Nach der Handschrift, MEGAdigital (MEGA² IV/27).1 Traducción al español
- Appun: »Unter d. Tropen«
- Bachofen: Das Mutterrecht
- Theodor Waitz: »D. Indianer Nordamerikas«
- Post: Die Geschlechtsgenossenschaft d. Urzeit u. d. Entstehung d. Ehe. 1875
Rink: Folktales and Traditions of the Eskimo (aus Dutch englished by Robert Brown)
- Morgan: Systems of consanguinity and affinity in the human family.
- Schoolcraft in »Notes on the Iroquois«.
Maximilian (Prinz v. Neuwied): Reise nach Brasilien in d. Jahren 1815–17.
- Morgan: Ancient Society. 1877.
- Von Martius: V. dem Rechtszustand unter den Ureinwohnern Brasiliens. 1832
Potocky: Voyage dans les steps d’Astrakhan et du Caucase; ⦗Макушевъ: сказанія иностранцевъ о бытѣ и правахъ славянъ u. Grimm’s »Rechtsalterthümer« über Verbrennen v. individuell. Besitz bei Begräbniss.⦘
Th. Waitz: Anthropologie der Naturvölker.
Sartorius: Reise nach Mexico.
Heinrich Handelmann: Geschichte d. amerik. Colonisation u. Unabhängigkeit. Davon: 3t Theil: Geschichte der Insel Hayti. Kiel. 1856.
»Brevissima Relacion de Las Casas o Casaus de la Orden de Santo Domingo«, Sevilla 1552. fol.
»Memorial que presenta a su Majestad el licenciado, Juan Ortiz de Cervantes, Abogado y Procurador general del reyno del Peru y Encomenderos«. Ano 1619. fol.
Marly le Châtel: »Histoire générale des Indes Occidentales«. Paris. 1569.
Acosta: »Historia natural y moral de las Indias«. Barcelona. 1591 (worin d. Character d. Indianer gepriesen wird; diese natürlich als Ungeheuer dargestellt von den »Colonisten« (span.), um ihre eignen Ungeheuerlichkeiten als göttliche Rache an diesen Nachkommen Ham’s (sie glaubten sich in Asien, nicht in America) von d. pfäffischen Ideologen in Spanien »apologisiren« zu lassen, die sich ausserdem beriefen auf d. Authorität St. Augustini, wonach d. Sklaverei zur Ursache hat – die Sünde!)
Ternaux Compans: Voyages, relations et mémoires originaux pour servir à l’histoire de la découverte de l’Amérique etc. Davon: Second recueil de pièces sur le Mexique. Paris 1840.
Girolamo Benzoni: Storia del Mundo Nuovo. Venezia 1565.
Charlevoix: Histoire de l’isle Espagnole ou de St. Domingue. Paris. 1730.
Alonzo de Zurita, exauditeur à l’audience royale de Mexico: »Rapport (inédit) sur les différentes classes de chefs de la Nouvelle Espagne, sur les lois, les mœurs des habitants, sur les impôts établis avant et depuis la conquête etc« bei Ternaux-Compans, t. XI.
Memorial del peligroso estado espiritual y temporal del Reyno de Chile.
M. Kowalewski. Общинное землевладѣніе etc Mosk. 1879.
I) Amerik. Rothhäute. (Общинное землевладѣніе bei ihnen)
Ursprüngliches Heerdenwesen der menschl. Gesellschaften, ohne Ehe u. Familie. Band unter ihnen: Zusammenleben u. Selbigkeit der Beschäftigung (wie Krieg, Jagd, Fischfang), andrerseits physisches Band zwischen Mutter u. dem von ihr geborenen Kind.
Aus diesem Heerdenwesen entwickelt sich später, durch dessen allmählige u. spontane Zersetzung, Geschlecht u. Familie. (p. 26)
Mit der Bildung von Privatfamilien entsteht auch individuelles Eigenthum, u. zwar in den ersten Zeiten nur bewegliches. (27)
Dieser älteste (Heerdenzustand) zu suchen nicht bei schon angesessnen Stämmen, sondern bei nomadischen Fischern u. Jägern. (beides identische Beschäftigungen bei den Wilden, die wie die Jagd wilder Thiere so den Fischfang zuerst mit Bogen u. Pfeilen ⦗letztern später erst mit Netz u. Angel⦘ betreiben. cf. Appun. »Unter den Tropen«)(l.c.)
Auf dem amerik. Festld befinden sich im relativ ältesten Zustand die östlichen Dakoten von Nordamerika u. die Botokuden Brasiliens. Die Дакота ( Waitz) wandern beständig v. Ort zu Ort in Jagd auf Büffel. Wird das Fleisch der letzteren unzureichend für den ganzen Stamm, so Menschenesserei. ⦗die ältesten Genossen gemurxt⦘ (28) Die Producte der Jagd bei ihnen nicht Privateigenthum, sondern Gemeingut der ganzen Gruppe v. Jägern. Jeder bekömmt seinen »gleichen« Theil. Keine Viehzucht. Also selbst die Speise ursprünglich nicht Privateigenthum. (29) Sie ursprünglich auch vertheilt – z. B. bei den Botokuden – unter den Einzelnen, nicht Familien. (29) Bei den Дакота gelten als Privateigenthum nur die Kleidung, die einer trägt u. solche mehr oder minder primitiven Waffen, die ihm als Werkzeuge im Kampf mit der organischen u. unorganischen Natur dienen. Ebenso bei den Botokuden Privateigenthum nur: Waffen (resp. Werkzeuge), Kleidung u. Schmuck (украшеніе). Alles andre bei ihnen Gemeingut einer od. mehrerer zusammenlebenden u. einander verwandten Familien. (30. Sieh auch Note. namentlich Bancroft)
Dass Waffe u. Kleidung v. Altersher Privateigenthum auch bei Stämmen die jetzt viel höher stehn als die Botokuden etc, beweist die bis jetzt bei ihnen erhaltne Sitte auf dem Grab des Verstorbnen die ihm gehörige Kleidung u. Waffe zu verbrennen. (bei vielen Rothhäuten) (sieh Note) (l.c.) ⦗Im Lauf der Zeit wird beim Begräbniss verbrannt od. sonst vernichtet alles was sich als Privateigenthum entwickelt hat, wie Hausthier, Weib, Waffe, Kleidung, Schmuck etc sieh Not. 2. p. 30⦘
Die Zugehörigkeit des grössten Theils des beweglichen Eigenthums an den ganzen Stamm zeigt sich noch viele Jahrhunderte später, nachdem das bewegl. Eigenthum bereits den Process der Individualisierung vollbracht, in dem Recht (rather sociale Praxis) der nothleidenden Familien sich zur Zwangshilfe der wohlhabenden Nachbarn zu wenden. ⦗(Bancroft über die Nutkassen) (bei Eskimos); bei Rothhäuten; bei Bewohnern Peru’s.⦘ (p. 30, 31)
In welcher Reihenfolge verwandeln sich die verschiednen Sorten beweglicher Habe in Privateigenthum? (32)
Bei den Eskimos (Rink) 1) persönliches Eigenthum: Kleidung, Fischerkahn (лодка) mit den dazu gehörigen zum Fang der китъ (Wallfische) nöthigen Werkzeuge, шило (Ahle, Pfriem od. Pfrieme) u. dem aus der Wallfischhaut bereiteten Strick.
Familieneigenthum: Sein Subject aus einer bis 3 unter demselben Dach lebenden Familien. Sein Objekt: das Zelt (палатка) mit seinem Zubehör, das grosse Boot (ладья mit Mast u. Verdeck), dienend zum Wallfischfang, der Schlitten u. Lebensmittelvorrath, zur Ernährung aller die gemeinsamen Heerd haben (32) u. hinreichend für 2 bis 3 Monate.
Gemeindeigenthum: das hölzerne Gebäude für den Winter u. die Producte der Wallfischindustrie in hinreichendem Quantum für die Bekleidung u. Nährung aller Familien, die sich vereint haben zur Aufführung des Gebäudes u. in ihm zusammenleben, ebenso für die Beleuchtung der Wohnung im Lauf der endlosen Winternächte. (33)
Bei den Rothhäuten Brasiliens gehört auch Wohnung zum Familieneigenthum; bei der häufigen Wanderung der Stämme bildet Wohnung nicht »unbewegliches« Eigenthum u. gehört der od. den sie construirenden Familien. Ebenso bei den Nutkas Eigenthum der zu ihrem Bau sich vereinigenden Familien. (33)
Um zu entscheiden was persönliches Eigenthum bei den Wilden, zu betrachten welche Sorten Habe der Vernichtung unterworfen werden beim Begräbniss der Verschiednen; (33) bei einigen nur Waffen u. Kleidung; bei andern kommt hinzu Sklaven u. Sklavinnen, Frauen od. Frau des Verstorbnen; bei andern Fruchtbäume, die er gesät u. Hausvieh. (34)
Bei dem ältesten Heerdenwesen – wandernd, nicht angesessen, nur v. Jagd auf wilde Thiere u. Fischfang lebend – älteste Form des Eigenthums (»unbewegliches« existirt noch nicht) Gemeinschaft der Habe, weil Cooperation ihnen unerlässlich in ihrem Kampf mit der Natur; sie können ihr nur durch vereinte Kräfte das ihnen zum Leben nöthige abringen. (l.c.) ⦗Die Producte selbst, als gemeinsames Product sind Eigenthum der Heerde.⦘
Aus der Masse des dem ganzen Stamm gemeinsam angehörigen beweglichen Eigenthums scheiden sich in verschiedner Zeit ab diese od. jene Gegenstände, wovon einige das Eigenthum einer grösseren od. kleineren Anzahl zusammenwohnender u. einander verwandter Familien werden, i.e. Geschlechtseigenthum, dagegen andre Eigenthum v. Privatfamilien od. Privatpersonen. Das Geschlechts- wie das Familien-Eigenthum haben zu ihrem Objekt solche Gegenstände, die erbeutet (herausgeschaffen) durch die vereinte Arbeit der Glieder der Familie od. des Geschlechts, wie zusammen aufgeführte Baulichkeiten, gemeinsam vorbereitete Vorräthe etc; ebenfalls die Werkzeuge des zusammen betriebnen Productionszweigs; Werkzeuge, die den Gliedern der Familie od. des Geschlechts die Mittel zur Gewinnung dieser od. jener in ihrer gemeinsamen Gewalt befindlichen Gegenstände liefern. Zu Objekten des Privateigenthums werden zuerst Waffe u. Kleid. Ihr Bering weitet sich im Lauf der Zeit aus durch individ. Aneignung solcher Gegenstände, die der Privatindustrie dieser od. jener Person geschuldet sind, wie v. ihrer Hand gesäte Bäume, durch sie selbst „gezähmte“ Thiere etc, od. Dinge, die sie sich durch gewaltsamen Raub erworben⦘ ⦗jus Quiritium!, vor allem v. Sklaven u. Weibern. (35)
Die Seltenheit v. Viehzucht in Amerika (primitivem) in Folge der Abwesenheit zähmbarer Thiere ausser Lama u. Alpaka u. diese nur in Centralamerika ⦗въ средней ея полосѣ⦘, was dieses auch zum Centrum der amerikan. Cultur machte. (36)
Dies hielt die Masse der Rothhäute bei Fischfang u. Jagd; der wilde Wuchs einiger Nahrungspflanzen\Brodpflanzen, namentlich des Mais, machte ihnen möglich Pflanzennahrung zu gewinnen ohne vorherigen Uebergang von Nomadenwesen zu sesshaftem. Dies spiegelt sich ab in der Entwicklung ihrer Eigenthumsbeziehungen, hielt deren Individualisation auf u. erhielt für Jahrtausende die archaische Form einer mehr od. minder beschränkten Gemeinschaft des beweglichen wie des unbewegl. Eigenthums. (36)
Die früher erwähnten Rothhäute, die hauptsächlich v. Jagd wilder Thiere leben, practiciren zu gleicher Zeit aber auch Ackerbau. Stämme, bewohnend die Steppen des nordsüdlichen Theils der Ver. Staaten, Steppen reich an wildwachsendem Reis; diese haben genügende Pflanzennahrung, ohne irgend welche Arbeit für Aussaat. Dagegen der grösste Theil der Nordamerika bewohnenden Rothhäute, die ihr Nomadenleben nicht aufgeben, beschäftigen sich mit Ackerbau, indem sie zur Sommerzeit ein kleines Stück Steppenland urbar machen, das sie mit Mais besäen u. nach Beendigung der Ernte nehmen sie wieder ihre Beschäftigung mit dem звѣринымъ промысломъ. (37, cf. ib. n.*)
An einigen Orten die vom Stamm in Bearbeitung genommenen Flächen von neuem verlassen nach Jahresfrist, in andern die Stücke, nachdem sie vorher befreit v. Gras, Gesträuch ⦗Strauchwerk⦘ u. Wald ⦗Holz⦘, fortdauernd besät bis zu ihrer Erschöpfung. (37) Bei solchen Stämmen Führung gemeinschaftlicher Wirthschaft sehr gewöhnlich. Der Stammälteste (Stammvorsteher) weist jedem seine Beschäftigung an; Weiber u. Sklaven meist zum Ackerbau, der männliche Theil mit Jagd u. Fischfang. (38) ⦗Vgl. wegen gemeinschaftlichem Ackerbau, Einmagazinirung u. Vertheilung des Products Bancroft, t. I. S. 658⦘
Morgan (Systems of consanguinity etc p. 173) bemerkt, dass in Folge der Bevölkerungszunahme u. Unmöglichkeit entsprechender Ausdehnung des eingenommenen Territoriums die Dakota z. B., wie auch die Mehrzahl der amerik. Stämme, entweder zur Hauptbeschäftigung mit Ackerbau u. Viehzucht übergehn, oder vom Boden der Erde verschwinden müssen. (38 N. 4)
Dies Fall in Nord, Central, Südamerika. (l.c.)
Letztres war schon der Fall – Agrikultur Hauptbeschäftigung geworden – bei den Bewohnern Neu Mexicos, Mexico’s u. Yukatan’s bei ihrer ersten Berührung mit den Europäern. (l.c. [N. 5])
Mit solchem Uebergang zur Agrikultur als Hauptbeschäftigung verbunden eine erst länger od. kürzer währende, aber im Lauf der Zeit auch definitive Ansässigmachung dieser od. jener народности auf dem einmal erwählten Ort des Aufenthalts. Letztrer erscheint »gewöhnlich« nicht unbewohnt, sondern schon seit langem eingenommen durch fremdstämmige Bevölkrung, die die von ihr angesiedelten (angebauten?) Länder nur zwangsweise abtritt; sie werden in den ersten Zeiten blos v. den Siegern abhängige Klasse v. Sklaven; im Lauf der Zeit erobern sie sich stufenweis Rechtsgleichheit mit dem beherrschenden Stamm; bildend oft von Beginn die numerische Majorität, vermehrt v. Zeit zu Zeit durch neue Anzahl kriegsgefangner Sklaven, erringt der unterjochte Stamm manchmal endlich nach 100jährigen efforts die Wiederumgestaltung der Grund- u. Bodenverhältnisse unter ihm günstigen Bedingungen. Sehr mannigfaltig die Formen des Grundeigenthums, die hieraus hervorgehn. (39)
Die älteste Form der Grund- u. Bodengemeine (städt. u. ländl.) bei den Stämmen der Rothhäute, in ganz Mexico u. Peru in der Periode, unmittelbar ihrer Erobrung durch die Spanier vorhergehend – ⦗uns beschrieben durch Alonso Zurita, zuerst publicirt in fzs. Uebersetzung durch Ternaux-Compans, 1840, in »Voyages, Relations et mémoires originaux pour servir à l’histoire de la découverte de l’Amérique. Paris. t. 11«⦘ – ist die Geschlechtsобщина, Geschlechter-Gemeinde, die voraussetzt gleichzeitiges Bestehn von Familienantheilen, deren Umfang abhängig von der Zugehörigkeit dieser od. jener Familie zu dieser od. jener Gruppe Erben (Nachfolger). ⦗Abwesend bei den Rothhäuten die verschiednen Verwandtschaftsgrade der arischen Stämme; zur Nachfolge berufen Gruppen, deren jede besteht aus dem Verschiednen gleich nahen Descendenten und Seitenverwandten (collateralen)⦘ (39, 40.) Diese Gemeinden hiessen calpulli … „die земли calpulli gemeinschaftliches Gut der ganzen Masse der Bevölkrung. Die Elemente der Gemeinde … getrennte Quartiere u. Familien die denselben Namen haben. Jede Familie solcher Gemeinde erhält bestimmtes Stück für beständige Benutzung. Diese Stücke Eigenthum ganzer Familien; über sie verfügt stets das Haupt der Familie. Keine Veräusserung der Ländereien calpulli weder durch Verkauf noch Schenkung, auch nicht durch Vermächtniss bei Tod. Stirbt diese oder jene Familie ganz aus, so kehrt das ihr zugehörige Eigenthum (владѣнія) von neuem zur Gemeinde zurück, deren Stammältester über es verfügt zum Nutzen der am meisten Land bedürftigen Familien“. (40. Auszug aus Zurita)
Offenbar hier vorausgesetzt Ausscheidung minder zahlreicher Gruppen von Verwandten aus den Grossen Geschlechter-Verbänden; i.e. Spaltung des Stamms in Geschlechter u. Familien. Wie das Ganze, so führen auch die Theile (die örtlichen Abtheilungen calpulli) denselben Familiennamen der auf ihnen angesiedelten Geschlechter. Jede der Gruppen erscheint als Subject des Rechts auf das unbewegliche Eigenthum etc. (p. 41) Nach Surita (Zurita!) hängt die Grösse des Antheils ⦗den einzelnen Geschlechtern u. Familien zugehörig⦘ ab von der Eigenschaft der Person, die an der Spitze dieser oder jener Gruppe v. Individuen steht (der Familie od. des Viertels), den Bedürfnissen u. den Productiven Kräften der Gruppen selbst. (41) Die »Eigenschaft« des Familienhaupts hängt wieder ab von der Stufe der Nähe od. Entferntheit desselben vom ersten wirklichen od. fiktiven Stammvater calpulli – also regulirt durch die Erbschaftsgesetze. (41, 42) Die verwandten Familiengemeinden haben also ungleiche Antheile an Land, gemessen durch Erbrecht ⦗rather Abstammungsrecht⦘. (42) In der Periode, die Zurita beschreibt, offenbar schon Uebergang aus Theilung nach Verwandtschaftsgrad in solche auf faktische Bearbeitung gegründet. Darum spricht er v. den Bedürfnissen u. productiven Kräften etc. Faktische Bearbeitung war Bedingung jedes Besitzes (v. Boden); wer 2 Jahre ohne Grund seinen Bodentheil nicht bebaut, dem wird er entzogen auf Verordnung des Gemeinde Vorstehers. In Peru wird Zahl der Kinder bei Bestimmung des Antheils in Betracht gezogen. Nirgendwo treffen wir in Mexiko od. Peru, zur Zeit ihrer Eroberung, gleiche Antheile. (42) Heutzutag lässt die ländliche Gemeinde in Mexico das Princip gleicher Theilnahme aller Gemeindeglieder an der der Gemeinde zugehörigen unbeweglichen Habe zu; Sartorius sagt, dass die Vertheilungen gleich u. periodisch wiederholt, wobei meist ein Theil des Gemeindelands ungetheilt bleibe, zur Production auf selbem von мірскихъ запашекъ. (42, 43)
Zur Zeit des Zurita dagegen: in Mexico u. Peru – gegen die Gründung neuer Ansiedler in ihrer Mitte, deren Einschluss in die Zahl der ursprünglichen Gemeindeeigenthümer früh od. spät zur Errichtung periodischer u. gleichmässiger Vertheilungen führt – fand damals die община ein sichres Mittel in der strengen Beobachtung absoluten Ausschlusses von den Vortheilen der Gemeindenutzung sowohl neuer Colonisten als auch der Glieder benachbarter Gemeinden. (43. Sieh daselbst N.** den passus aus Zurita.) Wer auswandert in andre calpulli verliert sein Stück, dies fällt wieder der Gemeinde zu etc. (l.c.) Dies erklärt die Festigkeit der Gemeindlichen Verbände in der Federation der alten Inkas; u. die Erhaltung in der Gesellschaft der archaischen Formen des Grundeigenthums. (43, 44)
Dem selben Zweck diente auch das Verbot für die Glieder eines calpulli sich mit der Bearbeitung fremder Ländereien zu beschäftigen. Dies, sagt Zurita, hinderte Mischung der Bevölkerung u. Uebergang der Glieder einer Familie u. Gemeinde in die andre. (44 N.*) Dies wirkte auch als Damm gegen die von aussen gemachten Versuche zur Auflösung der ländlichen Gemeinde. Diese Versuche gingen aus von der in Mexico u. Peru beginnenden Feudalisation des unbeweglichen Eigenthums, ein Process, worin Hauptrolle, wie überall, zufiel den Volksältesten (-vorstehern) u. Gliedern der sich bildenden Aristokratie. Aus gewählten Vorstehern der eingewanderten erobernden Stämme, was sie ursprünglich waren, machten sich die Herrscher v. Mexico, Tetzluka u. Tlakopana nach u. nach zu erblichen geistlichen u. weltlichen Oberhäuptern des ganzen Volks. (44) Die Gemeinden, bisher frei von allen Abgaben an irgend wen, wurden in Peru verpflichtet zur Naturalzahlung, einerseits an die Regierung, andrerseits an die Geistlichkeit, u. zwar jedem der beiden 1/3 der Produkte der ihnen zugehörigen Ländereien. Dies zog nach innerhalb der Grenzen jeder Gemeinde die Assignation gewisser Ländereien, der einen für den Sonnengott, der andern für den Inka. Im Lauf der Zeit kamen hinzu gewisse Stücke, deren Einkünfte bestimmt für Erhaltung der Armen u. Kranken. (l.c.)
Das Gesagte in gewissem Grad passt auch auf die Federation der Azteks. (sieh Bancroft t. II, p. 223 sq.)
Zugleich mit den Gütern der Krone im ganzen Umfang von Mexico, Panama Landenge u. Peruanischer Federation feodale Güter, deren Grundlage gelegt durch die Führer des erobernden Stamms. Innerhalb der Grenzen (im Bezirk) dieser помѣстій fuhr zwar die ländliche Bevölkrung fort wie früher das Land gemeinschaftlich zu eignen, aber hatte zugleich Theil ihrer wirklichen Einkünfte zur Zahlung v. Naturalabgaben zum Nutzen ihrer Herren auszuscheiden, der Glieder der seit dem Moment der Erobrung entstehenden Grundaristokratie; letztere gebildet zugleich mit den Stammhäuptern der verschiednen Geschlechter, benamst Пипилицинъ (Zurita), auch die Nächsten des Regierungshaupts, die Träger gewisser Funktionen in der centralen od. lokalen Administration; letztre waren nach Zurita nur lebenslängliche Nutzniesser dieser oder jener Kreise. Sowohl die höchsten als niedrigsten unter ihnen, erhielten vom Fürsten das Recht von den ihre помѣстья behausenden Bauern gewisse Naturaldienste u. Abgaben zu verlangen. Die Bauern bearbeiteten ihre Ländereien, lieferten ihnen Holz u. Wasser etc. (p. 45) Mit dem Tod eines dieser Beamten trat Regierungserneuerung ein; aber bei Wahl hierfür gewöhnlich der älteste Sohn des Verstorbnen ernannt, wodurch begründet auch das Princip des Majorats in der Nachfolge sowohl der Aemter selbst, als der mit ihrer Führung verbundnen Ländereien. (Zurita) p. 45, 46. So lang vor Ankunft der Spanier Process der Feodalisation des unbeweglichen Eigenthums im grössten Theil v. Centralamerika, d. h. des Theils des Continents, der Dank seinen klimat. u. ganzer Reihe andrer Bedingungen berufen zur grössten civilen Entwicklung. Dieser Process in den ersten Zeiten ist nicht Expropriation der ländl. Bevölkerung, sondern Verwandlung früher freier Eigenthümer in Abhängige von der Staatsregierung u. einer Grund u. Bodenaristokratie v. Gemeindeigenthümern. Durch individuelle Aneignung gelang es jedoch vielen Gliedern des Dienststandes sich im Lauf der Zeit zu erblichen Eigenthümern verschiedner Stücke zu machen innerhalb der Grenzen der ihrer Administration anvertrauten Grenze.
Dadurch auch gelegt Grundlage der Entwicklung des grossen Grundeigenthums auf Kosten der Vermögensinteressen der Gemeindebodeneigner. Die Auflösung der letzteren nur beschleunigt durch die Ankunft der Spanier (46).
II) Spanische Bodenpolitik in Westindien u. Einfluss davon auf Auflösung des Gemeindeeigenthums in den Inseln des westindischen Archipelagus u. auf dem Amerik. Festland.
Ursprüngliche Ausrottungspolitik der Spanier den Rothhäuten gegenüber. (p. 47) Nach Plünderung des vorgefundnen Goldes etc, die Indianer zur Minenarbeit verurtheilt. (48) Mit Sinken des Gold- u. Silberwerths, wenden sich Spanier zur Agricultur, machen die Indianer zu Sklaven, um sie für sich Boden bestellen zu lassen. (l.c.)
Durch den Beichtvater v. Karl V, Garcia de Loaysa, schlagen die Colonisten Dekret heraus, das die Indianer zu erblichen Sklaven der span. Auswanderer macht; der Ukas zu Madrid ausgegeben 1525. (49, 50)
Vorher schon das System der Repartimientos durch die Gouverneurs auf Westind. Archipel u. amerik. Festland eingeführt (danach gewisse Zahl Eingeborner unter den Colonisten als Sklaven vertheilt). 20 October 1496 brachten span. Schiffe nach Cadix 300 Indianersklaven. Ferdinand u. Isabell verboten die repartimientos. Bobadil, governor der Insel Dominica, dahingegen, auf Drängen der Colonisten, befahl den Häuptern der verschiednen Stämme, den Kazik’s, ihm gewisse Zahl Indianer zu liefern, so viele auf je 1 spanischen Kopf berechnet (Indianer von verschiednem Alter u. Geschlecht); aus jeder solcher Gruppe erhielt jeder Spanier gewisse Anzahl, mit dem Recht sie zu Landarbeiten zu vernutzen.
1503, auf Andrängen desselben Bobadil, erliess die span. Regierung Vorschrift die Indianer zur Arbeit zu zwingen; Bobadil legt das so aus, dass er das von ihm eingeführte System der Repartimientos auf alle Bewohner der Insel ausdehnt; jeder Spanier erhält neue Anzahl davon unter Bedingung »sich mit ihrer Bekehrung zum Christenthum« zu beschäftigen. Das System erwies sich bald so profitlich für die Colonisten, dass viele aus den höchsten Beamten des span. Hofs, die Güter in Westindien hatten, zu petitioniren anfangen dass auch ihnen gewisse Zahl zu Feldarbeiten geliefert werde. (50, 51)
Nach dem System der „repartimientos“ in der 2. Hälfte des 16 Jht. ganz Mexico in 80 Districte getheilt. Ueber dies System – worin die Rechte der früheren Stammhäupter u. Dorfältesten auf die innere Verwaltung in den Grenzen der Gemeinden u. Kreise u. ihr Empfang einer gewissen Quantität Naturalsteuern verschwanden – weiteres p. 51, ⦗aus dem Augenzeugen, dem Venet. Girolamo Benzoni in »Istoria del mundo nuovo. Venet. 1565«⦘ p. 52 (Acosta: Historia Natural y moral de las Indias 1591).
Benzoni, der die Jagd auf die Rothhäute schildert, sagt u. a.: „Alle in Sklaverei aufgejagten ⦗ergriffenen⦘ Eingebornen werden gebrandtmarkt mit glühendem Eisen. Dann nehmen die Capitani einen Theil davon für sich u. vertheilen die Uebrigen unter die Soldaten; diese verspielen sie unter einander (spielen um sie mit einander) od. verkaufen sie den span. Colonisten. Die Kaufleute, die diese Waare erworben haben im Austausch für Wein, Mehl, Zucker u. andre Gegenstände erster Nothwendigkeit, verführen die Sklaven nach solchen Theilen der span. Colonien, wo die grösste Nachfrage nach ihnen ist. Zur Zeit der Ueberfahrt geht ein Theil dieser Unglücklichen caput in Folge des Mangels an Wasser u. der schlechten Luft der Kajüte, die dadurch bedingt, dass die Kaufleute alle Sklaven zusammenpacken auf dem Boden des Schiffes, ihnen weder genügenden Platz zum Sitzen, noch Luft zum Athmen lassend.“ (52 Note*) Nach demselben Benzoni bekümmerten sich die kathol. Missionäre selbst mehr um ihre eigne Bereicherung als um die Bekehrung der Eingebornen in den Schoos der kathol. Kirche. (52, 53)
Hence Poltern der Mönche des Ordens des heil. Jacob gegen die Versklavung der Indianer. Hence 1537 Bulle v. Pabst Paul III erklärt die Indianer für »Menschen« u. daher »frei von Sklaverei«. Der kgl. Rath für die Angelegenheiten Westindiens, errichtet 1524, zur Hälfte bestehend aus Vorstehern der höchsten Geistlichkeit, erklärte sich für Freiheit der Indianer. Karl V (Gesetz von 21 Mai 1542) danach verboten dass: »ninguna persona, en guerra, ni fuera de ella pueda tomar, aprender, ni ocupar, vender, ni cambiar por esclavo á ningun indio, ni tenerle por tal«; ebenso Gesetz v. 26 Oct. 1541 verbietet Verkauf der Indianer in Sklaverei etc. (53) Gegen diese Gesetze Widerstand der span. Colonisten. (l.c.) Kampf mit letztern Hunden des Las Casas, Don Juan de Zumárraga u. andrer kathol. Bischöfe. (54) Nun Negerhandel als »Ersatz« für die Herrn Colonisten. (l.c.)
