von Preußen zu diesem Zwecke ernennen wird.
Mit Bezug auf Art. 7. Indem festgesetzt worden ist, daß alle Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsmaßregeln jeder Art, die seit dem 17. März d. J. in Bezug auf die Herzogthümer erlassen sind, aufgehoben werden sollen, so begreift gegenwärtige Convention sowohl die in Kopenhagen als die in demselben Zeitraume in den Herzogthümern erlassenen. Die gemeinsame Regierung der Herzogthümer wird so bald als möglich eine Spezifikation derjenigen Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsmaßregeln bekannt machen, die wieder in Kraft treten sollen.
Zu den Befugnissen der gemeinschaftlichen Regierung soll auch diejenige gehören, die Prozesse wegen politischer Vergehen niederzuschlagen.
Mit Bezug auf denselben Artikel. Die Posten und sonstigen inneren Kommunikationen sollen wieder ihren regelmäßigen Lauf nehmen, und das Postamt zu Hamburg soll wiederhergestellt werden.
Die vorstehenden Bestimmungen sollen dieselbe Kraft und Gültigkeit haben, als wenn sie in der heute abgeschlossenen Uebereinkunft aufgeführt ständen, und werden gleichzeitig ratifizirt werden.