Ohne Unterschrift erschienen in der Neuen Rheinischen Zeitung, Nr. 25, 25. Juni 1848 (Köln), S. 3, Rubrik „Italien“ (ohne die Meldungen aus Rom vom 13., Florenz vom 10. und Civitavecchia vom 12. Juni, die das Blatt als aus anderen Zeitungen übernommen kennzeichnet); von der MEGA² (I/7) Friedrich Engels zugeschrieben. Text nach dem Original der Zeitung (Digitale Sammlungen der USB Köln). Traducción al español.

** Rom, 13. Juni. Die Deputirtenkammer hat heute auf Antrag des Präsidenten Sereni durch Akklamation beschlossen, daß alle Italiäner welche gegen Oestreich kämpfen, sich um das Vaterland verdient gemacht haben. Sie hat sodann ein Reglement festgesetzt und eine Adreßkommission beschlossen.

* Turin, 16. Juni. Wir geben in Folgendem die Hauptpunkte des Vertrags wegen Vereinigung der Lombardei mit dem sardinischen Reiche.

Sobald der König und das Parlament von Sardinien die vom lombardischen Volk beschlossene Fusion angenommen haben, bilden die Lombardei und die sardinischen Staaten einen einzigen Staat. Art. 1. Bis zur definitiven Verschmelzung beider Länder wird die Lombardei nach folgenden Normen provisorisch regiert. Art. 2. Dem lombardischen Volk sind garantirt in ihrer gegenwärtigen Ausdehnung die Preßfreiheit, die Associationsfreiheit und das Institut der Nationalgarde. Art. 3. Von der Promulgation des die Verschmelzung annehmenden Gesetzes, wird die exekutive Gewalt durch den König vermittelst eines, der im Parlament vertretenen Nation verantwortlichen Ministeriums ausgeübt. Art. 4. Alle öffentlichen Akte werden ausgestellt im Namen Karl Alberts Art. 5. Die gegenwärtigen Gesetze und Vorschriften in der Lombardei sind beibehalten. Art. 6. Alle Verträge bedürfen der Zustimmung der, als außerordentlicher Rath zu konstituirenden gegenwärtigen provisorischen Regierung der Lombardei. Art. 7. Das Wahlgesetz für die konstituirende Versammlung wird binnen einem Monat nach Annahme der Verschmelzung erlassen; die beiden Staaten gemeinsame Versammlung tritt in keinem Falle später als am 1. November zusammen. Art. 8. Alle Bürger von 21 Jahren sind Wähler, ausgenommen 1. im sardinischen Reich die durch das Gesetz vom 12. März d. J. Ausgeschlossenen, 2. in der Lombardei die interdicirten, und unter Curatel gestellten Personen, Verbrecher, die wegen Falliment mit Arrest Bestraften und endlich Alle, die von einem nicht italiänischen Staat ein Amt angenommen und nicht nachweisen, daß sie es niedergelegt haben. Ausgenommen sind nur die Consuln fremder Staaten. Für 20—25.000 Einwohner wird ein Deputirter erwählt. In der Lombardei werden die Deputirten nach Provinzen vertheilt und gewählt. Die Abstimmung ist direkt und geheim durch Stimmzettel.

* Neapel. Mehrere Crociati, die theils wegen Wunden, theils wegen andern Krankheiten, nach Neapel zurückkehrten, sind sofort in's Gefängniß geschleppt worden. Ihr Verbrechen ist, gegen die Oestreicher gekämpft zu haben.

* Bologna, 13. Juni. Ein hiesiger Bürger hat mit Durando und Lentulus gesprochen, und von ihnen erfahren, daß die Bevölkerung von Vicenza, als sie viele ihrer Häuser von den feindlichen Bomben in Brand gesteckt sah, den Durando zur Kapitulation gezwungen hat. Der tapfere General zerbiß sich die Hände vor Wuth und Verzweiflung.

Bologna, 10. Juni. Es sind hier an 40 polnische Offiziere eingetroffen, denen bald ein polnisches Bataillon von mehr als 600 Mann folgen wird. Sie kommen, nachdem sie durch den Verrath der preußischen Regierung zum Verlassen des Großherzogthums Posen gezwungen worden, um an dem Kampf für die Sache Italiens Theil zu nehmen. Sie sind vom Ministerium in Rom herzlich willkommen geheißen.

** Neapel, 8. Juni. Das unter heutigem Datum veröffentlichte Gesetz über die Reorganisation der Nationalgarde ist ein neuer Beweis von der Heimtücke, mit der „Ferdinando Borbone“ (wie ihn die italiänischen Blätter nennen), die unverschämtesten absolutistischen Zwecke unter den konstitutionellsten Redensarten zu verbergen sucht. „In Betracht, daß sofort eine neue Nationalgarde gebildet werden muß, um den ehrenvollen Dienst wahrzunehmen, den ihr die Gesetze auferlegen, sowohl bei den Wahlkollegien, die auf den 15. d. M. berufen sind, wie bei den gesetzgebenden Kammern, die am 1. des nächsten Monats feierlich eröffnet werden“ . . . dekretirt Ferdinand, daß in jedem der 12 Bezirke der Stadt Neapel eine Kompagnie Nationalgarde von 200 Mann gebildet und in drei Bataillone eingetheilt werden, die der Fürst v. Fondi, der Kav. Don Ant. Donnorso und Don Gennaro Pandolfelli befehligen sollen. „In jedem Bezirk wird ein Comité von vier Notabeln, die der Intendant der Provinz ernennt, binnen drei Tagen die nöthigen 200 Mann aus den Reihen der ehemaligen (guardia d’interna sicurezza) auswählen und dabei diejenigen hinzuziehen, die der Klasse der Hausbesitzer, der Beamten und der ansässigen Handwerker und Kaufleute angehören, und durch ihr Betragen der Aufrechthaltung der Ordnung und der Konstitution vom 10. Februar Garantien bieten.“ Diese 12 Kompagnien wählen dann ihre Offiziere und Unteroffiziere selbst.

Dies Dekret, das „auf Antrag des Ministers des Innern“ verfaßt sein soll, aber von keinem Minister kontrasignirt ist, schafft also unter dem Namen von Nationalgarde eine vollständige Polizeigarde. Die großen Bourgeois und die Beamten, die ihren Kern bilden, müssen sich zu diesem Gensdarmerie-Institut hergeben, und als ob ihre gesellschaftliche Stellung nicht schon hinreichende Garantien für die absolutistischen Gelüste des Königs böte, wird noch besonders dafür gesorgt, daß nur die „Bestgesinnten“ hinzugezogen werden. Ferdinand, nicht zufrieden mit seiner Schweizergarde und Armee, hat nun auch seine Partei in der Stadt Neapel militärisch organisirt. Die Wahlkollegien und die Kammern werden unter einer von 2400 servilen Bürgerbajonetten getragenen Diktatur stimmen.

Aber trotz alledem wird er den Gang der Revolution nicht aufhalten.