Das System der „Repartimientos“, alias, der Versklavung der Indianer, nun ersetzt durch das System der „encomiendas“. Die Indianer werden nicht nur für »frei« erklärt, ihr Grundeigenthum wird für unverletzlich anerkannt u. ihnen bedeutende Selbstverwaltung in ihren inneren Angelegenheiten gestattet. (Gesetze v. 21 März 1551, 19 Febr. 1560, 13 Sept. 1565, 10 Nov. 1568 und Gesetz v. 1573, called „Ordenanza de poblaciones“; nach letzterem sollen die früher zerstreut lebenden Indianer in Dörfern angesiedelt werden. Ein Ring um das Dorf wird ihrer unbeschränkten Benutzung überlassen. Nach dem Gesetz v. 19 Febr. 1560 werden „erhalten die Indianer die земли u. имущества, die ihnen seit Alters zugehören etc“, heisst daselbst: „Con mas voluntad, y prontitud se reducirán á poblaciones los indios, si no se les quitan las tierras y grangerías, que tuvieren en los sitios que dejaren: Mandamos, que en esto no se haga novedad, y se les conserven como las hubieren tenido antes, para que las cultiven, y traten de su aprovechamiento.“ (55 n.***))
Die den Indianern überlassnen Ländereien werden betrachtet als Eigenthum des ganzen Stamms, heissen „bienes de comunidad“ (z. B. in Gesetz v. 13 Febr. 1619). Die Verwaltung bleibt wie ehedem in den Händen der Kaziken, der erblichen Stammältesten (Vorsteher). ⦗Gesetz v. 19 Juli 1614 u. 11 Febr. 1628 (in diesem letztrem): „Desde el descubrimiento de las Indias se ha estado en posesion y costumbre, que en los cacicazgos sucedan los hijos á sus padres: Mandamos, que en esto no se haga novedad, y los vireyes, audiencias y gobernadores no tengan arbitrio en quitarlos á unos, y darlos á otros, dejando la sucesion al antiguo derecho y costumbre.“⦘ (56) Aber die einzelnen Dörfer werden der Aufsicht span. Colonisten „encomenderos de los Indios“ anvertraut. ⦗Gesetz v. 11 Aug. 1552: „Que los encomenderos sean obligados á la defensa de la tierra.“ Gesetz v. 10 Mai 1554: „Que los encomenderos los tuviesen á su cargo y defendiesen á sus personas y haciendas, procurando que no reciban ningun agravio“; Gesetz v. 9 Mai 1551: „Que los encomenderos negligentes en cumplir la obligacion de la doctrina ⦗catolica⦘ no perciban los tributos, y los que la impidieren sean privados y desterrados de la provincia.“ (l.c.)⦘
Die Vertheilung der encomiendas haben die Gouverneure der Provinzen. (Gesetze v. 15 Dec. 1558, 1 April u. 23 Juli 1580.) Erstes Anrecht auf die „encomiendas“ die Nachkommen der ersten Erobrer: „Que las encomiendas se provean en descendientes de descubridores, pacificadores (!) y pobladores.“ (Gesetz v. 28 Nov. 1568) Ausgeschlossen reguläre u. irreguläre Geistlichkeit, ditto Beamte der span. Obrigkeit. (Gesetz v. 20 März 1532, 20 Nov. 1542, 1 März 1551 u. 1563) Encomiendas können nicht aus Hand in Hand gehn durch Verkauf, Verpfändung od. Verschenkung, sondern nur in absteigender Linie v. Vater auf Sohn. (Gesetz v. 7 Octob. 1541, 7 Mai 1590, etc etc, u. 13 April 1628.) Die »encomenderos« – zum Kirchenbau f. die Indianer u. als Gratification für die ihnen auferlegten Funktionen – erhalten das Recht von den Indianern „mässige“ Natural - u. Geldleistungen zu erheben (Gesetz 1575), deren Betrag von Zeit zu Zeit zu bestimmen auf Weg der Schätzung der Gemeindeländereien. Die Erhebung der сборовъ u. die Aufsicht über Erfüllung durch die Indianer der Naturaldienste\-Pflichtigkeiten (повинностей) gehört den Gemeindeältesten\(-vorstehern). Diese in dieser wie in jeder andern Beziehung ganz abhängig von den »encomenderos«, die das Recht erhielten sie ihres Amts zu entheben bei der geringsten Nachlässigkeit in Zahlung der v. den Dörfern erhobnen Steuern. Alle Geldforderungen überschreitend die durch Gewohnheit festgesetzte Summe, gelten als widergesetzliche Erpressung. Um sie zu verhindern errichtet v. der span. Regierung besondre „protectores de los Indios“. (Gesetz Philipp’s III v. 13 Feb. 1619, bestätigt durch Carlos II in erster Hälfte des 18t Jhdts.) (57, 58.) ⦗ Sieh 58 N.** Gesetz v. 13 Feb. 1619, was eingeht als Gemeineigenthum „en las cajas de comunidad“, u. die Dinge „que no pertenezcan á los Indios en comun“ wie Gold, Silber, Juwelen etc⦘
Ferner der „consejo real de las Indias“, etablirt durch Carl V u. Philipp II, hat besondre Regulations zu machen für Ausführung der Gesetze in den verschiednen Theilen Westindiens u. des amerik. Festlands, hat u. a. auch zu wachen über Ausführung der Gesetze zum Schutz der Eingebornen, Verletzer selbiger zu strafen. (58, 59) Die Colonisten, gegen welche die Gesetze erlassen, werden zu Exekutoren derselbigen Gesetze gegen sich selbst gemacht! Worthy this of the statesmen Carlos I (Karl V) u. Philippus II! Die Aufsicht über diese Canaillen (die »encomenderos«) wieder span. Beamten anvertraut (Vicekönigen, gobernadores u. Protectoren de los Indios.) Das Recht der Einmischung in die innern Beziehungen der amerik. Stämme, hatte zum Resultat: Schwächung des Gemeinwesens u. selbst dessen Umsturz. (60) ⦗Aus zahlreichen Dokumenten (bei Ternaux Compans) ersichtlich, dass das System der encomiendas den raschen Process des Aussterbens der Indianer did not stop. ⦘ ⦗Alonso Zurita, Mitglied des kgl. Raths in Mexico in Mitte des 16 Jhdts, Ortiz de Cervantes, Generalprocurator von Peru im ersten Viertel des 17. Jhds, bezeugen gleichmässig das rasche Verschwinden der eingebornen Bevölkerung. (60, 61) ⦗„Werden ihnen übermässige Geld- u. Naturalabgaben auferlegt, wesswegen sie ihre Wohnung u. Ländereien verlassen, in Wälder fliehen etc. Manche enden ihr Leben durch Selbstmord“. (Zurita) Aehnlich Cervantes, nach dem „die Spanier nur mit Mühe die für sie unentbehrliche Anzahl Landbauer u. Hirten finden können“ etc see l.c.⦘ Nach den besten Repräsentanten der span. Administration Ursache dieses Aussterbungsphänomens die »Missbräuche« (!) der „encomiendas“, »das System der Valuation der Ländereien u. Besitzungen der verschiednen Stämme u. die Ueberlastung der letztern mit Abgaben.« (61) Die span. Reg. hatte das Eigenthum der община an dem v. ihnen bearbeiteten Land anerkannt; that das aber nur Bezugs der im Augenblick ihrer Kadastration unter dem Pflug befindlichen Ländereien. Alle übrigen wurden für »ödes Land« erklärt u. als solches Gegenstand der freien Verfügung der Obrigkeit, die dann reichlich damit die Colonisten beschenken [konnte]. Diese Burschen intriguiren mit od. (wenn letztre ausnahmsweise »redlich«) gegen die mit Beschreibung u. Abschätzung der Gemeindeländereien beauftragten Commissäre, wenden sich an Obrigkeit zu ihrer Begabung mit »wüstem Land«, beissen durch Ränke bei Obrigkeit »bedenkliche« Commissäre heraus, kriegen »neue«, die oft »den Charakter v. wüstem Land auf Gemeindeländereien ausdehnen, selbst wenn letztere unter Pflug u. nur temporär in Brache«. (61, 62) Protestiren die старѣйшины, dass das weggenommene Land fond etablirt für künftige Geschlechter, für landlose Gemeindeeinwohner etc, so bleibt dies ohne Folge »als feindlich den Spaniern«. Sie nehmen ihnen oft selbst bearbeitetes Land fort „unter Vorwand“, dass die Indianer „es blos bearbeiten um »einen Vorwand« zu haben es für sich zu behalten u. dessen Aneignung durch die Europäer zu verhindern. Dank diesem System“ – sagt Zurita in seinem Bericht, „haben die Spanier in einigen Provinzen ihre Besitzungen so erweitert, dass den Eingebornen durchaus kein Land zur Bearbeitung übrigbleibt.“ (62) Wo solche gänzliche Expropriation der Indianer von Grund u. Boden nicht gelang, dasselbe Resultat erreicht durch die Belastung der indianischen Ländereien mit Natural- u. Geldabgaben nicht entsprechend ihrer Einbringbarkeit (доходности); die Indianer gaben solche земель auf u. siedelten sich über in v. Europäern nicht angesiedelte u. ihnen unzugängliche Wald- u. Sumpfgegenden. (62) In selbem »Rapport« sagt Zurita u. a. „Die ganze Habe eines Indianers unzureichend zur Zahlung der auf ihn fallenden Abgaben. Man begegnet vielen Rothäuten, deren ganzes Eigenthum (Vermögen) auch nicht = l peso (20 realen = 5 fcs) u. die blos von der täglichen Arbeit leben … ohne Mittel zur Erhaltung einer Familie … Die Indianer können sich nur mit Mühe den Luxus eines Kleids erlauben … die Mehrzahl davon fällt in Verzweiflung, nicht findend die Mittel ihren Familien die nöthige Speise zu liefern … Zur Zeit meines neulichen Herumreisens erfuhr ich, dass viele Indianer sich aus Verzweiflung erhangen haben, nachdem sie vorher ihren Weibern u. Kindern eröffnet, dass sie dies thun Angesichts der Unmöglichkeit die v. ihnen verlangten Abgaben zu zahlen.“ (62, 63)
Nach Gesetz v. 1575 zahlen die Indianer »tributo en moderada cantidad de los frutos de la tierra«, сборовъ für Unterhalt eines »priest« in ihrer Mitte u. zur Belohnung des encomendero ⦗für den ihnen geleisteten »Schutz!«⦘ Wie konnte dieser »moderado tributo« die Indianer aufessen? Durch die Art der periodisch wiederholten Schätzung ihrer Gemeindeländereien. ⦗Diese wiederholte Cadastrirung, scheusslich bei den englischen Ostindiern, hat hier wenigstens den Sinn, dass der Staat prätendirt als ihr landlord die Rente v. Zeit zu Zeit zu steigern. Hatte gar keinen Sinn bei den Spaniern, wo das Gehalt for priest u. encomendero ein für allemal fixirt werden musste. Der encomendor war kein landlord.⦘ Zurita beschreibt den Process so:
„In der letzteren Zeit kam die Gewohnheit auf der Revision der Valuationlisten bei der geringsten Mittheilung Seitens des encomendor, dass die unter seinen Schutz gestellten Indianer eine grössere Summe Abgaben als die bisher läufige zahlen können. Die Räthe der verschiednen Provinzen (audiencias), gemäss den Gesetzen v. 19 Juni 1540 u. 14 August 1543, beginnen jedesmal zu diesem Zweck neue Commissäre zu ernennen, wobei der encomendero stets auf ihrer Auswahl aus seinen Creaturen bestand. Misslang ihm das das erstemal, so erreicht er durch Intriguen, dass die Indianer selbst verweigern den ihnen gesandten Commissair anzunehmen u. die Ernennung dieser od. jener andern Person nach Wunsch des Enkomendor verlangen. Bleibt letzterer unzufrieden mit dem das 2temal ernannten Commissair, so erneuert er seine Intriguen u. setzt sie so lang fort, bis er seinen Mann erhält. Um den einmal ernannten Commissair auf seiner Seite zu halten, bemüht sich der Enkomendor ihn zu überzeugen, dass er für seine Wahl ihm ausschliesslich verpflichtet. Gleichzeitig mit diesem bemüht er sich zu seinem Vortheil zu stimmen auch alle örtlichen Beamten u. zu diesem Zweck käuft er sie gewöhnlich. Der Commissair, einmal gereist nach Ort u. Stelle, macht im Lauf von 3–15 Tagen die Beschreibung u. Schätzung der Gemeindegüter innerhalb der Grenzen des ihm angezeigten Berings (округъ), richtet sich nach den ihm vorher von dem örtlichen Enkomendor erkauften Beamten, u. lebt während der ganzen Zeit auf Rechnung der eingebornen Einwohner, zusammen mit dem ihn begleitenden Stab niederer Beamten u. Diener. Die Schätzungsliste einmal fertig, wird sie zur Bestätigung der audiencia unterbreitet. Erst dann erfahren die Indianer die übermässige Auflage auf ihre Ländereien u. reichen Petition um Verminderung ein. Ihre Forderungen werden dem Enkomendor mitgetheilt; in Folge dessen beginnt ein Process; letztrer schleppt sich hin durch 2 bis 3 Jahre, im Verlauf deren die Indianer zahlen gemäss der vom Commissair gemachten Schätzung. Der Process führt gewöhnlich zur Sendung eines neuen Commissairs, dessen Unterhalt mit dem seines ganzen Stabs den Indianern allein mehr kostet als der zweijährige Betrag der Steuern. Schliesslich erfolgt die Anerkennung der Richtigkeit der ersten Schätzung, für welche stehn alle von dem Encomendor erkauften örtlichen Obrigkeiten. Die Indianer haben immer Unrecht; nach lang hingezognem Process befinden sie sich in derselben Lage wie vorher, nur mit dem Unterschied, dass sie jetzt absolut ruinirt sind durch die Processual- u. Administrationskosten.“ (63, 64)
Aber nicht genug mit Beraubung der Indianer ihrer alten Besitzung; ihrer Unterdrückung durch Steuern. Durch Gesetz Philipp’s III vom 26. Mai 1609: »en atencion á la comun y pública utilidad, permitimos que se hagan repartimientos de los indios necesarios para labrar los campos, criar ganados, beneficiar minas de oro, plata, azogue, y esmeraldas etc«. ⦗Selbst bei überflüssiger Anzahl der Neger bot die Minenarbeit ohne die Indianer – die hier nicht arbeiten wollten – zu grosse Schwierigkeit.⦘ Auf Verlangen der Colonisten soll die indianische Bevölkerung stellen in Peru ⅐ der Bevölkerung der Dörfer, u. in Neu Spanien 4%; auch bestimmt das Gesetz die Frist, (Termin) über den hinaus die Indianer von den Kolonisten nicht zu Arbeiten gezwungen werden können; vergisst aber die Zahl der Arbeitsstunden zu bestimmen, ditto thut nichts zur Ueberwachung der Behandlung dieser Zwangsarbeiter. (65) ⦗Sieh Zurita’s Beschreibung der zwangsverdungenen Indianer während des ganzen gesetzlich ihnen aufgehalsten Termin’s, p. 65, 6. Diese Behandlung durch die encomenderos der zur Minenarbeit etc gepressten trug bei zu ihrem raschen Aussterben. 1.c.⦘ Diese Zwangsarbeit entzog zugleich dem Acker während der Period der Saat, Heuschlags u. Ernte die nöthigen Hände. Daher Theil vieler Gemeinden unbearbeitet; dies benutzen hinwiederum die Colonisten um selbige sich »als wüstes Land« von der Obrigkeit zu erwischen. (66) Sieh über diese Wirthschaft in Chili. (p. 66) In Chili, wo Philipp IV das System der encomiendas eingeführt hatte, wurde durch Gesetz v. 17 Juli 1622 v. Philipp IV ⦗doch nicht für alle Grenzstämme, die unter directe Abhängigkeit vom Fiskus gestellt u. zu dessen Nutzen mit Natural- u. Geldverpflichtungen belegt wurden⦘ verboten die Indianer weiter zur Verdingung an die Encomedors zu zwingen. (l.c.) Trotz allen der span. Regierung denuncirten Greuel des Systems der Encomiendas, dehnte sie es nicht nur auf neue Provinzen aus (wie Chili) sondern: durch Errichtung des Systems erblichen Uebergangs der encomiendas in den descendent. u. collateral lines der ersten encomenderos versetzte sie die Indianer einfürallemal [in] erbliche leibeigenschaftliche Abhängigkeit. (67) ⦗„Im Anfang“ sagt Juan Ortiz de Cervantes „hielt der kgl. Rath für die Westindischen Angelegenheiten es im Interesse der Indianer selbst für nöthig beim Tod des Enkomendor die encomiendas mit den Domänen zu vereinigen u. so zu Staatseigenthum zu machen.“ Philipp II (das Viech!) erkannte zuerst 1556 das Princip der Erblichkeit der Encomiendas an unter Bedingung temporärer Zahlung durch den Enkomendor einer so bedeutenden Summe an die Regierung, dass in der That die v. der Regierung ergriffne Massregel unausführbar schien wegen Mangel an Liebhabern. (Bewerbern) Neuer Versuch gemacht 1572, ebenso erfolglos wie vorher. Durch die Gesetze von 16 Mai 1575 u. 1 April 1582 endlich Princip der Erblichkeit der encomiendas anerkannt. 1.c.⦘ Das System der erblichen Leibeigenschaft führte weiter aus das Geschäft – die systematische Ausrottung der indianischen Bevölkerung u. den Raub – durch die Colonisten – der ihnen von Alters her gehörigen Gemeindeländereien. (dies unter Vorwand sie seien »wüstes Land«); endlich wurde auf diesem Weg in Mitte der Gemeindeverbände das Geschlechts(Verwandtschafts)princip vernichtet (родовый началъ), das ihr Lebensprincip ist, so lange ihr Uebergang in rein ländliche (сельскія) Gemeinden noch nicht ganz vollzogen ist. (68) Diese Auflösung des Blutsbands (wirklichen od. fiktiven) führte an einigen Orten zur Bildung kleines Grundeigenthums aus früheren Gemeindeantheilen; dies hinwiederum unter dem Steuerdruck der Encomenderos u. dem zuerst v. den Spaniern erlaubten System v. Geldausleihen auf Zins – Zurita sagt: „unter den eingebornen Obrigkeiten, kannten die Indianer keinen Wucher“ – ging nach u. nach in die Hände Kapital besitzender Europäer über. (68)
Der Geschlechtscharacter (родовой характеръ) der Verwaltung vernichtet vom Moment wo die Encomendors das Recht erhielten ihnen widerwärtige Kaziken ⦗Aelteste, Vorsteher. (старѣйшины)⦘ durch ihre Creaturen zu ersetzen. Zudem Politik der Encomenderos ihre Macht zu befestigen, durch Hervorrufen von u. Ausbeutung der Zwietracht zwischen den Indianern u. ihren Vorstehern einerseits, ditto zwischen den verschiednen indianisch. Dörfern u. Stämmen unter einander. Dieser innere Krakehl – der zu ruinirenden Processen führt –, der die letzte Widerstandskraft der Indianer gegen den Spanier bricht, wird sozusagen ihre einzige „politische“ Lebensäusserung. ⦗p. 68, 69, wo weiteres Detail hierüber.⦘ Zur Führung der endlosen Processe, hervorgerufen durch diese innern Unruhen, werden die Indianer genöthigt zu beständigen Anleihen zu flüchten bei Wucherern u. um ihre Creditoren zu zahlen oft zur Veräusserung der nichtigen Habe, das ihnen die Spanier noch gelassen hatten. (69, 70) ⦗Es ist augenscheinlich, dass durch die Abgaben an den Encomendor erdrückt, die Indianer den Aeltesten die nicht bedeutenden Naturalabgaben missgönnten u. zu entreissen suchten, die diesen traditionell u. nach span. Gesetz zukamen. Andrerseits wohlfeile Politik der Encomendores diese Aeltesten als Aussauger der Indianer zu denunciren u. letztre zu amüsiren, indem sie kabalirten u. intriguirten gegen diese Mittelmänner zwischen ihnen selbst u. dem Encomendor u. einen derselben durch den andern zu ersetzen suchten.⦘
Es hängt mit dem Verfall des родовой character der община zusammen, dass sie auch als blos ländliche община an vielen Orten aufgelöst wurde, indem die von einander abgelösten Individuen Privateigenthümler zu werden streben. Wichtig folgender Passus des Zurita: „Die Unwissenheit der Europäer über den juristischen Charakter der Gemeindebünde u. die mangelhafte Schätzung ihrer Wichtigkeit (in den Interessen der gesellschaftlichen Ordnung u. des Friedens) waren die Ursache, dass die Colonialregierung vielen Indianern Privateigenthumsrecht zuerkannte auf die blos in ihrer zeitlichen Benutzung befindlichen besondern Stücke des Gemeindelandes, was keine andere ernstliche Grundlage hatte als die Angaben der interessirten Personen selbst, die sich stützten auf die Thatsache des Besitzes u. der Bearbeitung dieser Stücke durch ihre Vorfahren. Wenn die Aeltesten (Vorsteher) dieser Beraubung der Gemeinden widerstehn wollen, werden ihre Proteste nicht berücksichtigt.“ Die auf diese Art entstehenden Privatbesitze bleiben, nach Zurita’s Zeugniss, nicht lang in den Händen der Indianer. Durch Auflagen erdrückt, verpfänden die letztren selbe in der Mehrzahl der Fälle od. verkaufen sie an Spanier, Metissen u. Mulatten, die, calculirend auf diesen Ausgang, in der ländlichen Bevölkerung die Sucht zur Theilung der Gemeindeländereien aufrecht erhalten. (70) ⦗Zurita’s Bericht bezieht sich auf Mitte des 16. Jhdts.⦘
Schon in der Mitte des 16t. Jahrhdts (die Zeit des Bericht’s Zurita’s) hatte die ländliche община in vielen Orten Mexico’s u. Peru’s aufgehört zu existiren. Dennoch ging sie nicht ganz unter. In der Gesetzgebung v. Karl II existirt sie: „En las cajas de comunidad han de entrar todos los bienes, que el cuerpo, y coleccion de indios de cado pueblo tuviere, para que de allí se gaste lo preciso en beneficio comun de todos, y se atienda á su conservacion, y aumento.“ Auch bei modernen Reisebeschreibern (wie Sartorius »Mexico« cf. n.**** p. 70) figurirt sie. „Die Eingebornen“, sagt Sartorius, „leben häufig in Gemeindeverbänden, sowohl in den Dörfern, wie in den Städten, in Quartieren. Eine Eigenthümlichkeit der Indianer constituirt die Festigkeit ihrer Gemeindeverbände. Die älteren Glieder erlauben den Jüngern nicht die Auswanderung nach andern Dörfern. Der grösste Theil der indianischen Dörfer eignet Land u. Kapitalien gemeinschaftlich u. will keine Vertheilung. Nur die Wohnstellen (усадьбы) mit den sie umgebenden Gärten gelten als Privateigenthum der Bürger. Die Acker- u. Heuschlagländereien bilden das Eigenthum jedes Dorfes u. werden bebaut durch die einzelnen Bürger, ohne Zahlung irgend welcher Grundrente. Ein Theil davon unterliegt gemeinsamer Bearbeitung: die Einkünfte davon dienen zur Deckung der Gemeindeausgaben.“ (l.c.) Dies Ueberleben – in grossem Umfang – der ländlichen Gemeinde geschuldet einerseits der Vorliebe der Indianer für diese Form des Grundeigenthums, als der ihrer Culturstufe meist entsprechenden; andrerseits der Abwesenheit in der Colonialgesetzgebung ⦗im Unterschied vom engl. Ostindien⦘ von Bestimmungen, die den Gliedern der Geschlechter die Möglichkeit gäben, die ihnen gehörigen надѣлы zu veräussern. (71)
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II) Englisch Ostindien.
A) Contemporäre Formen des Gemeingrundeigenthums in Indien in der Reihe ihrer historischen Entstehung.
Warum die ältesten gesetzlichen Denkmäler so dürftige Quelle für Erforschung der ältesten Formen des gesellschaftl. Lebens? (p. 72) Wie die geschichtliche Forschung über die ältesten Formen zu verfahren hat? (73–74)
In keinem Land solche Verschiedenheit in den Formen der Grund- u. Bodenverhältnisse als in Indien. Neben der Geschlechtsgemeinde die nachbarliche od. ländliche; das System periodischer u. gleicher Vertheilung der Acker- u. Wiesenländereien mit Einschluss des Wechsels der Wohnungen Hand in Hand mit dem System lebenslänglicher, ungleicher Antheile, deren Grösse bestimmt durch Gesetze der Nachfolge od. faktischen Besitz zur Epoche der letzten Theilung; die Gemeindeexploitation begegnet sich zugleich mit privater; Gemeindeacker an einigen Orten, blos Gemeinde угодья (wie Wald, Weide etc) an andern; hier Zulassung aller Einwohner der Gemeinde zur Benutzung der Gemeindeländereien, dort das Benutzungsrecht beschränkt auf geringe Anzahl Familien der ältesten Ansiedler; u. neben diesen gemeinschaftlichen Eigenthumsformen aller Arten u. Categorien, bäuerliches Parcelleneigenthum, schliesslich enormes Grossgrundeigenthum, oft ganze Distrikte umfassend. (74)
- Aelteste Form (die sich erhalten): Geschlechtsgemeinde, deren Glieder in Untrennbarkeit von einander leben, das Land gemeinschaftlich bearbeiten u. ihre Bedürfnisse aus dem gemeinschaftlichen\allgemeinen Einkommen befriedigen. Mit Bezug auf diese Form heisst es in einer der Entscheidungen des Privy Council: „Kein Glied des Geschlechts kann hinweisen auf Zugehörigkeit an es nicht nur als Eigenthum, sondern als in seiner zeitlichen Benutzung dieses od. jenes Theils der Gemeindeländereien. Die Producte der Gemeinwirthschaft gehn in die gemeinschaftliche Kasse u. dienen zur Befriedigung der Bedürfnisse der ganzen Gemeinde.“ (75) Diese Form des Gemeindeeigenthums hat sich nur erhalten in einigen Oertlichkeiten des nördlichen u. nordwestlichen Indiens, zudem in der Form des vereinbarten Eigenthums (»совмѣстнаго владѣнія«) u. der Gemeindlichen Exploitation des Bodens nur durch die nächsten Verwandten, Glieder der ungetheilten (untheilbaren) Familie, wie Maine nennt diese Form der Geschlechtsgemeinde. Folgt daraus nicht, dass sie in ihren früheren Bestand nicht auch mehr entfernte Verwandte (Geschlechtsglieder) einschloss. Diese jetzige Familiengemeinde scheint vielmehr Product der Auflösung der Geschlechtsgemeinde. See z. B. die Bosnien u. Herzegovina Familiengemeinschaften, umfassen oft ganze 10 u. 100 Familien. (75)
Im Mass der Entfernung von der Zeit der ursprünglichen Ansiedlung der Geschlechter innerhalb der Grenzen des von ihnen eroberten Territoriums ⦗dass Geschlechtsgemeinde nothwendig auf fremdem, erobertem Territorium sitzt, ist eine willkührliche Annahme Kowalewski’s⦘ schwächt sich nothwendig ab das Bewusstsein der Blutsverwandtschaft unter den besondern Zweigen des Geschlechts. Mit dem allmähligen Verfall dieses Bewusstseins ⦗warum spielt das Bewusstsein hier die Rolle der causa efficiens u. nicht die faktische Raumtrennung, die mit der Spaltung des Geschlechts in »Zweige« schon vorausgesetzt ist?⦘ offenbart sich in jeder der geschlechtlichen Unterabtheilungen der Wunsch ihre Vermögensverhältnisse zu regeln unabhängig von der Sphäre der Theilnahme u. Einmischung der mehr od. minder ihr fremden übrigen Unterabtheilungen des Geschlechts ⦗es tritt vielmehr faktische Nothwendigkeit des Aufbruchs der Gemeinwirthschaft in einzelnere Kreise ein⦘ u. zugleich (?) verstärkt sich nothwendig die Tendenz zur Individualisation der Vermögensverhältnisse innerhalb der Grenzen jedes Dorfs (поселка). Resultat hiervon: Allmählige Ausscheidung aus dem Land des ganzen Geschlechts von besondern Strichen (Zonen), an denen das Gemeineigenthum beschränkt nur auf die Glieder dieser od. jener Unterabtheilung, mit andern Worten, grösserer ungetrennter Familien, wie z. B. in Böndelkund. Geschlechtsverbände aus einigen 100 Gliedern, die zusammen 10 □ Meilen eignen, noch nicht selten. Mouzah Putana im Bezirk (pergunah) Hummerpur eignet 9,314 □ acres mit 157 Gemeindeigenthümern; mouzah Sordnee in Jelalpoor besteht aus 399 Gliedern u. eignet Strecke von 12,033 □ acres; Khurola Khass Eigner von 18,260 acres od. 28½ □meilen. (Calcutta Review. 1850. Sept. N. 14, S. 155, Fn. *.) Aber die Unterabtheilungen dieser Verbände genannt thoks, behris u. puttis haben nur schwaches Band unter einander. Jede putti hat ihre Selbstverwaltung, wählt frei ihren старшина (lumberdar), zahlt getrennt von den andern Unterabtheilungen die auf sie fallende Summe von Staatsabgaben, vollzieht deren Eintreibung u. Vertheilung unter ihren Gliedern, die durch einander gebunden durch порука круговая (Gesammtbürgschaft). Jedes Glied der putti empfängt seinen Antheil nur aus den Ländereien derselben. Alle zusammen nutzniessen die gemeinschaftliche Weide u. andre Appertinentien unabhängig von den Gliedern der übrigen puttis. Die Gemeinschaft unter den puttis – die sich nicht zeigt im Inneren einer jeden, soweit es sich nur um die Interessen der Glieder einer Putti handelt, offenbart sich, sobald ausserordentliche Umstände in dieser od. jener Putti Erscheinungen hervorrufen, direkt berührend die Interessen aller Glieder des Geschlechts; dann nicht nur zugelassen, sondern verlangt Theilnahme aller Geschlechtsglieder an den örtlichen Angelegenheiten der vereinzelten putti. Diese Einmischung findet meist statt, wenn eine od. andre Unterabtheilung unfähig die Staatssteuern (jumma) [zu zahlen.] Um dann den gesetzlich ernöthigten Verkauf eines Theils des ihr zugehörigen Landes zu verhindern u. damit Verminderung des vom Geschlecht eingenommenen Territoriums, fordert das indische Gesetz die Ausdehnung der Gesammtbürgschaft von den Gliedern der engsten (kleinsten) Unterabtheilung auf die Glieder der höheren, von den Gliedern der putti auf die der behri, von diesen auf die der thok u. schliesslich auf die Glieder der ganzen Brüderschaft (bhyacharah). Ditto, so oft der zuerst vom englischen Gesetz zugelassne Verkauf des надѣлъ dieses od. jenes Gemeindeglieds droht mit Verminderung des Gemeinguts des ganzen Geschlechts, anerkennt die indische Gesetzgebung den Vorzugsverkauf d’abord für den округъ (pergunah), wozu der Verkäufer gehört, dann für die folgenden höheren Unterabtheilungen des Geschlechts etc, schliesslich das Geschlecht in seinem ganzen Umfang. (75–77)
Folge der Tendenz zur Individualisation der Vermögensbeziehung innerhalb der Grenzen besondrer Ansiedlungen (Dörfer) stirbt nach u. nach das untrennbare Geschlechtseigenthum aus u. entspringt neue Eigenthumsform. In der Mehrzahl der Provinzen während der Epoche ihrer Einnahme durch die Engländer war die untrennbare Geschlechtsgemeine verschwunden; es existirten nur noch die Trümmer späterer Systeme des Grundeigenthums in diesen Gemeinen unter der Bedingung der Benutzung durch individuelle Familien von ihrem Umfang nach ungleichen Antheilen, wobei das Mass des letzteren jedesmal bestimmt entweder durch den Verwandtschaftsgrad ihrer Eigner mit dem realen od. fiktiven Stammvater der Gemeine, oder durch faktische Bearbeitung; in andern Gemeinden unter Bedingung periodischer Vertheilung des Gemeindelands in gleiche Theile. (77, 78)
2a) Die älteste dieser neueren Formen ist die wo der Massstab der Familienantheile durch das Gesetz der Nachfolge (Erblichkeit) bestimmt wird. Dies System noch sehr verbreitet in den nordwestlichen Provinzen Indiens, bes. auch in Böndelkund u. im Pandschab. (78)
Pandschab. (Auszug aus »Report on the administration of the Punjab for the years 1849–50 u. 1850–51. Calcutta 1853«.) „Die grundeigenthümliche Gemeine, deren Glieder demselben Clan ⦗sollte heissen: Geschlecht⦘ angehören u. oft auch von einem u. demselben Stammvater abstammen, finden sich überall im Lande u. besonders oft bei dem Stamm der Dschaten. Jeder Miteigner hat ein bestimmtes Stück, das er gewöhnlich persönlich bearbeitet, zahlend die auf ihn fallende Summe der Bodensteuer, entsprechend der durch die Gemeindeobrigkeit gemachten Vertheilung … die grössere od. kleinere Nähe zum Stammvater dieses od. jenes Gemeineglieds bestimmt das Maass des in seiner Verfügung befindlichen Stücks. Die gesellschaftliche Meinung hält so sehr fest an Erhaltung dieses Systems der durch Verwandtschaft bestimmten Antheile, dass wir oft zur Benutzung\Nutzniessung Personen zugelassen finden, deren Vorfahren im Lauf einer od. auch 2 Generationen durchaus keinen Antheil an dem Gemeineigenthum nahmen … Die so bestimmten Antheile am Ackerland können weder als lebenslänglich noch als erblich bezeichnet werden. Sie bleiben unter Verfügung dieser od. jener Familie bis zur Zeit, wo die Nothwendigkeit der Anheimstellung neuer Antheile für Nachwuchs od. zeitlich Entfernte den Geschlechtsgenossen als Grund einer neuen Vertheilung der Gemeineäcker erscheint. … Oefters nehmen die Gemeinden eine Wiedervertheilung des Ackerlands und der Heuschläge vor zum Zweck der Herstellung grösseren Entsprechens zwischen Verwandtschaftsgrad u. Grösse des Antheils. … Noch öfter derselbe Zweck dadurch erreicht, dass, ohne Aenderung der bestehenden Vertheilung, gewisse Stücke des in der allgemeinen Nutzung aller Glieder der Geschlechtsgemeine befindlichen unbebauten Landes den Miteignern überwiesen werden, die eine Vergrösserung ihrer Antheile zu beanspruchen. Auf diesem Weg werden individuelle Antheile de facto lebenslänglich u. selbst erblich.“ (78, 79)
Nordwestprovinzen: In (Report des late Rose (1845) see p. 28, Steuereinnehmer in Banda) heisst’s u. a.:
„Der Gemeinerath (punchayet) im Dorf Khujooreca (Provinz Banda), schreitend zur Bestimmung der individuellen Miteigenthümer, beschäftigt sich vor allem mit der Bestimmung des Verwandtschaftsgrads jedes Gemeineglieds mit dem Stammvater des Geschlechts, u. giebt dann jeder Familie zur Nutzniessung ein grössres od. kleineres Stück Land, entsprechend den Vorschriften des indischen Gesetzes über den Umfang der Theilnahme der einzelnen Verwandten bei Beerbung der durch den Verschiednen hinterlassnen Habe.“ (79)
Generally: Die individuellen Antheile der einzelnen Familien umfassen bei weitem nicht alle Ländereien der община. Ein Theil der letzteren, bestehend in den meisten Fällen aus Waldungen, Sümpfen u. Weiden, aber oft auch einschliessend zum Ackerbau passende Strecken, verbleiben in der Gemeine-benutzung aller Glieder des Geschlechts, u. mit Bezug auf dies Land verwirklicht sich lange Zeit noch das bereits in der Anwendung auf die ihrer Fruchtbarkeit nach besten Bodenstrecken (почвы) verschwundne System der gemeinsamen Exploitation, sei es durch die persönliche Arbeit der Verwandten selbst, sei es durch Arbeit von Miethlingen. (79, 80)
2b) Die Bestimmung des Verwandtschaftsgrads zum Stammvater wird immer schwieriger im Lauf der Zeit u. der numerischen Vermehrung der Geschlechtsglieder, und unmöglich sobald gewaltsame changes hinzukommen; Bestand des genus durchbrochen durch Krieg mit benachbarten Geschlechtern, manche Geschlechtsgemeinde ausgelöscht, ihr Landantheil zum Theil geraubt, od. rückfallend in unbearbeitetes Land. So sagt Thomason ⦗in seinem Bericht (über settlement of Chuklah. see p. 28)⦘: „Es wäre unrichtig zu glauben, dass die Familien fortfuhren sich auf normalem Weg zu vermehren, ohne Zerreissung, seit der Zeit ihrer ursprüngl. Entstehung bis zur Jetztzeit. Mehr als einmal fanden gewaltsame Umänderungen statt. Ganze Stämme verschwanden, unter dem Druck fremder Geschlechter od. in Folge feindlicher Zusammenstösse mit den Nachbarn.“ In Folge aller dieser Zufälle ⦗wozu auch absichtl. Colonisation (im Sinn v. Maurer) zu rechnen!⦘ hören die individ. Antheile am Gemeindeland faktisch auf – wenigstens in ihrem Gesammtzusammenhang – dem Verwandtschaftsgrad mit dem Stammhaupt zu entsprechen; ein grösserer od. kleinerer Theil derselben jetzt bestimmt durch die relative Grösse der Strecke, die faktisch unterworfen ist der Bearbeitung durch diese od. jene Familie. Hence die grosse Ungleichheit im territorialen Umfang der einzelnen надѣлъ, die nach Kemble (Systems of Land Tenure. Cobden Club Essays) vorherrschender Typus im Gemeine-grundeigenthum Indiens. (80) Folgendes Citat darüber – über Gemeine-grundeigenthum in einem der Dörfer aus der pergunah Chebo, im Distrikt Banda (Report des Rose vide p. 28): „Wir finden in der община keine constanten Antheile. Jeder eignet das von ihm bearbeitete/bebaute Stück so lange als es unter Bebauung bleibt. Sobald einmal diese od. jene Strecke Landes ohne Pflege bleibt, geht sie von neuem ein in den Bestand des Gemeindelichen »öden Lands« u. kann von jedem Glied der Gemeinde occupirt werden, unter der Bedingung seiner Bearbeitung u. der Zahlung der darauf fallenden Grundsteuer.“ (81) Die Ungleichheit der Antheile führt oft zu Krakehl unter den Gemeindegliedern. ⦗Diese Krakehle heissen „kum o beshee“ (gilt of course, dieser Name, nur v. den Theilen des Punjabs, wovon Thomason in seinem report on settlement of Chuklah spricht). ⦘ Bei solchem Zwist vertheidigen die einen die bestehende Theilung, während die andern Neutheilung verlangen. (l.c.)
