Geschrieben vom Vater, Heinrich Marx, März-April 1838, mit Korrekturen und einem Zusatz von Karl Marx (Original im Archiv der Sozialdemokratischen Partei, Berlin). Text nach der Marx-Engels-Gesamtausgabe, I. Abteilung, Bd. 1, 2. Halbband (Berlin 1929), S. 231-233, ohne den Apparat der Herausgeber; die Korrektur von Marx im fünften Absatz ist eingesetzt, der vorletzte Absatz ist in der Handschrift gestrichen, der letzte von Marx’ Hand. Traducción al español.
Einleitung — kurz — zwar nur ein einfacher Gedanke, aber grade hier ist zu billigen, daß das Einfache verdrängt worden, daher Pflicht auf die wahre [Beobachtung].
Die Untersuchung durfte durchaus nicht in dies juristische Feld gezogen werden, weil in der Tat die Sache staatsrechtlicher und nicht juristischer Natur ist. Mit der juristischen Prüfung würde alles in Zweifel gezogen, das liegt in der Natur aller juristischen Streitigkeiten. Das benutzten sehr weislich die Widersacher der Regierung. Sie hätten wenig geschadet, denn ihre Tendenz lag offen. Nachteiliger waren die unklugen Freunde, die den Handschuh aufnahmen und in demselben Geist fortstritten. Mit diesen Sieg [?] verheißenden rechtlichen Bedenken verlor die ursprüngliche Maßregel ganz ihre Natur. Sie wurde aus ihren hohen Sphären herausgerissen und bis zur Rabulisterei herabgewürdigt.
Sehr leicht könnte man hierdurch zu bezwecken glauben, Skrupel in dem Herzen des Königs zu erregen, wenn man es dahin brachte, die Gesetzlichkeit und Rechtlichkeit in Zweifel zu ziehen.
Deswegen ist es Pflicht, die Natur seiner Maßregel näher zu würdigen und laut auszusprechen, daß unnützer und sogar schädlicher Weise eine Masse von Gelehrsamkeit verschwendet wurde, wo eine einfache staatsrechtliche, politische Frage sich dargeboten hatte.
Doch scheint es offenbar Pflicht des Ministeriums, fest die Würde und das Recht des Staats auszusprechen. In der Tat hat Höchstdasselbe in seiner Darstellung darauf hingedeutet, nämlich auf höhere, dringende Rücksichten, und dem Wohl- und Billigdenkenden konnte dieser Fingerzeig sehr einleuchten, wenn er sich die edle Verbrüderung der so nahe hausenden liberalen Belgier mit dem bigottesten Klerus der katholischen Christenheit und allenfalls noch den dahinter gelegenen ewig offenen Revolutionskrater hinzufügt.
Aber dieser Fingerzeig war nicht deutlich genug, wurde zu wenig festgehalten, und wie gesagt, unkluge Freunde verdunkelten die Sache.
Die wahrhafte politische Frage ist die: darf der Regent eines Landes in dringenden, gebieterischen Fällen zum Heil und zur Sicherheit dieses Landes solche Maßregeln ergreifen, welche dem gemeinen Recht nicht ganz gemäß sind oder vielmehr das gemeine Recht verletzen?
Eigentlich ist diese Frage weder neu noch zweifelhaft. Die Erhaltung der Ruhe und Sicherheit im Staate ist unbedingt das erste Gesetz des Regenten, daher seine erste Pflicht die Abwendung jeder dieser Ruhe und Sicherheit drohenden Gefahr.
Er, der Regent allein, ist imstande, die kommende Gefahr zu erkennen, sowie die Notwendigkeit der schleunigen Abhilfe. Und hat er in seiner Weisheit die Überzeugung geschöpft, daß mit dem gewöhnlichen Gesetze nicht ausgereicht werden kann, dann darf er nicht allein, dann muß er zu außerordentlichen Maßregeln greifen.
Die Weltgeschichte ist hier wie überall das Weltgericht. Unter allen Völkern und unter allen Regierungsformen gilt derselbe Grundsatz, und in der strengsten Republik trat die Rechtsverletzung zuweilen an die Tagesordnung.
Es kann in der Tat nur höchst ehrenvoll für Preußen sein, wenn man eine Handlung seines Königs, dem man die Vereinigung der vollziehenden und gesetzgebenden Gewalt gesetzlich nicht bestreiten kann, so harter Kritik unterwirft, weil sie ein privatrechtliches Gesetz verletzen soll. — Wenn aber das Prinzip nicht bestritten werden kann, daß in Notfällen das [gemeine?] Gesetz weichen muß;
wenn nicht bestritten werden kann, daß nur der Regent selbst über die Gefahr sowie über die notwendige Vorkehrung kompetent sei zu entscheiden;
wenn endlich nicht bestritten werden kann, daß der König von Preußen die absolute Staatsgewalt in sich vereinigt,
so ist man wirklich geneigt, mit Verwunderung zu fragen: woher dies lächerliche Jammergeschrei gegen die Verfügung eines unbeschränkten Monarchen, während man ähnliche Maßregeln in einem sogenannten konstitutionellen Staate kaum oberflächlich berühren würde?
Ein englisches Ministerium würde bei einer von innen oder außen drohenden Gefahr keinen Augenblick anstehen, die so heilig gehaltene habeas corpus acte zu suspendieren, selbst dem Parlament keine andern Gründe als die Notwendigkeit vorzulegen, weil dies unpolitisch wäre, und dennoch ganz sicher sein, am Ende eine Indemnitätsbill zu erhalten.
Gewiß würde weder ein Frankfurter Jurist noch ein bayerischer Publizist die Gesetzmäßigkeit dieser Handlung vor sein beschränktes Forum zu ziehen wagen.
Und aus welchem Grunde denn erlauben sich diese Zwerge eine das gemeine Gesetz weit weniger verletzende Handlung, welche der preußische König in dem Genuß der vollen Staatsgewalt begangen, indem er sie als notwendig und unvermeidlich darstellt, so bitter zu kritisieren?
Aber haben wir gesehn, wie eine diplomatische Frage zu einem Gewissenspunkt, ein Gewissenspunkt zur Usurpation antiquierter Stellung, die antiquierte Stellung zum weltgeschichtlichen Prinzipienkampfe und seinem Rechte gedrängt wird, so können wir nicht mehr staunen, statt vom Rechte der Geschichte von juristischen Obligationen, statt vom Rechte des Staats von Verbindlichkeit zweier Parteien reden zu hören.