Geschrieben am 24. November 1860; erschienen in der Augsburger „Allgemeinen Zeitung“ Nr. 336 vom 1. Dezember 1860. Text nach Karl Marx/Friedrich Engels, Werke, Bd. 14, Berlin 1961, S. 701-702, ohne den Apparat der Herausgeber; Druckfehler der Digitalfassung berichtigt („Karnmergerichte“, „vorliegen dem“, fehlendes Anführungszeichen). Traducción al español.

Die Redaktion der "Allgemeinen Zeitung" hatte die Güte, anfangs Februar 1860 eine Erklärung von mir zu veröffentlichen, die mit den folgenden Worten begann:

"Ich zeige hiemit an, daß ich vorbereitende Schritte getan zur Anhängigmachung einer Verleumdungsklage gegen die Berliner 'National-Zeitung' wegen der Leitartikel Nr. 37 und 41 über Vogts Pamphlet 'Mein Prozeß gegen die Allgemeine Zeitung'. Eine literarische Antwort auf Vogt behalte ich für später vor."

Ich machte im Laufe Februars 1860 zu Berlin eine Verleumdungsklage anhängig gegen F. Zabel, verantwortlichen Redakteur der "National-Zeitung". Mein Rechtsanwalt, Hr. Justizrat Weber, wählte zuerst das Untersuchungsverfahren. Durch Verfügung vom 18. April 1860 verweigerte der Staatsanwalt, gegen F. Zabel "einzuschreiten", weil kein öffentliches Interesse dazu Anlaß gebe. Am 26. April 1860 ward seine Zurückweisung durch den Oberstaatsanwalt bestätigt.

Mein Rechtsanwalt schlug nun das Zivilprozeßverfahren ein. Das Königl. Stadtgericht, durch Verfügung vom 8. Jun. 1860, verbot mir, mit der Klage vorzugehen, weil die "wirklich ehrenrührigen Äußerungen und Behauptungen" F. Zabels in bloßen Zitaten anderer Personen bestehen, auch nicht "die Absicht zu beleidigen" obwaltet. Das Königl. Kammergericht erklärte seinerseits durch Verfügung vom 11. Jul. 1860, die angebliche Form des Zitats ändere nichts an der Strafbarkeit der Artikel, aber die darin enthaltenen ehrenrührigen Stellen bezögen sich nicht auf meine "Person". Außerdem sei "in vorliegendem Fall" die Absicht zu beleidigen "nicht anzunehmen". Das Königl. Kammergericht bestätigte demgemäß die zurückgewiesene Verfügung des Stadtgerichts. Das Königl. Obertribunal, durch Verfügung vom 5. Okt. 1860, die mir am 23. Okt. d.J. zukam, fand, daß "in vorliegendem Fall" kein "Rechtsirrtum" auf seiten des Königl. Kammergerichts "erhelle". Es blieb also bei dem Verbot, den F. Zabel zu verklagen und kam zu keiner öffentlichen Gerichtsverhandlung.

Meine Antwort auf Vogt erscheint in einigen Tagen.

Karl Marx

London, 24. Nov. 1860