- Thomason l.c. beschreibt den gelegentlichen upshot der „kum o beshee“ so: „Die Individuen, die eine Neutheilung verlangen, bestehn auf Gleichgrösse der Parcellen (Antheile) u. sind eben so feindlich gegen das System der durch den Verwandtschaftsgrad bestimmten Antheile, als gegen das System der Sanktion des faktischen Besitzes.“ Die gleiche Vertheilung des Gemeindelandes, wiederholt in bestimmten Zeiträumen u. oft jährlich, erscheint daher als eine relativ späte Form in der Geschichte der indischen Grundeigenthumsformen. Existirt auch jetzt nur in einigen nördlichen u. nordwestlichen Distrikten; ist am häufigsten im Pundschab; findet sich hier nicht nur innerhalb der Grenzen eines u. desselben Dorfs, sondern auch zwischen 2 u. mehren einander verwandten Dörfern u. erstreckt sich nicht selten nicht allein auf das Ackerland, sondern auch auf den Bauernhof (усадебной земли; das zur Wohnung des Bauern gehörige Land). In seinem Bericht über das »summary settlement of Hustnugur in the district of Peschawur«, d.d. Lahore, 17 April 1852, schreibt Commissair James:
„Ich darf nicht ausser Acht lassen eine höchst originelle Gewohnheit, bis zu dieser Zeit bestehend in einigen Oertlichkeiten, ich meine die Gewohnheit periodischen Wechsels der Ländereien unter den besondern Ansiedlungen u. ihren Unterabtheilungen (Kundees). In einigen Kreisen bezieht sich dieser Wechsel nur auf das Land. Die Bewohner eines Kundee gehn über auf das Land des andern u. umgekehrt, so z. B. in Safurr Khel und Sudos Khel; während in andern Kreisen die Wohnungen selbst aus einer Hand in die andre übergehn. Das letztere findet bis jetzt statt alle 5 Jahre zwischen den Einwohnern der 2 Dörfer Prujhur und Tarnah, u. ebenso zwischen den Bewohnern der beiden kundees des Dorfes Kheshgee.“ (81, 82)
Ebenso berichtet Lieutenant Lumsden, Kadaster Commissair des Districts Yoozoofzaee Peshawur Division ⦗in »Selections from the public correspondence of the administration for the affairs of the Punjab«. 1857 t. I p. 367, in seinem »report on the Joozoofzall district« v. 17 Januar 1853⦘:
„Zwischen einigen Dörfern im District Joozoofzall bestand noch neulich die Gewohnheit periodischen Wechsels von Ländereien und Wohnungen; gewöhnlich alle 5 oder 7 Jahre … Alle derartigen Wechsel begannen seit 1847 aus Anwendung zu gehn … In der letzteren Zeit wird der Wechsel seltner u. seltner …“ Der Grund davon nach Thomason in Bericht über »Summary settlement of Hustnugur«, p. 101 (in »Selections from the public correspondence of the administration for the affairs of the Punjab«): „Im Lauf der Zeit findet der Wechsel der Felder zwischen den verschiednen einander verwandten Dörfern oft starke Opposition Seitens der interessirten Personen: die zeitlichen Besitzer der an Fruchtbarkeit höheren Ländereien verweigern nicht selten sie ihren Nachbarn abzutreten im Austausch für schlechtere; überall, wo die Macht u. der Einfluss auf ihrer Seite waren, hat der Landwechsel unter Dörfern ganz aufgehört.“(82) Ebenso heisst’s ib. l.c. p. 102, mit Bezug auf Aufhören des Wechsels der Meierhöfe ⦗ Haus u. dazu gehöriges Feld⦘ innerhalb der Grenzen eines u. desselben Dorfes: »Die Erfahrung zeigt dass, genöthigt aufzugeben die früheren Wohnungsplätze, die Dorfbewohner vorläufig ihre усадьбы aufräumen, an Stelle der frühren Ansiedelstätte zurücklassend öde, unangebaute Strecke, u. eben dadurch augenscheinlich protestiren gegen die durch die Gewohnheit vorgeschriebne Verpflichtung andern die Resultate der eignen Arbeit zu überlassen.« (82, 83)
Wenn so der Wechsel der усадьба überall aufgehört, dagegen jetzt noch in vielen Orten häufig der Wechsel des Ackerbodens zwischen den Mitgliedern einer u. derselben Gemeine. Die Ländereien jeder община, eben so wie jedes ihrer Districte\Unterabtheilungen (cundees) werden getheilt in gewisse Anzahl von Antheilen, entsprechend der Anzahl der in der Gemeine od. ihren Unterabtheilungen vorhandnen Gemeinde-Eigenthümer (heissen hier dufterees). Jeder der letzteren empfängt zu seiner ausschliesslichen Nutzung Ländereien verschieden nach ihrer Fruchtbarkeit u. Gebrauch ⦗i.e. der Specialität wozu sie am besten dienen⦘. Da die zum Anbau besten Stücke gelegen dem Lauf der Flüsse oder der Linie der Irrigationskanäle entlang, so ward es nöthig im Interesse der Erhaltung der Gleichheit der Antheile, jedem der Miteigner gleiche Nutzung zu geben sowohl am zur Irrigation fähigen Land ⦗heisst: sholgura von shola-писъ, das nur bestellbar auf Ländereien bewässert durch Flüsse und Kanäle⦘, wie auch des nicht irrigirbaren Landes, bekannt unter dem Namen lulmee. Bevor desshalb jeder Familie ihr entsprechender Antheil ausgeschieden wird (genannt bukra), geht in jeder Gemeine vor Zertheilung des ganzen ihr angehörigen Landes in einige коновъ (конъ) wie das auch geschieht od. geschah in Russland u. Deutschland; diese коны heissen im Pundschab „wund“; die Besitzer der Antheile (bukra) empfangen Stücke aus einem jeden dieser коны; so erhält jeder gleichen Antheil am Gemeindeland u. ist dahingegen verpflichtet zur Uebernahme seiner mit den übrigen gleichen Portion der Natural- u. Geldabgaben, d. h. sowohl zu gleicher Leistung für die Zwecke der örtlichen Administration als da sind Ausgaben für Erhaltung der Wege u. Canäle u. Besoldung der Ortsbeamten\Gemeinebeamten, (83) als auch für Deckung der auf die Gemeine fallenden Summe der Regierungssteuern (genannt: jumma). So oft der Anwuchs der Bevölkerung u. Unzureichenheit des noch unvertheilten, obgleich zum Ackerbau geeigneten Bodens, ungleich machen die unter den Gemeindegliedern existirende Bodentheilung, schreiten letztere zur Neutheilung. Die Wiedervertheilung hat so keinen periodischen Charakter wenigstens in den Gemeinen reich an Neuland (Rodeland). Wo aber wenig von letzterem, vollzieht sich die Neutheilung in mehr od. minder kurzen Zeitintervallen, 10, 8, 5 Jahren, häufig sogar jährlich. Letztres findet sich am häufigsten in Gemeinen, wo der unbedeutende Umfang der zum Ackerbau besten Strecken eine gleichmässige Antheilgebung an denselben für alle Miteigner bei derselben Theilung in einem gegebnen Jahr unmöglich macht. ⦗Sie erhalten deren Benutzung also der Reihe nach durch die jährlich wiederholte Neutheilung⦘ Diese Gemeineigenthumsform auf Princip jährlicher Neuvertheilung heisst in den Nordwestl. Provinzen: „Pouth tenure“, im Pundschab: „khetbet tenure“. ⦗See Rose’s Report u. den v. Lieutenant Lumsden, resp. p. 79 u. p. 367⦘ (84) Früher kam der period. Wechsel der Antheile auch in allen übrigen Provinzen vor ⦗während jetzt nur in Pundschab u. Nordwestprovinzen⦘. So z. B. im Report v. Place (see p. 28), über Madras, wo u. a. „Wir finden sehr oft unter den Landeignern die Gewohnheit ihre Antheile jährlich zu wechseln. Diese Gewohnheit findet sich selbst in den reichsten Dörfern. Ich glaube, sie entsprang aus dem Wunsch jede Ungleichheit zu entfernen, zu welcher Anlass geben konnte die Uebermachung der Ländereien in mehr oder weniger constante Nutzung.“ (84.)
- Endlich im Process ihrer Auflösung schreitet die ländliche Gemeine Indiens auch vor bis zum Entwicklungsstadium, das im mittelaltrigen Germanien, England u. Fkch vorherrscht u. gegenwärtig noch im ganzen Bereich der Schweiz; nämlich: Acker- u. oft auch Heuschlagboden befinden sich im Privateigenthum der verschiednen Glieder u. nur die s. g. Appertinentien (угодья) bleiben ihr gemaines Eigenthum; letztere heissen in d. Nord-West-Provinzen: „sayer“, u. schliessen ein: a) Unbebautes Land, reich an Gras, Strauchwerk od. Waldung; b) künstliche u. natürliche Wasserreservoirs, wie Brunnen u. Sümpfe die zur Irrigation verwendbar; c) Haine und Gärten, mit Fruchtbäumen u. Brennholz; d) nicht von den Gemeindemitgliedern eingenommenes Wohnungsland, wo sie beziehn bestimmte Rente von den darauf errichteten Wohnungen u. Baulichkeiten; e) wüste Ländereien, die Salpeter u. Eisen enthalten, deren Exploitation Beschäftigung bildet der Gemeineglieder selbst od. fremder Pächter; f) endlich Jahrmarktszölle und Zahlungen von Leuten, die sich in der Gemeinde ansiedeln u. in ihr dies od. jenes Handwerk treiben. So право въѣзда, право выпаса u. ganze Reihe anderer Rechte identisch mit den mittelaltrigen „Mark-“ u. „Gemeindegerechtigkeiten“, die jedem der Gemeine-Grundeigenthümer zustehn entsprechend dem Umfang seines privaten Grundstücks, wie dies in Deutschland, nach Ausscheidung der Ackererde aus der Mark u. deren Vertheilung als Privateigenthum unter die verschiednen Gemeineglieder. (85) Was aber dem indischen System eigenthümlich – in Folge seiner grösseren Nähe zu den ältesten Formen des Gemeineigenthums: Auch die Bürger der Gemeine, die aus diesem oder jenem Grund landlos geworden, nehmen Theil am »Gemain«. So heisst’s in der Calcutta Review: (N. 14 p. 138; see dies Heft p. 28) »Das Glied einer oder der andern Gemeinde, das fortfährt sich in ihr aufzuhalten, auch nach Veräusserung seines Grundstücks oder Belassung desselben ohne Bearbeitung, hat volles Recht der Theilnahme an dem „sayer“.« (85, 86)
Also folgender Gang: 1) Erst Geschlechtsgemeinde mit untheilbarem Grundeigenthum u. gemeinschaftlicher Agricultur. 2) Die Geschlechtsgemeinde zerfällt, je nach der Menge der Geschlechtszweige, in eine grössere od. kleinere Anzahl von Familiengemeinen ⦗im südslav. Sinn.⦘ Schliesslich geht auch hier verloren die Untrennbarkeit des Grundeigenthums u. gemeinsame Bodenbestellung. 3) System der durch Erblichkeit – i.e. Verwandtschaftsgrad bestimmten, daher ungleichen Antheile. Krieg, künstliche Colonisation etc verändern Geschlechtsbestand u. damit Umfang der Antheile. Die frühere Ungleichheit wächst; u. hat 4) nicht mehr zur Basis den Grad der Verwandtschaft mit selbem Stammhaupt, sondern faktischen Besitz, der sich offenbart in der Bebauung selbst. Opposition dagegen; hence: 5) System der mehr od. minder periodischen Vertheilung des Gemeindelands etc. Erst gehn darin ein gleichmässig Wohnungsboden (mit Zubehör), Acker- u. Heuschlagland. Im folgenden Process als Privateigenthum erst ausgeschieden der Wohnungsboden (nebst dem zur Wohnung gehörigen Feld etc); später ditto Acker- u. Heuschlagland. Vom alten Gemeineigenthumsystem bleiben als beaux restes: Das Gemeindeland ⦗i.e. dies im Sinne des Gegensatzes zu dem in Privateigenthum übergegangnen⦘ ⦗od. was früher nur Appertinentien waren⦘ u. andrerseits das gemeinsame Familieneigenthum, aber auch diese Familie ist durch den historischen Process mehr u. mehr reducirt auf die Privatfamilie\Einzel familie im modernen Sinn. (86, 87)
B) Geschichte der Bodenverhältnisse in Indien zur Epoche der dort eingebornen Rajas.
Je näher die gesetzlichen Denkmale unsrer Zeit, desto zahlreicher Evidenz in ihnen v. Anerkennung des Gemeine-Eigenthums an Grund u. Boden als herrschendem Typus der Landverhältnisse in Indien. Grund davon: Erst die Gewohnheitsrechte (örtliche) fast ganz ausgeschlossen von den Gesetzbüchern; nach u. nach mehr davon ins geschriebne Recht der Braminen aufgenommen. Codex des Manu selbst giebt dem König das Recht: „dem Gesetzeskraft zu geben, was festgesetzt ist durch die Praxis gelehrter und redlicher Männer, gehörig zu den zweimal Gebornen, jedesmal wann die aus ihr (jener Praxis) deducirten Regeln übereinstimmen mit den juristischen Gewohnheiten der Provinzen, Districte, Kasten u. Familien.“ Aus diesen Gewohnheiten schöpften ihr Material zur Deutung Manu’s die späteren Codificatoren Indiens, die Verfasser der zahlreichen Sammelwerke, bekannt in der indischen jurist. Literatur unter dem Namen: „Smriti“. Das Gewohnheitsrecht lieferte das Hauptmaterial zur Vervollständigung der dürftigen u. rein juristischen u. vorzugsweis rein-ethischen rules der ältesten codices, deren Regulation, in den ersten Zeiten, gerichtet war an die inneren Verwalter der Dörfer, Städte u. Provinzen. (89) ⦗Colebrooke definirt Datum der „Vedas“ 1400 J. a. C. n., u. Elphinstone die „Institutes of Menu“ (founded on „the Vedas“ fragmentary religious poems) about 900 B. C., obgleich Sir William Jones, der Uebersetzer des Menu’s, sie about 1280 B. C. stellt. Die „Ramayana“ about 1400 B. C.; the „Mahabharata“ next historical poem, the Iliad of Hindu Literature.⦘
- Kovalevskij findet Spuren in Menu (sieh die Citate nach der französischen Uebersetzung des Loiseleur Deslongchamps) »sowohl des Gemeinegrundbesitzes, wie auch der gleichzeitigen Entstehung des Privatgrundeigenthums, sei es durch Ausscheidung individueller Antheile aus dem Gemeindeland, sei es dass sich neue Ansiedler bemächtigten dieser od. jener Stücke des Gemeine-Wüstlands u. Waldes u. Bringung des letzteren unter den Pflug, doch nur mit vorläufigem Consens der gemein-geschlechtlichen Verbände.« (90, 91) ⦗Die Citate über die Grenzen der Dörfer weisen nicht direct auf Gemein-eigenthum in den Dörfern hin⦘ Wie jetzt, kommt auch im Indien des 9t Jhds. [v. Chr.] vor neben dem Eigenthum an Land durch ganze Geschlechter u. Dörfer die Existenz des untheilbaren Grundeigenthums in den einzelnen Familien. book IX Art. 104 des Menu. (91) In art. 20, Buch IX erwähnt ˟) Cooperativgesellschaften, nämlich Leute, die sich vereinigen zum Zweck jeder durch seine Arbeit mitzuwirken zum Erfolg einer gemeinsamen Unternehmung. Die Existenz dieser Cooperativgesellschaften zeigt hin auf seit den ältesten Zeiten Verbreitung in Indien nicht nur des Princips des Gemeingrundbesitzes, sondern auch auf die gemeinschaftliche Exploitation des Bodens durch die Glieder der Geschlechtsverbände; ihre Entstehung nur zu erklären durch Uebertragung der faktischen Gemeindecooperation im Landbau durch die Geschlechtsverbände auf freiwillige u. vertragsmässige Bünde ⦗in denen gemeinsames Eigenthum u. Cooperation⦘. Analog die russische Artel. (92) ⦗Doch ist dies nicht consequent mit früher Gesagtem; wonach bei nomadischen u. selbst wilden Völkern vor Existenz v. Grundeigenthum – gemainem oder privatem – ernöthigt durch die Bedingungen der Jagd etc⦘
Obgleich Gemeineigenthum am Land herrschender Typus zur Epoche des Codex des Manu, dennoch auch schon Privateigenthum, darauf weist hin seine Erwähnung über Einzäunung, Wegnahme durch irgendwen eines fremden Feldes etc. (p. 92) Er kennt Veräusserung des Familieneigenthums – noch nicht durch Geschenk od. Vermächtniss, die unvereinbar mit dem Princip der Untheilbarkeit desselben – aber durch Verkauf, u. dies nur bei Consens der Mitbürger, Verwandten u. Nachbarn; aber dies weist hin auf Entstehung einzelner владѣній aus individuellen Antheilen am Gemeindeland; andrerseits erkennt Manu die Arbeit als Grundlage des Eigenthums an; zeigt damit direct hin auf Entstehung des letzteren auf dem Weg der Nahme unter den Pflug von öden Ländern der Gemeinde, was heutzutag auch noch vorkommt in den an Land reichen „Brüderschaften“ im Pundschab. »The clearing of the land from jungle«, heisst’s im Report über die Administration des Pundschab, 1849–51, »is often quoted as the valid and undeniable proof of proprietorship.« (93) Letzteres Recht für der Gemeine fremde Personen zu erklären aus der Grösse des Geschlechts-gemeindelichen Grund u. Bodenbesitzes. (93)
Dass aber Gemeindenutzniesser ihre individuellen Antheile in Privateigenthum verwandeln durch Berufung auf Verjährung ⦗давность владѣній Alter des Besitzes⦘ scheint Kow. nur erklärlich aus den Erfahrungen der neuesten Praktik, die zeigt die Gefahr womit das System der durch Verwandtschaftsgrad bestimmten Antheile bedroht von Seiten der entfernteren Abkömmlinge u. neu hinzugekommner Ansiedler; indem dieser Antagonismus sogar schliesslich führt zum System der period. Wiedervertheilung des Gemeindelandes in gleiche Antheile. (93) ⦗K. lässt die Besitzer (nach Verwandtschaftsgrad) dieser zukünftgen Gefahr prophylaktisch zuvorkommen, durch Verwandlung ihrer Antheile in Privateigenthum. In andern Worten: Er erklärt sich die Sache durch die Hypothese, dass schon zur Zeit wo Menu codificirte, die Besitzer (wenigstens der grösseren Antheile, entsprechend dem näheren Verwandtschaftsgrad) schon bedroht waren in ihrem Besitz u. ihn desswegen in Privateigenthum zu verwandeln suchten. Einmal diese Tendenz als gegeben vorausgesetzt, ist nicht abzusehn warum die Anwendung des Princips der Verjährung – das sich überall findet, wo jene Tendenz – besondre Schwierigkeit machen od. räthselhaft scheinen kann.⦘ Die Festsetzung des Princips des Alters des Besitzes, erst 20, dann 10 Jahre, als Erwerbungstitel v. Privateigenthum scheint in meinen (K’s) Augen als Mittel zu gesetzlicher Abwendung (выходъ Herauskommen aus der Gefahr) der obenerwähnten Gefahr u. hat zur Folge die Verwandlung wenigstens des Ackerlands, u. an einigen Orten auch v. Heuschlagland in Privateigenthum seiner zeitlichen Besitzer. (94) ⦗Viel einfacher zu sagen: Krakehl bei grossgewordner Ungleichheit der Antheile, die bei längerer Dauer auch verschiedne andre Ungleichheiten des Vermögens, der Ansprüche etc, kurz viele andere gesellschaftl. Ungleichheit impliciren musste, muss auf Seite der so faktisch Privilegirten Tendenz hervorrufen sich als possidentes zu befestigen.⦘
Die angegebnen Gründe der spontanen Zersetzung der Geschlechts- u. ländlichen Gemeinen müssen der Zeit nach älter sein als die in derselben Richtung wirkenden Einflüsse sowohl der allmählig sich organisirenden Kaste eines religiös-gelehrten Standes, als auch der sich kräftigenden Gewalt der Stammvorsteher (-ältesten), die im Lauf der Zeit Rajas besondrer Königreiche (Fürstenthümer) geworden, wie endlich der früher od. später in der ländlichen Bevölkrung sich entwickelnden Emigration in städtische Industrie- u. Handelscentren, eine Emigration die störte das frühere Band des Volkes mit Grund u. Boden u. unvermeidlich zur Auflösung des Geschlechtsprincips ⦗das aber doch zunächst in den Städten als Geschlechterherrschaft wieder erscheint⦘ u. des Gemain-grundbesitzes. (94) Zur Epoche des Manu konnten die 3 letzteren Ursachen nur ganz schwach od. gar nicht wirken. In keinem Artikel seines Codex wird erwähnt das Recht des Raja Gemeineländereien zu verschenken – was einige Jahrhunderte später in voller Wirksamkeit. Ferner: den Braminen verboten sich mit Urbarmachung von Land zu beschäftigen, womit abgeschnitten Geschenke v. unbeweglichem Eigenthum; in Buch X, Art. 115 wird auch nur Beschenkung der Braminen mit Beweglichem erwähnt. Endlich herrschte entschieden ländliches Leben über städtisches vor u. blühte die bis heute erhaltne Gewohnheit der Betreibung von Handwerk u. Handel ohne die Grenzen der ländlichen Ansiedlung zu verlassen. (l.c.)
- Periode beginnend [mit] Iajnavalkya’s Gesetzbuch u. den Institutes des Narada u. endend mit der Unterjochung des Landes [, i.e.] 5–6 Jhdt A.D. bis Mogul Empire (1526–1761).
a) Anwendung der geschlechts-gemeinlichen u. ländlichen Verbände zu Zwecken der Administration u. Gerichts.
In beiden Gesetzbüchern Iajnavalkya’s u. Narada’s erscheinen die Mitglieder der ländl. Gemeinden – unter der Benennung von Gemeinde-verbänden od. Versammlungen der Verwandten von der Centralgewalt beauftragt mit polizeilichen u. gerichtlichen Funktionen, alias mit Schutz des Friedens. Dies meint: Diese Geschlechtsverbände u. Gemeinden sind bereits aus unabhängigen Organen jener Funktionen verwandelt in die niedrigsten schutzpolizeilichen Instanzen des Staats. ⦗Die von ihnen ursprünglich besessnen gesellschaftl. Funktionen – Gericht u. Polizei – erscheinen jetzt als ihnen vom Staat übertragen, anvertraut u. vorgeschrieben⦘ Von diesem Augenblick wird die Solidar- od. Gesammtbürgschaft (круговая порука), die sie seit Alter’s zusammenbindet, zu ihrer Gemeinverantwortlichkeit dem Staat gegenüber; eine ganze Reihe Vorschriften erscheint in jenen Codices, welche die Verantwortlichkeit der Geschlechtsverbände wegen der innerhalb ihrer Grenzen verübten Friedensverletzungen bestimmt. ⦗Solche Vorschriften auch in ganzer Reihe späterer Gesetzsammlungen, was erlaubt die Entwicklung in Indien dieser od. jener Institute des Privat- od. öffentlichen Rechts bis auf unsre Zeit zu verfolgen.⦘ So die Gewähre ⦗вира⦘, die früher innerhalb der Gemeine od. des Geschlechtsverbands zu zahlen ⦗v. den näheren Verwandten des Verbrechers⦘ den Verwandten der Person die vom Verbrechen od. Vergehn gelitten hat, wird nun Geldstrafe an Staat (Regierung)\(Obrigkeit) als Strafe für Nichterfüllung der auf die Gemeinen gelegten Verpflichtung die Verbrecher aufzugreifen. So in Art. 271 B. II (Iajnavalkya) schuldig erklärt der Dorfvorsteher im Fall der Entdeckung der Spuren des Verbrechers innerhalb der Grenzen des Dorfberings. So heisst’s Art. 271 u. 272, II b. Iajnavalkya: „Jedesmal wenn nicht zu entdecken die Spuren des Mörders od. Diebs ausserhalb der Grenzen des Dorfberings, fällt Geldverantwortlichkeit auf das Dorf, in dessen Umkreis der Mord vollbracht; wird die Spur des Verbrechers gefunden innerhalb der Grenzen des Nachbardorfs, so sind dessen Einwohner vorgeladen zur Zahlung der Geldstrafe; wird die Spur bemerkt in 5 od. 10 Dörfern, so alle u. jedes davon genöthigt zur Geldverantwortlichkeit.“ (95, 96)
Die Gesammtbürgschaft der Gemeinen mit Bezug auf die durch sie zu zahlenden Staatssteuern – deren innere Vertheilung unter ihre Mitglieder durch die Gemeine selbst geschieht – die Grösse der Steuer darf in keinem Fall übersteigen ⅙ des Reineinkommens der Gemeine (»Instit. des Narada« cap. XVII, art. 47) – erscheint erst mit juristischem Charakter u. Details in den codices des V–VI Jhdt. P.C. (96)
Ausser Erhaltung des Friedens u. Zahlung der Abgaben, fällt den Gliedern der Geschlechtsgemeinden zu die Funktionen der Civil- u. polizeilichen Gerichtsbarkeit u. Betheiligung an der Verhandlung der s. g. безспорныхъ дѣлъ. Beim Gerichtsverfahren erwähnt Iajnavalkya, wie Narada, unter der Zahl der übrigen Gerichte, die Versammlungen der Miteigenthümer\Gemeineigenthümer, denen als höchsten Instanzen unterworfen einerseits die Familienräthe, andrerseits die Versammlungen der Handwerker – u. die ihrerseits über sich stehn haben einen höchsten durch den König ernannten Beamten u. den rex selbst. Die Gerichtsbarkeit-Objecte, unterworfen dem „Gericht der Nachbarn“ (сожителей) (jetzt benamst „punchayet“) sind ihrem Charakter nach dieselben wie die der Mark - od. Gemeindegerichte im germanischen Mittelalter u. wie noch die Wolost- od. District(Land)gerichte (судъ верви) in Schweiz u. Russland. Art. 5, lib. II der Institutes des Narada behält für den König nur die verwickelten Processe vor; stellt mit Bezug auf die übrigen Gerichte nur die Forderung auf, dass sie »kollegialisch« ⦗nicht durch einzelne Personen⦘ funktioniren. Daraus zu folgern, dass alle Gerichtsklagen, deren in den codices des Iajnavalkya u. Narada erwähnt, in unterster Instanz durch die суды общинъ passirten; ⦗die Jurisdiction der Familienräthe\-gerichte, u. Handwerkergerichte haben specifischen Character⦘ zunächst: Klagen über Verletzungen durch eine einzelne Person oder durch ganze Gemeinden derBenutzungsgrenzen. Nach dem indischen Recht, wie dem russischen, unterliegen die Grenzen\termini nicht der Verjährung (Manu, b. VIII, art. 200; Iajnavalkya, b. II, art. 25.) (97) (cf. 98) Findet solcher Grenzprocess zwischen ganzen Gemeinden statt, so fällt Entscheidung des Processes in’s Ressort der kgl. Gerichte. (98) Vor die Gemeine-Gerichte gehören auch Klagen über Vollbringung von Handlungen zum Zweck späterer Bemächtigung fremden Eigenthums, wie beabsichtigte Vernichtung dieser od. jener знаковъ межеваній. (l.c.)
Andre Categorie v. Processen unterliegend der Gemeindeversammlung sind Verletzung v. Eigenthumsrechten sei es einzelner Glieder od. ganzer Gemeinde, durch Abweiden, Aneignung fremder Früchte, Fällung fremden Holzes, willkührliche Aufführung von Dämmen etc, aufgeführt in vielen Art. der erwähnten 2 codices. Grenze zwischen der Gemeinde- u. der kgl. Jurisdiction: Jedesmal wenn der casus erfordert Anwendung einer der dem indischen Recht bekannten Arten von Ordalien (Ordeals), so gehört die Urtheilsfällung dem Gericht des Königs od. eines von ihm ernannten richterlichen Collegiums (Narada). (p. 99) ⦗Nach art. 104, 5 cap, 1 st Theil, Instit. des Narada wird das Recht zu Ordeals zu flüchten f. den Richter jedesmal anerkannt, wenn er auf dem Weg andrer Beweisarten nicht gelangen kann zu bestimmter Ueberzeugung über civile Verantwortlichkeit od. criminelle Schuld einer der beiden Seiten des Processes. (99)⦘ Die 3te Kategorie gehörig zu Ressort der Gemeinegerichte sind alle Art Civilprocesse, wenn geführt unter vollberechtigten u. nicht Specialgerichten unterworfnen Personen u. wenn zur Entscheidung die Anwendung von Ordeals nicht unvermeidlich erachtet wird. (l.c.) (Specialgerichten unterworfen – die Glieder der undivided families den Familiengerichten, die Glieder v. Handwerks- u. Handels corporationen den Handwerksgerichten l.c.) ⦗Ordeal, z. B. angewandt in Streitigkeiten über Deposit, wenn eine Seite läugnet es vom andern erhalten zu haben; desswegen (Narada) gehört hier die Entscheidung auch allein vor die kgl. Gerichte. l.c.⦘
Die Criminaljurisdiction scheint allein vor kgl. Gerichte gehört zu haben. (99, 100)
Gerichtsbarkeit der Gemeinen in s. g. nicht streitigen Sachen. Schon bei Menu, Abschluss von Kauf-Verkauf v. unbeweglichem Eigenthum erfordert Consens der Nachbarn. Vier Jahrhunderte später, Princip v. Privatgrundeigenthum schon so befestigt in der ind. Gesellschaft, dass nur noch verlangt Oeffentlichkeit solchen Verkaufs ⦗ditto Geschenks v. Unbeweglichem⦘, dem entspricht die Gewohnheit seiner Vollziehung in der Gemeineversammlung. (100) (Sieh Note ib.)
Diese Artikel über die Justiz u. Polizei der Communen in den Gesetzsammlungen des V u. VI Jhdts B.C. sind die einzigen Hinweise auf die Existenz der Communen in jener Zeit. Dies begreiflich, da in Bezug auf ihre Vermögensverhältnisse den Gemeinen vorgeschrieben wie bisher durch ihre örtlichen Gewohnheiten u. Einrichtungen sich zu verwalten; die bindende Kraft dieser Gewohnheiten oft ausdrücklich anerkannt v. den Iajnavalkya u. Narada. (l.c.) ⦗Nur einzelne Spuren (sieh was folgt) finden sich, über die Organisation der Communen selbst u. über die Formen des Gemain-eigenthums⦘
Der Codex des Menu enthält nichts über die Organisation der Gemeindeverwaltung. Dagegen: Iajnavalkya u. Narada bestätigen die Ernennung der Gemeineältesten (-vorsteher) durch die Gemeinen selbst; beide rathen diese zu wählen aus Personen, die ihre Pflichten gehörig begreifen, uneigennützig u. von reiner Seele sind; sie schreiben den Gemeinegliedern unbedingte Unterwürfigkeit unter die Verordnungen\Vorschriften der so Erwählten zu. (101)
Narada nennt in einigen Artikeln die Glieder der Gemeineversammlungen »Verwandte«, in andern nur Zusammenwohner (Hausgenossen, Nachbarn, сожителями). Also damals schon 2erlei Gemeinen, »Geschlechts-gemeinen« und »сельскія«. Die Existenz der erstern 4 Jhdte B.C. bei Strabo, b. XV, ch. I. ⦗nämlich 327 B.C. Alexander Magnus erobert Afghanistan u. überschreitet dann Indus in territory benamst Taxila, mit dessen Fürst Alexander alliance schliesst gegen den grossen Rajah, Porus od. Puru, der in Canouj regierte u. über ganz Hindostan herrschte. etc. Die angeführte Stelle ist folgende Äusserung des macedon. Generals Nearchus (einer der Generäle des Alexander): »Die Gesetze sind ungeschrieben; sie sind theils allgemeine, theils besondre, u. von denen andrer Völker sehr verschieden etc. Andere thun in ihrer Verwandtschaft alle Früchte gemeinschaftlich zusammen; dann nimmt Jeder einen Theil zum Unterhalt für ein Jahr. Das Uebrige verbrennen sie, um wieder arbeiten zu müssen, u. nicht müssig zu sein.«⦘
Diese Stelle also soll auf die Geschlechtscommune hinweisen, gegründet auf das Princip der Gemain-exploitation, während selbe ditto erscheint [gegründet] auf die Sonder-Benutzung durch jede Familie ihres, der Abkunft nach bestimmten Antheils am Gemeindeland. Beide Formen der Geschlechtsgemeinde kommen auch 5–6 Jhd. A.D. (nach Chr.) vor, wenigstens in einigen Landestheilen, namentlich solchen (Nordwestl. Indien), wo auch jetzt noch zu beobachten. Aber schon 5–6t Jh. B.C. soll vorgeherrscht haben in [Indien]
a) der Typus der ländlichen Gemeinden, dazu derjenigen, worin die individuellen Antheile nicht bestimmt durch Verwandtschaftsgrad zum Stammvater, sondern durch faktischen Besitz, alias wirkliche Bearbeitung. Sonst unerklärlich die beständige Erwähnung in den codices nicht über Blutsverwandte, sondern über Nachbarn (о сосѣдяхъ), deren Versammlung составляетъ сельскій сходъ. Ferner: ausserordentliche Bedeutung, die der Gesetzgeber in beiden codices dem Besitz anders als durch Bearbeitung [gibt]. Einerseits ⦗ Iajnavalkya u. Narada⦘ verweigert er die Thatsache ungesetzlichen Besitzes, wenn auch ununterbrochen während 3 Generationen, als Eigenthumstitel anzuerkennen, falls der Besitz nicht mit Bearbeitung verbunden war; andrerseits erkennt er den Besitz einer durch seinen früheren Eigener ⦗i.e. Besitzer⦘. im Stiche gelassnen Parcelle dem zu, der seine Arbeit auf sie anwendet. (102) ⦗u. a. so (ib. n. 4.) bei Narada: »Wenn der Besitzer dieser od. jener Parcelle aus Dürftigkeit nicht im Stande sie zu bearbeiten od. auch im Fall des Todes od. Verschwindens, kommen die Einkünfte von der Parzelle dem zu, der öffentlich zu ihrer Bearbeitung schreitet.« »Das Land, das im Lauf von 5 Jahren ohne Bearbeitung gelassen, gilt für herrenloses ⦗i.e. ödes. пустопорожней⦘.«⦘ Andrerseits, wenn schon Spuren v. Privatgrundeigenthum bei Menu, so z. B. im ganzen XI Abschnitt, 2. Theil der Institut. des Narada von Streitigkeiten bezüglich der Privatgrenzen der Besitzungen; voll Detail über die Ordnung des Ziehens von Privatgrenzen u. über die Wiederherstellung der Grenzen eines verletzten Besitzes. ⦗alles dies kann aber doch auch bei individuellen Antheilen am Land vorkommen, die nicht Privateigenthum sind!⦘ (103)
b) Unter Pflugnahme (Bearbeitung) von Niemand eingenommener Strecken, jedesmal mit Erlaubniss der Eigenthümer des unbebauten Landes, (des s. g. wüsten Landes), d. h. der Mitglieder od. Vorsteher (Aeltesten) der Gemeine – figurirt schon bei Menu als Erwerbmittel v. Privateigenthum an Land; erscheint so wieder in allen späteren codices. Nur erscheint dieser wichtige Unterschied ×): im Verlauf der Zeiten, dass an die Stelle des früheren Consensus der früheren Gemeineeigenthümer – die Erlaubniss des Volksältesten (chefs) (народнаго старѣйшины) tritt. Je mehr man sich entfernt von der Zeit der ursprünglichen Niederlassung der Stämme auf bestimmten Gebieten, wächst die Gewalt der Stammältesten (chefs), die sich im Verlauf der Zeit in Volksälteste (chefs) verwandeln u. das Wachsthum ihrer Gewalt äussert sich vorzugsweis mit Bezug auf die Vermögensverhältnisse, in Aufstellung der juristischen Fiktion, wonach der Volksvorsteher, wenn nicht de facto, so de jure, oberster Eigenthümer des ganzen vom Volk eingenommenen Territoriums wird. (103). Dies meint das dominium eminens wie jetzt noch bei Muselmännern in Aegypten, Türkei etc, in Russland wenigstens während seiner moskowitischen Periode, als juristische Vorstellung in England. (cf. z. B. Allen: Royal prerogative 1849 p. 125 etc) Nach dieser Fiktion hat der Vorsteher\Repräsentant der höchsten Gewalt die Möglichkeit frei zu verfügen über Ländereien der Gemeindebünde, weggebend durch Niemand eingenommene Strecken als Eigenthum an Personen bereit sie in Bearbeitung zu nehmen. (104) In den Annalen der einzelnen indischen Gemeinden – den mit Sanscrit unbekannten Historikern noch wenig zugängliche Quelle – Beweise wie durch Verfügung der Rahjas so Privateigenthum auf einmal u. en masse entstand, zur Schädigung des Gemain-Eigenthums. (104)) Kowalewski führt als Beispiel an aus einer dieser Quellen: „Erzählung über die Ordnung der Begründung des Dorfes Muruda im südlichen Kankan“. Diese Chronik gefunden durch den indischen Gelehrten Naraijan Mandlik im Familienarchiv eines Bramanengeschlechts aus dem Dorf Muruda; er liess sie drucken im Original u. in englischer Uebersetzung, im Journal der Bombayabtheilung der asiatischen society; nach ihm stammt das Originalmanuscript aus 14. od. 15. Jh. A.D. (104) ⦗Die Geschichte selbst: p. 104–107.⦘
c) Neben dem Gemeindeeigenthum kennt die Gesetzgebung des 5. u. 6. Jh. A.D. noch das Familieneigenthum, das sich auch durch langsamen u. spontanen Process zersetzt. (107) Früher die wechselseitige Verantwortlichkeit der Verwandten unbeschränkt durch irgend welchen Verwandtschaftsgrad; in dieser (5–6 Jh. a.d.) Epoche beschränkt auf 3 Grade Descendenter Linie u. 2 in collateraler; die Kinder dabei verantwortlich nur für einander, für Vater, Grossvater u. Onkel u. umgekehrt jedes von diesen Geschlechtsgliedern nur für die übrigen. Auf diese wenigen Verwandten, ihre Frauen u. Kinder damals schon faktisch u. juristisch der persönliche Bestand der untheilbaren Familie (undivided family) beschränkt. (108)
Während bei Menu die Theilung der von den Eltern zukommenden Hinterlassenschaft nur zugelassen auf ausdrücklich Verlangen des ältesten Sohns, kann sie in den Instituten des Narada Platz greifen auf blosse Abmachung (Uebereinkunft) unter den Gliedern der Familie. (l.c.) ⦗Nach Narada: »Auch der jüngste Sohn kann diese Funktion (Stelle des Vaters) der Familie gegenüber übernehmen, wenn er die dazu nöthigen Qualitäten besitzt.«⦘ Bei Narada: Ist consens der Familie, wenigstens der ihrer interessirtesten Glieder vorhanden, so kann die Theilung statthaben auch bei Lebzeit von Vater oder Mutter, sobald aufhört das faktische Zusammenhausen (vielleicht auch Coitus gemeint) unter den Eltern, Vergabe der Töchter in Ehe, Aufhören der Menstruation bei der Frau u. der facultas coeundi beim Mann. Auf Willen des Vaters kann die Theilung statthaben in jeder Zeit seines Lebens. Bei Theilung der väterlichen Hinterlassenschaft erhält jeder der Söhne u. nicht verheiratheten Töchter, u. im Todesfall – deren Nachkommenschaft oder, endlich, bei Leben der Mutter – letztere, seinen Antheil, ein Antheil einerseits bestimmt durch Alter ⦗»Der älteste Bruder erhält grösseren Antheil als die übrigen, der jüngste verhältnissmässig kleineren.« Narada.⦘, andrerseits durch Kaste. ⦗»Die Antheile der übrigen Brüder – exclus. der älteste u. der jüngste – sind einander gleich im Fall sie alle u. jeder zu derselben Kaste gehören.« (Narada)⦘ (108) Bei Theilung der mütterlichen Hinterlassenschaft erben nur die Töchter od., bei Tod der letzteren, deren Descendenz. (109) Theilung der Erbschaft auch erlaubt im Fall der Consensus der Familie präsumirbar; 10jähriger unabhängig, auf eigne Faust durch jedes einzelne Familienglied betriebner Haushalt (Vermögensverwaltung) u. Erfüllung der durchs Religionsgesetz verlangten Opferungen zum Andenken der hingeschiednen Eltern, reicht dazu hin um aus der Familie ausgeschieden zu sein. ⦗i.e. nicht mehr zur ungetheilten Familie zu gehören⦘ (109)
Ferner Lockerung des Blutbands ausgedrückt durch die Festsetzungen der Gesetzgebung, die regeln die Verhältnisse der Einzelperson zur Habe, erworben durch deren eigne Arbeit, unabhängig v. irgend welcher Ausgabe aus dem Vermögensstock der Familie. Nach der Auslegung des codex des Menu durch Vasishta scheints dass zur Zeit der Redaction desselben ein Familienglied, das durch eigne Arbeit bestimmten Gegenstand erworben – beweglich oder unbeweglich – nicht ausschliesslicher Eigenthümer davon wurde, sondern nur bei dessen Theilung – nach Tod des Familienhaupts – doppelt so grossen Antheil davon erhielt. (l.c.) In den ersten Zeiten wurde die Bedingung, dass die Habe erworben sei »ohne alle Ausgaben Seitens der Familie« günstig für die Familieninteressen ausgelegt. Darin einstimmig die Commentare (!) Catyayana, Vrihaspati, Vyasa u. Mitacshara. ⦗Heut zu Tage (sieh Sir Th. Strange) ist die Mitacshara of Vijnyaneswara u. die Daya Bhaga of Jimuta Vahana, beides treatises on Inheritance –, das letztre standard law in Bengal, das erstre received throughout the whole range from Benares, to the southernmost extremity of the peninsula. »Their authority within their respective limits, is demonstrated, by their having been so selected as the best guides for our courts, throughout the British dominions of India.« Strange.⦘ In den späteren Codices das Familieninteresse meist geopfert den Interessen des Privaterwerbs. Iajnavalkya kennt bereits ausschliessliches Eigenthum durch Geschenke, gemacht durch Freund, Brautschatz etc. (110)
Fernerer Beweis der sich befestigenden Individualisation der Vermögensverhältnisse seit der Zeit des Codex des Manu bis zu der von Iajnavalkya u. Narada, dass beide letzteren viel weiter die freie Verfügung der Privatperson über die ihr zugehörige Habe [verstehen]. Bei Menu zur Veräusserung v. Land nöthig vorhergehender consensus der Nachbarn, der Mitglieder der Geschlechtergemeinen; in den Instituten des Narada nur verlangt Oeffentlichkeit der Verkaufsverträge, doch gilt das auch ihm bei weitem nicht für alles Grundeigenthum. Gegenstand des Geschenks kann nach Narada nicht sein gemeinsames Eigenthum. ⦗Vyasa sagt: »Das gemeinsame Eigenthum nur veräusserbar in einem Fall: mit consens aller an Nutzniessung desselben Betheiligten.«⦘ (110) Unter gemeinsamem Eigenthum hier zu verstehn das Geschlechts- (ancestral) u. eben desswegen untheilbare Eigenthum der Familie. Der Familienvater darf nur über die Einnahmen davon verfügen u. dies nur nach Deckung aller nöthigen Ausgaben für die Familie. (Narada) (111)
d) Gehn wir über zur Zeit der Mongolenherrschaft in Indien (14, 15, 16 Jhdt), so zeigen sich in den juristischen Denkmälern einerseits Reste des alten Gemeinwesens, andrerseits Erfolge erreicht durch den Process der Individualisation der Vermögensverhältnisse in der Periode von 6 Jh. bis 14. u. 15 Jh. A.D. In keinem dieser Rechtsdenkmäler directe Beschreibung der Gemeindeform des Eigenthums, weil die Verhältnisse der Gemeindeeigenthümer regulirt nicht durch das Gesetz, sondern durch die Ortsgewohnheit. So fordert Pita Maha direct bei Streitigkeiten zwischen Dorfbewohnern, Hirten etc Entscheidung auf Grundlage der Ortsgewohnheiten u. die bindende Kraft der letzteren durch alle neuesten Commentare etc anerkannt. Diese Gewohnheiten applicirt durch die Gemeindegerichte. Bhrigu (Verfasser eines der neuesten Textbücher) erwähnt die Jurisdiction sowohl einer als der Gesammtheit mehrer Gemeinden. Der ersteren fallen zu die Prozesse zwischen den Gliedern einer u. derselben Gemeinde, der zweiten die Fällung v. Urtheilen in Fällen v. Rechtsstreit zwischen den Gliedern zweier verschiedner Gemeinden. (111) (u. Note 5 daselbst.)
Katyayana erwähnt direct Gemeindeland, wenn sprechend vom Recht [der] ihr (der Gemeinde) benachbarten Parcellenbesitzer an der Benutzung ihrer Fruchtbäume. Vrihaspati zählt auf die Arten des gemeinschaftlichen Eigenthums, die nicht der Veräusserung unterliegen u. spricht dabei von „dem allen zugehörigen Land“. (112) (»les biens inaliénables sont le chemin, la terre etc communs à tous«) Ebenso Dacsha: »Joint property … are things which the learned have declared unalienable.« (112)
Herrschender Typus des Grundeigenthums bleibt in dieser Periode das undivided family property, bewiesen dadurch, dass in den Gerichten der Charakter der Untheilbarkeit für diese od. jene streitige Parcelle anerkannt wird, bis die interessirte Person das Gegentheil beweist. Alle neuesten Commentatoren des ind. Rechts sprechen über das undivided property, wenn bestimmend wer aus den Familiengliedern Recht der Theilnahme an dem Einkommen aus der gemainen Habe hat, u. wer blos auf Lebensunterhalt aus den Mitteln der Familie; ebenso wenn sie erheben die Frage über das Recht der Familienglieder Rechnung zu fordern über die Verwaltung ihrer Habe von ihrem erblichen od. gewählten Haupt; ditto bei Frage, unter welchen Bedingungen möglich die Veräusserung od. Vertheilung des Familieneigenthums. (112)
Andrerseits Kräftigung der Individualisation des unbeweglichen Eigenthums zu constatiren durch die grössere Leichtigkeit der Familientheilung u. die grössere Freiheit der Verfügung nicht nur über selbsterworbnes, sondern auch Geschlechtseigenthum, namentlich wenn es sich handelt um Verleihung v. Vermögensvortheilchen für die Glieder der Priesterkaste, die Braminen. (113) Das Priesterliche Pack spielt also Hauptrolle im Process der Individualisation des Familieneigenthums. (113)
Hauptzeichen des untheilbaren Familieneigenthums – seine Unveräusserlichkelt. Um ihm also anzukommen muss die unter dem Bramineneinfluss sich entwickelnde Gesetzgebung namentlich dieses Bollwerk mehr u. mehr angreifen. Menu kennt noch keine Veräusserung des untheilbaren Familieneigenthums; ebenso Narada. Bei den neueren – wie Vyasa u. Tschintamana derartige Veräusserung erlaubt, unter Bedingung des gemeinsamen Consensus aller Miteigenthümer. Da dem Pfaff »Präsente« non nocent, so genirt ihn diese Bedingung. ⦗Veräusserung durch Geschenk everywhere das priesterliche hobbyhorse!⦘ Also Bestreben der Priesterkaste einerseits: Erleichterung u. Beschleunigung der Familientheilungen, die zur Folge haben den Uebergang des unbeweglichen Eigenthums in den Zustand freier Veräusserlichkeit, andrerseits: Einführung besondrer Regeln in die Gesetzgebung, erleichternd die Verfügung über Familieneigenthum im Fall der Schenkung an die Priesterkaste. Schon Menu erlaubt Familientheilung mit dem Zweck auf diesem Weg die Zahl der Orte für Ausübung des Familiencultus zu vermehren. Die neuern Textbücher einstimmig in Ermunterung derartiger Theilungen. „Der Cultus der Vorfahren“, heisst’s in einem derselben, „hat unzweifelhaft eine geringere Zahl Feuerheerde wenn die Familienglieder ungetheilt zusammenhausen; daher der Nutzen u. selbst die Nothwendigkeit von Familientheilungen in den Interessen der Seelen der verstorbnen Vorfahren.“ Vrihaspati sagt drollig: »The worship of pitris, devas and brahmans by those living by one cooking (of food) would be single (but) if divided would occur in each separate house.« (114. cf. ib. N. 2) Familientheilung in den Augen der Priesters-Gesetzgebung nur noch eins der Mittel zur Entfernung der Hindernisse, die das Princip der Unveräusserlichkeit des Familieneigenthums der Vergrösserung des Eigenthums der Braminen in den Weg legt. Zum selben Zweck erhält Familienvater gesetzlich das Recht freier Verschenkung zum Nutzen der Geistlichkeit, trotz u. als Ausnahme von der allgemeinen Regel der Unveräusserbarkeit des Familieneigenthums. (114) In der Mitacshara zugelassen Schenkung von unbeweglichem Eigenthum nicht nur durch Familienvater, sondern durch jedes beliebige Familienglied, wenn solche Veräusserung bestimmt zu irgend einem gottesfürchtigen Zweck. Abweichend von der allgemeinen Regel des indischen Rechts, welches die Wirksamkeit der Veräusserung nur anerkennt nachdem der faktische Besitz über den veräusserten Gegenstand in die Hände des neuen Eigenthümer’s übergegangen ist, anerkennen Katyayana, Haritha etc Gültigkeit von Schenkungen, vollzogen durch irgend wen auf dem Sterbebett zu Gunsten der Pfafferei; legen so Keim zur schliesslichen Entwicklung des testamentar.\Vermächtniss Rechts wovon auch keine Erwähnung in der alten Gesetzgebung. (115)
Dass die Schenkungen zum Vortheil der Geistlichkeit, während Leben, wie bei Tod, die ältesten Arten Verfügungen über das Familieneigenthum sind, zeigt am besten das in Mitacshara constatirte fact dass andre Arten der Verfügung über die Habe unter die Form der Schenkung gebracht wurden um ihnen eine dieser gleiche gesetzliche Garantie zu verschaffen. (l.c.)
Auch bei andern Völkern, f.i. denen der Germano-röm. Welt (vide Merovinger, Karolinger) dieselbe Rangordnung – Schenkung an Pfaff erster, allen andern vorlaufender modus der Veräusserung unbeweglichen Eigenthums. (l.c.)
Sicé: Le droit musulman etc.│ Hedaya: engl. Uebersetzg von Hamilton (Ende d. 18. Jhdts)│ Multek. Uebers. v. d’Ohsson engl. u. in Journal Asiatique (1861 u. 62) von Belin. │Von Tischendorf: »Das Lehnwesen in den Moslemischen Staaten«. Leipzig 1872. Worms: Journal Asiatique. October 1842; ditto 1843 Serie IV, t. I; février 1844.
Kremer: Die herrschenden Ideen des Islams. Th. 2. Die Staatsideen.
Hammer-Purgstall: »Die Länderverfassung unter dem Kalifat«.
Bulletin de la société de législation comparée. 1876 Ueber den Charakter des Grundeigenthums in Bosnien.
John Dowson: »The history of India, as told by its own historians. The Muhammedan Period, edited from the posthumous papers of the late Sir H. M. Elliot«. (t. I. 1867); ditto t. III; t. IV (Autobiography of the Emperor Baber).
Stewart: »Early English Records« p. 165. │Calcutta Review, 1864, N. 45 u. N. 14, Sept. 1850; ditto 1854 u. 1859 Sept.
Dissertation concerning the landed property of Bengal by Charles William Boughton Rouse. London 1791.
Hunter: A statistical Account of Bengal. 1877. t. XVI, p. 397 sqq.; t. I, p. 262 sqq. │Talboys Wheeler: Early Records of Brit. India. 1878.
Gierke: Geschichte der deutschen Genossenschaft │Dubois: Description der eingebornen Bevölkerung Indiens.
Marly le Chatel: Histoire Générale des Indes. Paris, 1569. │ Voyages de François Bernier … contenant la description des états du Grand Mogul. Amsterdam 1699.
Chunder Dutt: „The Peasantry of Bengal“ Calcutta 1874. │»Observations on the law and constitution of India«. London, 1825.
Comte Warren: De l’état moral de la population indigène (Indien). Stewart: History of the Bengal.
Correspondence between the gvt of India and the Secretary of state in Council relative to the famine in Bengal. 1874.
In: „transactions of the Bengal Science Association“ p. 17 eingereiht d. Missionär Long: „ländliche Gemeinden in Indien u. Russland“. │ Campbell: Contemporary India. │Hunter: A statistical Account of Bengal. 1877. p. 397 sq.
Memorandum on the improvement in the administration of India during the latest 30 or 40 years and the petition of the East India Company to Parliament. 1858.
Sir Henry Maine: Village communities etc 1872 u. seine »The effects of observation of India on modern European thought«.
C) Musselmännisches Recht u. dadurch bewirkte Veränderungen in den grundeigenthümlichen Verhältnissen Indiens.
M. Kowalewski: Общинное землевладѣніе. Fortsetzung
Ftsg v. p. 41.
C) Muselmännisches Recht u. dadurch bewirkte Veränderungen in den Grundeigenthumsverhältnissen Indiens.
Sicé: „Le droit musulman.“ ⦗Nach Sir Th. Strange, Hindu Law. Madras 1830, wo er gewesen Chief Justice, t. I, p. 2, 3 (Introduction): »In the Company’s Courts (except those dependant on the government of Bombay) the Mohammedan penal law, established for the Hindoo by the Mahomedans, was retained by us; the Bengal government contenting itself with modifying it in particulars.«⦘ Die Moslems, die Indien bewohnen, folgen der Schule des Abou Hanifeh (geb. 699, † 767) ⦗Chef einer der 4 orthodox Sunnit. Sekten⦘ ⦗Sein Commentar des Koran – Sened (Stütze) – hat bei den orthodox Moslems legal force.⦘ Die 2 Hauptrepräsentanten der Schule: Burhan Addin Ali, lebend in 2ter Hälfte des 12 Jhdts; wendet die Lehren des Abou-Hanifeh an auf die oft ganz neuen Verhältnisse, hervorgerufen durch die musulmän. Eroberung so vieler Völker u. Staaten; sein Werk »Hedaya« (übersetzt von Hamilton) noch jetzt unbestrittne Autorität in den musulmännischen Gerichten Indiens. – 2ter Repräsentant: Multeka (übersetzt v. d’Ohsson u. von Belin in »Journal Asiatique« für 1861 u. 1862). Auf seine Sammlung seltner verwiesen in den musulm. Gerichten Indiens, ist aber einer der verbreitetsten Commentare der Hanifehtschen Lehre in dem angrenzenden Asien, aus dem die Erobrer Indiens kamen. (118, 119) Wo Burhan Addin Ali u. Multek übereinstimmen – gehört ihre Doktrin über das Verhältniss der Eroberer zu dem Grundeigenthum der Eroberten – zu den Grundlehren der Hanifehtschen Schule. (119)
Beide lehren, dass die Eroberten „jiziat“ od. „djizie“ (Capitations-steuer) zu zahlen, wenn sie sich nicht zum Islam bekehren. Die Schule des Abou-Hanifeh stimmt darin mit denen der 3 andern (orthodoxen) Juristen: Malik, Schefai u. Hannbal – überein: Die Götzenverehrenden od. Renegaten-Araber sind auszurotten; dagegen die „Schrift-völker“ – als solche nur anerkannt: Hebräer, Christen, Magier u. Feueranbetenden Heiden– werden, im Fall der Unterjochung u. Nicht-Annahme des Islam, mit allgemeiner Kopfsteuer belegt. (119) Das bewegliche Eigenthum wird anerkannt als den Eroberern ganz zugehörig. (l.c.) Das unbewegliche Eigenthum bleibt theils in den Händen der unterworfnen Bevölkerung u. sie hat davon Grundsteuer (Karadj) an die Obrigkeit zu zahlen; ⦗»der musulmännische Heerführer ist verpflichtet den Ungläubigen zu verkünden, wie gross die Summe des ihnen auferlegten Karadj u. in welchen Terminen letzterer einzutreiben«⦘; » theils geht es in die Hände der Glieder des muselmännischen Heers über statt Sold für den Dienst.« (120) In der That dies die allgemeinere Praxis; nach der »Hedaya« selbst hat „bei Erobrung eines Landes der Imam das Recht es unter den Moslems zu vertheilen, oder aber es in den Händen seiner früheren Eigner zu lassen u. letzteren Karadj aufzuerlegen.“ (120)
In der „Multeka“ heissts: „Das unbewegbare Eigenthum hat als Ursprungsquelle die Eroberung. Es zerfällt in 2 Categorien, 1) die Ländereien, die frei von Abgabenzahlung sind (heissen: ‚uchrie‘ od. ‚mulk‘) u. die besteuerten (heissen: ‚kharadjie‘). Als steuerfreie anerkannt die deren Besitzer den Islam annahmen u. ebenso die bei Erobrung des Landes durch die Rechtgläubigen unter den musulm. Eroberern vertheilten.“ (120, 121) Keine Spur von »Verwandlung des ganzen eroberten Landes in Domanialeigenthum«. Die lausigen »Orientalisten« etc beziehn sich umsonst auf die Stellen des Koran wo gesprochen von der Erde als gehörig „zum Eigenthum Gottes“. Bleibt bei Abou-Hanifeh’s Spruch: „Der Imam kann weder das eroberte Land für Wakuf des ganzen Volks erklären, noch einiger unter den Eroberern.“ Das hat nur den Sinn dass die eingeborne Bevölkerung nicht ganz zu expropriiren. Die Grundstücke der durch Moslems eroberten Länder fahren – als allgemeine Regel – fort zu bleiben in den Händen ihrer früheren Eigner, gemeindelichen oder privaten, u. ihre Vertheilung durch den Imam zum Vortheil der Muselmänner nur zulässig als Ausnahmerecht. (121) Was nun die vom Imam unter den Moslems vertheilten Ländereien betrifft, so sind diese 1) Wakûf, d. h. permanentes Privateigenthum geistlicher, wohlthätiger u. allgemein nützlicher Stiftungen, 2) kriegerische Beneficien (ikta) vom Imam vertheilt unter die Glieder des Heers. (l.c.)
Wakuf: Bei den muselm. Juristen der Schule des Abou-Hanifeh oft erwähnt die Unveräusserlichkeit des Eigenthums 1) der Kirchen, 2) wohlthätiger u. allgemein nützlicher Stiftungen. Zur ersten Kategorie gehören die земли, deren Einkünfte bestimmt zum Unterhalt der Tempel u. geistlichen Schulen (resp. medrèce u. mekteb); zur 2ten Categorie: Besitzungen, bestimmt zur Erhaltung der auf ihnen aufgeführten „imare“ („Poorhouses“) u. ditto von Hospitälern, Kirchhöfen, Brücken u. Brunnen (mit allgem. Namen „miriie“). In allen diesen Fällen bleibt das Land in den Händen seiner früheren Besitzer; nur zahlen sie, statt an Staatskasse (Fiskus) an jene Einrichtungen die Abgaben (die nun „idjare“ heissen). Ausser dem Imam verwandeln auch oft Privateigner ihr Land in Wakuf. Die kleinen Eigenthümer übertragen gern ihre Eigenthumstitel auf die Kirche u. die ihr zugehörigen wohlthätigen Stiftungen; die Uebertragung geschieht unter der Bedingung der Erhaltung erblichen Besitzes des veräusserten Bodens, jetzt unfreien Besitzes, verbunden mit jährlicher Zahlung durch den Besitzer des Wakuf, eines an letztrem haftenden bestimmten Geld census. Andrerseits, sobald ihr Land als Wakuf erklärt, sind ihre Besitzer befreit v. der Möglichkeit der Zwangsveräusserung für Schulden durch öffentlichen Verkauf, ditto von der Pflicht dem Fiskus Karadj zu zahlen. (122, 123)
Beneficien (ikta): Die »Multeka« (Commentar des Multek) enthält folgende genaue Bestimmungen: „Der Imam kann Ländereien der Unterjochten unter seine Krieger vertheilen nach den Rechten der kriegerischen Beneficien (‚ziamet‘ oder ‚timar‘). Der Imam hat auch das Recht freier Verfügung über das öde (unbebaute) Land des Staats … einen Theil davon kann er abtreten an wen ihm’s beliebt, unter Bedingung jährlicher Zahlung einer bestimmten Abgabe an die Staatskasse … Er muss stets dafür sorgen, dass die herrenlosen Ländereien nicht lange ohne Abgabenleistung bleiben u. bei Vertheilung derselben muss er sich weder um Rechtgläubigkeit kümmern, noch um die gesellschaftliche Lage der mit Antheil versehnen Person.“ (123) Mit diesen Texten stimmt überein Malik, Schefai u. Ahmed, nach den von Maverdi gegebnen Auszügen. (l.c.) Wenn aber die Eroberten – zur Zeit der Unterwerfung – den Islam annehmen od. das Land durch Capitulation aus den Händen der Ungläubigen in die der Moslems übergeht – hat der eroberte Grund u. Boden nur Karadj zu zahlen u. kann der Imam nichts davon vertheilen.
Was nun die Vertheilung eines Theils des Grund u. Bodens – nach Eroberung – durch den Imam betrifft, so unterscheidet der arabische Jurist: Ibn-Dschem ⦗see: v. Tischendorf: »Das Lehnsrecht in den moslem. Staaten. 1872«⦘ 3 Categorien (123), nämlich:
I) Erste Art der »ikta«: Vertheilung v. Grundstücken oder bestimmter Revenue bringender Artikel als volles u. ausschliessliches Eigenthum der Empfänger. Diese findet statt mit Bezug auf 1) noch von Niemand bebaute Strecken; 2) Ländereien verlassen durch ihre früheren Besitzer; 3) auf Grundstücke, die noch unter Bebauung von den Ungläubigen befindlich, aber diesem od. jenem Glied des Moslemheers versprochen werden vom Imam bis zum Moment der Erobrung des feindlichen Landes. Einmal belegt mit Karadj – also bildend Theil des consolidirten fonds beständiger Einkommen zum Vortheil der ganzen Gesellschaft der Rechtgläubigen – unterliegt Boden nicht länger der Verfügung des Imam. Nach vollbrachter Eroberung „kann der Imam Niemandem Eigenthumsrecht verleihen auf bereits in Anbau befindlichem Land“. (Sidi-Krelil, citirt von Ibn-Dschem) (p. 124) In Praxis führt dies dazu, dass grösster Theil des Bodens in Händen der natives bleibt. (l.c.)
Dagegen mit Bezug auf unbebautes Land sagt die Multeka: „Zu jeder Zeit hat Imam das Recht der Vertheilung von unbebautem Land des Staats. Jeder, Gläubiger od. Ungläubiger, der wüstes Land unter Bearbeitung bringt, erwirbt darauf Eigenthumsrecht.“ Doch schliesst dies in That Einwilligung des Imam ein. So in »Hedaya«: „Wer mit Erlaubniss des Imam wüstes Land bearbeitet, wird eo ipso dessen Eigenthümer. Wer es ohne dessen Erlaubniss thut, übereinstimmend mit Abou-Hanifeh – wird dieses Rechts beraubt … Alles wüste Land, vom Moment der Eroberung, geht in das Eigenthum der ganzen Gesellschaft der Gläubigen über. Individuelle Aneignung desselben, wie jeder andern Sorte Kriegsbeute, ist daher undenkbar, ausser kraft der Erlaubniss des Haupts der Gläubigen – des Imam.“ Dasselbe, sagt Abdel Baki, Commentator des Sidi Krelil, gilt für Land, das von dessen Besitzer verlassen ⦗also zu herrenlosem Land geworden⦘ ist. (125)
II) Zweite Art der »ikta«: Der Empfänger erhält vom Imam nur Uebermachung gewisser Rechte an dem ihm zugetheilten Land:
- Theil der Producte der Landwirthschaft von dem ihm abgetretnen Land, oder 2) Aneignung durch die Person, zu deren Gunst der Antheil bestimmt, am Ganzen od. Theil des durch den Karadja gelieferten Einkommens. Die Ueberlassung des Rechts des Niessbrauchs hat nur statt für bestimmten Termin (gewisse Frist), dessen Maximum die Lebenszeit der so begünstigten Person. Stirbt sie, so fällt ihr Recht nicht auf die Erben, sondern kehrt zu Fiskus zurück. Im günstigsten Fall kann die Familie des Verschiednen nur rechnen auf Erhalten lebenslänglichen Unterhalts Seitens der Obrigkeit. (l.c.)
Ibn-Dschem, in Uebereinstimmung mit Maverdi u. andern Rechtsgelehrten, sagt: „Das Land der Muselmänner kann Niemandem, wer es auch sei, niemals zu erblicher Nutzniessung abgetreten werden.“(126)
III) Dritte Art der icta: Abtretung des Rechts der Benutzung, zusammen mit der domanialen Obrigkeit, an:
- Bergindustrie; 2) Salz-Nephta-Schwefel etc minen; 3) Wegen, Jahrmärkten, Mühlen. Das Benutzungsrecht an einigen dieser Gegenstände nur zu realisiren auf Weg der Erhebung gewisser Zahlungen, wie z. B. von Jahrmärkten, Wegen u.s.w. (l.c.)
Ikta der Categorie I, da das so abgetretne Land in der Regel wüst, daher auch keinen Karadj zahlt, bezweckt Ausdehnung der Cultur u. daher auch der mit Karadj belegten Ländereien, – also Vergrösserung des Staatseinkommens. Derselbe Zweck lässt die Mussulmanschen Juristen – Makrizi u. Hedaya – dem Imam das Recht geben das von ihm gegebne Land wieder zu nehmen, wenn es im Lauf von 3 vollen Jahren nicht faktisch bebaut wird. Es kann dann sofort wieder an Dritten vergeben werden, aber, nach Lehre des Maverdi, ausgenommen die Person, der es der Imam abgenommen hat, die erst nach 3 Jahren (von der Wegnahme gerechnet) wieder Eigenthumsrecht auf wüstes Land erhalten kann. (126, 127) Maverdi etc stützen sich hierbei auf die Ueberlieferung, die dem Mahomed folgende Äusserung zuschreibt: „Derjenige, welcher Boden eignend im Lauf dreier Jahre nicht zu dessen Urbarmachung schreitet, giebt eo ipso jedem, der bereit ist sich mit dessen Urbarmachung\Bearbeitung zu beschäftigen, das Recht es sich anzueignen.“ Diese erste Categorie der ikta weist hin, in der Epoche der muselmännischen Herrschaft, auf die Gewohnheit – die lange vorher in den von ihnen unterjochten Ländern u. speciell in Indien bekannt war – nämlich die Uebergabe öder Ländereien – Seitens der Stamm- u. Volksvorsteher (Aeltesten) – als Eigenthum an die Leute, die sie zuerst der Urbarmachung unterwerfen. (127) Ganz andrer Zweck verfolgt durch die ikta IIter u. IIIter Kategorie; ihr Zweck: Belohnung der Officiere der musulmännischen Armee mit constantem Einkommen. Nur die Krieger, Sipahi, werden, als allgemeine Regel, dazu zugelassen. Ausnahme kann der Imam nur machen für seine nächste Umgebung, Richter u. einige Personen die der Obrigkeit specielle Dienste geleistet haben. Die Beleihung mit solcher ikta (II u. III) hat keinen dinglichen Character ⦗nicht jus in re⦘, sondern besteht nur in der Möglichkeit zeitlicher, höchstens lebenslänglicher Benutzung (Nutzniessung) eines Theils oder der ganzen Summe von Naturalabgaben oder Geldzahlungen, die der Staatskasse von diesem oder jenem Bezirk zu leisten. (127, 128)
Von Tischendorf („Das Lehnwesen in den moslemischen Staaten“) stützt sich auf das Zeugniss Jakut’s – Bezugs der Ueberlieferung, in dessen Zeit, wonach im Kreis Mekka nur ein Theil des Landes in ikta gegeben wurde, durch den Beherrscher Jemen’s, den persischen Czar (царемъ Кушру) – um daraus zu schliessen dass die beschriebnen ikta innerhalb der Grenzen der persischen Monarchie u. der von ihr abhängigen Länder lange bestanden vor der Zeit Mohammeds. Mahommed u. sein Nachfolger, Abu Bekr ⦗erster d. Kaliphen, dazu gewählt 632 a.d. bei Tod Mahommeds⦘ kannten keine andre Art der Landvertheilung ausser der Uebermachung des Eigenthumsrechts auf wüste Stücke. Omar enthielt sich auch dieser Art der Landvertheilungen, wenigstens für die Muselmänner, da er für passender hielt deren ausschliessliche Beschäftigung mit Kriegsgeschäft. (Kremer u. Hammer Purgstall: see p. 40) Erst unter Osman kam auf im Kaliphat das persische System der Uebergabe von ikta auf zeitliche u. lebenslängliche Benutzung. Weite Anwendung erhielt es unter der Regierung der Omaijaden, bes. jedoch bei den Abassiden. Die letztern, die sich des Throns bemächtigt Dank der Unterstützung persischer Heere (aus Khorassan) beeilten sich auf die Glieder derselben das aus ihrem Vaterland importirte System anzuwenden. Von den Arabern ging die Gewohnheit der Beleihung der Krieger mit dem Recht lebenslänglicher Beziehung v. Einkommen aus gewissen Ländereien in Form von Natural- u. Geldleistungen von deren Besitzern über auf die allmählich ihr Heidenthum abstreifenden Mongolen u. Türken. Wir finden dies daher nur in voller Wirksamkeit in Indien u. Algier. (128)
In der Regel also blieb – unter den Musulmännischen Eroberern – das Land in den Händen seiner früheren Besitzer; die Obrigkeit eignete sich nur domaniales u. unbebautes Land an; nur aus diesen wurden die Muselmänner belehnt. Die Beneficialverleihungen hatten in enormer Mehrheit der Fälle keine andre Folge als der Staatskasse zu entziehn die Abgaben von gewissen Kreisen, durchaus nicht die Expropriation der ländlichen Bevölkerung. Die letzteren fuhren wie früher fort den Boden zu eignen nach den Rechten des Gemeinde- od. Privateigenthums. Der Wechsel traf mehr die Personen, als die Ländereien. Aus freien wurden die Eigner abhängige, u. damit zugleich ihr Besitz aus allodialem feudaler. (129) ⦗Dies letztere hat doch nur Sinn mit Bezug auf die Mahommedaner – die ikta II od. III erhielten, auf die Hindoos höchstens, soweit sie, statt an die Staatskasse, an die v. der Staatskasse Belehnten Natural- od. Geldabgabe zu zahlen hatten. Zahlen des karadj machte ihr Eigenthum so wenig feudal, wie der impôt foncier das fzs. Grundeigenthum dazu macht. Dieser ganze Passus bei K. höchst unbeholfen geschreibelt.⦘
Dass die Grund- u. Boden-Politik der Mussulmänner den Lehren ihrer Juristen entsprach, »dass der erwähnte Process der Feudalisation« allmälig auch entfernte Theile Hindostan’s ergriff – beweisen die arabisch-persischen u. mongolisch-türkischen Chroniken, zugänglich geworden in Folge deren Ausgabe in englischer Uebersetzung, wozu der Grund gelegt durch den late Sir H. M. Elliot u. bis jetzt noch nicht ganz beendigt durch dessen Fortsetzer, Professor John Dowson. (See: „The History of India, as told by its own historians. The Muhammedan period, edited from the papers of the late Sir H. M. Elliot, by professor John Dowson“, t. I. (1867) etc.)
D) Process der Feudalisation des Grundeigenthums in Indien in der Epoche der muselmännischen Herrschaft.
⦗711 Sinde erobert von Muhammed Kasim, nach dessen Ermordung 714, durch Kaliph Walid I (Dynastie der Omaijaden), geht Araberherrschaft in Sinde down, 30 J. später keine Spur mehr davon.⦘
Sinde. (Erste Erobrung der Araber in Indien) Shah-Nama – persische Uebersetzung des verlornen arabischen Texts aus 1ster Hälfte des 8. Jh – (John Dowson. t. I, p. 136) – enthält Ausführliches über das Verfahren der Eroberer mit Bezug auf Grundeigenthümliches. Danach: d’abord der eroberten Bevölkerung auferlegt Kopfsteuer ⦗K. sagt: vielmehr mit Heerdsteuer поочажнымъ сборомъ belegt⦘ „übereinstimmend mit dem durch den Propheten erlassnen Gebot“; daneben haben die natives zu blechen eine der früheren gleiche Grundsteuer u. von neuem eingeführten Kirchenzehnten; von letztrem auch kein Moslem befreit. Die zum Muhammedanismus übertretenden natives zahlten weder Grundsteuer noch Kopfsteuer. (130) Allen, ohne Rücksicht auf den Glauben „verblieb ihr beweglich u. unbeweglich Eigenthum. Ländereien u. Habe wurden der unterjochten Bevölkrung nicht abgenommen.“ (Shah-Nama) Muhamed Kasim überliess den in Sinde erblichen Steuerpächtern – den „Bramanen“ – die Perception der Steuern. Ausnahme bildeten solche Dörfer u. Kreise, deren Steuerleistungen durch Kasim seinen Kriegsgefährten als Kriegslehn gegeben wurden. (iktáa’at od. kataya’); sie empfingen diese unter Bedingung des Kriegsdienstes. Seit Omar des Rechts beraubt sich mit irgend andrem Handwerk als dem Kriegsdienst zu beschäftigen, mussten die Besitzer der ikta nothwendig den Grund u. Boden der ihnen anvertrauten Kreise in den Händen ihrer früheren Bebauer lassen, sich begnügend von selben jährlich bestimmten Theil v. Naturalzahlungen zu empfangen. Nicht alle Soldaten mit solchen Lehen ausgestattet, sondern nur die Leibwache (?) ⦗die höheren Officiere!⦘ Kasim’s. Die einfachen Soldaten erhielten jährlichen Sold u. volle Abgabenfreiheit. ⦗Das Heer Mahomeds, wie Prof. Dowson bemerkt, schloss weder Weiber noch Kinder ein; die Araber mussten daher nolens volens Mischehen mit den einheimischen Weibern der eroberten Länder eingehn⦘ Ehen schliessend mit den in Sinde einheimischen Weibern, bildeten die arab. Soldaten nach u. nach besondre kriegerische Colonien, die sich stufenweis entwickelten zu Städten (?), unter Namen: jumud’s (= дружины Gefolgschaften) u. „amsar“ (Flecken, Städte). Von allen Ländereien des eroberten Landes nahm Kasim nur das Domanialeigenthum der niedergeworfnen Rajahs, ausserdem wüstes Land; diese beiden Sorten Land lieferten den Fonds zur Begabung mit unantastbarem Privateigenthum geistlicher u. wohlthätiger Anstalten, vor allem der Klöster. Das ganze in Sinde bestehende civile Gerichtswesen blieb durchaus wie vorher. „Alle Processe“ (Dowson) „über Habe, Verträge, Schulden etc fuhren fort entschieden zu werden wie vorher durch schiedsrichterliche Ordnung in den Räthen der Dorfältesten (od. s. g.‚ punchayat‘)“, auf Grundlage des geschriebnen u. mehr noch des Gewohnheitsrechts. (130–132)
Erst im 11. Jhdt ⦗namentlich d’abord durch Mahmud v. Ghazni (1001–1024 seine Einfälle) u. seinen Sohn Massaud I. cf. p. 42 die letzten Nachkömmlinge des Mahmud, nachdem sie alle andren Besitzungen verloren, herrschen noch in Lahore (Punjaub) bis 1182⦘ beginnt die wirkliche Eroberung in Indien – Punjaub etc. Ihr nördlicher Theil Indien’s umfasste 23 Provinzen.
Die Herrschaft des Mahmud v. Ghazni u. seiner Nachfolger liess keine Spuren in der Sphäre der Grundeigenthumsverhältnisse zurück, weil die Feldherrn dieser Dynastie sich auf Raubzüge, Menschenvertilgung etc beschränkten. (Al-Utbi’s Tarikh Yamini.) (p. 133) ⦗Dies kann sich nicht beziehn auf den letzten des Hauses v. Ghazni, Sultan Behram, der 1152, vertrieben ⦗durch Ala-u-din von Ghor⦘ nach Lahore flieht († unterdess), wo die Ghaznevite dynasty noch herrscht bis 1182⦘ Nach K. beginnt consolidirte Herrschaft der Muhammedaner im nördlichen Indien durch die Eroberung Delhi’s durch Muhammed Gori. Dies falsch. ⦗1193 schlägt Shahab (Bruder des Gheias-u-din, Sultan des House Ghor) den Pritwi Rajah, der Delhi u. Ajmir regierte; lässt als governor v. Ajmir den ex-slave Kutb-u-din zurück, dieser nimmt Delhi u. macht sich zum ersten Moslem König davon 1206–10)⦘
Die einheimische Bevölkerung wird mit Abgaben belegt, zimmis. Die Eintreibung der Steuern zum Theil gelegt auf die örtlichen Rajahs, die sie jährlich unter Form eines bestimmten Tributs zu zahlen hatten, theils dazu ernannt Beamte, qua Steuerpächter. Die früheren Besitzer behielten ihr Eigenthum. Schon Shams-u-din (1211–1236) (3ter slave king of Delhi) vergiebt seinen Heerführern Dörfer u. Kreise, unter Bedingung bestimmte Anzahl Krieger zu stellen, i.e. macht sie zu „Iktadaren“. Sie erhielten dadurch das Recht für sich die früher in die Regierungskasse fliessenden Abgaben v. den Grundeignern dieser Dörfer u. Kreise einzuziehn. Nichts dadurch geändert in den Besitzverhältnissen der heimischen Grundbesitzer. Wenn der Iktadar die ausbedungnen Kriegsdienste nicht leistet, ihm die Ikta wieder abgenommen. Nach dem persischen Chronikschreiber Zia-u-din Barni vergab Shams-u-din allein im Doab ⦗Doab = tract of country between a river and its tributary; hier gemeint der Doab zwischen den rivers Jumna u. Ganges – the principal Doab⦘ an 2000 Ikta. Ebenso Gheias-u-din Balbun (1266–1286) (slave king of Delhi) u. Jelal-u-din (Khilji; nicht Firuz, wie bei K.) (1288–1295) verliehn persönlich od. durch governors der Militairaristokratie neue Beneficien »um sie zu gewinnen«, sagt der persische Barni. Wie im westlichen Europa die beneficiarii, so suchten die Iktadaren ihre Vorrechte erblich u. unabhängig vom Sultan zu machen. (133, 34) Nach K. sagt der Perser Barni, Gheias-u-din Balbun habe die Monarchie bis auf den Grund erschüttert gefunden, weil die Iktadaren seines Vaters ⦗der Vater des Sklaven Gheias-u-din Balbun, der später Vezier des Sultan’s Nazir-u-din Mahmud geworden?!⦘, die sich die Benennung Khans zugeeignet, nach Unabhängigkeit strebten u. beständig unter sich die Gewalt des Sultans u. das Vermögen der Staatskasse theilten. Statt bei den militärischen Revuen zu erscheinen, entschuldigten sie ihr Nichterscheinen u. befestigten jedesmal ihre Usurpation durch Beamtenbestechung. Die Mehrzahl der Iktadaren sagte sich direct v. Leistung des Kriegsdiensts los, sich darauf beziehend dass die ikta ihnen gegeben nicht als bedingtes, sondern unbedingtes Eigenthum, s. g. „ in’âm“. (134) ⦗Alles dies sehr natürlich bei Erwägung dass slave kings in Delhi herrschten v. 1206–1288⦘ Gheias-u-din Balbun (sieh seinen Plan nach Barni p. 134, 135) suchte vergebens dies abzuschaffen; »er gab nach dem Andringen u. den Thränen der Iktadaren«. (Barni) (p. 135) Die ikta hauptsächlich den Kavalleriechefs gegeben. (l.c.) (unter Bedingung des persönl. Kriegsdienstes). Also schon im 13 Jhd. strebten die Iktadare nach „mulk“ od. „milk“, vollem Eigenthum, das der Sultan blos geben konnte u. wirklich gab nur aus den Domanialgütern u. dem zu ihnen gerechneten wüsten Land – gewöhnlich an verdienstvolle Beamten u. Höflinge. (l.c.)
Im 13. Jhdt fanden auch schon die geistlichen Corporationen in dem Recht zu ihrem Vortheil Steuern einzustecken, die Hauptquelle ihrer Einkünfte. Gheias-u-din Balbun, gab dem v. ihm zu Multan errichteten Kloster (khánkáh) als Geschenk „einige 100 Dörfer zum Unterhalt“; d. h. sie hatten davon die der Staatskasse geschuldeten Abgaben zu beziehn. (136) ⦗nach indischem Gesetz the ruling power is not subject to division unter den Söhnen; damit eine grosse Quelle des europäischen Feudalismus verstopft.⦘
1295–1317 Ala-u-din (2ter Monarch aus Haus Khilji, das regiert 1288–1321). Nach Shams-i Siraj ‘Afif enthält sich Ala-u-din nicht nur der Ertheilung von ikta an Beamte u. Cavallerieofficers, die er ersetzt durch jährlichen Gehalt, sondern nimmt auch vielen Emiren seines Vaters ⦗sein Vater war nicht Sultan; er folgt vielmehr seinem Onkel, Jelal-u-din (1288–1295) Stifter der Khilji Dynastie, den er meuchelt⦘ ihnen in ikta gegebne Dörfer ab, stellt diese direct unter den kaiserlichen Fiskus (macht sie khalza, Wort noch gebraucht im nördlichen Indien). „Mit einem Federzug“ (Barni) befahl er, dass alle Dörfer deren Iktadare pretendiren sie als „milk“ zu eignen, unmittelbar dem Fiskus unterworfen würden. Selbes Schicksal sollte alle Personen treffen, die diese od. jene Ländereien als Geschenk v. früheren Sultanen, bedingungslos (als in’âm) erhalten, seien es nun weltliche Leute od. geistliche Corporationen (Inhaber von Wakûf). (p. 136, 137) Sein schwacher Nachfolger Mobarik, mit dem die Dynastie abgemurxt wird 1317–1320, musste natürlich zum früheren System zurückkehren. (l.c.)
In „travels of the eyes into the kingdoms> of different countries“ \ (Beschreibung des nördlichen Indiens) (see p. 137 N. 2) wird beschrieben das kriegerische u. administrative Personal unter:
1325–1351 Mohammed Toghlak. ⦗Dies der 2te Herrscher der Toghlak dynasty (1321–1414), gegründet durch Gheias-u-din Toghlak I 1321–1325⦘ Heisst darin: „Die Khane, Maliks, Emire und Heerführer (isfah’ sálárs) erhalten, jeder v. ihnen, Einkunft v. diesen od. jenen Örtlichkeiten, die ihnen vom Fiskus angewiesen sind. Soldaten u. Mameluken erhalten keinen Antheil am Recht der Steuereinziehung u. leben von Sold. Anders mit den Officieren. Ihnen werden ganze Dörfer gegeben mit dem Recht die von selben zu leistenden Steuerzahlungen einzustecken.“ Dörfer u. Kreise bleiben unter ihrer Administration, solang es dem sie beleihenden Sultan od. seinem Thronfolger gefällt. In der Praxis bestätigen letztere bei Thronbesteigung gewöhnlich die ikta ihren früheren Besitzern. ⦗»So verfuhren, fährt K. fort, nach dem Bericht des Din Barni, die nächsten Nachfolger des Ala-u-din, nämlich die Sultane Kutb-u-din u. Ghias-u-din Toghlak.« Nun aber † Ala-u-din 1317, während Kutb-u-din regierte 1206–10 (also ein Jahrhundert früher) u. Gheias-u-din Toghlak ist nicht nächster Nachfolger Ala-u-din’s (dies Mobarik Khilji), sondern Stürzer seiner Dynastie.⦘
1351–1388 Firuz Toghlak. Er verordnet streitlosen Uebergang der ikta von der zuerst damit beliehnen Person auf deren Erben; schrieb vor: „Stirbt einer von den Officieren der Armee, so tritt an seine Stelle sein Sohn, bei Fehlen von Sohn – der Mann seiner Tochter; bei Abwesenheit directer Descendenten, muss den Verstorbnen sein ihm nächststehender Sklave (ghulám) ersetzen; wenn der letztere nicht vorhanden, der nächste Verwandte. Als letzte in der Ordnung der Erben erscheinen die Weiber des Verstorbnen.“ Die Ersetzung des Iktadar durch seinen Erben kann auch stattfinden bei Lebzeit der erst belehnten Person, wenn diese unfähig zu weiterem Kriegsdienst. (Shams-i-Siraj ‘Afif) So ikta durchs Gesetz als erblich anerkannt. Firuz liess zum Genuss an den ikta nicht nur, wie bisher, die Officiere, sondern auch die Soldaten zu. Meist empfingen die letzteren nur ein Stück vom Antheil an den Steuern, die zugehörig den Eignern der schon existirenden ikta, u. in diesem Fall verkauften sie gewöhnlich ihre Rechte an eine besondre Klasse von Aufkäufern, die nicht selten diese Waare ihrerseits wieder andern verkauften. Selber Firuz wandte das für die Heerführer eingeführte Beneficiensystem ebenso auf Regierungsbeamte an. (137, 138) Er gab auch zahlreiche Ländereien in bedingungsloses Eigenthum an geistliche Korporationen u. Privatpersonen; sie wurden (diese Ländereien) geliefert aus den Domanialgütern u. den ihnen zugezählten wüsten Ländereien. Letztere übergeben an neue Colonisten unter Bedingung den Karadj zu zahlen; Firoz wies gewöhnlich letzteren (den „Karadj“ der Kolonisten) zur Einnahme an den geistlichen Corporationen u. von ihm selbst gestifteten wohlthätigen Anstalten; so wurde die Mehrzahl des Rodelandes – Wakuf, also das unveräusserliche Eigenthum der geistl. Corporationen, Hospitäler etc. Das Eigenthum der main morte (Wakuf’s) ausserdem entspringend auf dem Weg der ikta, indem (schon angesiedelte) Dörfer u. Kreise die dem Staat gebührenden Steuern an die geistl. Corporationen, Stiftungen etc zu zahlen hatten. In dieser Art setzten die Moslem Herrscher nur fort, was Jahrhunderte vor ihnen die einheimischen Rajahs gethan, die nicht selten dem einen od. andern Tempel 100dte od. 1000de neuer Dorfschaften (Ansiedlungen) zuschrieben. Unterschied der Wakuf v. den Beneficien dies: Das Eigenthum der Wakuf war main morte (unveräusserlich, u. unwiderruflich); ausserdem ihre Inhaber frei von jeder Art Dienstleistung u. vor allem vom Kriegsdienst. (139)
1388–89. Toghlak II; bestätigt bei seiner Thronbesteigung die von Firuz den Iktadaren eingeräumten Rechte u. beleiht seine Anhänger u. Lieblinge mit neuen iktas. Unter ihm u. den späteren Gliedern des House Toghlak fortwährende Palast- etc Revolutionen, – unter anderm Fusstritt, der es zum Fallen bringt des Delhi Sultanates, applicirt 1398–99 durch Timur Tamerlan – in Folge wovon die Emirs u. Maliks der Grenzprovinzen sich unabhängig machen u. die Möglichkeit erhalten die Gesammtabgaben der ihnen anvertrauten Provinzen in eigner Hand zu halten. (140, 141)
Wenn die v. ihm Angegriffnen die Waffen niederlegten, garantirte ihnen Timur – nach Vorschrift des Propheten – ihr Eigenthum, – bewegliches u. unbewegliches – unter Bedingung der Zahlung des Karadj u. »зеката« (der Kopfsteuer). Aber eigne Administration setzte Timur nirgendwo ein; erhielt vielmehr an ihren Plätzen die ihm unterwürfigen Emir’s u. Malik’s; ersetzte sie nur dort durch neue Personen, wo sie ihm nicht ganz zuverlässig schienen. So befestigten seine Einfälle das System des Beneficiabesitzes. Sobald er ein Land verliess, pfiffen die Regierer der Provinzen auf den »neuen Herrn«, ohne andrerseits die »alten« anerkennen zu wollen. (141, 142) (folgt schlechte Darstellung über die Seïad u. die Lodi Dynasties at Delhi. p. 142, 43)
Die Nachfolger des Khizr Khan – Mobarik, Mahommed, Ala-u-din – (1421–1450) – sobald sie zur Herrschaft kommen, befestigen sie den Iktadaren u. Beamten ihre Würden, Gehalte, u. die ihnen въ кормленіе gegebnen Kreise (pargana) u. Dörfer (Dih), die земельные надѣлы u. die kriegerischen Beneficien (ikta). (142)
Nach Baber’s Autobiographie die mächtigsten unabhängigen Staaten die er vorfand – die entweder unter musulmän. Khanen od. indischen Rajahs standen – waren: 1) Afghanistan; 2) Gudscherat; 3) Dekkan; 4) Malwa u. 5) Bengal. (143) Hinwiederum in allen diesen Staaten Bürgerkriege; selbe Entwicklung – wie im Empire – des Beneficialsystems u. des Systems der Verpachtung der Steuern zum Nachtheil der polit. u. administrat. Einheit. (143)
Nach Zeugniss v. Baber war schon zu dieser Zeit in Bengal völlig entwickelt das System des Zemindarthums, nämlich der Verpachtung der Steuereingänge aus Kreisen u. Dörfern – an Finanzbeamte; während in Dekkan völlig entwickelt die kriegsdienstlichen »Beneficien«. (143) Mit Bezug auf Bengal sagt Baber: Keine andre Beamtenbelohnung sei bekannt gewesen ausser ihnen Recht zu geben in den von ihnen verwalteten Oertlichkeiten die Steuern für sich selbst zu verwenden. Im Dekkan aber seien so viele Kreise damals in Gewalt von kriegerisch-feudalem Adel, dass die Herrscher genöthigt beständig Hilfe u. Unterstützung bei ihren eignen Emiren zu suchen. (144)
Die Mongolen liessen ganze Kreise u. Provinzen in den Händen indischer Rajahs; letztre erhielten den Namen Zemindars (Landeigenthümer) u. diese Rajah-Zemindars waren verpflichtet zu jährlichem Tribut an die kaiserl. Obrigkeit; dies zumeist blos der Fall in den dem »Reich« nur nominell unterworfnen Distrikten; überall sonst wurden die Zemindaries vertheilt unter muselmännische Beamte. Bestätigung alter u. Einsetzung neuer Zemindars gewöhnlich bei jeder neuen Thronbesteigung. In Mehrheit der Fälle erscheinen als Zemindars Leute, die schon Grundeigenthum besitzen in diesem od. jenem Kreise od. Dorf. Zu ihren alten Besitzungen (komar) wurden zugefügt, sobald sie jenes Amt antraten, besondre надѣлы aus den wüsten Ländereien des ihnen anvertrauten Kreises (nankara hiessen diese надѣлы). Ausserdem erhielten die Zemindars zuweilen das Recht der Einfuhr, der Jagd u. des Fischfangs. (Stewart: Early Engl. records. p. 165.) Ausser Reihe von Polizeidiensten, übernahm Zemindar Sammlung der Steuern des ihm anvertrauten Kreises, mit dem Recht sich für seinen Dienst bezahlt zu machen auf dem Weg einer zusätzlichen Auflage auf die Ortsbewohner. Letztere nun verpflichtet – statt direct dem Fiskus – in die Hände der vermittelnden Zemindare zu zahlen. (l.c.)
Daneben: Vertheilung v. Beneficien od. ikta unter den Kriegsstand. Die Inhaber erhielten das Recht auf exclusiven Genuss der Naturalabgaben u. Geldsteuern aus dem ihnen anvertrauten Kreis oder Dorf u. wurden befreit von allen Zahlungen an Reichskasse; ihre einzige Schuldigkeit: persönlicher Kriegsdienst u. Stellung – auf ihre eignen Kosten – einer vorher bestimmten Anzahl Infanteristen u. Kavalleristen. Die Iktadaren, deren Besitzungen gelegen an den Reichsgrenzen, erhielten den Titel Djagirdar u. gewöhnlich einen grösseren Kreis als die übrigen. (145) Die Vertheilung von noch nicht bebautem Boden – ohne Unterschied, unter Muselmännern wie Andersgläubigen, ging voran wie vorher. Die Mongolen – wie ihre indischen u. arab. Vorgänger – im Interesse der Vermehrung der Staatseinkünfte ängstlich zu diminish den Umfang des unbebauten od. wieder verlassenen Bodens. Die örtlichen Beamten – mutcudje u. Amil’s hatten streng hierauf zu achten. So heisst’s in einem Firman des Aurangzebe (citirt von Worms in Journal Asiatique. 1842): „Bei Beginn des Jahrs sind die Ortsbeamten, Mutcudj u. Amil’s verpflichtet sich möglichst umständlich bekannt zu machen mit dem Charakter der Bearbeitung des Bodens im vergangnen Jahr. Sollte ihnen bekannt werden, dass Landbebauer in diesem oder jenem Theil des ihnen anvertrauten Kreises der nothwendigen Productionsmittel beraubt sind, so sind die Mutcudj u. Amil’s – nachdem sie von jenen zuvor gewisse Sicherung erhalten – berufen ihnen Geldvorschüsse im Namen der Regierung zu machen. Jedesmal, wann der Besitzer dieser oder jener Parcelle aus dem Dorf verschwindet, sein Land unbebaut lassend, haben Mutcudj u. Amil’s das Recht sie als надѣлъ einer 3ten Person zu übergeben, jedoch nicht früher als 1 Jahr seit der Zeit der Entfernung des früheren Besitzers.“
Bei der Uebergabe öder Ländereien an Personen die selbe dem Pflug unterwerfen wollen, handelt es sich um dingliche Rechte, um unwiderrufliches u. erbliches Eigenthumsrecht am Boden – »milk« od. »mulk«. (146)
Was die Grossmoguls mit Bezug auf die Provinzen thaten, wiederholte sich in jeder Provinz Seitens der Gouverneure; nachdem sie ihre Beamten u. Krieger belehnt mit Dörfern u. Kreisen, übten sie, Kaiser wie Gouvernöre, das Recht aus ihnen die Beneficien wieder abzunehmen; solche Confiscationen häufig erwähnt v. Chronisten u. Reisenden. ⦗cf. Elliot-Dowson (t. V, p. 241, 414) u. »Early Records of Brit. India« by Stewart. (p. 164, 65)⦘; augenscheinlicher Beweis dies, dass die Jaghiri u. Zemindaries nicht erblich waren, obgleich sie meist faktisch von Vater auf ältesten Sohn übergingen. (cf. Dow’s translation of Ferischta); auch konnten deren Inhaber die ihnen eingeräumten Rechte nicht antreten vor Empfang kaiserlicher Sunnud, die desshalb auch jedesmal zu erneuern bei neuer Thronbesteigung. (147)
Es gingen, so wenig als unter den frühern Moslemherrschern Indiens, juristische Veränderungen vor in den Grundeigenthumsverhältnissen unter den Mongolen – wohl aber faktische. (l.c.) In den Memoiren vom Kaiser Jeganhir (od. Jahangir) (1605–1627), heisst’s: eine seiner Hauptsorgen sei gewesen zu verhindern: „die Aneignung der Ländereien der einheimischen Bevölkerung durch die Djagirdare u. Finanzbeamten, zum Zweck ihrer ferneren Bearbeitung auf eigne Rechnung.“(148) Solche Art Aneignung inficirte also das ganze System. Ueberlastung mit Abgaben, persönliche Verfolgungen, nicht selten offne Gewalt, trieben die Bauern leicht dahin ihre Antheile zu verlassen. Diese gingen dann gewöhnlich in die »Abrundung« der Güter des Zemindar’s selbst oder fielen von ihm abhängigen Leuten zu. Unter der Anzahl der verschiednen Arten von Zemindaries, deren Existenz in Bengal u. Behar der engl. Regierung durch die Aussagen der örtlichen Beamten u. Braminen bezeugt wurden, finden wir daher auch Zemindarien herkommend aus dem Raub kleiner Eigenthümer durch den Zemindar, später sanctionirt durch die Sunnud der Kaiser od. Provinzgouverneure. (148) ⦗Sieh: Charles William Boughton Rouse: Dissertation concerning the landed property. (Appendix) N. VII p. 273. London 1791⦘ (l.c.)
Andre Expropriationsweise: Uebergang der Eigenthumsrechte kleiner Grundeigner an grosse, unter Bedingung, dass jenen Kleinen die erbliche Nutzniessung erhalten. Solcher Vertrag ⦗im romano-german. Mittelalter: »commendatio«⦘ erhält sich bis heute in Indien unter dem Namen: „ikbaldawa“. Hence der rasche Uebergang des Allodialeigenthums der Bauern in feudales, einerseits der Zemindare, andrerseits der geistlichen, wohlthätigen u. gemeinnützigen Anstalten. (149)
Solche theils gewaltsame, theils durch Natur der Dinge selbst hervorgerufne Wechsel im Grund- u. Bodenbesitz Indiens besonders häufig gegen Ende der Herrschaft des Grossmoguls, Dank dem Verfall der Centralgewalt, daher dem verstärkten Einfluss u. Unabhängigkeit der örtlichen Regierungsgewalt-Organe. Schon Jehangir–Akber’s Nachfolger – klagt, dass die Emire der Grenzprovinzen sich souveräne Rechte zueignen, indem sie ihren Siegel auf kgl. Dokumente aufdrücken u. ihren Höflingen eigne Ehrentitel ertheilen. (l.c.) Im Lauf des 17t wie des 18t Jhdts dauert fort die willkührliche Ausweitung durch Djagirdars wie Zemindare der ihnen ertheilten Rechte. In der Theorie der Besitz der Zemindarien stets durch kaiserl. Sunnud zu bestätigen bei neuer Thronbesteigung, aber faktisch werden sie erblich, muss der Kaiser dem ältesten Sohn den Sunnud erneuern, in dessen Ermanglung der ältesten Tochter; selbst wenn der Zemindar erwiesnermassen sein Amt missbraucht, kann der Kaiser ihn höchstens in seiner Amtsverwaltung ersetzen durch einen seiner Verwandten, muss aber dem so abgesetzten Zemindar selbst seinen Besitz „als Nankar“ bestätigen u. den Genuss von Einnahmen, geliefert durch zusätzliche Besteurung der Bewohner des ihm anvertrauten Kreises. ⦗Gilt nur für Bengal!⦘ (150)
Nach Bericht englischer Beamter war es den Kadaster-Commissairen in vielen Kreisen unmöglich andre Eigenthümer ausser Zemindars zu entdecken. z. B. im Kreis Kuschba Sagranh – sieh Bericht v. Thomason 20 Febr. 1864 – wo die früheren Grundeigner, Braminen, Dank dem Zugreifen der Djagirdars, nach u. nach alle Beziehung zu Grund u. Boden einbüssten, so dass zur Zeit der Cadastration des Kreises durch die engl. Beamten, kein andrer Eigenthümer übrig blieb ausser dem Djagirdar selbst. (l.c.)
Im Grad wie sie grössere Unabhängigkeit gewannen von der Centralregierung, wurde es den Zemindaren leichter kontrollenlos zu verfügen innerhalb der Grenzen der ihnen anvertrauten Kreise. Sie fanden es profitlicher für sich, statt in jedem der unter ihrem Ressort stehenden Dörfer, die Abgaben persönlich einzutreiben, sie auf Pacht abzutreten an 3te Personen von den verschiednen Unterabtheilungen des Kreises. So entstand eine ganze Reihe vom Zemindar abhängiger Beneficialbesitzungen, deren erbliche Nutzniesser, nach dem Beispiel der Zemindare, auch dahin strebten die Rechte der ihnen anvertrauten Bodenbesitzer zu usurpiren. In der Epoche der Cadastration Bengals durch die Engländer schloss jedes земиндарство in sich bereits ganze Hierarchie beamteter Personen, von denen jede auf Status – als Eigenthümer prätendirte od. mindestens als erblicher Nutzniesser des Bodens innerhalb der Grenzen des ihm anvertrauten Rings. (151)
Nach den Worten der örtlichen englischen Beamten, stifteten die Djagirdaren – in Nachahmung v. Kaiser u. gouverneurs – ihrerseits wieder ihnen unterworfne Beneficialbesitzungen, unter denselben Bedingungen, unter denen sie selbst belehnt worden waren. Wenn sich die Frage erhob über die Vermögensversichrung der jüngeren Glieder der Familie, flüchtete der Djagirdar zur Ausscheidung in deren Nutzen dieses od. jenes Stücks seines Jagir, unter Bedingung gewisser Dienstverpflichtungen od. auch der Zahlung einer fast nur nominellen Abgabe, benamst „madad“. Ein sehr häufiger Gegenstand der Belohnung auch für dem Djagirdar nicht verwandte Personen, war ihnen ödes Land zur Verfügung zu stellen; dies letzte wurde in erbliche Benutzung gegeben, unter Bedingung es in Cultur zu bringen u. dem Djagirdar jährlich unbedeutende Natural- od. Geldabgabe zu zahlen. In den ersten Zeiten behielt sich die verleihende Person das Recht vor jederzeitlicher Wiederwegnahme des надѣлъ. Im Verlauf der Zeit, im Maass wie die Djagirdare ihre Besitzungen erblich machten, wurden auch die sub-jaghire erblich u. zwar, wie ihre Prototype, per Majorat, von Vater auf ältesten Sohn. (151, 152)
Derselbe Process der stufenweisen Subinfeodation auch bemerkbar bei den Ländereien, die im grossmongolischen Reich den Civilbeamten – im Lauf der Zeit unter dem nom générique Zemindare, Grundbesitzer benamst – verliehen wurden. Die Grossmoguls selbst – u. nach ihrem Beispiel die Provincialgouverneure – eigneten sich zu das Recht der Ausscheidung besondrer Dörfer aus dem von ihnen in Pacht gegebnen Kreis, um sie später unter verdiente Personen zu vertheilen, gewöhnlich unter der Bedingung, dass sie die dem fiscus davon zukommenden Abgaben zahlten, nicht direct, sondern durch den Zemindar. Aehnliche Vertheilungen machen später auch die Zemindare auf eigne Faust. In den надѣлъ gingen ein ganze Gruppen v. Dörfern, bebaute u. wüste Strecken, die in ihrer Gesammtheit nicht selten den ganzen Kreis oder die „Taluka“ umfassen, daher auch ihre Inhaber genannt: „talukadars“. Neben ihnen findet man fast überall im selben Zemindari s. g. „Patnidare“; nur die verschiedne Grösse ihrer надѣлъ unterscheidet sie von den talukadars. Die einen wie die andern, jeder innerhalb seines Berings, traten gern ab die Perception der Natural- u. Geld Zahlungen von den in den Bestand ihres Kreises eingehenden Distrikten ihnen besonders zusagenden Leuten, jedesmal unter der Bedingung temporärer od. periodischer Vergütung. So entsprang innerhalb der Grenzen der Zemindaries neue Gruppe von Beamten, der Steuer Pächter, der s. g. „Darpatnis“; diese nach u. nach gründen wieder eine Categorie von ihnen abhängiger Personen – der „Sepatnis“. Das Princip der Erblichkeit, vor allem anerkannt mit Bezug auf die Zemindare, erstreckte sich nach u. nach auch auf die Categorien der einander untergeordneten Steuerpächter. (See Hunter: A statistical account of Bengal, 1877. t. I, p. 262 sq. u. in jedem der übrigen Bände unter der Rubrik: „Formen des Grundeigenthums“.) Nach u. nach die Fixität ihrer Inhaberschaft anerkannt; von dieser Zeit an repräsentiren die Zemindaries nicht mehr ganze steuerbesitzerische Einheiten, sondern Gruppen von Categorien vielgliedriger erblicher Steuereinnehmer, deren Chef der Zemindar, der, obgleich er juristisch betrachtet sich in nichts von den übrigen unterscheidet, in der Praxis Anerkennung grundherrlicher Rechte sich gewinnt. (152, 153) Weil sich »Beneficialwesen«, »Weggabe von Aemtern auf Pacht« ⦗dies doch durchaus nicht blos feudal, teste Rom⦘ u. Commendatio in Indien findet, findet K. hier Feudalismus im westeurop. Sinn. K. vergisst u. a. die Leibeigenschaft, die nicht in Indien u. die ein wesentliches Moment. ⦗Was aber die individuelle Rolle des Schutzes (cf. Palgrave), nicht nur über unfreie, sondern auch über freie Bauern betrifft – durch die Feudalherrn (die als Vögte Rolle spielen), so spielt das in Indien geringe Rolle mit Ausnahme der Wakuf⦘ ⦗von der dem rom. german. Feudalismus eignen Bodenpoesie (see Maurer) findet sich in Indien so wenig wie in Rom. Der Boden ist nirgendwo noble in Indien, so dass er etwa unveräusserlich an roturiers wäre!⦘ K. selbst findet aber einen Hauptunterschied selbst: keine Patrimonialgerichtsbarkeit, namentlich bezüglich des Civilrechts im Reich der Grossmoguls. Zur Zeit des Verfalls giebt Aurangzebe den Zemindaren some kriminelle Polizeifunktionen, z. B. gegen Diebe u. Räuber innerhalb des ihnen überwiesnen Distrikts, aber die Entscheidung über Vermögensverhältnisse blieb ganz in den Händen der einheimischen Gerichte. Unter den 50 Arten Jurisdiction in einem der neusten Codices, dem des Brihu, hat fast jede Charakter des Schiedsgerichts, seien die Schiedsrichter nun gewählt durch die Einwohner od. durch die Streitführenden Parteien. (153, 154)
Die Weggabe der Aemter auf Pacht fand ausserdem nicht im ganzen Land statt. Ganze Kreise direct unter Fiskus u. von ihm absolut abhängiger Beamten. Letztres System nicht nur in den Staaten des Grossmoguls sondern auch in den mehr od. weniger von ihm unabhängigen. Diese Form war bei den Mahrathen die einzig bekannte u. sie regierten allmälig über ganz Central- u. Süd Indien. (154)
Am Ende des mongolischen Reichs die s. g. Feodalisation nur in gewissen Distrikten, in den meisten andern blieb Gemein- u. Privateigenthum in den Händen der Einheimischen Besitzer u. die Verwaltung der Staatsfunktionen in den Händen v. Beamten, ernannt durch die Centralregierung. (155)
E) Englische Wirthschaft u. ihr Einfluss auf das indische Gemeineigenthum.
Respublica Moscoviae: Lugduni Batavorum 1630 (daselbst: De Moscovia, Antonii Possevini Diatriba p. 213, 217).
Marly le Chastel: Histoire générale des Indes. Paris 1569, p. 227.
Henry Wilson: An Account of the Pelew Islandes. 1788. p. 297.
Dubois: Beschreibung der einheimischen Bevölkrung Indiens.
Brief an Colbert in Beilage zu »Voyages de François Bernier«. Amsterdam. 1699. (p. 307 u. 310)
Dupeyron (see Mill: History of Brit. India, Ausgabe 1840, t. I, p. 310 etc) Dupeyron (Приложеніе) der erste der einsieht, dass in Indien nicht der Grossmogul der einzige Grundeigenthümer.
Buchanan: Reise nach Mysore beschreibt die dortige Gemeine-Agrikultur. – Das Land Bengals als private property der Zemindars anerkannt im ersten
1793: Cadastration vorgeschrieben durch Generalgouverneur v. Bengal, Lord Cornwallis (1786–1793 seine Administration)
[Eingeschobene Auszüge aus Sewell: The Analytical History of India […] S. 153–156.]
⦗1765 the English found the Zemindars (»collectors of public revenue«) claiming the position of „Zemindari Rajahs“ which power they had gradually assumed during the decay of the Mogul Empire. ⦗The hereditary nature of their tenures daher dass die Grossmoguls did not care for the mode of tenure, so long as the annual tax was handed in; diese was a certain fixed sum, considered as the annual produce of the district über its own exigencies. All that the Zemindar made over and above this belonged to himself, schindet daher die ryots.⦘ Ihr claim to be considered Rajahs caused durch ihre zusammengeraubten Massen v. Boden u. Geld, ihre maintenance of troops, and assumption of state. Das English Government (1765) behandelte sie als mere subordinate tax-collectors, placed them under legal responsibility, made them liable to be thrown into prison or deposed from office, on the slightest failure of regular payment. Zu gleicher Zeit the condition of the ryots not raised; sie wurden daher noch mehr humbled u. oppressed u. the whole revenue system was thrown out of order.
1786: die directors, as a matter of policy, verordneten a new engagement to be entered into with the Zemindars under distinct understanding, dass whatever benefits ihnen granted, nicht right, sondern nur favour des Governor in Council; Commission appointed, to inquire into, and report on, the present condition of the Zemindars. Ryots wollten kein Zeugniss ablegen aus Furcht vor Rache der Zemindars; letztre evaded all inquiries u. the work of the commissioners was at a deadlock.
1793: Lord Cornwallis giebt die Commission auf u. plötzlich, ohne warning, passed a motion in the Council, which at once assumed the force of law, that the Zemindars were to be henceforth considered as possessing all they claimed … as hereditary owners of all the soil of the district, paying annually – not their quota of public taxes which they collected for the government – but a sort of tribute into the treasury!
Mr. Shore, später Sir John Shore, Lumpacii Cornwallis successor in office, sprach strenuously in Council gegen die wholesale destruction indischen Herkommens; u. als er sah, dass die Majorität des Council entschlossen (nur um die Bürde constanter legislation u. of perpetual disputes concerning the status of the Hindus loszuwerden), die Zemindars für die Eigenthümer des Landes zu erklären, schlug er vor decennial settlements. Aber Council declared for permanency. Das »Board of Commissioners« applauded their resolution and passed the
1793 Bill for the „permanent establishment of the Zemindars of India as hereditary landowners“ under the Premiership of Pitt; dies decision promulgated at Calcutta in March 1793 zum Jubel der überraschten Zemindars ! Diese measure as illegal as sudden u. unexpected; denn die English were supposed to be legislating for the Hindus as a race and as far as possible administering to them their own laws. Das English Government passed zugleich several laws, giving the ryots remedies in the civil court against the Zemindars, and protecting them from increase of rent. Dies nugatory, dead-letters considering the state of the country; denn die ryots were so absolutely at the mercy of their landlords that they seldom dared to rise a finger in self-defence. – Eine v. den erwähnten measures was a regulation, fixing the rents of the lands for ever. It enacted that a written „pottah“, being a document containing the conditions of tenure, and the amount of the sum to be paid annually as rent, should be given to the ryot. This regulation erlaubte dem Zemindar to increase the value of the estate, by the cultivation of fresh lands, and to increase the rental on fields cultivated with the higher-priced kinds of grain.⦘
1793: So durch Cornwallis u. Pitt künstliche Expropriation der Landbewohner Bengals. (161)
[Eingeschobene Auszüge aus Grant: A Sketch of the History of the East-India Company […] S. 354–363.]
⦗1784: the British legislature decisively interfered, to regulate „the affairs of the East India Co., and of the British possessions in India“. Zu diesem Zweck passed Act of the 24th Georg III. c. 25, which became the groundwork of the constitution of British India. Durch den Act established the: „Board of Commissioners for the Affairs of India“, commonly called the »Board of Control«, to superintend and control the East India Co. in the exercise of the political part of their functions. Durch 29 section of the act, the Company required to investigate the truth of certain complaints which had prevailed, of oppressions inflicted on divers rajahs, zemindars, polygars, and other landholders in British India, and to establish „upon principles of moderation and justice, according to the laws** and **constitution of India“ permanent rules for the future collection of the territorial revenue.
1786 Marquis Cornwallis to India as Governor General; der Bursch etablirt zuerst, conformable to the instruction of the Court of Directors u. Board of Control (die ihm v. England mitgegeben).
1787: reunion of the functions of civil justice and criminal police with those of financial management in der Person des collector, indem er gemacht both the magistrate and the judge of the provincial civil court (Mofussil Dewannee Adawlut) aber the proper court of the collector – as judge of revenue cases – blieb getrennt vom Dewannee Court, worüber er präsidirte; Appeal von dem letztren Court ging to the Sudder Dewannee Adawlut, von seinem revenue court aber nur an the Board of Revenue, sitting at Calcutta.
1793: Nach dem permanent settlement des Cornwallis – für die 3 Provinzen Bengal, Behar u. Orissa –, worin der amount of territorial revenues to be yielded by the 3 provinces was settled in perpetuity on an average of the past collections – a default of payment was to be supplied by a proportionate sale of land, während der Zemindar »could recover his own dues from the renter only by means of a legal process«. Die landholders beschwerten sich, dass sie so thrown on the mercy of the inferior renters, since the gvt annually demanded from him, on pain of a privation of his land, what he could recover from his renters only by a tardy process of law. Es wurden daher neue rules errichtet, wonach, in certain specified cases, and with forms very carefully prescribed, a power is granted to the Zemindar of enforcing payment on his tenants by arrest, während der collector, in similar way, invested with the same authority over the Zemindar. Dies 1812.
⦗cf. Harington: „Elementary Analysis of the Bengal Laws u. Regulations“.
Colebrooke: Supplement to the Digest of Bengal Regulations and Laws;
namentlich aber: Fifth Report from the Select Committee of the House of Commons on the Affairs of the East India Company; (namentlich wichtig die documents inserted in the Appendix to the Report. See auch die minute of Mr. Shore (damals (1812) Lord Teignmouth) v. 18 Juni 1789) 1812.⦘
Folgen des »settlement« ⦗cf. Bericht der parlament. Commission über Hungersnoth in Bengal u. Orissa. 1867. Part I⦘: Nächstes Resultat dieses Raubs des »Gemeinde- u. Privatgrundeigenthums« der Bauern: ganze Reihe örtlicher Aufstände der Bauern gegen die ihnen octroyirten »landlords«, nach sich ziehend: an einigen Orten Verjagung der Zemindars u. An ihre Stelle Treten der East India Co. als Eigenthümer; an andren Orten Verarmung der Zemindars u. Zwangs- od. freiwilliger Verkauf ihrer Güter zur Zahlung von Steuerrückständen und Privatschulden. Hence grösster Theil der Ländereien der Provinz ging rasch in die Hände einiger städtischer Kapitalisten über, ⦗See Return: East India (Bengal and Orissa Famine (1866)) 1867 Part I, Report of the Commissioners etc, § 48, p. 222: „As usually happens under our system, there has been from the first a large transfer by sale of zemindaree rights, and the purchasers have been ⦗in Orissa⦘ almost universally monied men of the older-settled and richer province of Bengal, with whom the purchase of landed rights is the favourite form of investment.“⦘ die über freie Kapitale verfügten u. sie gern in Land placirten. Sie blieben wie vorher in den Städten, also ausser aller Beziehung zur ländlichen Bevölkerung; gaben gewöhnlich weg ihre Güter in abgetheilten Parcellen auf kurzterminige Pachten an die wohlhabendsten Glieder der ländlichen Bevölkrung, häufig auch an kleine städtische Capitalisten (alias kleine Wuchrer). Seit der ersten Cadastration nur kleine Zahl von Familien der alten Zemindare übrig geblieben; ohne das nöthige circulirende u. noch mehr ohne fixes Kapital für Agricultur; rivalisiren mit den Arendators in der Kunst die unbedeutenden Geldsummen zu ihrer Verfügung auf dem Weg der Anleihen an Bauern auf Wucherzinsen zu legen. (162, 163) (cf. in eben citirtem Report P. I, p. 321, 322, 349 sqq.) Geschah daher nichts für Agricultur (abgesehn v. den Cultivatoren) (p. 163, 164). Vgl. was Mongolen etc thaten für Kanalisation etc vgl. mit Engländern. (Note, p. 164) ⦗see: Comte Warren: De l’état moral de la population indigène etc⦘ Cornwallis that absolut nichts zur Sicherstellung der Bauern, obgleich sich in den letzten Mongol. Zeiten wieder gewisse customs u. Regeln zwischen ihnen u. den Zemindars gebild et hatten. ⦗165. see Stewart: „History of the Bengal“; das Pamphlet: „The rights of landlord u. tenant“, endlich Dutt: „the peasantry of Bengal“. ⦘
1812 wurde durch den Generalgouverneur »freier Contract« (zwischen ryots u. Zemindars) als gesetzlich – ohne Regierungseinmischung – dekretirt. Farce. (p. 166)
Act 1859. Administration des Lord Canning (1856–59). Nach dem Sepoy Aufstand (1857–59) Akte des Lord Canning (1859) für Bengal; erkennt an 3 Categorie Landnutzer: 1) Solche die Land besassen 1793, zur Zeit des Kadasters von Bengal; 2) die es länger eignen als 20 Jahre u. 3) die es weniger lang besitzen. (166, 167) Die von N. 1): ihre Rentzahlung kann absolut nicht vermehrt werden durch den Zemindar; N. 2: Rente der Zemindare wächst in 3 durch das Gesetz bestimmten Fällen: a) Erhöhung der Productivität der Parcelle, except die Verbesserungen, die der Pächter selbst eingeführt in die Wirthschaft; b) Constatirung des facts, dass das vom Pächter in Besitz genommene Landstück > als ursprünglich abgemacht war; c) dass seine Rentzahlung < als die von den benachbarten Pächtern bezahlte. N. 1) u. N. 2) nicht entfernbar durch den blossen Willen des landlords. N. 3) landlords haben zu jeder Zeit das Recht Rentzahlung zu erhöhen u. die Pacht aufhören zu machen. (p. 167: Sieh Campbell: »Modern India«)
1826: Gouverneur Munro in Madras gvt führt Parodie des fzs. Parcelleneigenthums ein. Diese Eigenthumssorte, wie Kembel bemerkt (Calcutta Review, 1854, N. 45) sollte nicht Bauerneigenthum heissen (ryotwar), sondern fieldwar, da nach demselben die Regierung nicht Contract eingeht mit diesem od. jenem bäuerlichen Eigenthümer, sondern mit den zeitlichen Besitzern dieses od. jenes Feldes. Jede Bodenparcelle muss eine bestimmte Summe Geldabgaben zahlen, deren Verpflichtung fällt auf den zeitlichen Besteller des Felds. Letzterer kann zu jeder Zeit seine Parcelle aufgeben u. sich damit von der Geldabgabe befreien. Zahlt er nicht, so zwingt ihn die Obrigkeit, sich sofort zu packen. Kein Privateigenthum hier im strengen Sinn des Worts – solches ja fähig der Veräusserung durch seinen Besitzer! Alle diese Bauern indeed nur „Steuer-einheiten (sagt Kembel l.c.) u. ganze Provinzen nur fonds die bestimmtes Steuerquantum abwerfen“. (168) Bei diesem System hat die Regierung es nicht zu thun mit der Gesammtheit von Gemeindebesitzern dieses od. jenes Dorfs, sondern mit erblichen Benutzern individueller Parcellen, deren Rechte aufhören bei nicht pünktlicher Steuerzahlung. Doch zwischen diesen Atomen dauern gewisse Beziehungen fort, erinnernd von weitem an die früheren gemeinde-dörflich-Bodeneignenden Gruppen. Wälder u. Weide sind noch untheilbares Eigenthum aller Glieder od. vielmehr Familien; Aecker u. Wiesen dienen noch zum gemeinschaftlichen Weidgang nachdem sie abgeärndtet und abgemäht worden. Nur das gemeinschaftliche\ gemeindeliche Wüstland ausschliesslich angeeignet durch die engl. Regierung, die diese ungesetzliche Usurpation exploitirt zur Einnahme der Grundsteuern von Personen, bereit besondre Parcellen des Wüstlands zu bearbeiten u. eo ipso zu vermehren die Zahl der ländlichen Nutzniesser u. damit Steuerzahler dieses oder jenes Dorfs.(168, 169) Trotz diesem System bestehn in einigen Oertlichkeiten der Präsidentschaft Madras – gelegen in ihren nördlichen u. Uferkreisen, u. bevölkert durch Tamil u. Teluga Stämme – die Spuren der noch kürzlich existirt habenden Gemeine-Verbände. Die Ländereien noch in den Händen ihrer früheren erblichen Besitzer, obgleich gesetzlich nur jeder besonders verantwortlich zur rechtzeitigen Zahlung der Regierungssteuern, fahren fort nach Gemeinde-princip jeder seinen надѣлъ zu besitzen. (169) Das Madras System zerriss das Band der Solidarität unter den Eignern eines Dorfes, welches sich nicht nur äusserte in der Gesammthaft für die Grundsteuern, sondern auch auf dem Weg vereinter efforts, einer ganzen Reihe landwirthschaftlicher Anstalten, deren Zweck Vergrösserung der Produktivität des Bodens war. Das System zerriss die wechselseitige Verantwortlichkeit der Glieder der Gemeinden u. durch Uebergabe – bei Steuerrückstand – der Parcellen an beliebige Personen, oft ganz fremde – löste künstlich das Personal der Gemeinde u. deren solidarischen, nachbarlichen Zusammenhang auf. (169, 170) Kömmt hinzu an Stelle der früher erwählten Ortsvorsteher willkührlich durch die Regierung ein- u. abgesetzte Beamte; hence, nach Bemerkung desselben Kembel, „wird in kurzer Zeit – wenigen Jahren – keine Spur mehr zurückbleiben v. den Gemeindeverbänden“. – Diese Verwandlung der früheren Gemeineeigenthümer in prekäre Bebauer v. Regierungsland blieb nicht ohne Protest. In vielen Kreisen der Madras Presidency machten die Glieder der Geschlechtsgemeinden, die s. g. „meerassadar“, die Regierung darauf aufmerksam, dass ihnen zugehörig untheilbares Eigenthum an diesen od. jenen Ländereien, die gewaltsam in individuelle Pachten verwandelt. Höchstes, was Regierung that, dass sie Vorzugsrecht gegen andre Liebhaber haben sollten. ⦗p. 170 cf. den engl. Missionär Long „Dorfgemeinden in Indien u. Russland“ in „Transactions of the Bengal social science association“, p. 17⦘ (p. 170) Selber rein fiskalischer Standpunkt der »engl. Hünde« wie bei der Kadastration Bengals. Hier hielten sie die Verwandlung v. Zemindaren in »grosse Grundeigenthümer« für das beste Mittel beste Steuerzahler zu sichern; dort, im System der Governmental Feldverpachtung, sahen sie Garantie pünktlicher Zahlung der Steuern u. die Möglichkeit der Vergrösserung ihres Betrags, auf dem Weg der Erweiterung des Systems der Auflage auf neue Pächter der Staatsländereien. Die erwarteten Finanzfänge nicht erhalten. Jährliche Vermehrung der Steuerrückstände. Daher wurde das Madras System auch nicht eingeführt in den Nordwestprovinzen u. in Punjaub. ⦗Unter der Administration des Lord Dalhousie (1848–1856) wurde 1849 der Punjab annexirt⦘ (171)
Das Bengalsystem nach u. nach eingeführt in Orissa, Behar u. in den ersten Zeiten in den Nordwestprovinzen. Wo die engl. чиновники keine Zemindare fanden, erkannten sie die Dorfältesten (die »Lumberdars«) als die Grundeigenthümer an. Die Rechte der Gemeindeeigenthümer nicht im geringsten berücksichtigt; Die Rechte der erblichen Bebauer ebensowenig bis 1859. Ueberall Centralisation des Grundeigenthums in den Händen weniger Capitalisten, bei der Armuth der künstlich geschaffnen grossen Grundeigenthümer, Absenteeism der Mehrheit der Eigenthümer, Exploitation der Bauern auf dem Weg von Anleihen auf Wucherzinsen durch die auf ihren Gütern lebenden Zemindare u. kurzterminigen Pächter, schliesslich absence aller landwirthschaftlichen Meliorationen. Hence allgemeiner Hass gegen die englische Regierung. (171, 72)
1840–1847 etablirt in Bengal Provinz (Presidency) durch den Gouverneur Elphinstone etwas dem Madrassystem Aehnliches; unterscheidet sich nur davon durch einige Rücksichtnahme auf die Gemeinden, wo sich die „meerassee tenure“ mehr od. minder ungebrochen erhalten hatte. Während es die Gemeineverbände exstirpirt, erkennt das Bombaysystem zugleich an das Recht der erblichen Benutzung für ihre Glieder (die s. g. meerassadars); sie werden ihres Eigenthums nicht beraubt, selbst wenn sie ihren Boden zeitweilig unbebaut lassen. Die middlemen zwischen den Landbebauern u. der Regierung werden als Eigenthümer anerkannt, wenn sie Besitztitel vorweisen können. ⦗See: »Memorandum on the improvement in the administration of India during the latest thirty or forty years and the petition of the East-India Company to Parliament«. 1858.⦘ Also hier überall Grosses Grundeigenthum u. kleine Pachten. ⦗England u. Irland combinirt. Schene!⦘ (172, 173)
»In den Nordwestprovinzen u. Punjab, wo angeblich Möglichkeit der Erhaltung des Gemeineigenthums anerkannt, förderte die engl. Regierung zugleich durch ihre Massnahmen den Process seiner raschen Auflösung.« (173)
Das seit 1807 nach u. nach in den Nordwestprovinzen etablirte System im strengen Sinn nicht Gemein-eigenthümliches; es erscheint vielmehr als Anerkennung des status quo, dessen Princip\Anfang schon gelegt durch die musulmännische Regierung. Das Privateigenthum an Boden nimmt darin ersten Platz ein u. das Gemeineigenthum wird zugelassen nur dort, wo die englischen Beamten-»hünde« keine Personen entdecken können, die irgend welche, wenn auch noch so zweideutige Eigenthumstitel präsentiren können. (174) Die engl. Esel brauchten immense Zeit um die wirklichen Conditions des Grundbesitzes in dem von Lord Wellesley eroberten Kreise auch nur approximativ zu begreifen. „Einige Dörfer“, heisst es z. B. in Bericht v. 1818 ⦗in »Selections from the Revenue Records of the N. W. Provinces« t. I⦘ eines der Kadaster Commissäre, dessen Actionscentrum Etawa war „bleiben bis zu dieser Zeit ohne Eigenthümer. Zu unserem äusserstem Erstaunen fanden wir keine Spuren der Existenz von Zemindaren oder andrer Eigenthümer derselben Art. In vielen Dörfern erscheint auch der Besitz des Bodens Gegenstand des Streits zwischen 2 Parteien, von denen keine zu ihrem Vortheil irgend welche substantielle Beweise präsentiren kann.“ (Englischer Hornochs!) Erschienen als eine dieser Partheien die Gemeindeeigenthümer, als die andre Ortsobrigkeiten oder reiche u. influentielle Einwohner, so erklärten sich die Commissäre in der Mehrheit der Fälle für die letzteren u. motivirten ihre Operationsweise dadurch dass: „die Rechte von Gemeineigenthümern niemals streng u. genau bestimmt waren, u. dass es aus diesem Grund auch unmöglich war auf die Frage zu antworten: Hatten sie irgend welche Rechte auf den Boden?“ ⦗in oben citirten »Selections« t. I, p. 111, Bericht des Commissairs über die Ausführung des Cadasters in Rohilkund⦘ (174, 175) Die Willkühr der Commissäre der Cadastration u. die interessirten Zeugnisse der mohammedan. Beamten, an die sie sich um Auskunft wandten, entschieden oft die Frage über die Zugehörigkeit des Landes an eine od. die andere Familie. So in grossem Umfang das Grundeigenthum concentrirt in den Händen v. Leuten, die blos fiktive Besitztitel hatten; hence die 1821 zur Revision ernannte Commission genöthigt das Land vielen Besitzern abzunehmen. (Sieh Campbell. Modern India p. 323) In vielen Dörfern, wo von Alters her keine andre Form des Grundeigenthums bekannt ausser der gemeindlichen, gelang es sich aufzuwerfen als grosse Grundeigenthümer den Zemindaren u. Talukdaren, i.e. den Steuereinnehmern ganzer Distrikte u. ihrer Unterabtheilungen – als kleine Privatgrundeigenthümer den Dorfältesten(»Lumberdaren«), in beiden Fällen zu grosser Beschädigung der Mehrzahl der Bevölkerung, die nolens volens gezwungen überzugehn in die Klasse von den landlords abhängiger Pächter. – In den relativ wenigen Fällen, wo die Commissäre als Eigenthümer anerkannten die Dorfgemeinden, fand die Uebereinkunft betreffs der Abgabenzahlung nicht statt »съ цѣлым миромъ«, sondern nur mit einem od. einigen Dorfältesten, wie im Benares Kreis. In solchen Fällen wurden die Gemeine-eigenthümer entweder Opfer der Willkühr u. Erpressung der letzteren, od. sie machten Petition für Vertheilung des Gemeindelands u. dessen Anweisung als Privateigenthum an die verschiednen пользователямъ. Solche Theilungsklagen erlaubt bereits 1795. (p. 175)
Nach u. nach stiessen die engl. »Hörner« darauf, dass das Gemein-Eigenthum keine oddity dieser od. jener Örtlichkeit war, sondern der herrschende Typus der Grund- u. Bodenverhältnisse, wovon die seltnen Ausnahmen nur errichtet durch die musulmännische Regierung, die diesen od. jenen Beamten mit »Privateigenthum« versehn. ⦗see: l.c. p. 219: »Extract from a letter from Mr. Wauchope to the secretary of the Board of Commissioners in the ceded and conquered provinces, vom 12 August 1809«; ditto: »Sand’s Newnham’s (collector) Bericht on Secretary to the Board of Commissioners, Bundelkund, 12 Mai, 1817«.⦘ (p. 176)
Hence die 1822 begonnene Revision der früheren Cadaster, nach Reglement des Gouverneur Mackenzie, führte die Regierung dazu, ihre Uebereinkünfte nicht direct abzuschliessen mit den einzelnen Besitzern innerhalb der Grenzen der ländlichen Gemeinden, wie früher, sondern mit ganzen Gemeinden, wenigstens an solchen Orten, wo die Dorfgemeinden sich noch mehr od. weniger unversehrt erhalten hatten. (176) cf. ibid. Note 3.
Die theilweisen Verbesserungen des Cadasters, bis jetzt fortdauernd, bezwecken Ausdehnung des Princips des Gemeindegrundbesitzes; von diesem, nicht vom Privatgrundbesitz, wie früher, wird dabei als herrschendem Typus ausgegangen. Alter des Besitzes wird anerkannt als unbestreitbarer Beweis des Eigenthums der Landgemeinden am Grund u. Boden, während die Privateigenthum daran Prätendirenden schriftliche Dokumente beizubringen haben, ausgefertigt bei Akt des Kaufs od. des Geschenks Seitens der muselmännischen Regierung. (177) So das Gemeineigenthum in Princip anerkannt; wie weit in der Praxis, hing u. hängt stets ab von dem was »die englischen Hünde « für sich selbst am nützlichsten halten. (177) So in verschiednen Kreisen von Bondelkund ganz erhalten bis zu ihrer Unterjochung durch die Engländer ganze Reihe v. Landgemeinden, deren Ländereien 10 □ Meilen einnahmen. Dies schien politisch u. fiskalisch »schädlich«. Bestehend oft aus einigen 1000 Menschen, an einander gebunden durch selbe Abkunft u. Gemeinschaftlichkeit des Eigenthums, schienen diese Verbände einerseits der engl. Regierung als Gefährliche Gegner im Fall eines möglichen Aufstands, andrerseits als Hemmschuh beim Geschäftche der rechtzeitigen Deckung der недоимки, auf dem Weg der öffentlichen Versteigerung der Antheile der unvermöglichen Steuerzahler. Was thut das britische »Horn«? Es vereinbart sich betreffs der Steuerzahlung nicht mit der Gesammtgemeine (pergunah), sondern mit ihren besondern Unterabtheilungen (Behri’s u. Putti’s), während es zugleich beibehält für die erstere die Geldverantwortlichkeit im Fall der Unzahlungsfähigkeit der Glieder der sie constituirenden Verbände. (p. 177, 178. Cf. Calcutta Review, N. 14, September, 1850 »Village Schools u. peasant proprietors in the N. W. Provinces«, p. 155 etc) Indem sie so die Landgemeinden auflöst in Beringe, ergreift die engl. Reg. zugleich in der Mehrzahl der Gemeinen Massregeln zur genauen Festsetzung, sowohl der Antheile eines jeden am Ackerland, wie seines Antheils an Zahlung der von der Gemeinde erhobnen Gesammtsumme. ⦗perfect putidaree system heisst das, wo das ganze Ackerland unter die Gemeindeglieder vertheilt, imperfect das, wo Theil des Ackerlands in Gemeinenutzung bleibt.⦘ (178)
Nach Verlauf einiger Zeit kehrten sich die ländlichen Versammlungen entweder nicht an diese Regierungsverordnungen oder fuhren fort das Land untrennbar zu eignen, od. machten neue Vertheilungen, sowohl der Gemeindeländereien, wie der Steuern unter ihre verschiednen Glieder. Ausnahmen davon nur solche Oertlichkeiten, wo die Cadasterkommissaire das System erblicher Antheile gefunden hatten, deren Grösse bestimmt durch den Grad der Nähe od. Entfernung der sie eignenden Familien vom gemeinschaftlichen Stammvater; diese fanden es die Herrn Kommissäre nützlich unbedingt anzuerkennen. (178) ⦗See das Citirte, p. 178, 179 aus dem Bericht (in: Selections from Public Correspondence N. W. Provinces N. 34, p. 78) des Collectors Rose in Banda, in Kreis Allahabad⦘
In Folge der willkührlichen Verstümmlung des Gemeindeeigenthums durch die brit. »Hörner« schädliche Folgen. Die Vertheilung von Gemeindeländereien in Distrikte schwächte das Princip der wechselseitigen Hilfe u. Unterstützung, dieses Lebensprincip der geschlechts-gemeindlichen Verbände. Grossländliche u. vielbevölkerte Gemeinen sind selbst nach Aussagen der »Hörner« besonders geeignet zu lindern u. oft gänzlich zu beseitigen die Folgen der Dürre, der Epidemie u. andrer zeitlich das Land treffenden Catastrophen. Mit einander verbunden durch die Bande des Bluts, nachbarlichen Zusammenlebens u. eben dadurch erzeugte Interessengemeinschaft, sind sie fähig allen möglichen Zufällen zu widerstehn; erliegen ihnen nur kurzzeitig; die Gefahr einmal vorüber, begeben sie sich mit früherer Energie wieder an die Arbeit. In Unglücksfällen kann jeder auf alle rechnen. (179)
Dies futsch, nach gewaltsamer Auflösung der ländlichen Gemeinden in ihrem Umfang nach nichtige Distrikte u. mit der Begrenzung der Gesammthaft auf eine verhältnissmässig geringe Familienanzahl. Der Verfall des Verwandtschaftsprincips äusserte sich mit so grosser Kraft, dass die Vertheilung der Gemeindeländereien unter Kreise nur Vorläuferin der Vertheilung des Ackerlands – innerhalb der Mehrzahl der Gemeinden u. Kreise – als Privateigenthum unter die verschiednen Familien. In vielen Orten, wo die s. g. Bhej Burrar tenure bestand, d. h. wo v. Zeit zu Zeit Platz griff Wiedervertheilung des Gemeindelands proportionell dem Antheil jedes Besitzers an der Steuerzahlung, machte die Vertheilung des Gemeindeterritoriums in erbliche Nutzung unmöglich sowohl Rückkehr zur Gemeinde ihrer zeitweis von ihr abwesenden Glieder, wie auch die Vermehrung des Zahlenbestands ihrer Ansiedler auf angeschwemmtem Land. (cf. Report on the Bhej Burrar tenures in Zillah Banda (1845) in »Selections from Public Correspondence N. W. Pr.«. N. 34)
Sowohl in den Gemeinden, wo alles Ackerland vertheilt unter die einzelnen Familien, wie in denen, wo ein Theil des Ackerlands in untheilbarer Benutzung aller Gemeinglieder blieb, wurde das System des Gemeineeigenthums v. den »Hörnern« dadurch an der Wurzel abgeschnitten, dass die Regierung nicht nur die Veräusserung der Gemeineantheile nicht verbot, sondern ihre Versteigerung auf öffentlichem Markt befahl, im Fall nicht rechtzeitiger Zahlung der auf ihn fallenden Steuern durch diesen od. jenen Antheilbesitzer. Die Glieder der Gemeine-verbände erhielten nur das Vorzugsrecht (Privilegium des Vorkaufs) u. mussten ein für allemal verzichten auf das Recht des Verwandten- u. Nachbarnaufkaufes, Recht, anerkannt durch die Gesetzgebung aller Völker, lebend in geschlechts-gemeindlichen Verbänden. (180, 181) (See Calcutta Review, 1854: „The collector of revenue in the N. W. Provinces“ u. die Note p. 181) (Dies Recht der öffentlichen Versteigerung den collectors gegeben durch Act v. 1841, bringt fremde Elemente, meist städtische Capitalisten in die Landgemeinde hinein.) ⦗Sonst war die Regel, dass wenn einer seine Steuer nicht zahlt z. B. in 15 Jahren, so sein Besitz an надѣлъ übergehend an andern Antheilbesitzer, der für ihn die Rückstände zahlt, wodurch Veräusserung an der Gemeinde fremde Personen zu seltner Ausnahme wird.⦘ (cf. Calcutta Review, 1850, N. 14, S. 154)
Punjaub (annexed 1849): Auch hier lösen die Engländer die Dorfgemeinden gewaltsam in Kreise auf, u. führen künstlich Privateigenthum auf die Antheile an der Ackererde ein; ditto: öffentlicher Verkauf der Gemeindehufen zur Zahlung v. Privatschulden und Gemeinderückständen, aber im Unterschied v. Northwestprovinzen, im Punschab die Gemeinde als einziger u. ausschliesslicher Eigenthümer des ganzen Bodens anerkannt; hier existirten die Gemeineverbände viel unversehrter als in den N. W. Provinces.(182) Aber das brit. gvt. eignete sich als Staatseigenthum an, zum Schaden der Dorfgemeinden, die Wälder u. öden Ländereien, die erstern unter Vorwand ihre Ausrottung durch die Gemeineeigenthümer zu verhindern, in fact um europäische Colonisation zu fördern. Die Gemeindeeigenthümer behielten das Recht въѣзда u. der Weide. (l.c.) ⦗»Selections from the records of the government of the Punjab and its dependencies. New Series. N. 10. 1874. Lahore. p. 57.«⦘ ⦗see ditto: »Selection from the records of the Government. N. W. Provinces« v. IV. From R. Alexander, commissioner to the sudder board of revenue N. W. Pr. Agra, 6 August, 1855, p. 330; ib. from Strachey, collector of Moradabad to Alexander 16 July 1855. (Vide p. 183)⦘ Die engl. indischen Beamten, u. darauf gestützt die Publicisten, wie Sir H. Maine etc stellen den Verfall des Gemeindeigenthums in Punjaub als blosses Result – trotz der liebreichen engl. Behandlung der archaischen Form – des ökonom. Fortschritts dar, während sie selbst die Hauptträger (aktiven) desselben sind – to their own danger. (p. 184)
Durch Einführung der Veräusserlichkeit individueller Gemeindehufen hat das »Horn« ein dem indischen Gewohnheitsrecht ganz fremdes u. feindliches Element eingeführt, nur schwach gemässigt durch das Vorkaufsrecht der Gemeindeglieder. (184, 185)
Durch Berührung mit der europ. Cultur Hang zum Luxus bei den Indiern entwickelt; geben oft die Hälfte ihrer Einnahmen für Hochzeiten etc aus; zu diesem Behuf Anleihen unter Bedingung der Zahlung v. Wucherzinsen ⦗in allen Ländern mit nicht kapital. Production u. Vorherrschen der Agrikultur Entwicklung des Wuchers⦘ u. benutzend die v. den Engländern gegebne Freiheit der Veräusserung der Hufe, diese den Wuchrern als Zahlungspfand verschrieben. Kommt Zahlungstermin heran, so fehlen den Bauern meist die genügenden Mittel. Der Wucherer klagt u. ohne viel Kosten u. Zögerung erhält er Eigenthumsrecht auf die Gemeindeparcelle. Sobald er dadurch einmal Gemeindemitglied geworden, wendet der Wuchrer dieselben Mittel an um seinen Grundbesitz zu vermehren u. in 10 bis 12 J. erreicht er das Ziel seiner Wünsche. Die Gemeindebesitzer sind entweder entfernt von ihren früheren Gütern od. bleiben auf selben zurück als einfache Pächter. Die Stelle der grundeignenden Gemeinde eingenommen durch Grundeigenthum eines dem ganzen Dorf fremden städtischen Wuchrer’s. (185)
1854 befragt über die Ursache des raschen Verfalls des Gemeindeeigenthums u. dessen Uebergang in andre Hände, antworten die Commissäre zur Verbesserung des Kadasters u. die Steuereinnehmer einstimmig – Wucher. (Cf. Selections from the records of the Government. N. W. Pr. v. IV, p. 300; 315. vol. IV: Frequency of transfer of proprietary title. From Egerton officiating collector at Delhi to W. Muir, secretary to govern. N. W. Pr. Delhi. 10 Nov. 1854 p. 304. Ditto Selections from Public Correspondence N. W. Pr. N. 34) (See p. 186, 187)
Eine Reihe v. Dürren (засухъ) wirft auch den arbeitsliebenden Stamm der Djaten dem Wucherer in die Hand. (186) Mit System hoher u. compound interests kann sich Wucherer, wanns ihm beliebt, der Gemeindehufen bemächtigen …. Der kleine Wuchrer beginnt nach u. nach die Rolle des Giganten im indischen Grund u. Bodensystem zu spielen … die Burschen heissen Prehtees, Bohrahs, Kayans, Uthburyas, Bunyas (in Bundelkhund); sie – sagt Steuercollector – machen sich sofort bekannt mit der ökonomischen Lage jedes Gemeindeglieds, exploitiren gedrückte Lage zu Leihen auf enorme Zinsen u. als Zahlungspfand die individuelle Gemeindehufe … früher od. später durch freiwilligen od. Zwangsverkauf auf öffentlichem Markt geht sie über in die Hände des Wuchrers. Nach u. nach concentrirt er in seinen Händen auch alle andre Gemeindehufen. (186, 187)
Oft spielt auch die Regierung directe Rolle in der Veräusserung der individuellen Gemeindehufen. Die engl. Beamten gestehn selbst, dass Dank der zu hohen Belastung des Bodens zur Epoche der Cadastration in den N. W. Provinzen, die Gemeindebesitzer es nützlich für sich hielten, zur Veräusserung ihrer Antheile zu schreiten, whence rasches Uebergehn des Besitzes der Hufen aus einer Hand in die andre. In den letzten 30 J. (in den N. W. Provinzen) die Besteurung in den meisten Kreisen bedeutend vermindert, verschlingt aber noch, wenn nicht die ganze, so fast die ganze Revenue des Landwirths in den Distrikten v. Delhi u. Allahabad, so dass die Gemeineeigenthümer es vortheilhaft finden unter zu kontrahiren ihre Antheile, unter Bedingung, dass die Pächter ihnen Summe zahlen = dem auf der Hufe lastenden Steuerbetrag. (187) Hence häufig: Lassen des Bodens ohne Anbau, Entfernung aus der Gemeine um der Grundsteuer zu entfliehn, nicht zur Zeitzahlung dieser od. jener individuellen Zahlungen in die Gemeindekasse. Dagegen einzig v. der engl. Administration angewandtes Mittel: Anbietung der Hufe des Nichtzahlenden od. sich aus der Gemeine Entfernenden, an die übrigen Glieder der Gemeine, meist an die Dorfältesten (Lumberdar) zur zeitlichen, od. bei verlängerter Zahlungsunfähigkeit, zu beständiger Benutzung. Hence in relativ nicht grossen Gemeinden gelingt es dem Lumberdar, gewöhnlich gewählt aus den vermögendsten Gemeindegliedern, in seinen Händen die Hufen der übrigen zu concentriren. (188) So alle Gemeindeländereien in zeitlichen od. constanten Besitz eines Lumberdar übergegangen im Pergunnah Budousa, deren verschiedne Unterabtheilungen theils erbliches, theils zeitliches Eigenthum des Burschen auf erwähntem Weg geworden. (l.c.)
Viel öfter aber gewinnt bei Zahlungsunfähigkeit des einen od. andern Gemeinglieds nicht der Gemeineälteste, sondern der städtische Capitalist. Bei Unvermögen die ganze auf sie fallende Steuersumme zu zahlen, vonwegen der Zahlungsunfähigkeit verschiedner Glieder ist die Gemeine nicht selten gezwungen zur Veräusserung eines Theils ihrer Ländereien zu schreiten, wobei als Käufer unabänderlich erscheinen ihre Capitale in Grundeigenthum anlegende städtische u. dörfliche Capitalisten. Oft auch die öffentliche Versteigerung executirt durch die Regierungsbeamten des Finanzdepartments, um aus dem Verkaufspreis die Steuerrückstände dieser od. jener Gemeinde zu decken; auch hier wieder Gewinner: der Gemeine fremde Kapitalisten. (188 see ib. die Citate in Noten)
Der Uebergang der Gemeindeländereien – (in den N. W. Pr. u. ganz besonders im Punjab) – in Privateigenthum noch beschleunigt durch die Leichtigkeit, womit der Wucherer (Geldverleiher) erhält Executionszettel für Verkauf der individuellen Hufe seines Schuldners. Wenn die Processsumme nicht 300 Rupees übersteigt, liegt Entscheidung bei Gemeineältesten (Tehseeldars), die die Funktion v. Steuereinnehmern verrichten; im Gegenfall bei den Kadastercommissairen. Appellation an board of revenue nur in sehr wichtigen Fällen Platz greifend. (189, cf. weiteres 189, 190) ⦗29 Nov.1854 schreibt G. Campbell, collector of Azingurh, Benares district, „in keinem Land geht Land mit solcher Leichtigkeit aus Hand in Hand über – dieselben engl. »Hünde«, die den transfer of land at home mehr erschweren als in irgend einem andern Land! – als in Indien“, (in Folge der engl. Verwaltungsjurisdictionsregeln) p. 189⦘ In den N. W. Provinzen bei Zwangsverkauf v. Grundeigenthum wenigstens 2 Gerichtsinstanzen, im Punjab entscheiden Steuereinnehmer, Kadasterkommissaire u. im äussersten Fall Board of Revenue! (Schöne Richter!) (l.c.) Derselbe Campbell sagt: „Die Rechte auf Grundeigenthum werden in den Gerichten erster Instanz beurtheilt mit Beobachtung genau derselben Form wie bei den unbedeutendsten Schuldklagen. Da der Preis der Ländereien bestimmt ist einfach durch ihre jährliche Einnahme, findet der Kläger es am vortheilhaftesten den Verkauf der Hufen zu verlangen, als leichtestes Realisationsmittel einer Schuld. Kaum ist der Name des Schuldner’s eingetragen in das Buch des Steuereinnehmers – u. der Gläubiger erwirkt ohne Mühe den Verkauf v. dessen Hufe, ohne Zögern, ohne irgend welche Fristen. Dem Schuldner bleibt nur die Wahl, selbst zur Veräusserung seines Antheils zu schreiten oder sie der Administrativgewalt anheimzustellen. Hence nicht zu wundern, dass dort, wo die Bevölkerung unvermögend u. fahrlässig, die Dürre häufig u. die Wuchrer zahlreich, der Uebergang des Bodens aus Hand in Hand vorgeht bei jedem Schritt.“ (189, 190)
Zur Epoche der musulmännischen Herrschaft hatte zeitliches Verlassen der Gemeine nicht zur Folge Verlust der Rechte des Gemeineglieds. Wenn er, um Lohn zu erarbeiten in die Stadt ging, überliess der Landbewohner nur zeitlich seine Hufe der ganzen Gemeinde od. diesem od. jenem seiner Nachbarn, unter Bedingung die ihm zufallende Steuerquote v. seiner Hufe zu zahlen. Bei Rückkehr erhielt er sie wieder u. zahlte wieder die auf ihr lastende Steuerquote. Dies war besonders leicht an Orten, wo bestand die Gewohnheit periodischer Vertheilung der ganzen Summe der Regierungssteuer dieses od. jenes Dorfs, entsprechend dem Umfang der v. jedem Glied besessnen Hufe. (bhej burrar tenure) Unter diesem System, sagt Rose – Steuercollector in Banda – jeder Zurückkehrende verminderte die Summe der durch seine Genossen gezahlten Steuern. Jetzt – sagt Thomason – hat der einmalige ⦗statt des absentee⦘ Besitzer der Hufe den Schutz der Regierung u. kann selber nur beraubt werden durch Urtheil der Civilgerichte. Gewöhnliches Hilfsmittel gegen Forderung der Wiederabtretung der Hufe ist Klage bei Gericht, dass der Kläger 12 Jahr in ununterbrochnem Besitz gewesen od. eine lange Rechnung v. Auslagen, die der zeitige Besitzer auf die fremde Hufe gemacht. (190, 191) Der Process der Auflösung der Gemeinverbände, nicht beschränkt auf Gründung kleinen Bauerneigenthums, führt unfehlbar zum grossen Grundeigenthum. (191) Der oben beschriebne Eintritt einer der Gemeinde fremden Klasse von Kapitalisten in ihren Schoos, hebt ihren patriarchalischen Character, damit auch den Einfluss der Gemeindeältesten auf; Krieg aller gegen alle beginnt. So sagt Cust, collector of Banda, 9 Oktob. 1854: „Die den Bedingungen einer Landgemeinde, deren Glieder unter einander verbunden durch Verwandtschaftsband, vollständig entsprechende Ordnung, wird eine Unmöglichkeit mit dem Eintritt in die Gemeinde des ihr fremden Elements von Spekulanten. Die sittliche Controlle der Lumberdare (Gemeindeältesten) hört auf zu bestehn u. die ganze Gemeinde zerfällt in Theile.“ So sagt Egerton (10t Nov. 1854), Steuereinnehmer in Delhi: „Die Wucherer thun alles in ihren Kräften, um zu erhalten u. zu erzeugen neue Zwiste in der Mitte der Gemeineglieder, darauf kalkulirend, dass der schliessliche Ausgang ihren Interessen nützlich.“ Sie beuten aus u. fördern den mit dem Verfall der patriarchal. Verhältnisse unvermeidlichen Antagonismus der Interessen. In keinem Land daher solche Anzahl Grund u. Bodenprocesse als in Indien; diese Klagen fordern bedeutende Geldausgaben, zu deren Deckung die Gemeindeglieder oft zu Anleihen unter Verpfändung ihrer Hufen flüchten müssen, häufig unter Bedingung 100% für die ihnen geliehne Summe zu zahlen. (192) Schluss Resultat des juristischen Kriegs Ruin der ärmsten der processirenden Partheien, der sie früher od. später treibt zur Veräusserung ihres Antheils. Schreibt C.T. Le-Bas, Collector of Jounpore, 10 Oct. 1854: „Keine Uebertreibung zu sagen, dass jedesmal wenn ein Armer Process hat mit Vermögendem, über Auswahl der Mittel nicht besonders Bedenklichem u. Rachsüchtigem, die Civilgerichte dem letztern die volle Möglichkeit gewähren den Gegner utterly to ruin.“ (193)
Weiter: Turnbull, Steuereinnehmer in Bulundhur: „Um Process zu vermeiden, der begonnen unrechtlich durch mächtigen Nachbar, unbekannt mit den Gerichtsformalitäten u. unvermögend zur Bestreitung der Processkosten, überträgt der Gemeindehufbesitzer oft sein Eigenthumsrecht an einen andern, eben so mächtigen Nachbarn, suchend dessen Rath u. Mitwirkung. Nicht wohl überlegend alle Folgen seiner Handlungen, mit blos schwacher Einsicht in seine eignen Interessen, ausser der Erreichung des ihm nächst vorschwebenden Ziels, wendet sich der kleine Bauer zur s. g. ikbaldawa, oder Entäusserung des ihm zugehörigen Antheils ins Eigenthum eines grossen Grundbesitzers, unter Bedingung der Erhaltung des Rechts der Nutzniessung u. erkennt die Albernheit der v. ihm ergriffnen Maassregel erst nach dem legalen Uebergang seines Antheils in fremde Hand.“ Er wird – mit Familie – einfacher Bebauer des ihm früher gehörigen Antheils. (193) Selbes gilt für kleine Bauerneigenthümer. (l.c.) Derselbe collector spricht von der „stufenweisen u. raschen Verschlingung des kleinen Grundeigenthums durch das grosse, auf rechtlichem u. unrechtlichem Weg“. (194) »Memorandum on the Census of British India, of 1871–72«, giebt folgende Anzahl Grundeigner in N. W. Provinzen u. Punjab: N. W. Provinzen: 693 207; Punjab: 3,195,455; Summe beider: 3,888,662. Zählt man hinzu die Pächter (Arendatoren) u. Landbebauer – 5,182,000 in den N. W. Provinzen u. 1,765,000 in Punjab, so die Zahl aller Personen, interessirt in der ferneren Erhaltung der Ländereien in den Händen der zeitlichen Besitzer = 10 Millionen. (194) Die Einwohner (Bauern) so anhänglich an das Land, dass sie es vorziehn (sieh Note 3, p. 194) als blosse Ackerarbeiter dazubleiben auf ihren früheren Hufen statt höheren Lohn in den Städten zu suchen. (p. 195) Gegensatz der ihres Landes als Gemeineigenthümer od. kleine Bauerneigenthümer Beraubten gegen engl. Regierung. (l.c. ×)
III) Algier.
A.) Arten des Grundbesitzes in Algier in Epoche der fzs. Eroberung.
Lacroix: »Colonisation et administration romaines de l’Afrique septentrionale«. (Revue Africaine 1863 S. 381)
Gustave Boissière: Esquisse d’une histoire de la conquête et de l’administration romaine dans l’Afrique. Paris. 1878
Ibn Kaldun, (übersetzt von Slane), Geschichtsschreiber der Berbern.
Mercier: (French) Wie wurde Afrika arabisirt …? 1874) id. »Geschichte der Ansiedlung der Araber in Nordafrika«.
Rod. Dareste: »la propriété foncière en Algérie«. 1852. │Eugène Robe: Les lois de la propriété foncière en AIgérie.
- Kabylien u. Gewohnheiten der Kabylen v. Hanoteau u. Letourne. 1873.
- Für die Periode der Türkenherrschaft in Algier, ausser »Revue Africaine« bes. wichtig: Genty de Bussy: „De l’établissement des Français dans la Régence d’Alger“. Alger. 1833 fol.
- Leynadier et Clausel: »Histoire de l’Algérie française« 1846.
- Mœurs, coutumes et institutions des indigènes de l’Algérie.
In: Revue Africaine see: »Topographie et histoire générale d’Alger par le bénédictin Fray Diego de Haedo abbé de Fromesta«, traduit de l’espagnol par le Dr. Monnereau et Berbrugger.1870.
Algier hat nach Indien noch die meisten Spuren der archaischen Form des Grundeigenthums. Das Geschlechts- u. untheilbare Familien-Eigenthum hier die herrschenden Typen des Grundeigenthums. Jahrhunderte arabischer, türkischer, endlich französ. Herrschaft waren – except in der allerletzten Zeit, amtlich seit Gesetz v. 1873 – unvermögend die Bluts-Organisation u. darauf gegründeten Principien der Untheilbarkeit u. Unveräusserlichkeit des Grundeigenthums zu zerschlagen. (197)
In Algier individuelles u. Collectiv-Grundeigenthum; ersteres wahrscheinlich entsprungen unter Einfluss des röm. Rechts; es (das individuelle Grundeigenthum) herrscht bis heut vor inmidst der einheimischen Berbern u. unter den Mauren u. Hebräern, die das Hauptcontingent der städtischen Bevölkerung bilden. Unter den Berbern einige – Kabylen benamst, bewohnend das Mittelmeerufer im Norden etc bewahren viele Spuren des Geschlechts- u. Gemeineigenthums, leben bis jetzt in untheilbaren Familien mit strenger Beobachtung der Unveräusserlichkeit des Familieneigenthums. Der grösste Theil der Berbern nahm v. Arabern Sprache, Lebensart, charakteristische Eigenthümlichkeiten des Grundbesitzes an. (197, 198) Die Collectivformen des Grundeigenthums, u. an Spitze davon das Geschlechts-, unzweifelhaft eingeführt v. den Arabern. (l.c.)
In der ersten Hälfte des 7t Jhdts Einfälle der Araber in Algier; aber ohne Colonisation, hence ohne Einfluss auf dortige Institutionen; aber:
Mitte des 11 Jhdts freiwillige Unterwerfung eines der Berber-herrscher unter das Bagdad Kaliphat; erste im nördlichen Afrika angesiedelten Araberstämme waren die Hilel’s u. Soleim’s. Abwesenheit freundschaftlicher Beziehungen Seitens der einheimischen Berbern gab der arabischen Erobrung, zeitweise aufgehalten Ende des 11 Jhdts durch Gründung eines einzigen maurischen Reichs, die Gelegenheit stufenweis alle Länder des nördlichen Ufers Afrika’s, darunter auch Algier, sich zu unterwerfen. Die Berberknäse wandten sich in ihren inneren Zwisten häufig an die arabischen Milizen u. belohnten sie dafür mit Abtretung bedeutender Territorien als Eigenthum unter der Bedingung dass diese ihnen von nun an zum Kriegsdienst verpflichtet. So, bereits Ende des 12 Jh. gefunden zahlreiche arabische Ansiedler am Ufertheil des heutigen Algiers, benamst Tel. Ende des 14 Jhdts hören nicht nur die allgemeinen, sondern auch die partiellen Translokationen der arabischen Stämme auf. Sie leben daher jetzt noch an denselben Orten wo 5 Jahrhunderte früher. Sich beträchtlich vermischend mit den natives, nahmen die Araber schon damals das ganze nördliche Ufer Afrika’s ein, wo sie noch. Ihr aus Arabien mitgebrachtes Hirtenleben fand Möglichkeit weiter Entwicklung im physischen Charakter des von ihnen besetzten Landes. Ununterbrochen durch hohe Berge ist das nordafrikan. Plateau reich an grossen Weiden. (199) Diese letzteren – seit der ursprünglichen Ansiedlung der Araber bis jetzt – im ungetrennten Besitz der auf ihnen nomadisirenden Stämme. Von Geschlecht zu Geschlecht überliefert bei diesen Arabern Geschlechtseigenthum; unterging nur changes: 1) durch Spaltung (allmähliche) des Geschlechts in verschiedne Zweige, 2) Einschluss Fremdstämmiger in seinen Bestand. Hence: Ausscheidung aus den Geschlechts-Weiden von ihrem Territorialumfang nach minder beträchtlichen Stücken u. an einigen Orten: Geschlechts-Eigenthum ersetzt durch Nachbarliches, alias »gemeindeliches«. (общиннымъ) (200)
Das unter arabischem Einfluss entwickelte System des Grundbesitzes bei den Kabylen unterscheidet sich dadurch vom arabischen, dass es sich weiter entfernt vom primitiven Typ des Geschlechts-Eigenthums. Zwar auch bei ihnen: Gesammthaft für die Natural-abgaben u. Dienste; nicht selten Ankauf auf gemeinschaftliche Rechnung von Ochsen, Ziegen, Schafen, deren Fleisch später vertheilt unter die einzelnen families; auch richterliche u. administrative Autonomie der Geschlechter ihnen bekannt. Als Schiedsrichter in Vermögensprocessen erscheinen bei ihnen die Geschlechts-Räthe; die Geschlechterobrigkeiten allein können Jemand erlauben sich in Mitte der Kabylen niederzulassen; kein Fremdgeschlechtlicher ohne ihre Erlaubniss zugelassen zum Erwerb v. Eigenthum; dieselben Geschlechts-vorsteher vertheilen wüste Ländereien als Eigenthum unter Personen, die selbe tauglich zur Kultur gemacht u. 3 Jahre nach einander bebaut haben. (200) Ferner: Weide u. Wald bei den Kabylen in gemeinschaftlicher Nutzung; mit Bezug auf Ackerland besteht noch Vorkaufsrecht der Verwandten, des Geschlechts- u. Gemeindekaufs u. das Erbrecht der ganzen Geschlechtsgemeinde auf das durch eins ihrer Glieder hinterlassne Vermögen; dies letztre Recht verschieden regulirt durch die „Gewohnheitsordnungen“ – kanoun – der verschiednen Stämme. Bei einigen wird die Geschlechtsunterabtheilung – das Dorf – zugerufen zur Erbschaft zusammen mit den leiblichen Brüdern des Verschiednen; bei andern nur bei Abwesenheit aller Verwandten bis zum 6ten Grad. (201) Andrerseits als Subjekt des Rechts auf Ackerland erscheint bei den Kabylen nur noch die Familie. (l.c.) u. zwar die ungetrennte; der Grund u. Boden daher Eigenthum der undivided family; letztre umschliesst Vater, Mutter, Söhne, ihre Weiber, Kinder u. Kindeskinder (Enkel), Onkel, Tanten, Neffen u. Geschwister Brüder (Cousins). Gewöhnlich das Vermögen der Familie verwaltet durch den Aeltesten an Geburt, nach Wahl aller Familienglieder. Er kauft u. verkauft, pachtet Ländereien, ordnet an Saat u. Ernte des Getreides, schliesst Handelsverträge, zahlt für die Familie u. empfängt die ihr zukommenden Zahlungen; seine Gewalt keineswegs unbeschränkt; bei allen etwas wichtigen Fällen u. speciell bei Kauf od. Verkauf von Unbeweglichem, muss er den Rath aller Familienglieder befragen. Sonst nicht beschränkt in Verfügung über das Familienvermögen. Scheint seine Thätigkeit schädlich den Familieninteressen, so hat diese das Recht ihn abzusetzen u. an seine Stelle neuen Administrator zu ernennen. (202) Die Hauswirthschaft der undivided family ganz in den Händen der nach Geburt ältesten Frau (see Croaten) oder der zur Führung tüchtigsten, jedesmal gewählt durch alle Familienglieder. Nicht selten wechseln auch die Weiber ab in dieser Funktion. (l.c.)
Die Familie liefert jedem ihrer Glieder die Arbeitsinstrumente, Flinte, das zum Handeln od. Handwerk nöthige Kapital. Jedes Familienglied hat ihr seine Arbeit zu widmen, i.e. in die Hände des Familienhaupts – bei Strafe der Verjagung aus der Familie – alle von ihm gemachte Einnahmen zu liefern. Was das individuelle Eigenthum betrifft, so beschränkt – mit Bezug auf Bewegliches – bei Männern nur auf die Kleidung; bei Weibern auf тряпьемъ (sieh Letourne) u. Schmuck, die sie erhalten als Mitgift (rather Geschenk) am Heirathstag; Ausnahme nur für Luxuskleider u. theuren Halsschmuck; diese bleiben Gemeineigenthum der Familie u. können nur in die individuelle Nutzniessung dieser u. jener v. den Weibern eingehn. (cf. Südslawen). Was unbewegliches Eigenthum betrifft, das ein Glied durch Schenkung od. Vermächtniss erhalten, so gilt es als sein individuelles Eigenthum, geht aber ein in Besitz (владѣние) der ganzen Familie. (l.c.) Besteht die Familie aus nicht vielen Gliedern, so Speise an gemeinschaftlichem Tisch u. die Funktion als Köchin fällt der Reihe nach auf alle weiblichen Glieder. Die bereite Speise wird jedem Glied von der Hauswirthin (dem weiblichen Familienhaupt) verabfolgt. (l.c.)
Bei zahlreichem Familienbestand monatliche Vertheilung der Provisionen, nur mit Ausschluss des Fleisches, vertheilt in rohem Zustand unter die Familienglieder in unbestimmten Zeiträumen, jedesmal nach Kauf u. Schlachtung v. Vieh. Bei der Vertheilung der Provisionen beobachtet der Familienvater strenge Gleichheit unter den Gliedern. (202, 203) – Ferner: Institut der Blutrache, kraft deren jeder verantwortlich gemacht werden, i.e. mit seinem Leben büssen kann für den durch irgendein andres Glied der Familie vollbrachten Todtschlag. – Da sie gleichzeitig persönliches- und Vermögensband besteht die undivided family bei den Kabylen noch als vollebige Erscheinung. Bei Sterben verordnen die Familienväter gewöhnlich ihren Kindern wie bisher in der Untheilbarkeit zu verharren. (203) Dennoch in Praxis nicht selten Ausscheidung u. Vertheilung; nach der Volksrede sollen daran die Weiber hauptsächlich Schuld sein; Kabylensprichwort: „Die Bett-gespräche führen zu Familientheilungen.“ Bei Vertheilung des Familienvermögens gewöhnlich dieselben Regeln befolgt wie bei Erbschaftstheilung. Zugleich mit dem Verwandtschaftsgrad oft auch berücksichtigt wie gross die Habe, eingebracht in’s Familieneigenthum durch eine Privatperson. Gleichheit der Theile nur beobachtet bei Vertheilung der jährlichen Vorräthe, Getreidekorns, Olivenöls etc. (l.c.) – Häufiger als die Vertheilung – sind die Ausscheidungen, die nach dem Gewohnheitsrecht jedes Familienglied verlangen kann. In dem Fall aus dem Familienvermögen zu seinem Vortheil abgeschieden der Theil, der ihm zukommen würde in der Ordnung der gesetzlichen Erbschaft; ditto die ganze individuelle Habe, die er zur Familiennutzung geliefert. Nach vollbrachter Ausscheidung lebt die Familiengemeinde wie vorher – undivided. (203, 204)
Wenn also den Kabylen auch das Privatgrundeigenthum bekannt, so nur als Ausnahme. Hier wie überall erscheint es bei ihnen *als Product des allmähligen Processes der Auflösung des Geschlechts-*Gemeinde- u. Familieneigenthums. (204)
Die wie überall aus inneren Ursachen entspringende Zersetzung der Collectivformen des Grundbesitzes ward beträchtlich beschleunigt unter den Kabylen u. Arabern von Algier durch die türkische Erobrung des Landes gegen Ende des 16t Jahrhunderts. Ihren Gesetzen gemäss liess der Turk als allgemeine Regel das Land in den Händen der es besitzenden Geschlechter; aber Domanialeigenthum wurde beträchtlicher Theil des wüsten Lands, bisher im Besitz der Geschlechter. Diese Länder – genannt „haouch“ od. „azib-el-beylik“ (Länder der Beys) (oder der »begs«) wurden cultivirt auf Kosten der türkischen Regierung. Die örtlichen Beys erhielten zu diesem Zweck auf Kosten der Staatskasse Arbeitsvieh u. Ackerbauinstrumente u. die heimische Bevölkerung lieferte das Arbeitspersonal, nothwendig zur Getreideerndte. Der grössere Theil des Domaniallandes blieb jedoch nicht unter der unmittelbaren Verwaltung der Regierung; er ging über in die Hände v. Pächtern, wovon ein Theil verpflichtet jährlich an Staatskasse bestimmte Summe v. Geldsteuern zu zahlen, andrer Theil zur Leistung gewisser Naturallieferungen u. Dienste zum Vortheil der Domanialverwaltung. Hence 2 Kategorien der verpachteten Ländereien: 1) „azel“ zahlt gewisse Geldrente; 2) „tonizza“ leisten nur Naturalabgaben u. Dienste. Die Pächter beider Sorten nur zugelassen unter Bedingung des Anbaus des Bodens. Geschah das nicht innerhalb 3 Jahren, so die Hufen weggenommen u. 3t Personen von Fiskus übergeben. (204, 205)
Zum Schutz gegen Emeuten durch stets vorhandne örtliche Miliz stifteten die Türken Militaircolonien (die K. »feudal« tauft aus dem schlechten Grund weil sich aus ihnen – unter andern Umständen – den indischen Jaghiri aehnliches hätte entwickeln können) benamst „Zmala“. Inmidst der heimischen Bevölkerung angesiedelt türkische Militaircolonien, nach u. nach vervollständigt durch arabische u. kabylische Reiter. Jeder Ansiedler erhielt v. Regierung zugleich mit seiner Parcelle das zur Saat nöthige Korn, Pferd u. Flinte, dagegen verpflichtet zu lebenslänglichem Kriegsdienst innerhalb der Grenzen des Kreises (des Kaidat); dieser Dienst entband sein Land von Steuer. Die Grösse des Landantheils verschieden mit Verpflichtung seines Besitzers; eine volle Hufe verpflichtete beim ersten Aufgebot in den Reihen der türk. Reiterei zu erscheinen; eine halbe Hufe nur zu Fussdienst. (205, 206) ⦗Eine „zouidja“ Ackerland galt als Vollhufe; die Glieder der „Zmala“ hiessen „makhezen“.⦘ p. 206.
Der Umfang des als Domanial- u. Kriegskolonistenland eingenommenen Territoire wuchs mit jeder Generation in Folge der Güterconfiscation wirklich meuterischer oder der Meuterei verdächtiger Geschlechter. Der grössere Theil des konfiskirten Landes wurde von der Obrigkeit – durch die Begs (alias Beys) auf öffentlichem Markt verkauft; damit Entwicklung gegeben des (schon von den Römern veranlassten) Privatgrundeigenthums. Käufer meist Privatpersonen aus der Mitte der türkischen Bevölkerung; so entsprang allmählig grosse Kategorie von Privatgrundbesitzern; ihr Eigenthumstitel bestand nur in Quittung der Staats-Rent-Kammer; die Quittung constatirte Fakt des Verkaufs des Grundstücks auf öffentlichem Markt u. Empfang Seitens der Obrigkeit der vom Käufer dafür geschuldten Summe; die Quittungen hiessen: „beit-el-mal“ u. hatten dieselbe gerichtliche Anerkennung wie Kauf-Schenkungs-Pfand- u. andre Grundvermögensakte. (206) Die türk. Regierung förderte zugleich stark die Concentration von Privatgrundeigenthum in den Händen geistlicher u. wohlthätiger Anstalten. Die Leichtigkeit, womit sie zur Confiskation schritt u. ihr Steuerdruck veranlassten Privatbesitzer häufig ihre Eigenthumstitel an solche Anstalten zu übertragen, i.e. zu gründen Wakuf od. »habou«. ⦗Sidi Kilil– eine der grössten Autoritäten in Algier unter den Auslegern der malekits’schen Lehre, lässt zu Möglichkeit der Uebergabe dieser od. jener Länder od. Einkünfte durch Privatpersonen nicht nur in erbliches Eigenthum, sondern auch in zeitweise Nutzniessung, gewöhnlich erlöschend mit Tod des Schenkers⦘ Sie wurden dadurch frei von Confiscationsakt u. Steuerdruck; die Uebergabe geschah unter Bedingung ferneren lebenslänglichen, meist aber erblichen Niessbrauchs des in Wakuf gegebnen Landes durch seinen ursprünglichen Eigner; er hatte aber nun die Geld- od. Naturalabgaben an die Stiftung zu leisten. (Robotzahlung) (206, 207) ⦗Hauptdokumente in der von der algierschen histor. Gesellschaft herausgegebnen: Revue Africaine; see f.i. für 1861.⦘
Die Türkenherrschaft führte in keiner Weise zu hindustan’schen (zur Zeit des Verfalls der Grossmogulswirthschaft) Feudalisationsanaloga.Dies verhindert durch die kräftige Centralisation der militairisch-civilen Administration Algiers; diese schloss aus Möglichkeit erblicher Beschlagnahme der örtlichen Aemter u. Verwandlung von deren Inhabern in fast von den Deis unabhängige Grosslandeigenthümer. Alle örtlichen Deis u. Kaiden, die gewöhnlich die Abgabenerhebung in den ihnen überwiesnen Kreisen pachteten, blieben nur 3 Jahre in ihren Funktionen. Das Gesetz schrieb solchen Wechsel streng vor u. in der Praxis fand er noch öfter statt. (208) Die türk. Regierung förderte also nur unter den Arabern Entwicklung des Privatgrundeigenthums auf Unkosten des »gemeindelichen«. – Nach statistischen Mittheilungen, gesammelt durch den Assemblée nationale député Warnier (1873) stand es folgendermassen, bei Uebergang Algier’s in fzs. Hände, mit dem Landbesitzstand im ganzen Seeuferland (Küstenstrich), genannt Tel.
Domanialeigenthum = 1,500,000 Hectar; ditto unter Staatsverfügung nach den Rechten des allen Rechtgläubigen gemeinen Vermögens (Bled-el-Islam) = 3,000,000 Hectar Wüstland. Mulk (Privateigenthum): 3,000,000 Hectaren; davon schon zur Römerzeit in vertheiltem Besitz unter den Berbern = 1,500,000 hectaren u. hinzugekommen als Gegenstand der Privataneignung unter türkischer Herrschaft: 1,500,000 hectars.
In untheilbarem Besitz der arabischen Geschlechter (Arch): 5,000,000 hectars. Was die Sahara betrifft, so in ihr nur: 3,000,000 Hectars, gelegen innerhalb der Grenzen der Oasen, bilden theils undivided family property, theils privates. Die übrigen 23,000,000 hectars der Sahara – blosse Sandwüste. (208, 209)
B) Französische Wirthschaft u. ihr Einfluss auf Verfall des Collectivgrundbesitzes der Einheimischen.
- Debatten in Annales de l’assemblée nationale v. 1873. t. XVII. Paris 1873 t. XVII. No 1770. Rapport (an Assembl. Nationale) de Mr. Warnier(1873)
- Perron: Précis de jurisprudence musulmane par Khalil-ybn-Ishak, traduit de l’arabe. / Vorlage eines allgemeinen Colonisationsplan’s. Algier. 1863.
Premier Rapport de Mr Didier au nom de la commission de l’assemblée législative, 1851 (abgedruckt in Eugène Robe: »Lois de la propriété immobilière en Algérie«) | Cadoz: Droit musulman malékite. Paris 1870. Cadoz zeigt die jurist. Unwissenheit desPerron u. der meisten s. g. Orientalisten nach.
Stiftung v. Privatgrundeigenthum (im Aug des französ. bourgeois) nothwendige Bedingung jedes Fortschritts in polit. u. socialer Sphäre. Weitere Erhaltung des Gemeinde-Eigenthums „als einer Form, die in den Geistern kommunistische Tendenzen unterstützt“ (Débats der assemblée nation. 1873) gefährlich, sowohl für die Colonie, als für die Metropole; die Vertheilung des Geschlechts-besitzes wird gefördert, selbst vorgeschrieben, erstens als Mittel zur Schwächung der stets auf Sprung zur Revolte stehenden unterjochten tribes, 2tens als einziger Weg zu weiterem Uebergang des Grundeigenthums aus den Händen der natives in die der Colonisten. (210, 211) Dieselbe Politik durch die француски verfolgt unter allen einander stürzenden régimes von 1830 bis today. (211) Mittel wechseln manchmal; Ziel stets dasselbe: Vernichtung des einheimischen Collectiveigenthums in Gegenstand freien Kauf’s u. Verkaufs u. dadurch erleichterten finalen Uebergang desselben in Hände der fzs. Colonisten. (l.c.) Sagt in séance v. 30 Juni 1873, bei Gelegenheit neuen Gesetzvorschlags, der député Humbert: „Das eurer Beurtheilung unterbreitete Projekt erscheint nur als Krönung des Gebäudes, dessen Fundament gelegt durch eine ganze Reihe Ordonanzen, Dekrete, Gesetze u. Senatusconsulte, von denen alle gemeinschaftlich u. jedes im Einzelnen dasselbe Ziel verfolgen – Errichtung des Privatgrundeigenthums bei den Arabern.“ (l.c.) Erste Sorge der Franzosen – nach Erobrung eines Theils von Algier – war den grössten Theil des eroberten Territoriums für Regierungseigenthum (fzs.) zu erklären. Vorwand dazu: die unter den Moslems läufige Lehre über das Recht des Imam das Land der Einheimischen für nationales Wakuf zu erklären; indeed das dominium eminens des Imam vom malekitischen, wie vom hanefitischen jus anerkannt. Aber dies Recht ⦗Sieh: trad. des Perron von Précis de jurisprudence musulmane par Khalil ibn-Ishak t. II, p. 269 etc⦘ giebt ihm nur das Recht Capitationssteuer von der eroberten Bevölkerung zu erheben. Letztere geschieht, sagt Khalil, „zur Erhaltung von Mitteln zur Befriedigung der Bedürfnisse der Nachkommen des Propheten u. der ganzen musulmännischen Gemeinde“. Louis Philippe – als Nachfolger des Imam od. rather der unterworfnen Deis, of course, grasps nicht nur das Domanialeigenthum, sondern auch alles nicht unter Arbeit befindliche Land, darunter die Gemeinde-Weiden-Wälder u. – unbebautes Land. (212) ⦗Soweit ausländisches\uneuropäisches Recht ihnen »profitlich«, erkennen es die Europäer– wie hier das musulmän. Recht – nicht nur an –sofort! – sondern »missverstehn« es nur zu ihrem Profit, wie hier.⦘ Die Französ. Beutelust leuchtet sofort ein: war u. ist die Regierung ursprünglicher Eigenthümer des ganzen Landes, so unnöthig die Ansprüche der arab. u. kabyl. Stämme auf diese od. jene Grundstücke anzuerkennen, sobald sie ihren Titel nicht durch schriftliches Dokument beweisen können. Auf diese Art: einerseits die früheren Gemeindeeigenthümer herabgedrückt zur Position zeitweiser Besitzer v. Regierungsland; andrerseits gewaltsamer Raub bedeutender Theile des durch die Geschlechter besessnen Territoriums u. Anpflanzung darauf von europ. Colonisten. In diesem Sinn die Arrêtés v. 8 Sept. 1830, 10 Juni 1831 etc. Hence das System der cantonnements; bestand in Theilung des Geschlechtslandes in 2 Theile, wovon der eine den Geschlechtsgliedern gelassen, der andere v. Regierung behalten mit dem Zweck europ. Colonisten darauf anzusiedeln. Die Gemeindeländereien – unter Louis Philippe – gestellt unter freie Verfügung der in der Colonie errichteten militair.-civil. Administration. Durch Ordonanzen v. 21 Juli 1846 im District Algier, in den Gemeinen Bludak, Oran, Mostaganem u. Bône, wurde dagegen Privatgrundeigenthum für unverletzlich erklärt, aber fzs. Regierung behielt sich auch dabei Expropriationsrecht vor nicht nur in den durch Code Civil vorgesehnen Fällen, sondern jedesmal wenn es erforderlich für Gründung neuer oder Ausdehnung früherer Colonien, Kriegsschutzzwecke od. wann Fiskalinteresse leide von Nichtbearbeitung dieses od. jenes Grundstücks durch seinen Eigenthümer. (212, 13) ⦗Arrêtés v. 8 Sept. 1830, 10 Juin, 11 Juillet 1831, 1. u. 3. Décembre 1840. Ordonnances Royales v. 31 Octobre u. 28 Novembre 1845; 1 Octob. 1844; 21 Juli 1846.⦘
Von den französischen Landkäufern (privaten) fiel es den allermeisten nicht ein, Agricultur zu treiben; sie speculirten nur auf Wiederverkauf des Landes im détail; kaufend zu Spottpreisen, wiederverkaufend zu relativ hohem Preis – schien »nützliche Placirung ihrer Capitalien«. Die Burschen – ohne Rücksicht auf die Unveräusserlichkeit des Geschlechtsbesitzes eilten mit einzelnen Familien ganze Reihe von Kaufcontracten abzuschliessen. Exploitirend das plötzlich unter den fzs. Pudeln aufgesprungne Speculationsfieber, u. in der Erwartung, die fzs. Regierung könne sich nicht lang im Land halten, veräusserten die natives bereitwillig, nicht selten 2 oder 3 Aufkäufern zur selben Zeit, diese od. jene Stücke Land, oder auch gar nicht existirendes oder auch im Gesammtbesitz des Geschlechts Befindliches. Hence, als die Prüfung der Eigenthumstitel vor den Gerichten begann, zeigte sich dass mehr als ¾ der ganzen Zahl der veräusserten Grundstücke verschiednen Personen zugleich zukamen. (see den Auszug aus der Brochüre: „Vorlage eines allgemeinen Colonisationplans“. Algier. 1863, *note ** p. 214). Was that die fzs. Regierung?, die schamlose!* Sie begann durch Sanktion der Verletzung des Gewohnheitsrechts indem sie alle ungesetzlich-ausgeführten Veräusserungen vollgültig erklärte! In Gesetz v. 1 October 1844 ⦗erklärt dieselbe Bourgeoisregierung, die Kraft des falsch interpretirten Musulman Rechts sich zum Alleineigenthümer des Algierschen Grund u. Bodens gemacht⦘ »Aucun acte translatif de propriété d’immeuble consenti par un indigène (auch wenn er ihm nicht Gehöriges verkaufte!) au profit d’un Européen ne pourra être attaqué par le motif que les immeubles étaient inaliénables aux termes de la loi musulmane«. Ausser dem Interesse der Kolonisten, Regierung dabei im Auge: Schwächung der ihr unterworfnen Bevölkerung durch Verfall des Geschlechts-gemeindlichen Wesens. So in seinem Rapport an die assemblée nationale, 1851, sagt député Didier: „Wir müssen uns sputen mit der Zerstörung der Geschlechtsverbände, da sie die Führer jeder Opposition gegen unsre Herrschaft.“ (214–16) Andrerseits Befürchtung der fzs. Regierung die einheimische Bevölkrung gegen sich zu hetzen und der Wunsch in Zukunft den Geldmarkt zu sichern gegen die Erschütterungen nothwendig bewirkt durch die Speculationen auf fiktive Eigenthumstitel, veranlassten die Regierung für Zukunft zu entsagen auf weitere Anwendung des Colonisationssystems. Kam hinzu: Den Arabern gelang es in der Mehrheit der Fälle rückzukaufen Theils von den europäischen Colonisten, theils v. der Regierung selbst, alle veräusserten od. ihnen weggenommenen Ländereien. So endete das Système des cantonnements mit glänzendem Fiasco. Grade bei diesem Versuch stiess man mit der Nase auf die Thatsache eines noch ganz lebendigen Geschlechts-gemeindlichen Grundeigenthums. Es reichte nicht mehr hin, es zu ignoriren; man musste aktive Massregeln zu seiner Auflösung ergreifen. (216) Dies bezweckt durch Senatusconsult v. 22 April 1863; darin gesetzlich anerkannt das Recht des Eigenthums der Geschlechter mit Bezug auf die von ihnen eingenommenen Ländereien, aber jenes Collectiveigenthum soll vertheilt werden nicht nur unter den Familien, sondern auch unter ihre Glieder. Allard (General), beauftragt durch den Conseil d’Etat zur Vertheidigung des Gesetzvorschlags, sagt im Senat u. a.: „Die Regierung verliert nicht aus Gesicht, dass das allgemeine Ziel ihrer Politik den Einfluss der Geschlechts-Aeltesten zu schwächen u. die Auflösung der Geschlechter hervorzurufen. Auf diesem Wege zerstört sie die letzten Rechte des Feudalrechts, als deren Schützer die Gegner des Regierungs-Gesetzprojekts erscheinen … Die Gründung v. Privateigenthum, die Ansiedlung europäischer Colonisten unter den arabischen Geschlechtern … werden die kräftigsten Mittel sein zur Beschleunigung des Processes der Auflösung der Geschlechts-Verbände.“ (216, 217) Artikel II des Senatusconsults von 1863 weist hin, dass in nächster Zukunft durch kaiserliche Decrete: 1) Festsetzung der Grenzen der Ländereien, die jedem Geschlecht gehören; 2) die Vertheilung aller Geschlechtsbesitzungen unter die einzelnen Familien, except solcher, die wegen ihrer Untauglichkeit zum Landbau, ungetrenntes Eigenthum der Familien bleiben müssen, 3) Gründung v. Privateigenthum auf Weg der Theilung der Familienländereien überall wo solche Massregel als passend anerkannt. (217) Napoleon III selbst gegen die 3te Massregel; see seinen Brief an Marschall Mahon, 1865. (p. 217. n. 2) Durch Regierungsukas, erlassen mit Consens des Conseil d’Etat, ordnete Badinguet Errichtung besondrer Commissionen für Vornahme der Vertheilungen an; jede solche Commission zu bestehn aus 1 Brigadegeneral oder Oberst als Präsident, einem Unterpräfect od. Präfecturrath, einem Beamten eines arabischen Kriegs- oder Departementsbureau u. einem Beamten des Domainenamts. Die Ernennung der Commissionsglieder überlassen dem Generalgouverneur Algiers; nur die Präsidenten direct durch Kaiser zu bestätigen; Untercommissionen zu bestehn aus Beamten der Ortsadministration in Algier. (Règlement d’administration publique v. 23 Mai 1863) Der Untercommission fallen alle vorbereitenden Arbeiten zu wie Sammlung v. Daten für richtige Festsetzung der Grenzen des Geschlechts, jeder seiner Unterabtheilungen, des Acker- u. Weidelands in den letzteren, schliesslich der Privat- u. Domanialbesitzungen, eingeschlossen im Rayon des Geschlechtsdistricts. (218) Dann tritt die Thätigkeit der Commission ein: Festsetzung an Ort u. Stelle – in Gegenwart von Delegaten der Nachbar-Geschlechter – der Grenzen der der Vertheilung unterliegenden Geschlechtsländereien; ferner: die Bestätigung beliebiger Verträge zwischen Privatgrundbesitzern (eingeschlossen innerhalb der Grenzen der Geschlechtsbesitzungen) u. dem Geschlecht; endlich: richterliche Entscheidung bei Klagen benachbarter Geschlechter über nicht rechtliche Begrenzung der ihnen angewiesnen Besitzungen. Die Commission hat über alle von ihr ergriffnen Massregeln an den Generalgouverneur von Algier zu berichten, der in letzter Instanz entscheidet. (p. 218) Sieh den weitern Inhalt des règlement v. 23 Mai 1863 p. 218, 219.
Nach Rapport v. Warnier ⦗Präsident der Commission für Ausarbeitung eines Gesetzprojects über »Privateigenthum« in Algier⦘ an die Assemblée Nation. v. 1873 (See Annales de l’Ass. Nat. t. XVII, Annexe N° 1770) waren v. der Gesammtzahl – = 700 – der Geschlechts-besitzungen v. 1863–73 schon 400 vertheilt unter die in den Geschlechterbestand eingehenden Blutsverbände, d. h. in die Blutsverbände der nächsten Verwandten, von denen jeder einen bestimmten Bodendistrikt einnahm; ⦗auch erhielten die schon damals in ihre Grenzen eingehenden Domanial- u. Privatbesitzungen obrigkeitliche Anerkennung⦘. Dieser Theil des Règlements v. 1863 war leicht ausführbar, weil diese Zerlegung – ähnlich dem Process, kraft dessen aus der alten german. Mark freie, halbfreie u. unfreie Gemeinden ausgeschieden – lange vor den Franzosen zur Zeit der türk. Herrschaft in Algier begonnen hatte.
Eugène Robe (»Les lois de la propriété foncière en Algérie« p. 77) bemerkt mit Bezug hierauf: „Nachdem der Geschlechtsälteste seinen früheren Character als Patriarch verloren u. in Position eines musulmännischen Beamten, Kaid, übergegangen war, wuchs die Autorität der Familienväter u. erhielt durch Gesetz anerkannten officiellen, politischen Character; der Process der Zerlegung des Geschlechts (in seine der Anzahl nach kleinsten Blutsverbände) begann seit jener Zeit von selbst u. schritt unbemerkt u. stufenweis vor … das Gefühl der Blutsverwandtschaft (zwischen den verschiednen Familien) erschlaffte nach u. nach; die einzelnen Zweige sonderten sich ab vom gemeinsamen Stamm; die nächsten Verwandten bildeten besondre Ansiedlungen (Dörfer); jedes Zelt wurde ein Centrum besondrer Interessen, das Centrum einer eignen Blutsgruppe, die ihre besondren Bedürfnisse, egoistischen u. relativ engen Bestrebungen hatte. So hörte das Geschlecht auf die weite, umfassende Familie zu sein u. wurde zum Agglomerat aller Ansiedlungen, zerstreut über das Geschlechts-Land, eine Art Confederation von Zelten, Confederation von viel beschränkterem officiellen u. polit. Character als früher“. Die Commission fand also bei Ausführung dieses Punkts des Reglements v. 23 Mai 1863, das Geschlecht bereits von selbst in seine Unterabtheilungen zerlegt u. sie hatte nur dem Gesetzeskraft zu geben, was lang vorher praktisch bestand. (219, 220)
Ganz anders verhielt es sich mit ihrer andren Aufgabe: der Einführung des Privateigenthums innerhalb der Grenzen der Unterabtheilungen des Geschlechts. (220) Dies sollte nach tit. V, art. 26 des Règlement mit Berücksichtigung der verschiednen historischen Gewohnheitsrechte, also auch erst nach deren vorheriger Constatirung geschehn. Würd’ nisch; der ganze Punkt aufgegeben unter Badinguet. (cf. p. 221; 222) ⦗Hier noch anzuführen aus dem Rapport von Warnier: Die Schwierigkeit der Vertheilungen in Algier u. a. begründet durch die äusserst verschiednen ökonomischen Bedingungen der verschiednen Geschlechter. In 142 Geschlechtern kam auf jeden Menschen 1–4 Hectar; in 143 Geschlechtern 4–8 h.; in 8 Geschl. 8–16 h.; in 30 Gesch. 16–185 h. (die Vertheilung bildet zugleich grosse u. kleine Grundeigenthümer, die einen kaum fähig ihre Lebensmittel herauszuschlagen durch die Feldarbeit, die andern unfähig völlig zu benutzen alle ihnen als Eigenthum zufallenden Ländereien). (p. 221, Note)⦘ Wurde daher nichts aus der durch jene Massregel beabsichtigten Expropriation der arabischen Geschlechter zum Vortheil europ. Colonisten. Von 1863–1871 kauften die europäischen Colonisten mehr von den Einheimischen als sie ihnen verkauften an Land – all in all not yet 20,000 Hektar; jährlich in fact nur 2,170 Hect., 29 ares u. 22 Centiares, not yet enough Land, wie Warnier sagt, um ein einziges Dorf darauf aufzuführen. (vide Näheres 223, bes. Note.)
1873: Hence erste Sorge der ruralassemblée v. 1873 mehr durchschlagende Massregeln zur Landberaubung der Araber zu ergreifen. ⦗Die Debatten in dieser Schandversammlung über das Project „Zur Einführung des Privateigenthums“ in Algier suchen die Spitzbuberei zu verbergen unter dem Mantel der s. g. ewigen unveränderlichen Gesetze der polit. Oekonomie. (224) In diesen Debatten der »Rurale« sind alle einstimmig über den Zweck: Zerstörung des Collectiveigenthums. Der Streit dreht sich nur über die Methode, wie es umzubringen. Der Deputirte Clapier z. B. will dies in der durch den Senatusconsult v. 1863 vorgeschriebnen Weise thun, wonach die Einführung des Privateigenthums zunächst nur einzuführen in den Gemeinden, deren Landantheil bereits ausgeschieden aus dem Geschlechts-Land; die Commission der »Rurale«, deren Präsident u. Berichterstatter Warnier, besteht dagegen darauf die Operation mit dem Ende zu beginnen, i.e. mit der Bestimmung des individuellen Antheils jedes Gemeindeglieds u. zwar gleichzeitig in allen 700 Geschlechtern. ⦘
Die Schönpflaster, womit le Sieur Warnier eine Massregel, deren Zweck die Expropriation der Araber, verklebt, sind namentlich folgende:
Die Araber selbst haben häufig den Wunsch ausgesprochen zur Vertheilung der Gemeindeländereien zu schreiten. Dies einfach schamlose Lüge. Der Deputirte Clapier (Séance du 30 Juin 1873) antwortet darauf: „Ihr versichert dass die Araber selbst die Errichtung des Privatgrundeigenthums in ihrer Mitte wünschen; aber schliesst etwa der Bericht in sich den Ausdruck von Wünschen, direct offenbart durch die Geschlechter- u. Gemeindeobrigkeiten? (djemma) – Bei Leibe nicht; die Araber sind zufrieden mit ihrer Lage, ihrer Gesetzgebung, ihren örtlichen Gewohnheiten. Nur Spekulanten und Wucherer verlangen von euch die Errichtung des Privateigenthums.“ (224, 225)
Das System der freien Verfügung jeden Arabers über das ihm als Eigenthum zugehörige Grundstück giebt ihm in äussersten Fällen die Möglichkeit auf dem Weg der Veräusserung od. der Verpfändung das ihm mangelnde Capital zu erhalten; ist das nicht wünschenswerth in den Interessen der Araber selbst? Als ob nicht überall – in Ländern nicht kapitalist. Productionsweise – die schamloseste Exploitation der Landbevölkrung durch kleine Wuchrer u. über freie Capitalien verfügende benachbarte Gutsbesitzer angetroffen würde? Sieh Indien. Sieh Russland, wo der Bauer für 20, 30, oft 100% vom „Kulak“ die Summe erhält, deren er bedarf zur Zahlung der Staatssteuern. Andrerseits benutzt der помѣщикъ die ihn drangsalenden Umstände, um ihn während des Winters kontraktlich zu binden für die ganze Periode des Heuschlags u. der Erndte für ⅓ od. ½ des gewöhnlichen Arbeitslohns, der ihm im voraus ausgezahlt wird u. wiederum den bodenlosen Abgrund der russischen Staatskasse füllen geht. Durch »Verpfändbarkeit« u. »Veräusserlichkeit« – octroyirt par Gesetz – arbeitet die englische Reg. in N. W.Pr. Indiens u. in Punjaub an Auflösung des Collectiveigenthums der Bauern, ihrer finalen Expropriation u. Anheimfall des Gemeindelands in das Privateigenthum des Wucherers. (225) Sogar Badinguet – Brief an Mac Mahon 1865 – testirt analoge Action des Wucherers, dem die lastenden Regierungsteuern als Vehikel zum Angriff dienen, in Algier. (see p. 225, 226) (Der Brief citirt v. Clapier in seiner Rede in assemblée v. 30 Juni, 1873)
Unter der musulmännischen Regierung konnte wenigstens der Bauer nicht expropriirt werden v. seinem Land durch den Wucherer-Spekulanten. Sie kannte keine Verpfändung des Landes (Hypothecirung), weil sie das Gemeineigenthum (resp. undivided family property) als untheilbar u. unveräusserlich anerkannte. (cf. note 2, p. 226) ⦗ib. sie erkannte dagegen „rhène“, gage an; diese giebt dem Verleiher von Geld Vorzugsrecht vor den übrigen Creditoren; er empfängt vor ihnen Zahlung aus den Einkünften des bewegl. u. unbeweglichen Vermögens des Schuldners. So auch hier relative Actionssphäre dem Wucherer eröffnet! wie in Russland etc⦘ (226) Das Senatusconsult v. 1863, Art. 6 erkannte zuerst an das Recht der freien Veräusserung, sowohl für das Grundeigenthum v. Privatpersonen, i.e. die s. g. mulk Ländereien, als auch ganze geschlechtliche Unterabtheilungen für den ihnen ausgeschiednen Kreis; ermöglichte so Verkauf u. Hypothecirung von Gemeinländereien, dessen sich sofort bedienten Wucherer u. Land aufkaufende Spekulanten. Die Sphäre ihrer »Unternehmerei« noch erweitert durch das Gesetz der »Rurale« v. 1873, welches schliesslich Privateigenthum an den земли errichtet hat; jeder Araber kann nun frei verfügen über sein, als Privateigenthum ausgeschiednes Grundstück; Resultat wird sein: Expropriation v. Grund u. Boden der einheim. Bevölkerung durch europ. Colonisten u. Spekulanten. Aber dies auch das bewusste Ziel der »loi« von 1873. (226, 227)
- Die Einführung des Privatgrundeigenthums unter eine nicht dafür vorbereitete u. ihm antipathische Bevölkerung soll unfehlbare Panacea sein für Verbesserung der Mittel der Agricultur, hence für Vermehrung der Productivität des Landes. (227) Dies der Schrei nicht nur der westlich europ. Politischen Oekonomen, sondern auch der s. g. „Kultur-klassen“ Osteuropas! Aber nicht eine einzige Thatsache aus der Geschichte der Colonisation ist dafür beigebracht worden in den débats de l’assemblée rurale. Warnier beruft sich auf die Verbessrung der Anbaumittel auf die klein-umfanglichen u. für Absatz günstig gelegnen Besitzungen europäischer Colonisten. – Die Zahl aller земель, die den europ. Colonisten in Algier zugehören = 400,000 Hectars; davon 120,000 gehören 2 Compagnien, der von Algier u. der von Setif; diese – u. Warnier giebt dies selbst zu – umfangreichen u. weiter vom Markt abliegenden Ländereien werden durch arabische Pächter bebaut nach ihrer alten, vor Ankunft der Lichtbringenden Franzosen existirenden traditionellen Methode. Die andern 278,000 Hctr verzettelt in ungleichem Mass unter 122,000 Europäer, von denen 35,000 Beamte u. Stadtbürger sich nicht mit Landbau beschäftigen. Bleiben: 87,000 fzs. landbauende Colonisten; u. auch bei diesen keine intensive Cultur – die nicht zahlt, wo die Masse des unbebauten Landes gross u. die Bevölkerung relativ gering. (228) (cf. Débats 30 Juin 1873) Die Expropriation der Araber, von dem Gesetz beabsichtigt: 1) um die fzs. Colonisten mit möglichst viel Land zu versehn; 2) durch Losreissung der Araber von ihrem natürlichen Band an Boden, die letzte Macht der so sich auflösenden Geschlechtsverbände zu brechen u. damit jede Aufstandsgefahr. (229) Der Warnier wies nach, dass die unter Verfügung der Colonisten stehenden Ländereien ungenügend zur Befriedigung der Bedürfnisse der jährlich aus Fkch neu einströmenden Colonisten. In Provinz Algier kommen auf jeden europ. Colonisten 1,3 Hectar; in Provinz Oran 2,64; nur in Provinz Constantine 3,25 h. (229) Also Vermehrung der agricolen Colonisten unmöglich bei gleichzeitigem Fortbestand des arabischen Grundeigenthumsystems. (l.c.) Um den Process des Uebergangs der ehmal. Geschlechtsländereien in die Hände der Colonisten zu beschleunigen, bestimmt das Gesetz (1873), wenn nicht ganz abzuschaffen das Recht des Geschlechtskauf’s (chefâ), ⦗Das chefâ recht, besteht im Recht des Aufkaufs v. Land, verkauft durch dies od. jenes Glied des Geschlechts (ferka) durch jedes Glied der ferka (Geschlecht’s) (vid. Rede des Dep. Humbert, séance v. 30 June, 1873, Annal. de l’assemb. t. XVIII, p. 636). Dies Recht ganz identisch mit dem aujourd’hui in einigen Theilen des Canton Graubünden für die Gemeindeglieder existirenden⦘ es zu beschränken auf die Verwandtschaftsgrade, denen der fzs. Code civil Vorrechtskauf zuerkennt. Endlich, um die Regierungsdomänen zu vergrössern, erklärte das Gesetzproject v. 1873 das Wüstland, das in der gemeinschaftlichen Benutzung der arab. Geschlechter blieb u. nicht in ihre Kreise vertheilt worden, für Regierungseigenthum. Dies directer Raub! Eben desshalb nahm die assemblée rurale, so zärtlich für die sacrosancta »propriété« – das Eigenthum schändende Gesetzproject ohne irgendeine Aenderung an u. hatte es noch im selben J. 1873 in Kraft zu treten. (3ème délibération dans la séance du 26 Juillet 1873. Annales de l’ass. nat. t. XIX) (p. 230) Marschall Niel bemerkte richtig in Debatten der Nat. Ass. von 1869: „Die Algiersche Gesellschaft ist gegründet auf Blut ⦗i.e. Verwandtschaft⦘ Princip.“ Durch die Individualisation des Grundeigenthums also auch der polit. Zweck erreicht – die Grundlage dieser Gesellschaft zu vernichten. (231)
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